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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlagebeschlu脽 zum EuGH bez眉glich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung k枚rperlicher Gegenst盲nde nach EG-Recht: Anwendbarkeit von Art.4 Abs.2 Satz 1 oder 2 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG, wirtschaftliche bzw. private T盲tigkeit/Abgrenzung, Nachhaltigkeit der Vermietung eines Wohnmobils/Leerstandszeiten/Besteuerungsgrundlage - Besetzung des vorlegenden BFH-Senats - Nachhaltigkeit gem. 搂 2 Abs.1 UStG 1980 - Bindung des BFH an W眉rdigung des FG
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Leitsatz (amtlich)
1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.1. Ist die Vermietung von k枚rperlichen Gegenst盲nden zu beurteilen
a) als T盲tigkeit eines Dienstleistenden i.S. von Art.4 Abs.2 Satz 1 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oder
b) ausschlie脽lich i.S. von Art.4 Abs.2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) als Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfa脽t?
1.2. Ist jede entgeltliche 脺berlassung eines Gegenstands zur Nutzung eine wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. von Art.4 Abs.2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oder setzt die Annahme einer solchen wirtschaftlichen T盲tigkeit voraus, da脽 diese von einer privaten Bet盲tigung abgrenzbar ist?
Hat die Abgrenzung von einer gegebenenfalls privaten Bet盲tigung
- nach bestimmten Merkmalen (wie z.B. nach dem wirtschaftlichen Gewicht, der Dauer der Nutzungs眉berlassung, der H枚he des Entgelts) oder
- durch Vergleich mit typischen Formen entsprechender wirtschaftlicher T盲tigkeit (im Streitfall: gewerbliche Vermietung von Wohnmobilen) stattzufinden?
1.3. Gilt das Vermieten eines Wohnmobils als wirtschaftliche T盲tigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, wenn dieses innerhalb von mehr als zwei Jahren nur an wenigen Tagen an zwei fremde Mieter und insgesamt etwa sechs Wochen an den Ehegatten der Vermieterin f眉r ein Gesamtentgelt von rd. 4300 DM vermietet wird?
1.4. Falls die Frage 1.3. bejaht wird: Ist in die Besteuerunggrundlage (Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.c der Sechsten EG-Richtlinie --77/388/EWG--) f眉r die Erbringung von Dienstleistungen i.S. von Art.6 Abs.2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) auch der Betrag der Ausgaben einzubeziehen, die w盲hrend der Zeit entstehen, in der der Vermietungsgegenstand dem Vermieter zur privaten Nutzung zur Verf眉gung steht (sog. Leerstandszeiten)?
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Orientierungssatz
1. Der Beschlu脽 zur Vorlage einer Rechtsfrage an den EuGH geht einem sp盲teren Urteil des vorlegenden Spruchk枚rpers voraus und ergeht wegen dieses Sachzusammenhangs und wegen der Gew盲hrleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in der f眉r den Erla脽 eines Urteils vorgesehenen Besetzung des Gerichts (hier: Besetzung des vorlegenden Senats des BFH abweichend von 搂 10 Abs.3 FGO mit f眉nf Richtern; vgl. Rechtsprechung des BFH sowie des BSG).
