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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererm盲脽igung f眉r haushaltsnahe Dienstleistungen
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Leitsatz (NV)
Die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankm盲脽ige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erf眉llt die formellen Voraussetzungen des 搂 35a Abs. 2 Satz 3 EStG nicht.
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Normenkette
EStG 搂 35a Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) wurden im Streitjahr (2004) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererkl盲rung 2004 beantragten sie eine Steuererm盲脽igung f眉r die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Diese bezogen sich auf im Streitjahr durchgef眉hrte Tapezier- und Streicharbeiten in dem von ihnen selbst genutzten Haus. Die Kl盲ger beglichen den Rechnungsbetrag in bar. Der Erhalt der Barzahlung wurde ihnen auf der Rechnung best盲tigt.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Mai 2005 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuererm盲脽igung unter Hinweis auf die Barzahlung. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragen sinngem盲脽, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2005 dahin zu 盲ndern, dass die tarifliche Einkommensteuer um 600 鈧 erm盲脽igt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision der Kl盲ger ist unbegr眉ndet; sie war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach 搂 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) erm盲脽igt sich f眉r die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inl盲ndischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer --unter weiteren Voraussetzungen-- auf Antrag um 20 %, h枚chstens 600 鈧, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Gem盲脽 搂 35a Abs. 2 Satz 3 EStG ist Voraussetzung f眉r die Steuererm盲脽igung nach Satz 1, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob, wie das Finanzgericht offensichtlich angenommen hat, die streitbefangenen Maler- und Tapezierarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der zitierten Vorschrift sind (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760; VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Denn die begehrte Steuererm盲脽igung kommt jedenfalls wegen Barzahlung nicht in Betracht. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankm盲脽ige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erf眉llt die formellen Voraussetzungen der Steuererm盲脽igung nach 搂 35a Abs. 2 Satz 3 EStG nicht (Senatsentscheidungen vom 20. November 2008 VI R 14/08, BStBl II 2009, 307; VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736; jeweils zu 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG i.d.F. ab Veranlagungszeitraum 2006).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2166395 |
BFH/NV 2009, 1113 |