听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen
听
Leitsatz (amtlich)
1. Die Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen nach 搂 35a Abs. 3 EStG kann auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird.
2. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH gen眉gt den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.
听
Normenkette
EStG 搂 35a
听
Verfahrensgang
听
Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Th眉ringer Finanzgerichts vom 22.10.2019 - 3 K 452/19 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
听
Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist von Beruf Dachdeckermeister und an der XY-GmbH (GmbH) beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr (2017) mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierf眉r gestellte Rechnung vom xx.xx.2017 beglich der Kl盲ger im Wege der Aufrechnung 眉ber sein Gesellschafterverrechnungskonto.
Rz. 2
In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr machte er aus der o.g. Rechnung eine Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen nach 搂听35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung geltend.
Rz. 3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) gew盲hrte die beantragte Steuererm盲脽igung nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 281 ver枚ffentlichten Gr眉nden ab. Da in den Zahlungsvorgang kein Kreditinstitut eingebunden gewesen sei und es daher an einer bankm盲脽igen Dokumentation des Zahlungsvorgangs fehle, seien die formellen Voraussetzungen der Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen nach 搂听35a Abs.听5 Satz听3 EStG nicht erf眉llt.
Rz. 4
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 5
Er beantragt, das Urteil des FG vom 22.10.2019听- 3听K听452/19 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.06.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f眉r 2017 vom 28.02.2019 dahingehend zu 盲ndern, dass die Einkommensteuer um 1.191听鈧 auf 10.954听鈧 herabgesetzt wird.
Rz. 6
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 7
II. Die Entscheidung ergeht gem盲脽 搂听126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h盲lt einstimmig die Revision f眉r unbegr眉ndet und eine m眉ndliche Verhandlung nicht f眉r erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Rz. 8
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen nach 搂听35a Abs.听3 Satz听1 und Abs.听5 Satz听3 EStG nicht vorliegen.
Rz. 9
1. Nach 搂听35a Abs.听3 Satz听1 EStG erm盲脽igt sich f眉r die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f眉r Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma脽nahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm盲脽igungen, auf Antrag um 20听% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h枚chstens jedoch um 1.200听鈧. Die Inanspruchnahme der Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen setzt u.a. nach 搂听35a Abs.听5 Satz听3 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige f眉r die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Rz. 10
a) Die formelle Erm盲脽igungsvoraussetzung, dass die Zahlung (der Rechnung) auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Denn ohne die Einbindung eines solchen und damit ohne bankm盲脽ige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal --nach einhelliger Rechtsauffassung (Senatsurteile vom 06.11.2014听- VI听R听1/13, BFHE 247, 424, BStBl II 2015, 481, Rz听15; vom 05.03.2009听- VI听R听43/08, BFH/NV 2009, 1113; vom 20.11.2008听- VI听R听14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008听- VI听R听22/08, BFH/NV 2009, 736; Senatsbeschluss vom 30.07.2013听- VI听B听31/13; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.11.2016听- IV听C听8-S听2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz听50; Schmidt/Kr眉ger, EStG, 41.听Aufl., 搂听35a Rz听27; Bode in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff --KSM--, EStG, 搂听35a Rz听F听24; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, 搂听35a EStG Rz听26; Durst in Korn, 搂听35a EStG Rz听47听f.; Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 21.听Aufl., 搂听35a Rz听12; Brandis/Heuermann/Schie脽l, 搂听35a EStG Rz听57; KKB/Schumann, 搂听35a EStG, 7.听Aufl., Rz听152; K枚hler in Bordewin/Brandt, 搂听35a EStG Rz听349)-- nicht erf眉llt.
Rz. 11
b) Dies gilt auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008. Bis dahin hatte der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren die "Zahlung auf das Konto des Erbringers" nach 搂听35a Abs.听2 Satz听5 EStG a.F. "durch Beleg des Kreditinstituts" nachzuweisen und eine Rechnung vorzulegen.
Rz. 12
aa) Der durch Art.听1 Nr.听15 Buchst.听b, Doppelbuchst.听bb JStG 2008 neu gefasste 搂听35a Abs.听2 Satz听5 EStG (jetzt 搂听35a Abs.听5 Satz听3 EStG) regelt als Voraussetzung f眉r die Steuererm盲脽igung nach den S盲tzen听1 und 2 der Vorschrift (nur noch), dass der Steuerpflichtige f眉r die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. Das Belegerfordernis im Veranlagungsverfahren ist hingegen weggefallen.
