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Leitsatz (amtlich)
Verwaltungsakte, die das FA im Jahre 1974 (Kraftfahrzeugsteuerbescheide) und im Jahre 1977 (Einspruchsentscheidungen) an eine GmbH gerichtet hat, die im Jahre 1972 mit ihrer Umwandlung in eine KG erloschen war, sind rechtsunwirksam, auch wenn sie in den Machtbereich der KG gelangt, von deren gesetzlichem Vertreter zur Kenntnis genommen und als f眉r die KG bestimmt behandelt worden sind.
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Orientierungssatz
1. Ein Verwaltungsakt mu脽 bestimmt, unzweideutig und vollst盲ndig den Willen der Beh枚rde zum Ausdruck bringen und damit klar erkennen lassen, an wen er sich richtet. Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid k枚nnen nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, da脽 sich der Empf盲nger als Adressat angesehen hat (Festhaltung an BFH-Rechtsprechung). Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Umdeutung der Parteien in der Klageschrift ist nicht ohne weiteres auf einen Steuerbescheid 眉bertragbar, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet ist. F眉r die Rechtsfrage der Wirksamkeit eines Bescheides ist es auch unerheblich, ob durch die Aufhebung des Bescheids wegen fehlerhafter Bezeichnung des Steuerschuldners die Verj盲hrung der Steuerforderung eintreten kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1970 I R 141/69).
2. Ein Bescheid ist nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsnachfolger zu richten; ein nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorg盲nger gerichteter Bescheid ist allenfalls dann wirksam, wenn er mit dem Zusatz versehen ist, "zu H盲nden des Rechtsnachfolgers XY". Das gilt nach der BFH-Rechtsprechung f眉r die Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlung einer GmbH in eine KG oder in ein Einzelunternehmen nach den Vorschriften des UmwG. Unter ausdr眉cklicher Berufung auf das BFH-Urteil vom 24.3.1970 I R 141/69 hat der BFH diesen Rechtssatz auch angewandt auf die Gesamtrechtsnachfolge durch den Tod einer nat眉rlichen Person (Festhaltung an BFH-Rechtsprechung).
3. Im Falle der Umwandlung einer GmbH durch 脺bertragung des Verm枚gens auf eine gleichzeitig errichtete Personenhandelsgesellschaft sind die GmbH als Rechtsvorg盲ngerin und die Personenhandelsgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin verschiedene Rechtspersonen, anders als in den F盲llen der formwechselnden Umwandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt.
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Normenkette
AO 搂搂听210b, 211-212, 91; AO 1977 搂 157
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Verfahrensgang
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Tatbestand
A. Anrufungsbeschlu脽 des II.Senats, Sachverhalt
I. Der II.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschlu脽 vom 24.Oktober 1984 II R 55/80 (Rechtssatz ver枚ffentlicht in BFHE 142, 206, BStBl II 1985, 85) dem Gro脽en Senat des BFH gem盲脽 搂 11 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Sind Verwaltungsakte, die das Finanzamt im Jahre 1974 (Kraftfahrzeugsteuerbescheide) und im Jahre 1977 (Einspruchsentscheidungen) an eine GmbH gerichtet hat, die im Jahre 1972 mit ihrer Umwandlung in eine KG erloschen war, rechtswirksam, wenn sie in den Machtbereich der KG gelangt, von deren gesetzlichem Vertreter zur Kenntnis genommen und als f眉r die KG bestimmt behandelt worden sind?
II. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine KG, entstand durch Umwandlung der XY-GmbH (GmbH) nach den Vorschriften der 搂搂 1, 16 bis 19, 20, 24 des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Die Umwandlung beruht auf dem Umwandlungsbeschlu脽 vom 20.Juni 1972. Sie wurde zur眉ckbezogen auf den 1.Januar 1972. Der Umwandlungsbeschlu脽 wurde am 3.Juli 1972 in das Handelsregister eingetragen.
Die Kl盲gerin f眉hrte zun盲chst die Firma XY. Ihr pers枚nlich haftender Gesellschafter war Y. Am 28.Dezember 1972 wurde in das Handelsregister die "Y-Verwaltungsgesellschaft mit beschr盲nkter Haftung" als pers枚nlich haftende Gesellschafterin der Kl盲gerin eingetragen. Die Kl盲gerin 盲nderte jedoch ihre Firma erst am 22.Oktober 1981 in
"XY-GmbH & Co. KG".
