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Entscheidungsstichwort (Thema)
Offene Galerie kein h盲usliches Arbeitszimmer
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Leitsatz (NV)
Die Frage, ob ein zum Wohnzimmer offener Galeriebereich als h盲usliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann, ist nicht kl盲rungsbed眉rftig.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, 搂听9 Abs. 5 S. 1; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen 5 K 2674/04) |
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骋谤眉苍诲别
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegr眉ndung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erf眉llt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegr眉ndet.
Wegen grunds盲tzlicher Bedeutung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nach st盲ndiger Rechtsprechung nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungekl盲rten Rechtsfrage abh盲ngt, deren Beantwortung aus 骋谤眉苍诲别n der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall kl盲rungsf盲hig sein (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 115 Rz. 23, 28, 30, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.
Die nach Auffassung der Kl盲ger zu kl盲rende Frage, ob ein mit dem Wohnzimmer verbundener Galeriebereich trotz der offenen Bauweise als eigenst盲ndiger Raum angesehen und damit als h盲usliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; ebenso Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90, BFH/NV 1992, 380) er枚rtert und im Sinne des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils entschieden. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteilen vom 6. Februar 1992 IV R 85/90 (BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528) und vom 21. April 1994 IV R 98/93 (BFH/NV 1994, 853) der Auffassung angeschlossen, dass ein zum Wohnzimmer offener, erh枚ht liegender Raumteil (Galerie, Empore) mangels r盲umlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als h盲usliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist. Die Frage ist daher nicht kl盲rungsbed眉rftig. Die Behauptung der Kl盲ger, die r盲umlichen Verh盲ltnisse seien anders gelagert als in den vom BFH bereits entschiedenen F盲llen, trifft nicht zu.
2. Mit der Behauptung, das FG habe seine Pflicht zur Aufkl盲rung des Sachverhalts (搂 76 Abs. 1 FGO) verletzt, weil es die Sachbearbeiterin des Finanzamts nicht als Zeugin vernommen habe, machen die Kl盲ger einen Verfahrensmangel i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Dieser Vortrag entspricht indessen nicht den Anforderungen an eine substantiierte Verfahrensr眉ge. Da es sich bei dem Verfahrensmangel der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes um einen sog. verzichtbaren Mangel handelt (搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 der Zivilprozessordnung), h盲tten die --fachkundig vertretenen-- Kl盲ger schl眉ssig vortragen m眉ssen, dass sie die ihrer Ansicht nach unzureichende Sachaufkl盲rung vor dem FG ger眉gt haben oder dass ihnen eine derartige R眉ge nicht m枚glich gewesen sei (vgl. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 76 Rz. 18, 搂 115 Rz. 100, m.w.N.). Hinreichende Darlegungen dieser Art enth盲lt die Beschwerdebegr眉ndung jedoch nicht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1434787 |
BFH/NV 2005, 2006 |