2. Eine T盲tigkeit ist nachhaltig i.S. von 搂 2 Abs.1 S 3 UStG 1980, wenn sie mehrfach oder 眉ber einen l盲ngeren Zeitraum ausgef眉hrt wird. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verh盲ltnisse anhand einer Reihe verschiedener, nicht abschlie脽end festgelegter Kriterien (u.a. die Dauer und Intensit盲t des T盲tigwerdens, das Unterhalten eines Gesch盲ftslokals, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgef眉hrten Ums盲tze, das planm盲脽ige T盲tigwerden), die je nach Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung f眉r oder gegen die Nachhaltigkeit sprechen, zu 眉berpr眉fen. Der BFH pr眉ft als Revisionsinstanz hierbei nur, ob dem FG bei der tats盲chlichen W眉rdigung Rechtsverst枚脽e unterlaufen sind (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Zielt die Nutzungs眉berlassung eines Gegenstands darauf ab, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen, liegt eine wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. von Art.4 Abs.2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn einem Dritten die Nutzung 眉ber einen bestimmten Zeitraum einger盲umt wird. Ob der Gegenstand f眉r eine wirtschaftliche T盲tigkeit angeschafft wird, ist eine unter Ber眉cksichtigung aller Gegebenhe
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Normenkette
UStG 1980 搂 2 Abs. 1 S. 3; EWGRL 388/77 Art.听4 Abs. 2 S盲tze听1-2, Art.听17, 6 Abs. 2, Art.听11 Teil A Abs. 1 Buchst. c; FGO 搂听10 Abs. 3, 搂听118 Abs. 2
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist als kaufm盲nnische Angestellte im Steuerberatungsb眉ro ihres Ehemannes t盲tig. Am 15. September 1984 meldete sie bei der Gemeinde sowie bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA--) die Vermietung von Wohnmobilen als Gewerbe an. Am 28. September 1984 erwarb sie ein Wohnmobil f眉r 46 249 DM zuz眉glich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von 6 474,89 DM. Insgesamt 7 270,77 DM machte sie in der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1984 als Vorsteuerbetrag geltend; der Vorsteuer stand ausschlie脽lich Eigenverbrauch gegen眉ber. Vermietungsums盲tze hatte sie in 1984 nicht. In den Folgejahren erkl盲rte die Kl盲gerin Ums盲tze mit folgenden Bemessungsgrundlagen
-
1985: insgesamt 2 535 DM, davon 2 205 DM Entgelte f眉r Vermietungen an den Ehemann,
-
1986: insgesamt 1 728 DM, davon 868 DM Entgelte f眉r Vermietungen an den Ehemann.
Au脽erdem erkl盲rte die Kl盲gerin 1986 die Entnahme des Fahrzeugs mit einer Bemessungsgrundlage von 19 000 DM und einen Steuerabzugsbetrag als Kleinunternehmerin (搂 19 Abs.3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980) in H枚he von 80 v.H. der zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Der Ehemann hatte pauschal 90 DM t盲glich als Miete an die Kl盲gerin gezahlt. Er hatte sich an den Kosten f眉r die Anschaffung und den Unterhalt des Wohnmobils in folgender H枚he beteiligt:
1984: 42 321 DM,
1985: 8 270 DM,
1986: 8 751 DM.
Die erste Fahrt mit dem Wohnmobil, das auf die Kl盲gerin zugelassen worden war, unternahmen die Ehegatten gemeinsam. Sie erkannten dabei, da脽 Feuchtigkeit eindrang, und verlangten M盲ngelbeseitigung. W盲hrend der Nachbesserungsversuche des Verk盲ufers nutzten die Ehegatten das Fahrzeug privat. Nachdem es repariert worden war, vermietete es die Kl盲gerin zweimal an Fremde. Dabei wurde das Fahrzeug bei einem Unfall besch盲digt. Nach einer Aufstellung der Kl盲gerin wurde das Wohnmobil wie folgt genutzt:
Gesamtnutzung
an 250 Tagen, Gesamtfahrtstrecke von 25 781 km,
Privatnutzung
an 79 Tagen mit einer Fahrtstrecke von 13 100 km,
Nutzung durch den Ehemann
an 40 Tagen mit einer Fahrtstrecke von 5 239 km,
Vermietung an Dritte
an 18 Tagen mit einer Fahrtstrecke von 3 236 km,
Werkstattfahrten
an 113 Tagen mit einer Fahrtstrecke von 4 206 km.
Das Wohnmobil war privat haftpflichtversichert. Bei einer 脺berlassung an fremde Mieter schlo脽 die Kl盲gerin eine Haftpflichtversicherung f眉r Mietfahrzeuge ab und h盲ndigte den Mietern den Versicherungsschein aus. Der Ehemann durfte das Fahrzeug nach einer Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer ohne einen entsprechenden zus盲tzlichen Versicherungsschutz benutzen.
