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Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferung sicherungs眉bereigneter Gegenst盲nde au脽erhalb des Insolvenzverfahrens
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Ver盲u脽erung eines sicherungs眉bereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten f眉hrt zu einem sog. Doppelumsatz, n盲mlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.
2. Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungs眉bereigneten Gegenstand vor Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Er枚ffnung verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungs眉bereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer au脽erhalb des Insolvenzverfahrens" i.S. des 搂 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.
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Normenkette
UStG 1999 搂 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO 搂听170 Abs. 2, 搂听173 Abs. 1
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Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (Entscheidung vom 07.11.2006; Aktenzeichen 1 K 2676/04) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) ist Insolvenzverwalter 眉ber das Verm枚gen der N-AG (AG). Diese war im Speditionsgewerbe t盲tig und hatte im ersten Halbjahr 2002 die Anschaffung von 17 Nutzfahrzeugen 眉ber die X-Bank finanziert und dieser die Fahrzeuge als Sicherheit bis zur Tilgung der Darlehen 眉bereignet.
Am 18. November 2002 stellte die AG einen Antrag auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin k眉ndigte die Bank mit Schreiben vom 22. November 2002 s盲mtliche Darlehensvertr盲ge mit sofortiger Wirkung. Am selben Tag 眉bergab die AG der Bank die Fahrzeuge zum Zwecke der Verwertung.
Der am 26. November 2002 zum vorl盲ufigen Insolvenzverwalter bestellte Kl盲ger stimmte einer Verwertung der Fahrzeuge durch die Bank am 12. Dezember 2002 zu.
Am 1. Januar 2003 wurde das Insolvenzverfahren 眉ber das Verm枚gen der AG er枚ffnet und der Kl盲ger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 29. Januar 2003 ver盲u脽erte die Bank die Fahrzeuge und erteilte der AG eine Gutschrift in H枚he von 826 270 鈧 zuz眉glich 16 % Umsatzsteuer in H枚he von 132 203,20 鈧.
Mit berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r Januar 2003 erkl盲rte der Kl盲ger die Ums盲tze aus der Ver盲u脽erung der Fahrzeuge, legte hiergegen jedoch zugleich Einspruch ein mit der Begr眉ndung, die Ums盲tze seien bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r Dezember 2002 zu ber眉cksichtigen.
Der Einspruch gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r Januar 2003 sowie die Klage gegen den mittlerweile ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid f眉r 2003 blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung im Wesentlichen aus, die Ver盲u脽erung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer (hier: die X-Bank) an einen Dritten f眉hre nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einem sog. Doppelumsatz, n盲mlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers (hier: die X-Bank) an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers (hier: die AG) an den Sicherungsnehmer (hier: die X-Bank). Im Streitfall habe erst die Ver盲u脽erung der Fahrzeuge am 29. Januar 2003 durch die X-Bank --und nicht bereits die Zustimmung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters zu einer Ver盲u脽erung der Fahrzeuge am 12. Dezember 2002-- zu Lieferungen der AG an die X-Bank gef眉hrt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl盲gers. Er beantragt Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Sache gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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II. Die Beschwerde des Kl盲gers ist unbegr眉ndet.
Die Voraussetzungen f眉r eine Zulassung der Revision gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor.
1. Die Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt u.a. voraus, dass die von dem Kl盲ger hervorgehobene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren kl盲rungsbed眉rftig und (im Streitfall) kl盲rbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschl眉sse vom 28. November 1997 V B 90/97, BFH/NV 1998, 628; vom 3. M盲rz 2006 V B 80/05, BFH/NV 2006, 1250).
2. Der Kl盲ger h盲lt folgende Rechtsfrage f眉r kl盲rungsbed眉rftig:
"F眉hrt die 'Freigabe' durch einen vorl盲ufigen Insolvenzverwalter, d.h. die gleichzeitige k枚rperliche 脺bergabe von Sicherungsgut an den Sicherungsnehmer und der Verzicht auf das Ausl枚serecht --ungeachtet einer sp盲teren Verwertung des Sicherungsnehmers nach Verfahrenser枚ffnung gem. 搂 173 Abs. 1 InsO-- zu einer Verwertung au脽erhalb des Insolvenzverfahrens i.S. 搂 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG?"
3. Diese Frage hat keine grunds盲tzliche Bedeutung, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH gekl盲rt ist (vgl. dazu z.B. BFH-Beschl眉sse vom 14. M盲rz 2006 IV B 14/05, BFH/NV 2006, 1253; vom 7. Juni 2006 II B 129/05, BFH/NV 2006, 1616). Sie ist zu verneinen.
a) Wie der Senat im Beschluss vom 13. Februar 2004 V B 110/03 (BFH/NV 2004, 832, m.w.N.) dargelegt hat, kommt es mit der Ver盲u脽erung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten f眉r Rechnung des Sicherungsgebers zu zwei Lieferungen: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und der Sicherungsgeber liefert an den Sicherungsnehmer; erst mit dem Zeitpunkt der Ver盲u脽erung an den Erwerber ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endg眉ltig aus dem Verm枚gen des Sicherungsgebers ausgeschieden. Eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung frei gibt und auf sein Ausl枚sungsrecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar.
b) Die in dem Beschluss zitierte Rechtsprechung, die das FG zutreffend auch im Streitfall angewendet hat, ist zwar unter Geltung der Konkursordnung ergangen. Entgegen der Ansicht des Kl盲gers ist diese Rechtsprechung aber auf das Insolvenzverfahren 眉bertragbar.