Rz. 13
bb) Seither sind die Aufwendungen folglich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererkl盲rung durch Vorlage einer Rechnung und eines Belegs eines Kreditinstituts 眉ber die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung nachzuweisen (Bode in KSM, EStG, 搂听35a Rz听A听98; Durst in Korn, 搂听35a EStG Rz听48; HHR/Apitz, 搂听35a EStG Rz听26; K枚hler in Bordewin/Brandt, 搂听35a EStG Rz听352).
Rz. 14
cc) Ein Verzicht des Gesetzgebers auf die Einbindung eines Kreditinstituts und damit einer bankm盲脽igen Dokumentation des Zahlungsvorgangs geht mit der Neuregelung durch das JStG 2008 jedoch nicht einher. Der Gesetzgeber hat lediglich --aus Vereinfachungs- und verwaltungs枚konomischen Gr眉nden-- auf die gesetzliche Festlegung einer zwingenden Belegvorlage im Veranlagungsverfahren verzichtet. Nunmehr reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des FA vorlegen kann (Bode in KSM, EStG, 搂听35a Rz听A听98; Durst in Korn, 搂听35a EStG Rz听48; HHR/Apitz, 搂听35a EStG Rz听26; KKB/Schumann, a.a.O., Rz听154; K枚hler in Bordewin/Brandt, 搂听35a EStG Rz听352).
Rz. 15
dd) Im 脺brigen hat der Gesetzgeber die formellen Tatbestandsvoraussetzungen und damit auch das Erfordernis, dass "die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist" im Rahmen der vorgenannten Neuregelung von 搂听35a EStG unver盲ndert fortgef眉hrt. Er hat folglich inhaltlich an das bisherige, von ihm angelegte und von der Rechtsprechung aufgenommene Begriffsverst盲ndnis, dass es sich bei dem Konto des Leistungserbringers um ein Konto bei einem Kreditinstitut handeln muss, angekn眉pft. F眉hrt der Gesetzgeber --auch in st盲ndiger h枚chstrichterlicher Rechtsprechung-- gepr盲gte Rechtsbegriffe in einem Gesetz fort, ist davon auszugehen, dass er diese Begrifflichkeiten auch entsprechend dieser Pr盲gung weiterhin verwendet wissen will. Denn anderenfalls bedarf es einer 脛nderung der gesetzlichen Grundlagen. Dahingehendes ist vorliegend --insbesondere auch aus der Gesetzbegr眉ndung betreffend die Neuregelung durch das JStG 2008-- indessen nicht ersichtlich.
Rz. 16
2. Nach diesen Ma脽st盲ben ist die Vorentscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn die genannten Voraussetzungen f眉r die vom Kl盲ger begehrte Steuererm盲脽igung nach 搂听35a EStG liegen nicht vor.
Rz. 17
a) Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen f眉r die erbrachten Abdichtungs- und Reparaturarbeiten am Wohnhaus des Kl盲gers grunds盲tzlich nach 搂听35a Abs.听3 Satz听1 EStG beg眉nstigt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf眉hrungen ab.
Rz. 18
b) Der Kl盲ger hat die Rechnung der GmbH vom xx.xx.2017 betreffend die von ihr erbrachten Handwerkerleistungen jedoch weder --wie von 搂听35a Abs.听5 Satz听3 EStG gefordert-- unter Einbindung eines Kreditinstituts und bankm盲脽iger Dokumentation des Zahlungsvorgangs beglichen, noch ist der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH gutgeschrieben worden. Die fragliche Gutschrift erfolgte vielmehr im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskonto des Kl盲gers. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Konto des Kl盲gers bei der kontof眉hrenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer. Dieser Zahlungsweg gen眉gt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht (vgl. Schmidt/Kr眉ger, a.a.O., 搂听35a Rz听27; Brandis/Heuermann/Schie脽l, 搂听35a EStG Rz听57).
Rz. 19
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 15306324 |
BFH/NV 2022, 1232 |
BB 2022, 2005 |
DB 2022, 2193 |
DStR 2022, 1805 |
DStRE 2022, 1141 |