Die Kl盲gerin betrieb f眉r die Wohnmobilvermietung keine Werbung in Tageszeitungen. Das Fahrzeug stand, wenn es nicht vermietet wurde, auf einem 眉berdachten Stellplatz bei dem von der Kl盲gerin mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnhaus.
Das FA setzte die Umsatzsteuer f眉r die Streitjahre (1984 bis 1986) zun盲chst erkl盲rungsgem盲脽 fest. Es 盲nderte (搂 164 Abs.2 der Abgabenordnung --AO 1977--) die Steuerfestsetzungen durch 脛nderungsbescheide vom 3. April 1989. In diesen erfa脽te das FA nur noch die von der Kl盲gerin den Mietern des Wohnmobils gesondert berechnete Umsatzsteuer. Es stellte sich dabei auf den Standpunkt, die Kl盲gerin schulde die Steuer nach 搂 14 Abs.3 UStG 1980, weil sie diese als Nichtunternehmerin ausgewiesen habe.
Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte u.a. aus, die Kl盲gerin sei bei der Wohnmobil眉berlassung nicht als Unternehmerin t盲tig gewesen. Die f眉r die Unternehmereigenschaft notwendige nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen setze die Absicht voraus, Einnahmen zu erzielen. Die Absicht m眉sse sich anhand objektiv nachpr眉fbarer Kriterien ergeben. Der Unternehmerbegriff sei unter R眉ckgriff auf die im Kernbereich des 搂 2 Abs.1 UStG liegenden Bet盲tigungsformen zu konkretisieren. Bei der Beurteilung, ob die T盲tigkeit der Kl盲gerin eher dem unternehmerischen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sei, ergebe sich eine weitaus gr枚脽ere 脛hnlichkeit mit der privaten Bet盲tigungsform. Die Kl盲gerin habe nur ein einziges seiner Art nach der Freizeitgestaltung dienendes Fahrzeug angeschafft und zuerst und in der Folgezeit 眉berwiegend privat genutzt. Sie gehe in der Hauptsache einer anderen als der Vermietungst盲tigkeit nach. Sie unterhalte kein B眉ro und keine Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege des Fahrzeugs. Das Wohnmobil sei weitestgehend von ihrem Ehemann finanziert und unterhalten worden. F眉r eine Verwendung des Fahrzeugs au脽erhalb eines Unternehmens spreche auch, da脽 das Wohnmobil nur f眉r die Zeit der effektiven Nutzung f眉r betriebliche Zwecke als Mietfahrzeug versichert worden und da脽 es nach der Anschaffung gehalten worden sei, obwohl es sich als stark verlusttr盲chtig erwiesen habe. Im 眉brigen wird auf die Ver枚ffentlichung der Vorentscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 614 Bezug genommen.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung sachlichen Rechts. Sie legt dar, da脽 die vom FG herangezogenen Kriterien einer Unternehmert盲tigkeit nicht entgegenst眉nden. Weder die Anschaffung nur eines der Freizeitgestaltung dienenden Fahrzeugs noch dessen Nutzung, Unterbringung, Finanzierung, Versicherung und Unterhaltung oder der Erfolg der Vermietung und der Umfang der Hauptt盲tigkeit st眉nden der Annahme der Unternehmert盲tigkeit entgegen.
Die Kl盲gerin begehrt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer unter 脛nderung der angefochtenen Steuerfestsetzungen vom 3. April 1989 auf ./. 7 175,80 DM f眉r 1984, auf ./. 171,79 DM f眉r 1985 und auf 643,40 DM f眉r 1986 festzusetzen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. 1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit f眉nf Richtern. Zwar sieht 搂 10 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei Beschl眉ssen au脽erhalb der m眉ndlichen Verhandlung nur die Mitwirkung von drei Richtern vor. Bei dem Beschlu脽 zur Vorlage einer Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) handelt es sich aber um eine dem Erla脽 des Urteils vorausgehende Entscheidung. Er ergeht wegen dieses Sachzusammenhangs und wegen der Gew盲hrleistung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156) in der f眉r den Erla脽 eines Urteils vorgesehenen Besetzung (vgl. Beschlu脽 des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 27. April 1989 11 RAr 33/89, Juris Dok. 256559).
