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Entscheidungsstichwort (Thema)
Von der GmbH an Gesellschafter erbrachte und durch Abbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichene Handwerkerleistung nicht nach 搂 35a EStG 蝉迟别耻别谤产别驳眉苍蝉迟颈驳迟
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Leitsatz (redaktionell)
1. L盲sst der Steuerpflichtige eine grunds盲tzlich nach 搂 35a Abs. 3 EStG 蝉迟别耻别谤产别驳眉苍蝉迟颈驳迟e Handwerkerleistung durch eine GmbH erbringen, an der er beteiligt ist und wird die Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der leistungserbringenden Gesellschaft beglichen, so ist die formelle Voraussetzungen f眉r die Steuererm盲脽igung nach 搂 35a Abs. 5 Satz 3 EStG 2017 鈥炩 Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung鈥︹) nicht erf眉llt. Ob das leistungserbringende Unternehmen den Rechnungsbetrag ordnungsgem盲脽 als betrieblichen Ertrag verbucht hat, ist insoweit unbeachtlich.
2. F眉r die Inanspruchnahme der Steuererm盲脽igung nach 搂 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ist es unbedingt erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankm盲脽iger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.
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Normenkette
EStG 2017 搂 35a Abs.听3 S. 1, Abs.听5 S. 3
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Nachgehend
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kl盲ger ein Anspruch auf eine Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen nach 搂 35a Abs. 3 EStG zusteht.
Der Kl盲ger ist von Beruf Dachdeckermeister und erzielte im Streitjahr Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, aus selbst盲ndiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Er ist beteiligt an der Fa. XY-GmbH und beauftragte dieses Unternehmen im Streitjahr 2017 mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus mit der Anschrift ABC-Str. 1 in Z-Stadt. Die Rechnung vom 27.02.2017 beglich der Kl盲ger 眉ber sein Gesellschafterverrechnungskonto.
In der Einkommensteuererkl盲rung 2017 machte der Kl盲ger aus der o.g. Rechnung eine Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen nach 搂 35a EStG in H枚he von 5.955 EUR geltend, welche der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.02.2019 nicht gew盲hrte.
Nach erfolglosem Einspruch verfolgt der Kl盲ger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: Die Steuererm盲脽igung sei davon abh盲ngig, dass der Steuerpflichtige f眉r die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt sei. Die Inanspruchnahme der Steuererm盲脽igung durch den Steuerpflichtigen sei auch m枚glich, wenn die Handwerkerleistung, f眉r die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden sei. Die Zahlung sei im Streitfall durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto get盲tigt worden, wobei die darin liegende Verrechnung mit dem Gesellschafterdarlehen nicht sch盲dlich sei (abgek眉rzter Zahlungsweg). Weder aus der gesetzlichen Regelung (搂 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) noch aus der st盲ndigen Rechtsprechung ergebe sich, dass die Voraussetzung f眉r die steuerliche Anerkennung der in Rechnung gestellten Handwerkerleistungen sei, dass die Zahlung 眉ber ein Bankkonto eines Kreditinstitutes erfolgen m眉sse. Der Gesetzestext spreche ausdr眉cklich von einem 鈥濳onto鈥, nicht von einem Bankkonto.
Den Umstand, dass der Kl盲ger die fragliche Handwerkerechnung nachweislich 眉ber sein bei der Handwerksfirma bestehendes Gesellschafterverrechnungskonto beglichen habe, habe der bilanzierende Steuerberater best盲tigt und durch den Ausdruck des Kontoblattes nachgewiesen.
Soweit der Beklagte unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 30.07.2013 (VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786) meine, dass die Verrechnung 眉ber das Gesellschafterverrechnungskonto nicht die Voraussetzungen des 搂 35a EStG erf眉lle und im vorliegenden Fall ein Nachweis 眉ber die Zahlung des Rechnungsbetrages durch die Einbindung eines Kreditinstitutes erforderlich sei, werde in der entsprechenden BFH-Entscheidung gerade keine explizite Einbindung eines Kreditinstitutes vorgeschrieben. Vielmehr m眉sse es sich danach im Sinne des Gesetzes um eine 鈥瀊ankm盲脽ige Dokumentation der Zahlung鈥 handeln. Eine bankm盲脽ige Dokumentation liege aufgrund der Buchf眉hrungs- und Bilanzierungspflicht des Leistungserbringers auch im Streitfall vor, da s盲mtliche Buchungen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto, wie auf einem Kontoauszug eines Kreditinstitutes, dokumentiert und festgeschrieben seien. Eine nachtr盲gliche Manipulation sei demnach ausgeschlossen. Die Formulierung der o.a. BFH-Entscheidung spreche eben gerade nicht 鈥瀡on Dokumentation durch ein Kreditinstitut鈥, sondern von 鈥瀊ankm盲脽iger Dokumentation鈥, d.h. eine Dokumentation der Zahlungsvorg盲nge wie bei einem Kreditinstitut.
Auch die Gesetzesbegr眉ndung zu 搂 35a EStG (BT-Drucks 15/91, 20) sehe diesbez眉glich keine Notwendigkeit f眉r die Einbeziehung eines Kreditinstitutes.
Mit dem Zweiten Gesetz f眉r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 2002, 46...