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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Urlaubsanspr眉che. teilweiser Verfall bereits vor Ablauf der 脺bertragungsfrist. Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs
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Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gr眉nden an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsanspr眉che mit Ablauf des 31. M盲rz des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein.
2. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar.
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Orientierungssatz
1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gr眉nden an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsanspr眉che aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des 搂 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Sie gehen mit Ablauf des 31. M盲rz des zweiten Folgejahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein.
2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch und nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs. Der Abgeltungsanspruch ist nicht als 脛quivalent zum Urlaubsanspruch, sondern als ein Aliud in Form eines selbstst盲ndigen Geldanspruchs anzusehen.
3. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Er ist vererbbar.
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Normenkette
Tarifvertrag f眉r den 枚ffentlichen Dienst der L盲nder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) in den vom 1. M盲rz 2009 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassungen 搂听26 Abs. 2 Buchst. c, 搂听33 Abs. 2, 搂听37 Abs. 1; BGB 搂听362 Abs. 1, 搂听1922; BUrlG 搂搂听1, 3, 7 Abs.听3 S. 3, Abs.听4, 搂听13 Abs. 1 S. 1; SGB IX 搂 125 Abs. 1; ZPO 搂听319 Abs. 1, 搂听325 Abs. 1
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Verfahrensgang
S盲chsisches LAG (Urteil vom 21.02.2014; Aktenzeichen 3 Sa 467/13) |
ArbG Zwickau (Urteil vom 07.06.2013; Aktenzeichen 7 Ca 118/13) |
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Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des S盲chsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2014 鈥 3 Sa 467/13 鈥 wird zur眉ckgewiesen.
2. Das Rubrum des Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 7. Juni 2013 鈥 7 Ca 118/13 鈥 wird mit der Ma脽gabe berichtigt, dass 1. H, 2. B und 3. J Kl盲gerinnen in Erbengemeinschaft nach dem am 15. Mai 2013 verstorbenen M sind.
3. Der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 7. Juni 2013 鈥 7 Ca 118/13 鈥 wird zur Klarstellung neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl盲gerinnen in Erbengemeinschaft nach M 2.217,71 Euro brutto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2011 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch 眉ber die Abgeltung von 14,33 gesetzlichen Urlaubstagen des vormaligen Kl盲gers (Erblasser).
Die Kl盲gerinnen sind die Erben des am 15. Mai 2013 verstorbenen M (Erblasser). Dieser war beim Beklagten im Rahmen einer F眉nftagewoche als Lehrer besch盲ftigt. Seit dem 9. Januar 2008 war er als schwerbehinderter Mensch anerkannt und ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod arbeitsunf盲hig krank. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fand auf das Arbeitsverh盲ltnis der Tarifvertrag f眉r den 枚ffentlichen Dienst der L盲nder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dieser enthielt in den vom 1. M盲rz 2009 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassungen ua. folgende Regelungen:
(1) |
Besch盲ftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (搂 21). Bei Verteilung der w枚chentlichen Arbeitszeit auf f眉nf Tage in der Kalenderwoche betr盲gt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr |
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nach dem vollendeten |
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40. Lebensjahr |
30 Arbeitstage. |
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(2) |
Im 脺brigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgen den Ma脽gaben: |
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a) |
Im Falle der 脺bertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunf盲higkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gr眉nden nicht bis zum 31. M盲rz angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. |
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b) |
Beginnt oder endet das Arbeitsverh盲ltnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub f眉r jeden vollen Monat des Arbeitsverh盲ltnisses ein Zw枚lftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; 搂 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unber眉hrt. |
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c) |
Ruht das Arbeitsverh盲ltnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschlie脽lich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs f眉r jeden vollen Kalendermonat um ein Zw枚lftel. |
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搂 33 |
Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses ohne |
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(2) |
Das Arbeitsverh盲ltnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungstr盲gers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Besch盲ftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Besch盲ftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverz眉glich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverh盲ltnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses eine nach 搂 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverh盲ltnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverh盲ltnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungstr盲gers eine Rente auf Zeit gew盲hrt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverh盲ltnis f眉r den Zeitraum, f眉r den eine Rente auf Zeit gew盲hrt wird; beginnt die Rente r眉ckwirkend, ruht das Arbeitsverh盲ltnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. |
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(1) |
Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach F盲lligkeit von den Besch盲ftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. F眉r denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch f眉r sp盲ter f盲llige Leistungen aus. |
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Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Erblasser ab Mai 2009 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab M盲rz 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Beklagte teilte ihm in einem Schreiben vom 1. M盲rz 2011 mit, das Arbeitsverh盲ltnis ende gem盲脽 搂 33 Abs. 2 TV-L mit Ablauf des 17. M盲rz 2011.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. M盲rz 2011 forderte der Erblasser den Beklagten auf, insgesamt 95 Urlaubstage aus den Jahren 2008 bis 2011 abzugelten.
