听
Entscheidungsstichwort (Thema)
(Offene Galerie, Arbeitsecke in privat genutztem Raum oder durch Raumteiler abgetrennter Bereich kein h盲usliches Arbeitszimmer)
听
Leitsatz (amtlich)
Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels r盲umlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als h盲usliches Arbeitszimmer anerkannt werden.
听
Orientierungssatz
Die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der durch einen Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich in einem ansonsten privat genutzten Raum kann steuerlich nicht als h盲usliches Arbeitszimmer anerkannt werden (vgl. FG-Rechtsprechung).
听
Normenkette
EStG 1981 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听12 Nr. 1
听
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Entscheidung vom 07.04.1987; Aktenzeichen II 132/84 (III)) |
听
Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist Bankangestellter. Er bewohnte im Streitjahr 1982 zusammen mit seiner ebenfalls berufst盲tigen Ehefrau ein eigenes Einfamilienhaus (Doppelhaush盲lfte). Das Haus mit einer Wohnfl盲che von 109 qm ist weitgehend in offener Bauweise gestaltet. Der Luftraum des Wohnzimmers reicht bis unter die Dachschr盲ge. Im Dachgescho脽 befindet sich etwa 3 m oberhalb des Wohnbereichs eine ca. 20 qm gro脽e Galerie, die durch eine au脽erhalb des Wohnzimmers verlaufende, gewendelte Freitreppe ohne T眉rabschlu脽 zu erreichen ist. Zum darunterliegenden Wohnzimmer ist die Galerie durch eine neben der Treppe senkrecht bis zum Dachfirst angeordnete, 2 m breite Mauer mit den Kaminz眉gen sowie daran anschlie脽end durch eine ca. 85 cm hohe und 2,75 m breite Br眉stung aus Plexiglas begrenzt. Auch im Bereich der Dachschr盲ge wird die Galerie durch eine Br眉stung abgeschlossen. Beheizt wird das Obergescho脽 ausschlie脽lich durch die aufsteigende W盲rme aus dem Wohnbereich.
Der Kl盲ger und seine Ehefrau nutzten den b眉rom盲脽ig eingerichteten Galeriebereich unstreitig f眉r berufliche Zwecke. In der Einkommensteuer-Erkl盲rung 1982 machte der Kl盲ger f眉r die Galerie, die er als Arbeitszimmer bezeichnete, Aufwendungen von 5 568,81 DM als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil es sich nicht um einen abgeschlossenen Raum handele.
Die Klage hatte dem Grunde nach Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Galerie sei als h盲usliches Arbeitszimmer anzuerkennen, weil eine ausreichende bauliche Trennung von Arbeits- und Wohnbereich gegeben sei. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 453 ver枚ffentlicht.
Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r眉gt das FA die unrichtige Anwendung von 搂 9 Abs.1 und 搂 12 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger tritt der Revision entgegen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
1. Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer werden nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten nach 搂 9 Abs.1 Satz 1 EStG bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit anerkannt, wenn dieses Zimmer so gut wie ausschlie脽lich beruflich genutzt wird; bei einer mehr als nur geringf眉gigen privaten Mitbenutzung steht die Vorschrift des 搂 12 Nr.1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, m.w.N.).
Da der Umfang der in der Vergangenheit liegenden tats盲chlichen Nutzung eines h盲uslichen Arbeitszimmers in der Regel nicht mehr unmittelbar festgestellt werden kann, m眉ssen aus den objektiven Gegebenheiten des Falles entsprechende Schl眉sse auf die Art der Benutzung in der Vergangenheit gezogen werden; dabei ist eine gewisse Typisierung nicht zu vermeiden. In dem Urteil vom 28.Oktober 1964 IV 168/63 S (BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16) hat der IV.Senat des BFH die tats盲chlichen Kriterien zusammengestellt, die als Beweisanzeichen daf眉r zu w眉rdigen sind, ob ein Raum so gut wie ausschlie脽lich beruflich oder betrieblich genutzt wurde. Der erkennende Senat hat sich den Erw盲gungen des IV.Senats angeschlossen (vgl. Urteil vom 19.August 1988 VI R 69/85, BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).