2. Der erkennende Senat neigt dazu, die Vorentscheidung des FG im Ergebnis f眉r zutreffend und die Revision der Kl盲gerin f眉r unbegr眉ndet zu halten.
Das dabei herangezogene nationale Recht (搂 1 Abs.1 Nr.1, 搂 2 Abs.1 UStG 1980) ist unter Ber眉cksichtigung von Gemeinschaftsrecht --Art.2 Nr.1, Art.4 Abs.1, 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern (77/388/EWG), Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften (ABlEG) 1977 Nr.L 145, S.1 (Sechste EG-Richtlinie 77/388/EWG)-- auszulegen. Zur Gew盲hrleistung, da脽 in der Gemeinschaft vergleichbare Streitf盲lle gleichm盲脽ig entschieden werden, setzt der Senat sein Verfahren aus, um dem EuGH die im Tenor wiedergegebenen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
III. 1. Die Fragen 1 bis 3 stellen sich bei der Beurteilung, ob der Vermieter eines sog. Freizeitgegenstands (Wohnmobils), der diesen Gegenstand haupts盲chlich f眉r die Gestaltung seiner Freizeit, aber auch durch geringf眉gige Einr盲umung einer entgeltlichen Nutzung an Dritte verwendet, damit eine wirtschaftliche T盲tigkeit als Steuerpflichtiger (Art.2 Nr.1, Art.4 Abs.2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG) ausf眉hrt und unter den weiteren Voraussetzungen des Art.17 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG das Recht zum Vorsteuerabzug erwirbt.
Die Frage 4 stellt sich, wenn der Vermieter des Freizeitgegenstands als Steuerpflichtiger gilt (Art.4 Abs.1 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG). Zweifelhaft ist dann die Besteuerungsgrundlage (Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.c der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG) f眉r die einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellte Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands (Art.6 Abs.2 Buchst.a der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG) hinsichtlich derjenigen Ausgaben, die entstehen, wenn der Gegenstand weder gegen Entgelt zur Nutzung 眉berlassen noch privat verwendet wird, aber hierzu jederzeit nach dem Belieben des Steuerpflichtigen die M枚glichkeit besteht.
2. Nach Ansicht des Senats k枚nnte die Kl盲gerin nicht Unternehmerin (搂 2 Abs.1 Satz 3 UStG 1980) sein und k枚nnte die Vermietung des Wohnmobils auch bei richtlinienkonformer Auslegung unter Heranziehung von Art.4 Abs.2 Satz 1 und 2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG nicht als wirtschaftliche T盲tigkeit gelten, weil die Kl盲gerin keine Nutzung zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen einger盲umt hat.
a) 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 unterwirft Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt, der Umsatzsteuer. Unternehmer ist nach 搂 2 Abs.1 UStG 1980, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. Gewerblich oder beruflich ist nach 搂 2 Abs.1 Satz 3 UStG 1980 jede nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen, oder eine Personenvereinigung nur gegen眉ber ihren Mitgliedern t盲tig wird.