Der Sitz der Kl盲gerin blieb jeweils unver盲ndert.
F眉r die GmbH waren vom September 1971 bis M盲rz 1972 sechs Kfz zum Verkehr auf 枚ffentlichen Stra脽en zugelassen. Das Halten dieser Kfz erachtete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zun盲chst f眉r steuerfrei und erlie脽 dementsprechende Freistellungsbescheide. Die Oberfinanzdirektion (OFD) hielt dies f眉r fehlerhaft, deckte den Fehler auf und wies das FA an, "die Steuerfestsetzungen gem盲脽 搂 222 Abs.1 Nr.3 AO unverz眉glich vorzunehmen".
Daraufhin erlie脽 das FA sechs Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 7.Januar 1974, welche an die
"XY-GmbH"
gerichtet waren.
Dagegen legte eine Wirtschaftspr眉fungsgesellschaft "namens und im Auftrag unserer oben bezeichneten Mandantin" Einspruch ein. Als Mandantin war angegeben die "XY-GmbH".
Das FA wies die Einspr眉che durch Einspruchsentscheidungen vom 5.September 1977 als unbegr眉ndet zur眉ck. Auch die Einspruchsentscheidungen waren gerichtet an die
"XY-GmbH".
Die Kl盲gerin erhob sechs Klagen, die das Finanzgericht (FG) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und abgewiesen hat. Das FG hat die Steuerfreiheit nach 搂 2 Nr.3 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) verneint und eine Berichtigung der Bescheide nach 搂 222 Abs.1 Nr.3 der Reichsabgabenordnung (AO) f眉r rechtm盲脽ig erkl盲rt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kl盲gerin mit dem Antrag, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des II.Senats des BFH teilte die Kl盲gerin mit, da脽 sie durch Umwandlung der GmbH entstanden sei. Die Bescheide und Einspruchsentscheidungen seien unwirksam, weil sie an die GmbH gerichtet worden seien, die im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide und der Einspruchsentscheidungen nicht mehr existiert habe.
Das FA erkl盲rte zum Hinweis des Vorsitzenden des II.Senats des BFH, die Kl盲gerin m眉sse die Bescheide gegen sich gelten lassen, denn sie allein habe verursacht, da脽 bisher die GmbH als Steuerschuldnerin bezeichnet worden sei. Sie habe vers盲umt, die Kfz wegen Wechsels des Fahrzeughalters auf sie als Rechtsnachfolgerin umzumelden. Au脽erdem habe sie gewu脽t, wer mit den Bescheiden gemeint gewesen sei.
2. Der II.Senat des BFH beabsichtigte, die Revision zur眉ckzuweisen, sah sich aber daran gehindert durch das nicht ver枚ffentlichte (NV) Urteil des I.Senats des BFH vom 20.Januar 1971 I R 160/69, nach dem ein K枚rperschaftsteuerbescheid, der an eine durch Umwandlung in eine KG erloschene GmbH gerichtet ist, unwirksam ist. Der II.Senat des BFH wollte von dieser Entscheidung abweichen. Der I.Senat des BFH stimmte der Abweichung nicht zu. Der II.Senat des BFH hat daher nach 搂 11 Abs.3 FGO den Gro脽en Senat angerufen.
Im Vorlagebeschlu脽 wird die Auffassung vertreten, die unrichtige Bezeichnung der Steuerschuldnerin mache die Bescheide nicht unwirksam. Wie allgemein bei Steuerbescheiden seien auch bei der Adressierung eines Bescheides an eine Handelsgesellschaft gewisse Fehler unsch盲dlich, wenn die Identifizierung des Adressaten ohne Schwierigkeiten m枚glich sei. Dies gelte auch im Streitfall. Die Firma der Kl盲gerin stimme mit der Firma der fr眉heren GmbH bis auf den Zusatz "GmbH" 眉berein. Die Fahrzeuge seien in den Bescheiden mit ihren amtlichen Kennzeichen angegeben gewesen. F眉r die Kl盲gerin habe daher kein Zweifel bestehen k枚nnen, da脽 die Bescheide sie als Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH betroffen h盲tten. Darauf, ob das FA bei Erla脽 der Bescheide von der Umwandlung gewu脽t habe, komme es nicht an. Das FA habe die Bescheide an die Halterin der Fahrzeuge als Steuerschuldnerin richten wollen. Nach dem 脺bergang dieser Rechtsstellung auf die Kl盲gerin habe sich diese als angesprochen ansehen m眉ssen.