2. Von diesen Grunds盲tzen ist die Vorentscheidung zwar zutreffend ausgegangen. Das FG hat jedoch im Hinblick auf die Frage, ob das Arbeitszimmer von den Privatr盲umen getrennt liegt und deshalb die private Benutzung nicht wahrscheinlich ist, gegen Erfahrungss盲tze versto脽en.
a) Da die Lebenserfahrung f眉r eine steuersch盲dliche private Mitbenutzung spricht, wenn keine klare Abgrenzung zwischen dem Arbeitszimmer und dem privaten Wohnbereich gegeben ist, wird die r盲umliche Trennung des Arbeitszimmers von den 眉brigen R盲umen der Wohnung in der Rechtsprechung des BFH als wesentliches Beweisanzeichen f眉r die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers gewertet. Ist eine solche Trennung nicht vorhanden, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, da脽 eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110). Der Senat hat deshalb Aufwendungen f眉r ein Arbeitszimmer in einem Fall nicht zum Abzug zugelassen, in dem der Raum vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne T眉rabschlu脽 betreten werden konnte und dadurch nicht gew盲hrleistet war, da脽 das Arbeitszimmer getrennt vom Wohnraum h盲tte genutzt werden k枚nnen (Urteil vom 28.Oktober 1977 VI R 194/74, insoweit in BFHE 123, 558, BStBl II 1978, 151, nicht ver枚ffentlicht). Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung des Senats, wonach grunds盲tzlich eine sch盲dliche private Mitbenutzung anzunehmen ist, wenn das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu mehreren Privatr盲umen dient (Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; s. auch Urteil in BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000). Zutreffend ist ferner in der Rechtsprechung der FG darauf abgestellt worden, da脽 bei einem nicht r盲umlich abgeschlossenen Zimmer die steuerliche Ber眉cksichtigung zu versagen ist, wenn in einem ansonsten privat genutzten Raum eine Arbeitsecke eingerichtet oder der Arbeitsbereich durch einen Raumteiler abgetrennt ist (vgl. z.B. Urteile des FG N眉rnberg vom 7.Mai 1969 V 31/66, EFG 1969, 585, und des FG Rheinland-Pfalz vom 23.Mai 1989 2 K 81/88, EFG 1990, 171).
b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind im Streitfall die geltend gemachten Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer bereits deshalb nicht als Werbungskosten anzuerkennen, weil nach der baulichen Gestaltung Wohnzimmer und Galerie nur einen Raum --wenn auch mit einer zus盲tzlichen Ebene-- darstellen, der gleichzeitig sowohl f眉r private Zwecke (Wohnzimmerebene) als auch f眉r berufliche Zwecke (Galerie) genutzt wird. Der H枚henunterschied zwischen dem Wohnbereich und der Galerie sowie das dort angebrachte Gel盲nder f眉hren nicht dazu, da脽 zwei gegeneinander abgetrennte R盲ume vorliegen. Vielmehr geh枚rt es gerade zu der besonderen, von der herk枚mmlichen Bauweise abweichenden und auf gro脽z眉gige Raumgestaltung gerichteten Konzeption, da脽 die Galerie zusammen mit dem Wohnzimmer eine r盲umliche Einheit bildet. Da f眉r die rechtliche Beurteilung auf den Gesamtraum abzustellen ist, kann dieser wegen der nicht nur geringf眉gigen Privatnutzung des Wohnbereichs nicht nahezu ausschlie脽lich f眉r berufliche Zwecke genutzt worden sein. Bei dieser r盲umlichen Gestaltung f盲llt der Umstand, da脽 die Galerie selbst unstreitig nur beruflich genutzt wurde, nicht ins Gewicht.
c) Die Vorentscheidung war aufzuheben, weil die Sachverhaltsw眉rdigung des FG hinsichtlich der r盲umlichen Trennung von Arbeitszimmer und Privatr盲umen nicht mit allgemeinen Erfahrungss盲tzen vereinbar ist. Der Senat ist infolgedessen nicht nach 搂 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die tats盲chliche Schlu脽folgerung des FG gebunden, da脽 ein so gut wie ausschlie脽lich beruflich genutzter Raum vorgelegen habe (vgl. Gr盲ber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 搂 118, Anm.40). Die Sache ist entscheidungsreif. Da die Indizwirkung der fehlenden r盲umlichen Trennung des Arbeitsbereichs schon ausreichend ist, um die private Mitbenutzung nicht mehr als untergeordnet erscheinen zu lassen, weist der Senat die Klage ab.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 63799 |
BFH/NV 1992, 28 |
BStBl II 1992, 304 |
BFHE 166, 285 |
BFHE 1992, 285 |
BB 1992, 555 (L) |
DStR 1992, 390 (KT) |
DStZ 1992, 312 (KT) |
HFR 1992, 230 (LT) |
StE 1992, 175 (K) |