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Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkweise 脺bertragung eines Kommanditanteils verschafft keine Mitunternehmerstellung bei befristetem Recht des Schenkers auf entsch盲digungslose R眉ck眉bertragung
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Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob die Befristung der schenkweisen 脺bertragung eines Kommanditanteils der Stellung des Beschenkten als Mitunternehmer entgegensteht, bedarf keiner Kl盲rung.
2. Sowohl im Fall des Nie脽brauchs an einem Gesellschaftsanteil als auch bei einer Schenkung einer vollen Beteiligung ist der Beg眉nstigte nur dann Mitunternehmer, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko tr盲gt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss anhand der konkreten Umst盲nde des Einzelfalls gepr眉ft werden.
3. Das dem Vater als Schenker eines Kommanditanteils einger盲umte Recht, nach 10 Jahren ohne weitere Voraussetzungen und entsch盲digungslos eine R眉ck眉bertragung zu verlangen, beeintr盲chtigt die Mitunternehmerstellung des beschenkten Kindes.
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Normenkette
EStG 搂 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen 3 K 1866/00) |
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Die Beschwerde ist zumindest unbegr眉ndet und war deshalb zur眉ckzuweisen.
1. a) Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung, wenn sie auf einer Rechtsfrage beruht, deren Kl盲rung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt. Die Rechtsfrage muss kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall kl盲rbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegr眉ndung schl眉ssig dargelegt werden (st盲ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschl眉sse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, und vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
b) Es kann dahinstehen, ob die umfangreiche Beschwerdebegr眉ndung den Anforderungen an eine schl眉ssige R眉ge i.S. des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in jeder Hinsicht entspricht, denn jedenfalls geben die mit der Beschwerde vorgetragenen Rechtsfragen der Sache keine grunds盲tzliche Bedeutung.
aa) In erster Linie halten die Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger und Beigeladene des erstinstanzlichen Verfahrens) die Frage f眉r kl盲rungsbed眉rftig, ob die Befristung der schenkweisen 脺bertragung eines Kommanditanteils der Stellung des Beschenkten als Mitunternehmer entgegenstehen kann, w盲hrend die Fristgebundenheit eines Nie脽brauchs nicht als hinderlich f眉r die Mitunternehmerstellung angesehen wird. Die Beschwerdef眉hrer sehen in einer Ungleichbehandlung eine Verletzung des Gleichheitssatzes.
Die Frage bedarf indessen keiner Kl盲rung. Sowohl im Fall des Nie脽brauchs an einem Gesellschaftsanteil als auch bei einer Schenkung einer vollen Beteiligung ist der Beg眉nstigte nur dann Mitunternehmer, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko tr盲gt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss anhand der konkreten Umst盲nde des Einzelfalls gepr眉ft werden. Der Empf盲nger eines Zuwendungsnie脽brauchs an einem Kommanditanteil ist danach unter denselben Voraussetzungen Mitunternehmer wie der mit einem Kommanditanteil Beschenkte.
Eine Befristung kann einer Mitunternehmerstellung entgegenstehen, wenn sie Mitunternehmerrisiko oder Mitunternehmerinitiative beeintr盲chtigt. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Gesellschafter unter der st盲ndigen Drohung der Hinausdr盲ngung zum Buchwert steht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1989 VIII R 41/84, BFH/NV 1990, 92; vom 10. November 1987 VIII R 166/84, BFHE 152, 325, BStBl II 1989, 758; vom 9. Oktober 1986 IV R 259/84, BFH/NV 1987, 567; vom 5. Juni 1986 IV R 53/82, BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798; vom 15. Oktober 1981 IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342; vom 29. April 1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663; vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620). Das im Streitfall den V盲tern als Schenker einger盲umte Recht, nach 10 Jahren ohne weitere Voraussetzungen und entsch盲digungslos eine R眉ck眉bertragung zu verlangen, beeintr盲chtigt danach die Mitunternehmerstellung der beschenkten Kinder. Denn sie legt ein Wohlverhalten gegen眉ber den Schenkern nahe, um keinen Anlass f眉r die Inanspruchnahme des Rechts auf R眉ck眉bertragung zu bieten. Davon unterscheidet sich die Stellung des Zuwendungsnie脽brauchers erheblich, denn eine ggf. bestehende zeitliche Beschr盲nkung ist von seiner Verhaltensweise unabh盲ngig.