Anders als im Fall des BFH-Urteils vom 24.M盲rz 1970 I R 141/69 (BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501) sei im vorliegenden Fall das fr眉her der GmbH zugeordnete Sonderverm枚gen als Gesamthandsverm枚gen der mit den Gesellschaftern der fr眉heren GmbH zun盲chst identischen Gesellschafter der KG erhalten geblieben. Au脽erdem habe das Verm枚gen der GmbH als betrieblicher Organismus die Umwandlung 眉berdauert. Unter diesen Umst盲nden sei eine 眉bertragende Umwandlung ebenso zu behandeln wie eine formwechselnde Umwandlung. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Frage der Berichtigung des Rubrums bei fehlerhafter Bezeichnung eines Beteiligten.
Schlie脽lich sei es in diesen F盲llen nicht gerechtfertigt, da脽 durch die unrichtige Adressierung des Bescheides eine Verj盲hrung der Steuerforderung eintrete.
3. Die Kl盲gerin hat zum Anrufungsbeschlu脽 des II.Senats des BFH erkl盲rt, sie halte an der Auffassung fest, die Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen seien unwirksam. Au脽erdem sei sie nicht mehr Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH. Der Eintritt der Y-Verwaltungsgesellschaft mbH als pers枚nlich haftende Gesellschafterin habe einen Rechtstr盲gerwechsel bewirkt.
Das FA hat sich zum Anrufungsbeschlu脽 nicht ge盲u脽ert.
Nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan des BFH f眉r das Jahr 1985 ist die Zust盲ndigkeit f眉r die Kraftfahrzeugsteuer und damit auch die Zust盲ndigkeit f眉r die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits am 1.Januar 1985 auf den VII.Senat des BFH 眉bergegangen. Die Sache tr盲gt dort das Az. VII R 123/80. Die Anrufung des Gro脽en Senats wird davon nicht ber眉hrt. "Erkennender Senat" i.S. des 搂 11 Abs.5 FGO ist nunmehr der VII.Senat des BFH.
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B. Entscheidung des Gro脽en Senats zu den Verfahrensfragen
I. In seiner Stammbesetzung (搂 11 Abs.2 Satz 1 FGO) hat der Gro脽e Senat entschieden, da脽 der nunmehr zust盲ndige VII.Senat als erkennender Senat und der I.Senat als der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, je einen weiteren Richter entsenden k枚nnen (BFH-Beschlu脽 vom 5.M盲rz 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; 搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO). Beide Senate haben von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht.
II. In seiner erweiterten Besetzung hat der Gro脽e Senat beschlossen, ohne m眉ndliche Verhandlung zu entscheiden (Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).
III. In seiner erweiterten Besetzung hat der Gro脽e Senat auch 眉ber die Zul盲ssigkeit der Anrufung des Gro脽en Senats entschieden (Beschlu脽 des Gro脽en Senats in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570).
Die Anrufung ist zul盲ssig, da sie auf der Absicht des II.Senats beruht, von dem Urteil des I.Senats vom 20.Januar 1971 I R 160/69 (NV) abzuweichen, um die angefochtenen Bescheide und Einspruchsentscheidungen f眉r wirksam erkl盲ren zu k枚nnen (搂 11 Abs.3 FGO). Der VII.Senat des BFH hat den Anrufungsbeschlu脽 nicht aufgehoben.
C. Entscheidung des Gro脽en Senats zur vorgelegten Rechtsfrage
Der Gro脽e Senat verneint die vorgelegte Rechtsfrage. Verwaltungsakte, die an eine durch Umwandlung in eine KG erloschene GmbH gerichtet werden, sind unwirksam, auch wenn sie in den Machtbereich der KG gelangen, von dessen gesetzlichem Vertreter zur Kenntnis genommen und als f眉r die KG bestimmt behandelt werden.