Nachhaltig ist eine T盲tigkeit i.S. von 搂 2 Abs.1 Satz 1 und 3 UStG 1980, wenn sie mehrfach oder 眉ber einen l盲ngeren Zeitraum ausgef眉hrt wird. Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Senats ist im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verh盲ltnisse zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erf眉llt sind (BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776). Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschlie脽end festgelegter) Kriterien ma脽gebend, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung f眉r oder gegen die Nachhaltigkeit der T盲tigkeit sprechen. Es sind u.a. zu w眉rdigen: die Dauer und die Intensit盲t des T盲tigwerdens, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgef眉hrten Ums盲tze, das planm盲脽ige T盲tigwerden, das Unterhalten eines Gesch盲ftslokals. Danach k枚nnte die Wohnmobilvermietung gegen Entgelt als Unternehmert盲tigkeit angesehen werden, wenn die Leistung 眉ber einen nicht nur unerheblichen Zeitraum planm盲脽ig gegen眉ber wechselnden Mietern ausgef眉hrt und auf Einnahmeerzielung gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1992 V R 23/89, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Umsatzsteuergesetz 1980, 搂 15 Abs.1, Rechtsspruch 41; BFH-Beschlu脽 vom 21. Juni 1990 V B 27/90, BFHE 161, 201, BStBl II 1990, 801). Der tats盲chlichen W眉rdigung der Einzelheiten durch die Tatsacheninstanz kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Der BFH pr眉ft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tats盲chlichen W眉rdigung Rechtsverst枚脽e unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379).
Im Streitfall hat das FG die vom BFH bezeichneten Merkmale f眉r die W眉rdigung einer nachhaltigen T盲tigkeit herangezogen. Es hat die f眉r und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, da脽 sich die Kl盲gerin nicht nachhaltig und damit nicht als Unternehmerin bet盲tigt hat. F眉r diese Beurteilung des FG war ma脽gebend, da脽 die Kl盲gerin nur ein einziges, seiner Art nach f眉r die Freizeitgestaltung geeignetes und auch 眉berwiegend f眉r private Zwecke der Kl盲gerin und ihres Ehemannes genutztes Fahrzeug angeschafft hatte. Das FG ber眉cksichtigte weiter, da脽 das Fahrzeug nur mit Verlusten eingesetzt und weitestgehend von ihrem Ehemann finanziert und unterhalten wurde, da脽 es nur f眉r die Zeit der effektiven Nutzung als Mietfahrzeug versichert worden war und da脽 weder ein B眉ro noch besondere Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege des Fahrzeugs vorhanden waren. Diese tats盲chliche W眉rdigung l盲脽t keine fehlerhafte Schlu脽folgerung auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "nachhaltige T盲tigkeit" in 搂 2 Abs.1 Satz 3 UStG 1980 erkennen. Sie wird noch durch weitere Feststellungen des FG unterst眉tzt, da脽 die Kl盲gerin nicht f眉r die Vermietung des Wohnmobils geworben und es innerhalb von mehr als zwei Jahren nur an zwei "fremde" Mieter vermietet hat.
b) Nach der Auffassung des erkennenden Senats steht dieses Ergebnis im Einklang mit Art.2 Nr.1, Art.4 Abs.1 und 2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG.
aa) Nach Art.2 Nr.1 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG unterliegen der Mehrwertsteuer: Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt. Als Steuerpflichtiger gilt nach Art.4 Abs.1 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG, wer eine der in Abs.2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Die in Abs.1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind nach Art.4 Abs.2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfa脽t (Art.4 Abs.2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG).
bb) Von der Beurteilung der T盲tigkeit der Kl盲gerin durch 脺berlassung der Nutzung eines k枚rperlichen Gegenstands (Vermietungsleistung) als wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. von Art.4 Abs.2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG k枚nnte mit R眉cksicht darauf abgesehen werden, da脽 sie nicht zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgte. F眉r die Beantwortung der Frage, ob eine "wirtschaftliche T盲tigkeit" anzunehmen ist, d眉rften neben der H枚he der Einnahmen auch die Art und Weise, wie diese Einnahmen erzielt worden sind, zu w眉rdigen sein. Die W眉rdigung ergibt nach der Ansicht des Senats, da脽 die Kl盲gerin in 27 Monaten mit einem f眉r rd. 52 000 DM angeschafften und f眉r j盲hrlich rd. 8 000 DM (1985, 1986) unterhaltenen Wohnmobil Einnahmen von nur 4 263 DM (davon 3 073 DM von ihrem Ehemann) erzielt hat. Dies beruht darauf, da脽 sie f眉r die Vermietung nicht geworben hat. Sie hat das Fahrzeug lediglich an zwei fremde Mieter vermietet. Im 眉brigen hat sie es nach einem nicht voraussehbaren Bedarf tageweise ihrem Ehemann 眉berlassen. Die Kl盲gerin hat mit der Nutzung ihres Wohnmobils keine nachhaltige, sondern nur eine gelegentliche Einnahmeerzielung erstrebt. Dies wird durch weitere objektive Anhaltspunkte best盲tigt. Das Wohnmobil war ein Freizeitgegenstand, der von der Kl盲gerin und ihrem Ehemann auch f眉r diese Zwecke genutzt wurde. Er stand ihnen au脽erhalb der Zeit der geringf眉gigen Fremdvermietung daf眉r nach eigenem Belieben zur Verf眉gung.