bb) Soweit die Beschwerdef眉hrer die Frage aufwerfen, ob ein einmalig auszu眉bendes Recht auf R眉ck眉bertragung allein zu einer Aberkennung der Mitunternehmerschaft f眉hren d眉rfe, kann dies im Streitfall nicht zur Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung f眉hren. Denn auf dieser Frage beruht das angefochtene Urteil nicht. Das Finanzgericht (FG) hat zwar dem R眉ck眉bertragungsanspruch besondere Bedeutung beigemessen, sich f眉r die Ablehnung der Mitunternehmerstellung aber ausdr眉cklich auch auf andere Bestandteile der Schenkungsvertr盲ge bezogen (Ver盲u脽erungs- und Verpf盲ndungsverbot, Beschr盲nkung der Gewinnverwendung). Damit hat es zu Recht die gesamten Umst盲nde des Einzelfalls untersucht und deren Bedeutung f眉r die Mitunternehmerstellung der Kinder gew眉rdigt.
cc) Mit ihrem Hinweis auf einen "Auffangtatbestand" machen die Beschwerdef眉hrer ebenfalls keine grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Wird die fehlende Mitunternehmerstellung auf einen R眉ck眉bertragungsanspruch gest眉tzt, gilt dieser Gesichtspunkt sowohl f眉r ein als Schenkung zu beurteilendes Zivilrechtsverh盲ltnis als auch f眉r ein Nie脽brauchsrecht.
2. Die genannten Argumente gelten entsprechend f眉r das Vorbringen, eine Entscheidung des BFH sei zur Rechtsfortbildung erforderlich (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn 眉ber bisher ungekl盲rte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leits盲tze f眉r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzesl眉cken auszuf眉llen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 217; Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂 115 FGO Rz. 147; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 115 Rz. 41). In diesem Sinne kl盲rungsbed眉rftige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.
3. Auch die R眉ge, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), greift nicht durch.
a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung des BFH geeignet und erforderlich ist, um k眉nftige unterschiedliche Entscheidungen einer Rechtsfrage zu verhindern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das FG von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596). Auf solche Abweichungen berufen sich die Beschwerdef眉hrer zu Unrecht.
b) Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 23. Juni 1976 I R 178/74 (BFHE 119, 421, BStBl II 1976, 678) ab. Der dort entschiedene Fall weist zwar einige 脛hnlichkeiten mit dem Streitfall auf. Wie die Beschwerdef眉hrer selbst darlegen, liegt ein wesentlicher Unterschied aber darin, dass im damals entschiedenen Fall dem Gesellschafter bei K眉ndigung ein Abfindungsguthaben zustand. Demgegen眉ber standen den Kindern im Streitfall keinerlei Anspr眉che gegen die V盲ter zu, wenn diese von ihrem Recht auf R眉ck眉bertragung Gebrauch machen sollten.
c) Auch die ger眉gte Divergenz zum BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 114/91 (BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635) liegt nicht vor. In jenem Fall war zwar ein ersatzloser R眉ckfall der dem Kind geschenkten Unterbeteiligung an den Vater vorgesehen. Dazu sollte es aber nur im Fall der Verarmung des Schenkers oder bei grobem Undank des Beschenkten kommen. Der BFH sah die Mitunternehmerstellung dadurch nicht beeintr盲chtigt, weil der R眉ckfall der Beteiligung im Wesentlichen an die gesetzlichen Voraussetzungen f眉r eine R眉ckforderung oder den Widerruf einer Schenkung nach 搂搂 528 ff. des B眉rgerlichen Gesetzbuches gekn眉pft war und der Schenker die Voraussetzungen nicht selbst herbeif眉hren konnte. Im Streitfall sollten die V盲ter demgegen眉ber den R眉ck眉bertragungsanspruch zum Stichtag nach freiem Ermessen und ohne weitere Voraussetzungen aus眉ben k枚nnen.
4. Die weiteren Ausf眉hrungen der Beschwerdebegr眉ndung enthalten keine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde statthaften R眉gen. Hierauf hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hingewiesen. Der Senat sieht von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgr眉nde sowie des Tatbestands ab (搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 135 Abs. 2 FGO. Eine Kostentragung auch der Beigeladenen nach 搂 135 Abs. 3 und 5 FGO kommt nicht in Betracht, da diese in entsprechender Anwendung des 搂 122 Abs. 1 FGO auch ohne ausdr眉ckliche Beschwerdeeinlegung Beteiligte des Verfahrens gewesen w盲ren (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 27/04, BFHE 206, 330, BStBl II 2004, 895) und zudem keine Antr盲ge gestellt haben, die ein eigenes Kostenrisiko ausgel枚st haben (s. insoweit z.B. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 135 Rz. 7, mit weiteren Hinweisen).
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Fundstellen
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BFH/NV 2006, 1828 |