I. 1. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH mu脽 ein Verwaltungsakt bestimmt, unzweideutig und vollst盲ndig den Willen der Beh枚rde zum Ausdruck bringen und damit auch klar erkennen lassen, an wen er sich richtet (BFH-Urteile vom 26.M盲rz 1981 VII R 3/79, BFHE 133, 163; vom 20.Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669; vom 4.April 1967 II 49/63, BFHE 88, 388, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1967, 395; BFH-Beschlu脽 vom 29.September 1976 I B 113/75, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83). Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid k枚nnen nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, da脽 sich der Empf盲nger als Adressat angesehen hat (BFH-Urteile vom 17.M盲rz 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598; vom 20.Januar 1971 I R 160/69, NV; vom 28.M盲rz 1979 I R 219/78, BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718, und in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501).
2. Was insbesondere den Fall der Gesamtrechtsnachfolge anbelangt, hat der BFH in st盲ndiger Rechtsprechung entschieden, da脽 ein Bescheid nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsnachfolger zu richten ist; ein nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorg盲nger gerichteter Bescheid ist allenfalls dann wirksam, wenn er mit dem Zusatz versehen ist, "zu H盲nden des Rechtsnachfolgers ..." (Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501, mit weiteren Angaben aus der Rechtsprechung; ebenso die damit 眉bereinstimmenden NV-Urteile des I.Senats vom 24.M盲rz 1970 I R 153/69, I R 155/69, sowie das NV-Urteil des I.Senats vom 20.Januar 1971 I R 160/69). Das gilt nach den angegebenen Entscheidungen f眉r die Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlung einer GmbH in eine KG oder in ein Einzelunternehmen nach den Vorschriften des UmwG. Unter ausdr眉cklicher Berufung auf das Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501 hat der BFH diesen Rechtssatz auch angewandt auf die Gesamtrechtsnachfolge durch den Tod einer nat眉rlichen Person (Urteile vom 8.M盲rz 1979 IV R 75/76, BFHE 127, 497, BStBl II 1979, 501; vom 27.November 1981 II R 18/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276).
3. Diese Rechtsprechung ist von den Erl盲uterungsb眉chern 眉bernommen worden (Offerhaus in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., 搂 45 AO 1977 Anm.20; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11.Aufl., 搂 45 AO 1977 Tz.9; K眉hn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., 搂 122 AO 1977 Bem.2 a; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, 搂 122 Rdnr.24; Koch, Abgabenordnung, 2.Aufl., 搂 122 Rdnr.15; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 2.Aufl., 搂 45 Anm.3). Auch die Finanzverwaltung hat sich auf sie eingerichtet (Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 30.April 1982 IV A 7-S 0284-10/82, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst --DStZ/E-- 1982, 162, unter 1.1.1, 1.3.1, 1.3.2, 2.12.1, 4.1.2).
II. Der Gro脽e Senat sieht keine rechtlichen Gesichtspunkte, die es gebieten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
1. Die rechtliche Notwendigkeit, in einem Steuerbescheid den Steuerschuldner richtig zu bezeichnen, wurde im Geltungsbereich der AO aus 搂搂 210b, 211, 212, 91 hergeleitet (Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501) und ist nunmehr ausdr眉cklich in 搂 157 der Abgabenordnung (AO 1977) verankert. Sie wird dadurch unterstrichen, da脽 der Steuerbescheid, worauf bereits mehrere der angegebenen Entscheidungen des BFH hinweisen, Grundlage f眉r die Zwangsvollstreckung gegen den Steuerschuldner ist (搂搂 226a, 325 ff. AO; Tipke/Kruse, a.a.O., Vor 搂搂 325 bis 381 AO a.F. Rdnr.5; nunmehr 搂搂 249, 251 AO 1977). Die Tatsache, da脽 sich der Empf盲nger eines Bescheides mit unrichtiger Bezeichnung des Steuerschuldners als Adressat angesehen hat, ist unbeachtlich, weil die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Bescheides nicht vom Verhalten der Beteiligten abh盲ngig sein kann. Erh盲rtet wird diese 脺berlegung dadurch, da脽 der Steuerbescheid nicht nur Wirkungen zwischen dem Steuerschuldner und dem FA entfaltet, sondern u.U. auch Wirkungen gegen眉ber Dritten, z.B. gegen眉ber einem Vertreter, der f眉r die Steuerschuld haftet (搂 119 AO, 搂 166 AO 1977).
