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Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferungszeitpunkt bei Sicherungs眉bereignung
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Leitsatz (NV)
Mit der Ver盲u脽erung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten f眉r Rechnung des Sicherungsgebers kommt es zu zwei Lieferungen: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und der Sicherungsgeber liefert an den Sicherungsnehmer. Eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigibt und auf sein Ausl枚serecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2; UStG 1991 搂搂听1, 3
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (Urteil vom 27.03.2003; Aktenzeichen 10 K 262/99) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) ist Konkursverwalter 眉ber das Verm枚gen einer GmbH. 脺ber ihr Verm枚gen wurde am 7. Januar 1991 der Konkurs er枚ffnet.
Die GmbH hatte in ihrem Anlageverm枚gen Baumaschinen und Fahrzeuge, die sie bereits vor Konkurser枚ffnung Banken zur Sicherung von Krediten 眉bereignet hatte.
Nach Er枚ffnung des Konkursverfahrens ver盲u脽erten die Banken die Gegenst盲nde im ersten Halbjahr 1991 und schrieben der GmbH die Verkaufserl枚se mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer gut.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥) erfuhr von diesem Sachverhalt aufgrund einer Umsatzsteuerau脽enpr眉fung und setzte die den Gutschriften entsprechende Umsatzsteuer gegen眉ber dem Kl盲ger fest (Umsatzsteuerbescheid f眉r 1991 vom 26. Februar 1997).
Einspruch und Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid hatten keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde begehrt der Kl盲ger Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥) und wegen eines Verfahrensfehlers (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Kl盲ger meint, das Finanzgericht (FG) habe die "Doppelumsatztheorie" des Bundesfinanzhofs (BFH) unzul盲ssig weit ausgedehnt, da die Wirtschaftsg眉ter im Streitfall 鈥昦nders als in dem vom BFH im Urteil vom 21. Juli 1994 V R 114/91 (BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 1994, 427 mit Anm. Wei脽) entschiedenen Fall鈥 nicht im Gewahrsam der Gemeinschuldnerin geblieben seien. Au脽erdem habe das FG ein vom Kl盲ger vorgelegtes Schreiben unbeachtet gelassen, nach dem die Bank Sicherungsgut bereits im Jahre 1990 an die G-GmbH & Co. vermietet habe. Hierin sei ein Verfahrensfehler zu sehen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung hat. Die Revision kann aus diesem Grund nur wegen kl盲rungsbed眉rftiger und kl盲rbarer Rechtsfragen zugelassen werden. In der Beschwerdebegr眉ndung m眉ssen die Voraussetzungen des 搂 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Der Kl盲ger h盲lt sinngem盲脽 die Rechtsfrage f眉r kl盲rungsbed眉rftig, ob eine Lieferung eines zur Sicherheit 眉bereigneten Gegenstands erst mit der Verwertung durch den Sicherungsnehmer oder bereits mit der "Verwertungsfreigabe" vorliegt.
a) Diese Rechtsfrage ist jedoch gekl盲rt. In st盲ndiger Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass es erst mit der Ver盲u脽erung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten zu zwei Lieferungen kommt: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und der Sicherungsgeber liefert an den Sicherungsnehmer. Erst mit dem Zeitpunkt der Ver盲u脽erung an den Erwerber ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endg眉ltig aus dem Verm枚gen des Sicherungsgebers ausgeschieden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427; vom 9. Dezember 1993 V R 108/91, BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483; vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; Beschluss vom 29. Oktober 1998 V B 38/98, BFH/NV 1999, 680). Eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigibt und auf sein Ausl枚serecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar (BFH in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427).
b) Entgegen der Ansicht des Kl盲gers kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Ver盲u脽erung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer noch den Gewahrsam an dem Sicherungsgut hatte. Der BFH hat zwar im Urteil in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878 ausgef眉hrt, "im Streitfall" seien Substanz, Wert und Ertrag des Sicherungsguts trotz der zivilrechtlichen 脺bereignung an den Sicherungsnehmer bei der Sicherungsgeberin verblieben, da das Sicherungsgut weiterhin im Gewahrsam der Sicherungsgeberin gestanden habe und die Verwertung f眉r Rechnung der Sicherungsgeberin habe erfolgen sollen. Im Urteil in BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585 hat der BFH jedoch klargestellt, dass f眉r die Sicherungs眉bereignung und die Verpf盲ndung beweglicher Sachen dieselben Grunds盲tze gelten. Da der Pfandleiher regelm盲脽ig den Gewahrsam an den ihm verpf盲ndeten Sachen hat und er wie der Sicherungsnehmer behandelt wird, kommt es folglich nicht entscheidend darauf an, ob der Sicherungsgeber oder der Sicherungsnehmer den Gewahrsam am Sicherungsgut hat, sondern darauf, dass der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut vereinbarungsgem盲脽 f眉r Rechnung des Sicherungsgebers verwertet.
c) Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine neue Entscheidung des BFH erforderlich erscheinen lassen. Wei脽 (UR 1994, 429) stimmt dem Urteil in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427 ausdr眉cklich zu. Onusseit (in Onusseit/Kunz, Steuern in der Insolvenz, 2. Aufl., K枚ln 1997, Rz. 345 ff.) steht zwar der Rechtsprechung des BFH kritisch gegen眉ber; seine Argumente sind jedoch nicht neu und vom BFH bereits erwogen worden. Hinzu kommt, dass heute die Interessenlage anders ist, als nach der Rechtslage in den Streitjahren. Nunmehr ist der Sicherungsnehmer (und nicht mehr der Sicherungsgeber) der Steuerschuldner bei Lieferungen sicherungs眉bereigneter Gegenst盲nde durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer au脽erhalb des Insolvenzverfahrens (搂 13b Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes). Auch dies spricht gegen einen weiteren Kl盲rungsbedarf.
3. Der vom Kl盲ger ger眉gte Verfahrensfehler besteht nicht.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des BFH vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621). Materiell-rechtlich war das FG der Auffassung, die GmbH habe das Sicherungsgut an die Banken im Zeitpunkt der Verwertung des Sicherungsguts durch diese geliefert; es hat es f眉r unerheblich angesehen, ob diesen das Sicherungsgut bereits vor Konkurser枚ffnung (im November bzw. Dezember 1990) herausgegeben worden ist. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG hatte die GmbH deshalb der Bank das im Schreiben vom 4. Februar 1991 genannte Sicherungsgut erst mit der Verwertung nach Konkurser枚ffnung geliefert. Auf die zwischenzeitliche Vermietung konnte es deshalb nach den Grunds盲tzen der Vorentscheidung nicht ankommen. Das FG hat deshalb auch nicht seine Sachaufkl盲rungspflicht verletzt, indem es das Schreiben der Bank vom 4. Februar 1991 in der Vorentscheidung nicht ausdr眉cklich erw盲hnte.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1129449 |
BFH/NV 2004, 832 |