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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Revision im FG-Urteil; Treu und Glauben; Barzahlung von Handwerkerleistungen
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Leitsatz (NV)
1. Enth盲lt das Urteil des FG keinen ausdr眉cklichen Ausspruch 眉ber die Zulassung der Revision, so ist die Revision nicht zugelassen worden.
2. Die Entscheidung 眉ber die Zulassung der Revision hat von Amts wegen zu erfolgen und kann damit nicht Gegenstand einer vertrauensschutzbegr眉ndenden Vereinbarung zwischen Kl盲ger und Gericht sein.
3. In der Rechtsprechung des BFH ist hinreichend gekl盲rt, dass die Steuererm盲脽igung nach 搂 35a EStG bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht kommt.
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Normenkette
EStG 搂搂听35a, 33a, 33; FGO 搂听116 Abs. 3 S. 3, 搂听115 Abs. 2
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Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 20.02.2013; Aktenzeichen 4 K 1329/12) |
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骋谤眉苍诲别
Rz. 1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr眉ndet und wird durch Beschluss zur眉ckgewiesen (搂 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) geltend gemachten Zulassungsgr眉nde liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
Rz. 2
a) Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ist das Urteil im Hinblick auf die Zulassung der Revision nicht unvollst盲ndig. Dies w盲re die angefochtene Entscheidung allenfalls dann, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) keinen Ausspruch 眉ber die Zulassung der Revision enthielte. Ein solcher Mangel ist vorliegend jedoch nicht zu beklagen. Denn das FG hat in den Entscheidungsgr眉nden festgestellt, dass 骋谤眉苍诲别 f眉r die Zulassung der Revision i.S. des 搂 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen w眉rden. Der Erkl盲rungswert dieser Feststellung ist eindeutig. Eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor der Entscheidung bedarf es nicht. Vielmehr muss die Zulassung der Revision ausdr眉cklich erfolgen. Bringt das FG weder im Tenor des Urteils noch in den Urteilsgr眉nden positiv zum Ausdruck, dass es die Revision zulassen will, so fehlt es --wie vorliegend-- an dem Erfordernis des 搂 115 Abs. 1 FGO, dass "das Finanzgericht die Revision zugelassen hat" (Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819; vom 5. Juli 2005 XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856). Ein Versto脽 gegen Treu und Glauben ist in der Nichtzulassung der Revision nicht zu erblicken. Denn die Entscheidung 眉ber die Zulassung der Revision hat von Amts wegen zu erfolgen und kann damit nicht Gegenstand einer Vertrauensschutz begr眉ndenden Vereinbarung zwischen Kl盲gerin und Gericht sein.
Rz. 3
b) Die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 1. Alternative FGO) bez眉glich der "Aufwendungen f眉r A" hat die Kl盲gerin nicht hinreichend dargelegt i.S. von 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Rz. 4
Die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 1. Alternative FGO) verlangt ebenso wie die Darlegung des Zulassungsgrundes der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) substantiierte Ausf眉hrungen zur Kl盲rungsbed眉rftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich kl盲rbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdef眉hrer mit der Rechtsprechung des BFH und den 脛u脽erungen im Schrifttum auseinandersetzen (z.B. BFH-Beschl眉sse vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611; vom 8. Oktober 2008 II B 42/08, BFH/NV 2009, 46). Insbesondere sind Ausf眉hrungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschl眉sse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.; in BFH/NV 2009, 46).
Rz. 5
Daran fehlt es im Streitfall. Die Kl盲gerin macht mit ihrer Beschwerde insoweit im Wesentlichen eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Einw盲nde gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung k枚nnen jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegr眉ndung Bedeutung gewinnen. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gew盲hrleisten.
Rz. 6
c) Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 2. Alternative FGO) bez眉glich der "Aufwendungen f眉r A" wurde nicht hinreichend i.S. von 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu h盲tte die Kl盲gerin die tragenden Erw盲gungen oder Rechtss盲tze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegen眉berstellen m眉ssen, dass eine Abweichung im Grunds盲tzlichen erkennbar wird. Das ist nicht geschehen. Die Kl盲gerin hat lediglich auf ein vermeintlich abweichendes Urteil des FG Rheinland-Pfalz verwiesen. Damit ist den Darlegungsanforderungen nicht gen眉ge getan. Zudem ist im Streitfall eine Abweichung im Grunds盲tzlichen zu der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010听 1 K 1577/10 (Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2011, 1002, juris) auch nicht gegeben. Denn das FG Rheinland-Pfalz hat lediglich entschieden, dass die Unterst眉tzung von Enkelkindern bei den (nicht kindergeldberechtigten) Gro脽eltern zu au脽ergew枚hnlichen Belastungen nach 搂 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) f眉hren k枚nnen.
Rz. 7
2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht in Betracht, soweit die Kl盲gerin die Frage aufwirft, ob auch Schornsteinfegerleistungen nur dann nach 搂 35a EStG zu ber眉cksichtigen sind, wenn die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt.
Rz. 8
a) Die von der Kl盲gerin aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend gekl盲rt. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, dass die begehrte Steuererm盲脽igung bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht kommt. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankm盲脽ige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erf眉llt die formellen Voraussetzungen der Steuererm盲脽igung nach 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG nicht (Senatsurteile vom 20. November 2008 VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736; vom 5. M盲rz 2009 VI R 43/08, BFH/NV 2009, 1113).
Rz. 9
b) Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach der Bezirksschornsteinfegermeister im Streitfall auf Barzahlung bestanden habe und bei einer "Quasi-Beh枚rde" Schwarzarbeit nicht zu bef眉rchten sei, begr眉ndet keinen Kl盲rungsbedarf. Denn der Gesetzgeber darf grunds盲tzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen H盲rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto脽en (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. M盲rz 2005听 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BGBl I 2005, 1622, m.w.N.).
Rz. 10
Der Gesetzgeber des 搂 35a EStG durfte zum einen davon ausgehen, dass angesichts der weiten Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs von den Steuerpflichtigen die Abzugsvoraussetzung "bankm盲脽ige Dokumentation der Zahlung" typischerweise erf眉llt werden kann. Dem Sonderfall, dass sich ein Leistungserbringer, wie im Streitfall m枚glicherweise geschehen, trotz vorhandener Bankverbindung ohne rational nachvollziehbaren Grund der bargeldlosen Zahlung verweigert, musste der Gesetzgeber nicht Rechnung tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2012 III B 2/11, BFH/NV 2012, 1305).
Rz. 11
Wenn der Gesetzgeber mit der Steuererm盲脽igung des 搂 35a EStG den Zweck verfolgt, einen Anreiz f眉r Besch盲ftigungsverh盲ltnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bek盲mpfen (vgl. z.B. BTDrucks 15/91, 19), so sind die in 搂 35a Abs. 2 Satz 5 EStG verlangten "formellen Voraussetzungen" eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn die Vorschrift entspricht --typisierend-- dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelm盲脽ig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind. Eine Unterscheidung nach f眉r Schwarzarbeit anf盲lligeren oder weniger anf盲lligen Berufsgruppen ist anhand dessen nicht geboten.
Rz. 12
c) Eine dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zuzurechnenden Verletzung einer "steuerlichen" F眉rsorgepflicht gegen眉ber der Kl盲gerin ist in dem Barzahlungsverlangen nicht zu erblicken. Denn weder das FA noch der Bezirksschornsteinfegermeister sind zur Besorgung steuerlicher Angelegenheiten der Kl盲gerin berufen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 5388321 |
BFH/NV 2013, 1786 |