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Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Steuererstattungsanspr眉chen durch Auslandslehrer
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Leitsatz (NV)
1. Die Geltendmachung der Erstattung einbehaltener Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer ist als Antrag auf Erla脽 eines Freistellungsbescheides (r眉ckwirkende Freistellung vom Lohnsteuerabzug) zu verstehen.
2. F眉r den Erla脽 eines entsprechenden Freistellungsbescheides gelten 搂搂 155 ff. AO 1977.
3. Der Erla脽 eines Freistellungsbescheides ist nicht mehr zul盲ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (搂 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).
4. Der fristgerecht gestellte Antrag auf Zusammenveranlagung als unbeschr盲nkt Steuerpflichtige und der Antrag auf Erla脽 eines Freistellungsbescheides sind zwei verschiedene Verfahren.
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Normenkette
AO 1977 搂听155 ff., 搂搂听169, 171 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Die Beschwerde ist unbegr眉ndet. Sie war deshalb zur眉ckzuweisen.
Die Rechtsfrage, deren grunds盲tzliche Bedeutung die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) geltend machen, ist entscheidungsunerheblich. 脺ber sie w眉rde der erkennende Senat in einem gedachten Revisionsverfahren nicht entscheiden.
Der von den Kl盲gern geltend gemachte Erstattungsanspruch ist rechtlich gesehen ein Antrag auf Erla脽 eines Freistellungsbescheides (vgl. Beschlu脽 des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Oktober 1985 GrS 2/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207). Der Antrag ist nicht auf die Festsetzung einer Jahressteuer, sondern auf die r眉ckwirkende Freistellung von einem Quellensteuerabzug und die Ermittlung eines sich daraus ergebenden Erstattungsbetrages gerichtet (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 1. Dezember 1967 VI B 72/67, BFHE 91, 138, BStBl II 1968, 287). F眉r den entsprechenden Bescheid gelten die 搂搂 155 ff. der Abgabenordnung -- AO 1977 -- (vgl. BTDrucks VI/1982 S. 145). Sein Erla脽 ist nicht mehr zul盲ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (搂 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Die Festsetzungsfrist betr盲gt vier Jahre (搂 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (搂 170 Abs. 1 AO 1977). Im Streitfall ist der geltend gemachte Steuererstattungsanspruch ggf. mit der Einbehaltung und Abf眉hrung der Lohnsteuer durch das Bundesverwaltungsamt im Jahre 1984 entstanden. Deshalb lief die Festsetzungsfrist normalerweise mit dem 31. Dezember 1988 ab. Der Fristablauf w盲re allerdings gem盲脽 搂 171 Abs. 3 AO 1977 gehemmt gewesen, wenn die Kl盲ger bis zum 31. Dezember 1988 einschlie脽lich einen Erstattungsantrag beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) geltend gemacht h盲tten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kl盲ger stellten den Antrag erst nach Zustellung des BFH-Urteils vom 4. Dezember 1991 I R 38/91 (BFHE 167, 39, BStBl II 1992, 548). Sie k枚nnen sich auch nicht darauf berufen, "fristgerecht" die Zusammenveranlagung als unbeschr盲nkt Steuerpflichtige beantragt zu haben. Die entsprechende Zusammenveranlagung und der Antrag auf Erla脽 eines Freistellungsbescheides sind verschiedene Verfahren. Die Fristwahrung in dem einen Verfahren bedeutet nicht zugleich eine solche in dem anderen. Die Kl盲ger waren gehalten, bis zum 31. Dezember 1988 zumindest vorsorglich einen fristwahrenden Erstattungsantrag zu stellen.
Ist aber die Festsetzungsfrist mit dem 31. Dezember 1988 abgelaufen, so ist es den Finanzgerichten untersagt, materiell-rechtlich 眉ber das Erstattungsbegehren zu entscheiden.
Der Senat sieht in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von der Wiedergabe des Tatbestandes ab.
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Fundstellen
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BFH/NV 1996, 377 |