2. Im Fall der Umwandlung einer GmbH in eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) wird die Personenhandelsgesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH. Diese erlischt mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister (搂搂 1, 3, 5, 6, 15, 16, 20, 24 UmwG; Schilling, Umwandlungsgesetz, Kommentar --s.a. Hachenburg, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung, 7.Aufl., Anhang zu 搂 77--, 搂 5 Rdnr.1). Das bedeutet, da脽 die GmbH als Rechtsvorg盲ngerin und die Personenhandelsgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin verschiedene Rechtspersonen sind, anders als in den F盲llen der formwechselnden Umwandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt (W眉rdinger, Aktienrecht und das Recht der verbundenen Unternehmen, 4.Aufl., S.246 ff.). Wegen dieses Unterschieds kann sich der Vorlagebeschlu脽 f眉r seine Auffassung nicht darauf berufen, da脽 es nach einer formwechselnden Umwandlung der Rechtswirksamkeit eines Bescheides nicht entgegenstehe, wenn dieser noch an die Gesellschaft unter dem Namen der alten Rechtsform gerichtet sei. Hier handelt es sich allenfalls um die unrichtige Bezeichnung ein und derselben Rechtsperson.
Die Verschiedenheit der Rechtspersonen in den F盲llen der Umwandlung einer GmbH in eine Personenhandelsgesellschaft ist nicht nur Theorie. Sie erlangt vor allem dadurch praktische Bedeutung, da脽 das Verm枚gen der umgewandelten GmbH sechs Monate lang nach der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses getrennt zu verwalten ist und bis zum Zeitpunkt der Vereinigung der beiden Verm枚gen im Verh盲ltnis der Gl盲ubiger der GmbH zu der Personenhandelsgesellschaft und deren 眉brigen Gl盲ubigern sowie zu den Privatgl盲ubigern der Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft noch als Verm枚gen der GmbH gilt. Das Verm枚gen der GmbH dient solange ausschlie脽lich der Befriedigung der Gl盲ubiger der GmbH (搂 8 UmwG; Schilling, a.a.O., 搂 8 Rdnrn.1, 5).
3. Entgegen der Auffassung, die im Vorlagebeschlu脽 vertreten wird, besteht zwischen dem Streitfall und dem Fall in dem Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501 kein Unterschied, der f眉r die Entscheidung der dem Gro脽en Senat vorgelegten Rechtsfrage erheblich w盲re.
Der Vorlagebeschlu脽 sieht den Unterschied darin, da脽 im Streitfall das fr眉her der GmbH zugeordnete "Sonderverm枚gen" als Gesamthandsverm枚gen der KG erhalten geblieben sei.
Zun盲chst ist es nicht gerechtfertigt, von einem "Sonderverm枚gen" der GmbH zu sprechen. Das Verm枚gen einer GmbH unterscheidet sich von anderen Verm枚gen allein dadurch, da脽 die Rechtszust盲ndigkeit bei der GmbH als alleiniger Eigent眉merin ihres Verm枚gens liegt. Das ist kein Grund, dieses Verm枚gen als "Sonderverm枚gen" zu bezeichnen.
Im 眉brigen mag es richtig sein, da脽 die Umwandlung einer GmbH durch 脺bertragung des Verm枚gens auf eine gleichzeitig errichtete Personenhandelsgesellschaft (搂搂 16, 20, 24 UmwG) gegen眉ber der Umwandlung einer GmbH durch 脺bertragung des Verm枚gens auf eine bereits bestehende Personenhandelsgesellschaft (搂搂 3, 20, 24 UmwG) oder durch 脺bertragung des Verm枚gens auf einen Gesellschafter (搂搂 15, 24 UmwG) gewisse Besonderheiten aufweist. Diese haben dazu gef眉hrt, da脽 von einer "Identit盲t des Unternehmens als Zusammenfassung von Personen und Sachen zu einer wirtschaftlichen und sozialen Einheit" gesprochen wird, wodurch sich die Umwandlung einer GmbH durch 脺bertragung des Verm枚gens auf eine gleichzeitig errichtete Personenhandelsgesellschaft der formwechselnden Umwandlung n盲here (Schilling, a.a.O., 搂 16 Rdnrn.1, 4, Einf眉hrung vor 搂 1 Rdnrn.9 ff.).