Denn die Frage, ob umsatzsteuerrechtlich (bereits) eine Lieferung vorliegt, richtet sich nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien, nicht etwa nach konkurs- bzw. insolvenzrechtlichen Regelungen.
c) Das Inkrafttreten des 搂 13b Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der ab 2002 geltenden Fassung (UStG), wonach bei "Lieferungen sicherungs眉bereigneter Gegenst盲nde durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer au脽erhalb des Insolvenzverfahrens" die Steuer mit Ausstellung der Rechnung entsteht (搂 13b Abs. 1 UStG) und der Leistungsempf盲nger die Steuer schuldet, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts ist (搂 13b Abs. 3 UStG), 盲ndert an der Ma脽geblichkeit der bisherigen Abgrenzungsgrunds盲tze zum Vorliegen einer Lieferung im Falle sicherungs眉bereigneter Gegenst盲nde nichts.
Die Lieferung erfolgt in F盲llen der vorliegenden Art nicht "au脽erhalb des Insolvenzverfahrens". Aus dem Umstand, dass 搂 173 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) f眉r diesen Fall keine dem 搂 170 Abs. 2 InsO entsprechende Verpflichtung des Gl盲ubigers zur Abf眉hrung des Umsatzsteuerbetrages an die Masse vorsieht, kann --entgegen der Auffassung des Kl盲gers-- nicht geschlossen werden, dass die Lieferung doch au脽erhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt (zutreffend Stadie in Rau/D眉rrw盲chter, Umsatzsteuergesetz, 搂 13b Rz 70).
d) Auch eine analoge Anwendung des 搂 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG scheidet aus.
aa) Dem Gesetzgeber war die st盲ndige Rechtsprechung des BFH zum sog. Doppelumsatz bei Ver盲u脽erung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten bekannt, als er mit Wirkung zum 1. Januar 2002 --wie beim vorherigen Abzugsverfahren nach 搂 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (UStDV) 1993/1999-- die Regelung des 搂 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG auf die Lieferungen sicherungs眉bereigneter Gegenst盲nde durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer auf F盲lle au脽erhalb des Insolvenzverfahrens begrenzte.
H盲tte der Gesetzgeber die vom Kl盲ger bef眉rwortete Anwendung der Vorschrift gewollt, h盲tte er dies durch eine eindeutige Formulierung f眉r Lieferungen von zur Sicherheit 眉bereigneten Gegenst盲nden "durch den Insolvenzverwalter" klarstellen k枚nnen. Daraus, dass er dies nicht getan hat, ergibt sich, dass s盲mtliche Lieferungen von Sicherungsgut w盲hrend des Insolvenzverfahrens nicht der Regelung des 搂 13b UStG unterworfen werden sollten (vgl. bereits f眉r das Abzugsverfahren: BFH in BFH/NV 1998, 628).
bb) Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. M盲rz 2007 IX ZR 27/06 (Der Betrieb 2007, 1351, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 583) folgt nichts anderes.
Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet zwar: "Hat der wegen sicherungs眉bereigneter Gegenst盲nde zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gl盲ubiger das Sicherungsgut vor Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Er枚ffnung verwertet, hat er in H枚he der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuerschuld aus dem Verwertungserl枚s einen Betrag in dieser H枚he in analoger Anwendung von 搂 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG, 搂 170 Abs. 2, 搂 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuf眉hren."
Aus den 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n des BGH-Urteils ergibt sich jedoch, dass (auch) der BGH eine Verwertung au脽erhalb des Insolvenzverfahrens i.S. des 搂 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG verneint, wenn die Verwertung erst nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt (vgl. die Urteilsgr眉nde unter II. 1. c), und dass der BGH das von ihm im Leitsatz wiedergegebene Ergebnis im Wesentlichen aus einer analogen Anwendung von 搂 170 Abs. 2 InsO herleitet (vgl. die Urteilsgr眉nde unter II.3.).
4. Von einer weiteren Begr眉ndung sieht der Senat gem盲脽 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1808252 |
BFH/NV 2007, 2210 |
BStBl II 2008, 163 |
BFHE 2008, 310 |
BFHE 217, 310 |
BB 2007, 2334 |
BB 2007, 2725 |
DB 2007, 2463 |
DStR 2007, 1860 |
DStRE 2007, 1417 |
UR 2007, 820 |