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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuererm盲脽igung nach 搂 35a EStG bei Barzahlung der Rechnung f眉r haushaltsnahe Dienstleistungen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorg盲nge
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Leitsatz (NV)
Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ohne bankm盲脽ige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schlie脽t die entsprechenden Aufwendungen von der Steuererm盲脽igung nach 搂 35a Abs. 2 Satz 1 EStG aus.
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Normenkette
EStG 搂 35a Abs. 2 S. 1; EStG 2003 搂 35a Abs. 2 S. 3; EStG 2006 搂 35a Abs. 2 S. 5; GG Art.听2 Abs. 1, Art.听3 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Steuerpflichtiger die Steuererm盲脽igung nach 搂 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlangen kann, wenn die Rechnung des Leistungserbringers in bar beglichen wird.
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) lie脽 im Streitjahr 2006 einen Umzug durch ein Transportunternehmen durchf眉hren. Den Rechnungsbetrag 眉bergab die Kl盲gerin in bar.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r 2006 beantragte die Kl盲gerin eine Steuererm盲脽igung nach 搂 35a Abs. 2 EStG auf der Grundlage eines Lohnanteils der Rechnung in H枚he von 626 鈧. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, die Steuererm盲脽igung zu gew盲hren. Die Klage blieb gleichfalls erfolglos.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Dabei macht sie auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 26. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2007 dahin zu 盲ndern, dass die tarifliche Einkommensteuer um 125 鈧 erm盲脽igt wird.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet und nach 搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen. Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht entschieden, dass die Barzahlung der streitbefangenen Rechnung die von der Kl盲gerin begehrte Steuererm盲脽igung ausschlie脽t.
1. Im Streitfall anwendbar ist 搂 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner gem盲脽 搂 52 Abs. 50b Satz 2 dieses Gesetzes erstmals f眉r im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878). Danach erm盲脽igt sich die tarifliche Einkommensteuer --unter weiteren Voraussetzungen-- f眉r die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, h枚chstens 600 鈧, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Gem盲脽 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist Voraussetzung u.a. f眉r die Steuererm盲脽igung nach Satz 1 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
a) Dem Wortlaut des 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist nicht zu entnehmen, dass die Barzahlung von Rechnungen des Leistungserbringers ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankm盲脽ige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die formellen Voraussetzungen der Steuererm盲脽igung nach 搂 35a EStG erf眉llt. Wenn der Gesetzgeber mit der Steuererm盲脽igung des 搂 35a EStG den Zweck verfolgt, einen Anreiz f眉r Besch盲ftigungsverh盲ltnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bek盲mpfen (vgl. z.B. BTDrucks 15/91, 19), so ist 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn die Vorschrift entspricht --typisierend-- dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelm盲脽ig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind.
b) Diese einfachrechtliche W眉rdigung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Die in den Gesetzesmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm gekennzeichnete Vorschrift des 搂 35a EStG ist gleichheitsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. F眉r steuerliche Lenkungsnormen fordert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) neben der Orientierung einer steuerlichen F枚rderung am Gemeinwohl, dass der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und seinerseits gleichheitsgerecht verfolgt wird; f眉hrt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichm盲脽igen Belastung der jeweiligen Steuergegenst盲nde innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gr眉nden des Gemeinwohls lenken will (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. April 2008听 2 BvL 4/05, BFH/NV Beilage 4/2008, 295, unter C.I.1.b und C.II.3.b, m.w.N.). Diesen Ma脽st盲ben wird 搂 35a EStG gerecht, soweit in Abs. 2 Satz 5 der Vorschrift der Zahlungsnachweis nur durch Beleg eines Kreditinstituts zu erbringen ist. Denn die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorg盲nge rechtfertigt das am Gemeinwohl orientierte Ziel des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bek盲mpfen.
Auch soweit nach der Neufassung des 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150) die Pflicht zur Vorlage der Nachweise mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 entfallen ist, f眉hrt dies nicht zu einer widerspr眉chlichen Ausgestaltung der Regelung, die gleichheitsrechtliche Bedenken auch gegen die Vorschrift in ihrer fr眉heren Fassung begr眉nden k枚nnte. Selbst wenn der Gesetzgeber u.a. zur F枚rderung der elektronischen Steuererkl盲rung von der Pflicht zur Belegvorlage mit der Einkommensteuererkl盲rung abgesehen hat (vgl. BTDrucks 16/6739, 14), so ist nicht ersichtlich, dass damit der in den Gesetzesmaterialien erneut betonte Lenkungszweck der "Bek盲mpfung der Schwarzarbeit" (BTDrucks 16/6739, 14) nicht mehr hinreichend konsequent und widerspruchsfrei verfolgt w眉rde.