3. Der Senat kann nicht ausschlie脽en, da脽 Gerichte in anderen Mitgliedstaaten die im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfragen unter Heranziehung des Gemeinschaftsrechts abweichend von der Beurteilung des Senats beantworten. Im Interesse einer gleichm盲脽igen Anwendung des Gemeinschaftsrechts erscheint daher die Vorlage geboten.
a) Der Senat zielt mit der Frage 1 und 2 auf eine Klarstellung des Verh盲ltnisses ab, in dem Art.4 Abs.2 Satz 1 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG zu Art.4 Abs.2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG steht, sowie darauf, ob und in welcher Weise eine Abgrenzung der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Steuerpflichtigen von seiner sonstigen (z.B. privaten) T盲tigkeit vorzunehmen ist. Der vorlegende Senat ist der Ansicht, da脽 eine solche Abgrenzung der wirtschaftlichen von der nicht wirtschaftlichen T盲tigkeit insbesondere bei der Vermietung von Freizeitgegenst盲nden notwendig ist. Nach Art.4 Abs.2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG ist bei der Abgrenzung die nachhaltige Erzielung von Einnahmen heranzuziehen. Wenn die Vermietung von Freizeitgegenst盲nden ausschlie脽lich nach Art.4 Abs.2 Satz 1 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG zu beurteilen sein sollte, ist zu kl盲ren, ob au脽er der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen noch andere Abgrenzungsmerkmale zwischen wirtschaftlicher und anderer T盲tigkeit zu ber眉cksichtigen sind.
b) Damit h盲ngt die Frage 2 zusammen, die auf die bisher gemeinschaftsrechtlich nicht gekl盲rte Methode abzielt, Abgrenzungskriterien zwischen wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher (z.B. privater) T盲tigkeit zu gewinnen. F眉r die Abgrenzung k枚nnten bestimmte Hilfsmerkmale wie wirtschaftliches Gewicht der T盲tigkeit, Dauer, H枚he des Entgelts herangezogen und gew眉rdigt werden. Die Abgrenzung k枚nnte aber auch durch einen Vergleich der T盲tigkeit des jeweiligen Kl盲gers mit den typischen T盲tigkeitsformen angestellt werden, in denen 眉blicherweise eine entsprechende wirtschaftliche T盲tigkeit ausgef眉hrt wird. Den zuletzt bezeichneten Vergleich hat das FG angestellt und die T盲tigkeit der Kl盲gerin mit der T盲tigkeit eines gewerblichen Wohnmobilvermieters verglichen.
c) Die Frage 4 stellt der Senat, falls die Kl盲gerin eine wirtschaftliche T盲tigkeit als Steuerpflichtige durch entgeltliche Vermietung ihres Wohnmobils ausgef眉hrt hat. Gemeinschaftsrechtlich ungekl盲rt ist bei dieser Annahme die Besteuerungsgrundlage (Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.c der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG) f眉r die private Verwendung des Wohnmobils, die einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt wird (Art.6 Abs.2 Buchst.a der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG). Die Ausgaben (anteilige Absetzungen f眉r Abnutzung --AfA--), die der Steuerpflichtigen w盲hrend der Zeiten entstanden sind, in der sie das Wohnmobil nicht vermietet, aber auch nicht privat verwendet hat, jedoch die M枚glichkeit einer jederzeitigen privaten Verwendung hatte, sind nach Ansicht des Senats Teil der Besteuerungsgrundlage.