F眉r die Entscheidung der dem Gro脽en Senat vorgelegten Rechtsfrage kommt es indes nicht darauf an, ob die beiden Unternehmen wirtschaftlich identisch sind, sondern allein darauf, ob sie rechtlich identisch sind. Dies ist auch f眉r den Fall der Umwandlung einer GmbH durch 脺bertragung des Verm枚gens auf eine gleichzeitig errichtete Personenhandelsgesellschaft zu verneinen. Auch in diesem Fall handelt es sich nach der Konstruktion des UmwG um eine Umwandlung durch 脺bertragung des Verm枚gens von einer Rechtsperson auf eine andere Rechtsperson im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Schilling, a.a.O., Einf眉hrung vor 搂 1 Rdnr.10; Scholz/Skibbe, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung, 6.Aufl., Anhang III Rdnr.2; W眉rdinger, a.a.O.; Z枚llner in K枚lner Kommentar zum Aktiengesetz, Vorb. 搂 362 Rdnr.8; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Bd.I, Einf UmwG, Rdnr.8).
Daher ist es auch ohne Bedeutung, ob das Verm枚gen der GmbH als betrieblicher Organismus die Umwandlung 眉berdauert, was bei allen Formen der Umwandlung einer GmbH in eine Personenhandelsgesellschaft der Fall sein kann.
4. Besonderheiten der Kraftfahrzeugsteuer f眉hren zu keiner anderen Beurteilung. Nach 搂 8 KraftStG 1972 (搂 5 Abs.5 KraftStG 1979) endet allerdings beim 脺bergang eines Fahrzeugs auf einen anderen die Steuerpflicht des bisherigen Steuerschuldners erst mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anzeige 眉ber den 脺bergang des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle eingegangen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen 眉bergeht. Denn der Gesamtrechtsnachfolger tritt voll in die Rechtsstellung des Rechtsvorg盲ngers ein (vgl. Egly, Kraftfahrzeugsteuer, 2.Aufl., S.234 f.; Egly/M枚脽lang, Kraftfahrzeugsteuer, 3.Aufl., S.280). Daher besteht auch kein Anla脽, die GmbH --abgesehen von dem bereits erw盲hnten 搂 8 UmwG (oben C. II. 2.)-- zur Abwicklung von Steueranspr眉chen als fortbestehend zu behandeln, wie dies bei Kapitalgesellschaften geschieht, die nach Aufl枚sung und Liquidation erl枚schen (BFH-Urteil vom 26.M盲rz 1980 I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587).
5. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Umdeutung der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24.November 1980 VII ZR 208/79, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1981, 1453; vom 16.Mai 1983 VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448) ist nicht ohne weiteres auf einen Steuerbescheid 眉bertragbar, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet ist. Da der Steuerbescheid einen unmittelbaren Eingriff der Staatsgewalt in die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Steuerschuldners darstellt, sind an ihn, was die Bezeichnung des Steuerschuldners anbelangt, strengere Anforderungen zu stellen als an eine Klageschrift.
In dem Urteil vom 21.Dezember 1966 VIII ZR 195/64 (NJW 1967, 821) hat der BGH auch die Auslegung eines Vollstreckungstitels, der gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft des b眉rgerlichen Rechts (GdbR) gerichtet war, in einen Vollstreckungstitel gegen eine OHG f眉r geboten erachtet. Das hatte aber seinen Grund darin, da脽 die fr眉here GdbR und die aus ihr entstandene OHG rechtlich identisch waren.
6. Schlie脽lich ist es, wie bereits der I.Senat in dem Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501 bemerkt hat, f眉r die Rechtsfrage der Wirksamkeit eines Bescheides unerheblich, ob durch die Aufhebung des Bescheides wegen fehlerhafter Bezeichnung des Steuerschuldners die Verj盲hrung der Steuerforderung eintreten kann.
III. Der Gro脽e Senat entscheidet daher die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt:
Verwaltungsakte, die das FA im Jahre 1974 (Kraftfahrzeugsteuerbescheide) und im Jahre 1977 (Einspruchsentscheidungen) an eine GmbH gerichtet hat, die im Jahre 1972 mit ihrer Umwandlung in eine KG erloschen war, sind rechtsunwirksam, auch wenn sie in den Machtbereich der KG gelangt, von deren gesetzlichem Vertreter zur Kenntnis genommen und als f眉r die KG bestimmt behandelt worden sind.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 60862 |
BStBl II 1986, 230 |
BFHE 145, 110 |
BFHE 1986, 110 |
DB 1986, 1960-1960 (S) |
DStR 1986, 193-194 (ST) |
HFR 1986, 166-167 (ST) |