bb) 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG verst枚脽t auch nicht gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG verb眉rgte allgemeine Handlungsfreiheit. Es kann offen bleiben, ob ein Steuergesetz, das keine belastende Wirkung entfaltet, sondern lediglich die Gew盲hrung einer Steuererm盲脽igung von der Erf眉llung bestimmter vom Steuerpflichtigen zu erbringender Nachweise abh盲ngig macht, 眉berhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit in deren Auspr盲gung als pers枚nliche Entfaltung im verm枚gensrechtlichen Bereich eingreift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002听 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 32 f., m.w.N.). Selbst wenn man auch in dieser Situation eine freiheitsbeschr盲nkende Wirkung des Steuergesetzes annehmen wollte, so f眉hrte die dann durchzuf眉hrende Verh盲ltnism盲脽igkeitskontrolle (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 32) f眉r die Vorschrift des 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG jedenfalls nicht zu einem Verfassungsversto脽. Denn die Gew盲hrung der Steuererm盲脽igung nur bei unbaren Zahlungsvorg盲ngen w盲re geeignet, die vom Gesetzgeber verfolgte Lenkung (Bek盲mpfung der Schwarzarbeit) zu bewirken. Die Erforderlichkeit einer Ma脽nahme kann nur verneint werden, wenn bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er einen bestimmten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 36, m.w.N.); ein solcher weniger einschneidender Eingriff als Alternative zum Erfordernis unbarer Zahlung ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Gesamtabw盲gung der 枚ffentlichen, im Gemeinwohl stehenden Belange mit den privaten Interessen des Steuerpflichtigen an einer freien Wahl des Zahlungsweges verst枚脽t auch nicht gegen das 脺berma脽verbot (Verh盲ltnism盲脽igkeit im engeren Sinne; vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 36). Dies selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Unterhaltung eines eigenen Bankkontos nicht von jedem Steuerpflichtigen verlangt werden kann. Denn auch ohne eigenes Konto des Steuerpflichtigen sind die Voraussetzungen des 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG zu erf眉llen, indem der Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut eingezahlt und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers 眉berwiesen wird. Auch dann ist der Zahlungsvorgang durch den entsprechenden 脺berweisungsbeleg bankm盲脽ig dokumentiert.
c) Demgegen眉ber weckt die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte --soweit rechtskr盲ftig-- (vgl. FG M眉nster, Urteil vom 18. Januar 2006听 1 K 4132/04 E, EFG 2006, 895; Nieders盲chsisches FG, Urteil vom 22. Januar 2008听 13 K 330/07, EFG 2008, 1210; FG D眉sseldorf, Urteil vom 12. Juni 2008听 15 K 3449/06 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 1503) keine Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des Erfordernisses der unbaren Zahlung. Soweit sich die Literatur mit der Rechtsfrage n盲her befasst, wird auch dort einhellig die Auffassung vertreten, dass Barzahlungen f眉r die Inanspruchnahme der Steuererm盲脽igung des 搂 35a EStG nicht gen眉gten (vgl. z.B. Bl眉mich/Erhard, 搂 35a EStG Rz 62; Bode in Kanzler/Nacke, Steuerrecht aktuell 2/2008, 25 ff.; Eversloh in Lademann, EStG, 搂 35a EStG Rz 89; Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., 搂 35a Rz 10; Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., 搂 35a Rz 24; Lehr, Die Information 眉ber Steuer und Wirtschaft 2006, 460; Nagler in Korn, 搂 35a EStG Rz 27; Plenker, Der Betrieb 2004, 564).
2. Nach diesen Ma脽st盲ben hat das FG zu Recht entschieden, dass der Kl盲gerin, die --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- die streitbefangene Rechnung bar bezahlt hat, die von ihr begehrte Steuererm盲脽igung zu versagen ist. Auch auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes kann sich die Kl盲gerin nicht berufen. Zwar erlangte 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG erstmals f眉r den Veranlagungszeitraum 2006 Bedeutung, nachdem durch das Gesetz zur steuerlichen F枚rderung von Wachstum und Besch盲ftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091) in 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f眉r Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma脽nahmen neu geregelt worden ist. Indes war bereits in 搂 35a Abs. 2 Satz 3 EStG in seiner zuvor geltenden Fassung --und zwar bereits seit Einf眉gung der Vorschrift des 搂 35a EStG (vgl. auch BTDrucks 15/77, 55)-- Voraussetzung der Steuererm盲脽igung f眉r die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen i.S. des 搂 35a Abs. 2 EStG, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
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Fundstellen
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BFH/NV 2009, 736 |