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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass eines Feststellungsbescheids trotz Bestandskraft der Einkommensteuer-Veranlagung
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Leitsatz (NV)
Es ist in der Rechtsprechung gekl盲rt, dass eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung auch dann durchzuf眉hren ist, wenn die Einkommensteuerveranlagungen der Feststellungsbeteiligten bereits bestandskr盲ftig geworden sind.
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Normenkette
AO 1977 搂搂听172, 180; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG D眉sseldorf (Urteil vom 18.03.2005; Aktenzeichen 1 K 3243/02 F) |
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer zu 1. (Kl盲ger zu 1.) sowie seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, die von dem Kl盲ger zu 1. und den Kl盲gern und Beschwerdef眉hrern zu 2. bis 6. (Kl盲ger zu 2. bis 6.) beerbt wurde, hielten jeweils 50 v.H. der Anteile an der A-GmbH, an die sie das in ihrem Miteigentum stehende Grundst眉ck H vermietet hatten. Zwischen den Beteiligten ist nicht mehr umstritten, dass ab 1990 auch die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen haben. Im Rahmen der bestandskr盲ftigen Einkommensteuerveranlagung 1993 wurden die Grundst眉cksertr盲ge nach 搂 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als solche aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Im Anschluss an eine Betriebspr眉fung erlie脽 der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 5. November 1999 erstmals einen Bescheid, mit dem aus der Vermietung des Grundst眉cks H gewerbliche Eink眉nfte der Eheleute festgestellt wurden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzul盲ssig, da sie nicht den Begr眉ndungserfordernissen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) 驳别苍眉驳迟.
Insbesondere ist der Vortrag, es bed眉rfe der Kl盲rung, ob das FA befugt sei, einen Rechtsfehler im Rahmen der bestandskr盲ftigen Einkommensteuerveranlagung ohne Ber眉cksichtigung der Berichtigungsvoraussetzungen der 搂搂 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) durch Erlass eines Feststellungsbescheids zu beseitigen, oder ob es hieran nach Treu und Glauben gehindert sei, nicht geeignet, die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darzulegen (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2听 2. Halbsatz FGO).
Die Ausf眉hrungen der Kl盲ger lassen au脽er Acht, dass sich der BFH bereits mehrfach mit dem angesprochenen Problemkreis befasst und in st盲ndiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung auch dann noch durchzuf眉hren ist, wenn die Einkommensteuerveranlagungen der Feststellungsbeteiligten bereits bestandskr盲ftig geworden sind. Hiernach ist die Entscheidung dar眉ber, ob eine bisher unterbliebene Gewinnfeststellung nachgeholt werden kann, "aus dem Feststellungsverfahren heraus" zu treffen mit der Folge, dass die Vorschrift des 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, der die Aufhebung oder 脛nderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen regelt, dem Erlass eines erstmaligen Feststellungsbescheids grunds盲tzlich nicht entgegensteht. Ausnahmen sind somit allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Versto脽es gegen Treu und Glauben zu erw盲gen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27, mit umfangreichen Nachweisen). Hieran ankn眉pfend hat der IV. Senat mit Beschluss vom 30. September 2004 IV B 189/02 (juris) ausgef眉hrt, dass die Frage, ob eine nachtr盲gliche einheitliche Gewinnfeststellung unter besonderen Umst盲nden unzul盲ssig sein k枚nne, weil es sich um eine gezielte Umgehung steuerlicher Korrekturvorschriften handele, nicht kl盲rungsf盲hig sei.
Demgem盲脽 h盲tte die Beschwerdeschrift sich mit dieser Rechtsprechung auseinander setzen und entweder substantiiert darlegen m眉ssen, ob (und ggf. welche) vom BFH noch nicht gepr眉ften Argumente gegen die Rechtsauffassung des Gerichts vorgetragen worden sind, oder ob der konkrete Einzelfall Veranlassung gibt, die bisher vom BFH vertretene Ansicht fortzuentwickeln. Beides ist --jedenfalls innerhalb der Frist zur Begr眉ndung der Nichtzulassungsbeschwerde (搂 116 Abs. 3 Satz 1 FGO)-- nicht geschehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1548946 |
BFH/NV 2006, 1616 |