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Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil durch Zuwendung verbilligter Aktien
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Leitsatz (NV)
1. Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverh盲ltnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W眉rdigung durch das Finanzgericht. Dabei sind alle Umst盲nde des Einzelfalls zu ber眉cksichtigen. Die verbilligte 脺berlassung junger Aktien kann hiernach auch dann beruflich veranlasst sein, wenn in den Anleihebedingungen zur Wandelschuldverschreibung keine Verfallsklausel f眉r den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Dienstverh盲ltnis enthalten ist.
2. Die dem Arbeitnehmer einger盲umte M枚glichkeit, die ihm vom Arbeitgeber zugewandten Wandelschuldverschreibungen an Dritte abzutreten, f眉hrt allein noch nicht zur Handelbarkeit der Wandelschuldverschreibungen.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs. 1, 搂听19 Abs. 1 Nr. 1; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Die Beschwerde ist unbegr眉ndet und deshalb zur眉ckzuweisen.
Die Rechtssache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Rechtssache hat nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds盲tzliche Bedeutung, wenn sie auf einer Rechtsfrage beruht, deren Kl盲rung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt. Die Rechtsfrage muss kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall kl盲rungsf盲hig sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegr眉ndung schl眉ssig dargelegt werden (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 30. Mai 2006 IV B 168/04, BFH/NV 2006, 1828, und vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029, sowie Gr盲ber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 115 Rz 28, m.w.N.).
1. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) h盲lt die Rechtsfrage f眉r grunds盲tzlich bedeutsam, ob bei der Wandlung oder Ver盲u脽erung einer durch den Arbeitgeber begebenen Wandelschuldverschreibung ein Verm枚gensvorteil i.S. von 搂 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "f眉r eine Besch盲ftigung" gew盲hrt wird, wenn die Wandelschuldverschreibung zum Verkehrswert erworben wird, das Zeichnungsrecht allen Mitarbeitern des Unternehmens zusteht, wobei die Zeichnung der Wandelschuldverschreibung im Belieben des einzelnen Mitarbeiters liegt, und der Arbeitnehmer die Wertsteigerungen der von ihm erworbenen Wandelschuldverschreibungen unabh盲ngig vom Fortbestand des Anstellungsverh盲ltnisses realisieren kann.
Diese Rechtsfrage ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, da auf den vorliegenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung bereits gekl盲rte Rechtsgrunds盲tze anzuwenden und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute h枚chstrichterliche Pr眉fung und Entscheidung geboten erscheinen lassen.
a) Zu den Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geh枚ren nach 搂 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 搂 8 Abs. 1 EStG alle G眉ter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh盲ltnis f眉r das Zurverf眉gungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie脽en. Die verbilligte 脺berlassung von Aktien kann nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn f眉hren, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "f眉r" seine Arbeitsleistung gew盲hrt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, jeweils m.w.N.). Vorteile werden "f眉r" eine Besch盲ftigung gew盲hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh盲ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit R眉cksicht auf das Dienstverh盲ltnis einger盲umt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st盲ndige Rechtsprechung: z.B. BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886; grundlegend BFH-Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39). Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverh盲ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew盲hrt wird (BFH-Urteile vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und vom 22. M盲rz 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529).
Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverh盲ltnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W眉rdigung durch das Finanzgericht (FG) (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BStBl II 2006, 782; vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349, und BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 VI B 158/03, BFH/NV 2004, 1406, zur beruflichen Veranlassung von Aufwendungen; f眉r die Einnahmen-Seite vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2006 VI R 49/05, juris). Die Tatsachenw眉rdigung des FG ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungss盲tzen beeinflusst ist (搂 118 Abs. 2 FGO).