Der Beklagte galt unter Zugrundelegung eines zwischen den Parteien unstreitigen Abgeltungsbetrags iHv. 154,76 Euro brutto pro Urlaubstag zun盲chst 37 Urlaubstage mit 5.726,12 Euro brutto und sp盲ter weitere drei Urlaubstage mit 464,28 Euro brutto ab.
Mit seiner dem Beklagten am 25. Juli 2011 zugestellten Klage hat der Erblasser zuletzt noch die Abgeltung von weiteren 26 Urlaubstagen verlangt.
Der Erblasser hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 4.023,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh盲ngigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2009 sei im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses am 17. M盲rz 2011 bereits gr枚脽tenteils verfallen gewesen. Der Erblasser h盲tte vom 18. bis zum 31. M盲rz 2011 nur noch zehn Urlaubstage in Anspruch nehmen k枚nnen. Im 脺brigen sei ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererbbar.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung iHv. 2.217,71 Euro brutto f眉r 14,33 Urlaubstage verurteilt und die Klage im 脺brigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zur眉ckgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollst盲ndigen Klageabweisung weiter.
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Die zul盲ssige Revision des Beklagten ist unbegr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit Recht zur眉ckgewiesen. Der Erblasser hatte gem盲脽 搂 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die ihm von den Vorinstanzen zugesprochene weitere Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch ist auf die Kl盲gerinnen in Erbengemeinschaft 眉bergegangen. Das arbeitsgerichtliche Urteil war allerdings nach 搂 319 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die schon vor der Urteilsverk眉ndung eingetretene Erbfolge zu berichtigen.
I. Dem Erblasser standen bei der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses am 17. M盲rz 2011 aus dem Urlaubsjahr 2009 noch 25 Urlaubstage zu (搂 3 BUrlG, 搂 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Umfang von 25 Arbeitstagen ist zu Beginn des Jahres 2009 unabh盲ngig davon entstanden, dass der Erblasser seit dem 9. Januar 2008 krankheitsbedingt arbeitsunf盲hig war. Auch der Bezug der Erwerbsminderungsrente ab Mai 2009 war f眉r den Fortbestand des Urlaubsanspruchs unerheblich. Der gesetzliche Erholungsurlaub (搂搂 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (搂 125 Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus (BAG 7. August 2012 鈥 9 AZR 353/10 鈥 Rn. 8, BAGE 142, 371). Gesetzliche Urlaubsanspr眉che entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und dies nach einer tariflichen Regelung das Ruhen des Arbeitsverh盲ltnisses zur Folge hat. Die Vorschrift des 搂 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L ist jedenfalls insoweit unwirksam, als sie auch die Verminderung gesetzlicher Urlaubsanspr眉che von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gr眉nden nicht die ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung erbracht haben. Eine solche Verminderung gesetzlicher Urlaubsanspr眉che l盲sst 搂 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu (vgl. zu der entsprechenden Regelung im 罢痴枚顿 BAG 7. August 2012 鈥 9 AZR 353/10 鈥 Rn. 9, aaO).
2. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses am 17. M盲rz 2011 noch nicht verfallen war. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2012 (鈥 9 AZR353/10 鈥 Rn. 32, BAGE 142, 371) eingehend begr眉ndet, weshalb die gesetzlichen Urlaubsanspr眉che arbeitsunf盲higer Arbeitnehmer aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des 搂 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergehen.
a) Die Auffassung des Beklagten, dem Erblasser habe ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zugestanden, weil sein Urlaub aus dem Jahr 2009 bereits tageweise vor dem 31. M盲rz 2011 untergegangen sei, beruht auf der vom Bundesarbeitsgericht vormals vertretenen Surrogatstheorie. Der Senat hat die Rechtsprechung zum Charakter des Abgeltungsanspruchs als Surrogat des Urlaubsanspruchs jedoch insgesamt aufgegeben (BAG 19. Juni 2012鈥 9 AZR 652/10 鈥 Rn. 15, BAGE 142, 64). In der Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union vom 20. Januar 2009 (鈥 C-350/06 und C-520/06 鈥 Slg. 2009, I-179) ist das tragende Fundament der Surrogatstheorie entfallen, krankheitsbedingt arbeitsunf盲hige und aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausscheidende Arbeitnehmer nicht besserzustellen als im Arbeitsverh盲ltnis verbleibende arbeitsunf盲hige Arbeitnehmer (BAG 19. Juni 2012 鈥 9 AZR 652/10 鈥 Rn. 17 ff., aaO). Das Argument des Beklagten, der Urlaubsanspruch sei mit der Frist 鈥瀊elastet鈥 und diese setze sich im Abgeltungsanspruch fort, tr盲gt deshalb nicht. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist anders als nach der aufgegebenen Surrogatstheorie ein reiner Geldanspruch. Er verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist er entstanden, ist er nicht mehr 脛quivalent zum Urlaubsanspruch, sondern bildet einen Teil des Verm枚gens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsanspr眉chen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (BAG 19. Mai 2015 鈥 9 AZR 725/13 鈥 Rn. 18 mwN).
b) Soweit in der Literatur unabh盲ngig von der Abgeltung des Urlaubsanspruchs vereinzelt ein sukzessiver Untergang des Urlaubsanspruchs vor Ablauf des 脺bertragungszeitraums vertreten wird (vgl. Bachmann in GK-BUrlG 5. Aufl. 搂 7 Rn. 122), beruht dies auf der Pr盲misse, bei der Urlaubsschuld des Arbeitgebers handele es sich um eine absolute Fixschuld. Diese Annahme steht freilich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nurBAG 28. November 1990 鈥 8 AZR 570/89 鈥 zu II 3 c der Gr眉nde, BAGE 66, 288).
c) W眉rde der Urlaub gem盲脽 der Ansicht des Beklagten sukzessive verfallen, w眉rde im Ergebnis der 脺bertragungszeitraum verk眉rzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union folgt aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), dass im Falle der Arbeitsunf盲higkeit des Arbeitnehmers der 脺bertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, f眉r den der Urlaub gew盲hrt wird, deutlich 眉berschreiten muss (EuGH 3. Mai 2012 鈥 C-337/10 鈥 [Neidel] Rn. 41; 22. November 2011 鈥 C-214/10 鈥 [KHS] Rn. 38, Slg. 2011, I-11757). Da der Bezugszeitraum nach dem BUrlG das Kalenderjahr ist, muss der 脺bertragungszeitraum deutlich l盲nger als zw枚lf Monate sein. W盲re der Urlaubsanspruch entsprechend der Ansicht des Beklagten mit dem Ablauf der 脺bertragungsfrist 鈥瀊elastet鈥, h盲tte dies zur Folge, dass ein Teil der Urlaubsanspr眉che des Erblassers aus dem Jahr 2009 bereits im Februar 2011 untergegangen w盲re. Mangels eines sukzessiven Verfalls der Urlaubsanspr眉che des Erblassers aus dem Jahr 2009 nach dem nationalen Recht bedarf die Frage, ob im Falle der Arbeitsunf盲higkeit des Arbeitnehmers ein 脺bertragungszeitraum von weniger als 14 Monaten noch als 鈥瀌eutlich l盲nger鈥 als ein Jahr iSd. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union angesehen werden kann (verneinend Bauer/v. Medem NZA 2012, 113, 115), keiner Antwort.
