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Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsbedingungen. Arbeitszeitgestaltung. Richtlinie 2003/88/EG. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Krankheitsurlaub. Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenf盲llt. Abgeltung f眉r bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub
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Beteiligte
Deutsche Rentenversicherung Bund |
Her Majesty's Revenue and Customs |
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Tenor
1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 眉ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, w盲hrend eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs f盲llt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten 脺bertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer w盲hrend des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunf盲higkeit bis zum Ende seines Arbeitsverh盲ltnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht aus眉ben konnte.
3. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen f眉r nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverh盲ltnisses keine finanzielle Verg眉tung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer w盲hrend des gesamten Bezugszeitraums und/oder 脺bertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht aus眉ben konnte. F眉r die Berechnung der entsprechenden finanziellen Verg眉tung ist das gew枚hnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das w盲hrend der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, ma脽gebend.
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Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht D眉sseldorf (Deutschland) (C-350/06) und vom House of Lords (Vereinigtes K枚nigreich) (C-520/06) mit Entscheidungen vom 2. August und vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August und am 20. Dezember 2006, in den Verfahren
Gerhard Schultz-Hoff (C-350/06)
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
und
Stringer u. a. (C-520/06)
gegen
Her Majesty's Revenue and Customs
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DER GERICHTSHOF (Gro脽e Kammer)
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten V. Skouris, der Kammerpr盲sidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und A. 脫 Caoimh sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, P. K奴ris, E. Juh谩sz, G. Arestis, E. Levits (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanw盲ltin: V. Trstenjak,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 20. November 2007,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der Deutschen Rentenversicherung Bund, vertreten durch Rechtsanwalt J. Littig,
- der Rechtsmittelf眉hrer in der Rechtssache Stringer u. a., vertreten durch C. Jeans, QC, und M. Ford, Barrister, beauftragt von V. Phillips, Solicitor,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollm盲chtigte,
- der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch Z. Bryanston-Cross als Bevollm盲chtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,
- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollm盲chtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollm盲chtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollm盲chtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
- der niederl盲ndischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollm盲chtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch E. Osniecka-Tamecka als Bevollm盲chtigte,
- der slowenischen Regierung, vertreten durch M. Remic als Bevollm盲chtigte,
- der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek als Bevollm盲chtigten,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 24. Januar 2008
folgendes
Urteil
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1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 眉ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten 鈥 zum einen zwischen Herrn Schultz-Hoff und seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRB), zum anderen zwischen mehreren Angestellten, von denen einige entlassen wurden, und ihrem Arbeitgeber bzw. ehemaligen Arbeitgeber, Her Majesty's Revenue and Customs 鈥 眉ber die Fragen, ob ein wegen Krankheitsurlau...