Der beschlie脽ende Senat hat bereits in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Zuwendung verbilligter Aktien die Annahme rechtfertigen k枚nnen, dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverh盲ltnis veranlasst ist. Da die berufliche Veranlassung aber stets unter Ber眉cksichtigung aller Umst盲nde des Einzelfalls zu beurteilen ist, k枚nnen die in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 genannten Umst盲nde nur Beweisanzeichen (Indizien) f眉r die im Einzelfall ma脽gebliche Veranlassung sein. So kann die verbilligte 脺berlassung junger Aktien auch dann beruflich veranlasst sein, wenn in den Anleihebedingungen zur Wandelschuldverschreibung keine Verfallsklausel f眉r den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Dienstverh盲ltnis enthalten ist. In dem Fall, der dem BFH-Urteil in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 zugrunde lag, war ebenfalls keine Verfallsklausel vereinbart. Dementsprechend hat der beschlie脽ende Senat die Verfallsklausel in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 neben anderen Gesichtspunkten auch nur als weiteres Indiz f眉r die enge wirtschaftliche Verkn眉pfung zwischen dem Dienstverh盲ltnis und dem verbilligten Aktienbezug herangezogen.
b) Das FG hat die vorgenannte Rechtsprechung des BFH auf den Streitfall angewendet. Es ist dabei im Rahmen der tatrichterlichen W眉rdigung zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass die hier in Rede stehenden geldwerten Vorteile durch das Dienstverh盲ltnis veranlasst waren. Ausgehend hiervon bietet der Streitfall keinen Anlass, zu den Voraussetzungen, unter denen geldwerte Vorteile bei der 脺bertragung von Aktien "f眉r" eine Arbeitsleistung gew盲hrt werden, neue, 眉ber die bisherige Rechtsprechung hinausgehende abstrakte Rechtsgrunds盲tze aufzustellen. Soweit die Kl盲gerin die berufliche Veranlassung der geldwerten Vorteile in Zweifel zieht, wendet sie sich letztlich gegen die Tatsachenw眉rdigung des FG. Einw盲nde gegen die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall k枚nnen indessen nicht zur Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO f眉hren (vgl. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 115 Rz 24, m.w.N.).
2. Die weitere, von der Kl盲gerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Nichthandelbarkeit von Wandelschuldverschreibungen allein aus dem Umstand abgeleitet werden kann, dass der Arbeitgeber der 脺bertragung formal zustimmen muss, ist ebenfalls nicht von grunds盲tzlicher Bedeutung. Die Rechtsfrage ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006).
Der beschlie脽ende Senat hat bereits in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 entschieden, dass die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei einem Wandeldarlehensvertrag einger盲umte M枚glichkeit, Rechte oder Anspr眉che aus dem Darlehen an Dritte abzutreten, nicht zur Handelbarkeit dieser Rechte bzw. Anspr眉che f眉hrt. F眉r die hier zu beurteilenden Wandelteilschuldverschreibungen kann nichts anderes gelten. Im Streitfall konnte die Kl盲gerin ohne Zustimmung ihrer Arbeitgeberin nicht 眉ber das (wirtschaftliche) Eigentum an den Wandelteilschuldverschreibungen verf眉gen. Zudem war das (wirtschaftliche) Eigentum selbst bei Erteilung der Zustimmung nicht selbst盲ndig 眉bertragbar, sondern nur bei Fortf眉hrung des Treuhandverh盲ltnisses durch den Erwerber. Die Rechtsstellung des Treugebers (der Kl盲gerin) konnte nach dem Treuhandvertrag nur im Ganzen mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen einer Vertrags眉bernahme 眉bertragen werden. Die Wandelteilschuldverschreibungen wurden nach den Ma脽st盲ben, die der beschlie脽ende Senat in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 zugrunde gelegt hat, auch nicht dadurch handelbar, dass die Arbeitgeberin im Rahmen des sog. "Global Offering Programms" ihre Zustimmung zur 脺bertragung der Rechtsstellung als Treugeber auf einen bestimmten Dritten erteilte.
3. Bei dieser Sachlage ist auch die dritte, von der Kl盲gerin aufgeworfene Rechtsfrage zu den Anforderungen an die Handelbarkeit von Wandelschuldverschreibungen und zur Bedeutung der Handelbarkeit f眉r den Zuflusszeitpunkt im Streitfall nicht kl盲rungsf盲hig.
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Fundstellen
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BFH/NV 2007, 699 |