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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen f眉r beruflich genutzten Bereich auf einer Empore im Wohnhaus keine Betriebsausgaben
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Leitsatz (NV)
Aufwendungen f眉r einen beruflich genutzten Bereich auf einer Empore im Wohnhaus sind mangels r盲umlicher Trennung vom privaten Wohnteil keine Betriebsausgaben (Anschlu脽 an BFH-Urteil vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528).
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 4, 搂听12 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) erzielten im Streitjahr (1988) Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit. Die Kl盲gerin war daneben als Architektin freiberuflich t盲tig. Im Rahmen der Ermittlung ihrer freiberuflichen Eink眉nfte machte sie Aufwendungen f眉r eine als h盲usliches Arbeitszimmer bezeichnete R盲umlichkeit in H枚he von 3401 DM geltend. Der Arbeitsraum liegt im Dachgescho脽 des selbstgenutzten Einfamilienhauses der Kl盲ger. Er ist mit der E脽diele im Erdgescho脽 眉ber eine offene Treppe verbunden. 脺ber diesen Treppenaufgang sind auch die 眉brigen R盲ume im Obergescho脽 des Hauses zu erreichen. Links vom Arbeitsplatz liegen die Schlafzimmer der Kl盲ger mit dazugeh枚rigem Bad. Diese Zimmer sind nur durch den Arbeitsraum zu erreichen. Rechts befindet sich das Zimmer des im Streitjahr zw枚lfj盲hrigen Sohnes mit Flur und Bad. Diese R盲ume sind 眉ber die Treppe und in deren Verl盲ngerung 眉ber eine Nische des Arbeitsraumes zug盲nglich. Der Arbeitsplatz ist von den rechts und links liegenden R盲umen des Obergeschosses durch Trennw盲nde und T眉ren abgegrenzt. Zur E脽diele und zum Treppenaufgang fehlt jedoch eine trennende Wand. Zur E脽diele ist der Arbeitsplatz lediglich durch ein rd. 90 cm hohes Holzgel盲nder abgeteilt.
Nach den vom Finanzgericht (FG) 眉bernommenen Angaben der Kl盲ger wird der Arbeitsraum mindestens 80 Stunden pro Monat beruflich genutzt.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen f眉r den Arbeitsraum nicht als Betriebsausgaben an. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage unter Berufung auf das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 7. April 1987 II 132/84 (III) (Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 453) statt.
Hiergegen richtet sich die vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger眉gt wird.
Die Beteiligten haben 眉bereinstimmend auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet.
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer sind nach 搂 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben bei den Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit abzuziehen, wenn dieser Raum ausschlie脽lich oder fast ausschlie脽lich beruflich genutzt wird; einem Abzug der Aufwendungen steht allerdings bei einer mehr als nur geringf眉gigen privaten Mitbenutzung die Vorschrift des 搂 12 Nr. 1 EStG entgegen (st盲ndige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16, und zuletzt vom 30. M盲rz 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509).
In Anwendung dieser Grunds盲tze hat der VI.Senat des BFH mit Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304) entschieden, da脽 nach der Lebenserfahrung von einer sch盲dlichen privaten Mitveranlassung auszugehen ist, wenn es an einer klaren Abgrenzung des Arbeitszimmers vom privaten Wohnbereich fehlt. Daraus hat der VI.Senat des BFH gefolgert, da脽 ein zum Wohnzimmer hin offener Raum mangels r盲umlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als h盲usliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist (ebenso BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90, BFH/NV 1992, 380). Der erkennende Senat hat sich dieser zu den Werbungskosten bei nichtselbst盲ndiger Arbeit ergangenen Entscheidung des VI.Senats angeschlossen (Urteil vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528). Er h盲lt hieran fest. Insbesondere ist daran festzuhalten, da脽 - abgesehen von unselbst盲ndigen Geb盲udeteilen, die zwangsl盲ufig mehreren Zwecken dienen (z.B. Treppenh盲user) - bei der Aufteilung eines Geb盲udes in Wirtschaftsg眉ter des Privatverm枚gens einerseits und des Betriebsverm枚gens andererseits der durch W盲nde und T眉ren abgeschlossene Raum die kleinste Einheit darstellt (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 搂 4 Anm. 38d). Zwar sagt die Abgeschlossenheit eines Raumes nichts 眉ber die Art seiner Nutzung aus (Eckert, Der Steuerberater - StB - 1993, 214). Erst die Abgeschlossenheit macht den Raum aber zu einem Geb盲udeteil, 眉ber dessen Nutzungsart sich 眉berhaupt eine nachpr眉fbare Aussage treffen l盲脽t. Deshalb kann es auch keine Rolle spielen, ob sich abgeschlossene R盲ume eher zur privaten Mitbenutzung eignen als offene Geb盲udeteile wie Galerien, Dielen oder Teile des Wohnzimmers (so aber Eckert, StB 1993, 214).
Im Streitfall entspricht die bauliche Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereichs der in den bereits vom BFH entschiedenen F盲llen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Arbeitsraum 眉ber die offene Treppe und ohne W盲nde mit dem Wohnzimmer oder - wie im Streitfall - mit einer E脽diele verbunden ist, zumal auch die E脽diele und der angrenzende Wohnraum nicht durch eine T眉r voneinander getrennt waren.
Hinzu kommt, da脽 der Arbeitsraum zugleich als Diele f眉r das Obergescho脽 diente, von der aus Schlaf- und Badezimmer der Eltern sowie die dem Sohn zur Verf眉gung stehenden R盲ume allein zu erreichen waren. Eine solche Diele ist nicht mit einem Zimmer zu vergleichen, das lediglich zum Durchgang f眉r einen einzigen weiteren Raum benutzt wird (BFH-Urteil vom 19. August 1988 VI R 69/85, BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64981 |
BFH/NV 1994, 853 |