II. Der Erblasser erwarb mit der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses einen Abgeltungsanspruch f眉r die im Jahr 2009 entstandenen gesetzlichen Urlaubsanspr眉che im Umfang von 25 Arbeitstagen. Aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Abgeltungsanspruchs iHv. 154,76 Euro brutto pro Tag stand dem Erblasser damit ein Anspruch iHv. 3.869,00 Euro brutto zu (vgl. zu der auf ein Kalenderjahr bezogenen Urlaubsabgeltungsforderung als einheitlicher Streitgegenstand BAG 22. Oktober 2009 鈥 8 AZR 865/08 鈥 Rn. 30; vgl. auch BAG 7. August 2012 鈥 9 AZR 353/10 鈥 Rn. 21, BAGE 142, 371). Diesen Anspruch hat der Erblasser mit dem anwaltlichen Schreiben vom 17. M盲rz 2011 iSd. 搂 37 Abs. 1 TV-L rechtzeitig geltend gemacht. Der Anspruch ist bis auf 2.217,71 Euro brutto durch Zahlung des Beklagten gem盲脽 搂 362 Abs. 1 BGB erloschen. Auch hier眉ber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
III. Der verbleibende Zahlungsanspruch iHv. 2.217,71 Euro brutto nebst Zinsen ist mit dem Tod des Erblassers gem盲脽 搂 1922 BGB auf die Kl盲gerinnen in Erbengemeinschaft 眉bergegangen. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erf眉llbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abh盲ngt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar (so auch: ErfK/Gallner 15. Aufl. 搂 7 BUrlG Rn. 81; AnwK-ArbR/D眉well 2. Aufl. Bd. 2 搂 7 BUrlG Rn. 141; Schubert RdA 2014, 9, 14 ff.; H枚pfner RdA 2013, 65, 69 f.; bisher offengelassen von BAG 20. September 2011 鈥 9 AZR 416/10 鈥 Rn. 12, BAGE 139, 168). Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch selbst als vererblich angesehen hat (BAG 19. November 1996 鈥 9 AZR 376/95 鈥 zu I 2 c der Gr眉nde mwN, BAGE 84, 325), wird hieran nach der vollst盲ndigen Aufgabe der Surrogatstheorie nicht mehr festgehalten.
IV. Das Urteil des Arbeitsgerichts f眉hrt den Erblasser als Kl盲ger auf, obwohl er im Zeitpunkt der Verk眉ndung bereits verstorben war. Auch wenn der Tod zun盲chst unbekannt bleibt, treten die Rechtsnachfolger an die Stelle des Verstorbenen; das Urteil wirkt f眉r und gegen die Erben (搂 1922 BGB; 搂 325 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH 8. Februar 1993 鈥 II ZR 62/92 鈥 zu 2 b der Gr眉nde, BGHZ 121, 263). Die Angabe des Namens des Verstorbenen im Rubrum des Urteils ist eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen ist (zu 搂 118 Abs. 1 VwGO vgl. BVerwG 27. Juni 2002 鈥 5 C 65.01 鈥 zu 1 der Gr眉nde). Das Bundesarbeitsgericht ist als das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht f眉r die Berichtigung zust盲ndig (BAG 24. M盲rz 2009 鈥 9 AZR 733/07 鈥 Rn. 28 mwN, BAGE 130, 101).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 97 Abs. 1 ZPO.
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Unterschriften
Br眉hler, Suckow, Klose, Spiekermann, Vogg
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Fundstellen
亿兆体育-Index 8792477 |
BAGE 2016, 308 |
BB 2016, 1527 |
BB 2016, 52 |
DB 2015, 6 |
DB 2016, 180 |
NJW 2016, 1837 |
NJW 2016, 8 |
FamRZ 2016, 368 |
FA 2016, 63 |
NZA 2016, 37 |
ZEV 2016, 6 |
ZEV 2016, 99 |
ZTR 2016, 89 |
AP 2016 |
AuA 2017, 443 |
EzA-SD 2015, 4 |
EzA 2016 |
JuS 2016, 558 |
MDR 2016, 892 |
NZA-RR 2016, 5 |
PersV 2016, 236 |
RiA 2016, 256 |
枚AT 2016, 34 |
AUR 2016, 82 |
ArbRB 2016, 3 |
ArbR 2016, 15 |
ErbR 2016, 167 |
GV/RP 2016, 359 |
KomVerw/LSA 2016, 260 |
RdW 2016, 213 |
FSt 2016, 560 |
FuBW 2016, 452 |
FuHe 2016, 425 |
FuNds 2016, 429 |
KomVerw/B 2016, 256 |
KomVerw/MV 2016, 255 |
KomVerw/S 2016, 253 |
KomVerw/T 2016, 262 |
SPA 2016, 43 |
SR-aktuell 2016, 165 |