Demgegen眉ber rechnet der Bundesminister der Finanzen in dem Schreiben vom 15. Februar 1994 (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1994, 129) zum Verwendungseigenverbrauch von Freizeitgegenst盲nden die sog. Leerstandszeiten bzw. Zeiten der Nichtnutzung weder der unternehmerischen noch der nichtunternehmerischen Nutzung zu. Dies entspricht jedoch nach Ansicht des Senats nicht der ma脽gebenden Rechtslage.
Die Zeiten der nichtunternehmerischen Nutzung m眉ssen im Streitfall nach Ansicht des Senats aufgrund wirtschaftlicher Wertungen der nichtunternehmerischen Verwendung zugerechnet werden. Das Fahrzeug war w盲hrend dieser Zeit seiner Funktion als Freizeitgegenstand entsprechend f眉r die Freizeitgestaltung der Ehegatten verf眉gbar. Diese machten auch keine Werbung f眉r Vermietung an Fremde und stellten das Fahrzeug am Wohnhaus ab, so da脽 es f眉r sie zur Freizeitgestaltung jederzeit verf眉gbar war. Das gilt auch f眉r die Einlassung der Kl盲gerin, das Wohnmobil sei an 113 Tagen f眉r Fahrten zur und von der Werkstatt mit einer Fahrstrecke von 4 206 km verwendet worden. Diese Fahrten sind nach Auffassung des Senats der Wiederherstellung der urspr眉nglichen Bestimmung des Fahrzeugs als Freizeitgegenstand zuzurechnen. Der Senat sieht demgem盲脽 auch die Ausgaben w盲hrend der Zeit, in der das Wohnmobil in der Reparaturwerkstatt stand, als Teil der Besteuerungsgrundlage an. Er nimmt allerdings die Ausgaben f眉r die Zeit aus, w盲hrend der sich das Wohnmobil wegen der Reparatur eines von einem Mieter verursachten Schadens in der Werkstatt befand.
4. In der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sind die gestellten Fragen --soweit ersichtlich-- nicht beantwortet. Sie lassen sich auch nicht aus der vorhandenen Rechtsprechung des EuGH zweifelsfrei beantworten.
In dem Urteil vom 4. Dezember 1990 Rs. C-186/89 (Sammlung 1990 I-4363, 4382) hat der EuGH es als wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. von Art.4 Abs.2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG angesehen, wenn die Nutzungs眉berlassung des Gegenstands darauf abzielt, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Daf眉r mu脽 einem Dritten die Nutzung 眉ber einen bestimmten Zeitraum (im Streitfall Einr盲umung eines Erbbaurechts an einem Grundst眉ck 眉ber 18 Jahre) einger盲umt werden. Ob Gegenst盲nde f眉r eine wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. von Art.4 der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG erworben werden, ist nach dem Urteil des EuGH vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 (Sammlung 1991 I-3795) Tatfrage. Sie ist unter Ber眉cksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen. Dazu geh枚ren die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen dem Erwerb des Gegenstands und seiner Verwendung f眉r Zwecke der wirtschaftlichen T盲tigkeit liegende Zeitraum. Ob die nur gelegentliche entgeltliche Vermietung des sonst f眉r Freizeitzwecke des Vermieters verf眉gbaren Wohnmobils nach den objektiven Gegebenheiten des Sachverhalts zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgt, ergibt sich aus diesem Urteil nicht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 419946 |
BFH/NV 1994, 73 |
BFHE 174, 565 |
BFHE 1995, 565 |
BB 1994, 1769 |
BB 1994, 1769-1771 (LT) |
DB 1994, 1910 (L) |
DStR 1994 |
HFR 1994, 673-674 (LT) |
StE 1994, 526-527 (K) |