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Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwagennutzung. Unpf盲ndbarkeit
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Leitsatz (amtlich)
Sind die in Geld geleistete Nettoverg眉tung und der Sachbezug aus der 脺berlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach 搂听850c Abs.听1, 搂听850e Nr.听3 ZPO unpf盲ndbar, verst枚脽t eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des 搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO.
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Orientierungssatz
1.听Die 脺berlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist ein Sachbezug iSv. 搂听107 Abs.听2 Satz听1 und 5 GewO. Sachbez眉ge k枚nnen als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverh盲ltnisses entspricht. Sachbezug in diesem Sinn ist jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung f眉r die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt. Sachleistung und Arbeitsleistung m眉ssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverh盲ltnis stehen.
2.听搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO bestimmt, dass der Wert der vereinbarten Sachbez眉ge oder die Anrechnung der 眉berlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die H枚he des pf盲ndbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht 眉bersteigen darf. Arbeitnehmern muss der unpf盲ndbare Teil ihres Arbeitsentgelts verbleiben. Sie sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie Gegenst盲nde, die sie als Naturalverg眉tung erhalten haben, erst verkaufen m眉ssen, bevor ihnen Geld zur Verf眉gung steht.
3.听Die Pf盲ndungsgrenze f眉r einen Verg眉tungsanspruch, der nach dem Arbeitsvertrag monatlich f盲llig wird, bestimmt sich gem盲脽 搂听850c Abs.听1 ZPO auch dann nach dem monatlichen Nettoeinkommen, wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Monat nicht die ganze Zeit gearbeitet hat. Entscheidend ist der regelm盲脽ige monatliche Auszahlungszeitraum. Die Pf盲ndungsgrenzen f眉r Arbeitsentgelt, das w枚chentlich oder t盲glich geschuldet wird, sind in einem solchen Fall unerheblich.
4.听Geld- und Naturalleistungen sind nach 搂听850e Nr.听3 Satz听1 ZPO zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erh盲lt. Ist die Summe beider Leistungen nach 搂听850c Abs.听1, 搂听850e Nr.听3 ZPO unpf盲ndbar, verst枚脽t eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des 搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO.
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Normenkette
BGB 搂搂听134, 286, 288, 364, 611; EStG 搂 11; GewO 搂 107; ZPO 搂搂听253, 319, 850, 850c, 850e
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts K枚ln vom 10.听Juli 2007 鈥撎13 Sa 402/07听鈥 wird auf Kosten der Beklagten zur眉ckgewiesen.
Das Berufungsurteil wird berichtigt und im Ausspruch zur Hauptsache klarstellend wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.听Oktober 2006 鈥撎8 Ca 2863/06 d听鈥 teilweise abge盲ndert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl盲ger 319,83听Euro netto nebst Zinsen von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit 13.听Mai 2006 zu zahlen. Im 脺brigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zur眉ckgewiesen.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand
Rz. 1
听Die Parteien streiten dar眉ber, ob die Beklagte berechtigt war, auf das Entgelt des Kl盲gers f眉r M盲rz 2006 den geldwerten Vorteil f眉r die Privatnutzung eines ihm zur Verf眉gung gestellten Dienstwagens anzurechnen.
Rz. 2
听Der f眉r seine Ehefrau und drei Kinder unterhaltspflichtige Kl盲ger war f眉r die Beklagte vom 15.听M盲rz 2006 bis 31.听Mai 2006 als Bereichsleiter t盲tig. Die Parteien vereinbarten in 搂听2 Nr.听1 des Arbeitsvertrags ein monatliches Gehalt von 2.800,00听Euro brutto. Das Entgelt sollte nach 搂听2 Nr.听3 des Arbeitsvertrags jeweils am Ersten eines Monats zahlbar sein. Dem Kl盲ger stand seit Beginn des Arbeitsverh盲ltnisses ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verf眉gung. 搂听12 Satz听2 des Arbeitsvertrags vom 15.听M盲rz 2006 lautet:
鈥溌12
Besondere Abmachungen
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Herr J鈥 erh盲lt ab Eintrittsdatum ein Firmenfahrzeug, welches nach den gesetzlichen sowie steuerlichen Vorschriften 眉ber das Monatsgehalt verrechnet wird. 鈥︹
Rz. 3
听Die Beklagte verringerte die Betr盲ge, die sie auf die Nettoverg眉tungen des Kl盲gers f眉r die Monate M盲rz, April und Mai 2006 leistete, wegen des erlangten Vorteils der Pkw-Nutzung um jeweils 639,65听Euro. Das Bruttogehalt f眉r die Zeit vom 15. bis 31.听M盲rz 2006 belief sich auf 1.931,96听Euro. Das abgerechnete Nettoentgelt f眉r diese Zeit betrug einschlie脽lich des Vorteils f眉r die Pkw-Nutzung von 639,65听Euro insgesamt 1.390,67听Euro. 751,02听Euro wurden an den Kl盲ger ausgezahlt.
Rz. 4
听Der Kl盲ger meint, die Beklagte d眉rfe sein Entgelt wegen 搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO nur in H枚he der pf盲ndbaren Nettobetr盲ge mit den geldwerten Vorteilen der privaten Nutzung des Dienstwagens verrechnen. F眉r die erste H盲lfte des Monats M盲rz 2006 scheide eine Verrechnung aus, weil ihm das Fahrzeug in dieser Zeit noch nicht zur Verf眉gung gestanden habe.
Rz. 5
听Der Kl盲ger hat zuletzt beantragt,
1.听die Beklagte zu verurteilen, an ihn f眉r den Monat M盲rz 2006 eine Gehaltsdifferenz in H枚he von 582,12听Euro netto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 13.听Mai 2006 zu zahlen;
2.听die Beklagte zu verurteilen, an ihn f眉r den Monat April 2006 eine Gehaltsdifferenz in H枚he von 534,65听Euro netto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 13.听Mai 2006 zu zahlen;
3.听die Beklagte zu verurteilen, an ihn f眉r den Monat Mai 2006 eine Gehaltsdifferenz in H枚he von 522,65听Euro netto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 9.听Juni 2006 zu zahlen.
Rz. 6
听Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, 搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO sei nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer zus盲tzlich zu seiner in Geld geleisteten Verg眉tung Sachbez眉ge erhalte. Der 眉ber das Entgelt von 2.800,00听Euro hinausgehende Sachbezug der privaten Kfz-Nutzung unterliege den steuerrechtlichen Vorschriften. Nach den Lohnsteuerrichtlinien sei der Monatswert von einem Prozent des inl盲ndischen Listenpreises des Fahrzeugs auch dann anzusetzen, wenn der Pkw dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verf眉gung gestanden habe.
Rz. 7
听Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abge盲ndert. Es hat das stattgebende erstinstanzliche Urteil nur in H枚he eines Teils des Entgelts f眉r M盲rz 2006 von 319,83听Euro nebst Zinsen von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit 13.听Mai 2006 best盲tigt und die Klage im 脺brigen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der gesamten Klage weiter. Der Kl盲ger beantragt, die Revision der Beklagten zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 8
听A.听Die Revision der Beklagten ist unbegr眉ndet. Die Vorinstanzen haben dem zur Entscheidung des Senats angefallenen Teil der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Kl盲ger hat weder Revision noch Anschlussrevision eingelegt. Die Abweisung der weitergehenden Klage ist rechtskr盲ftig.
Rz. 9
听I.听Die noch rechtsh盲ngige, auf einen Teil der Nettoverg眉tung f眉r M盲rz 2006 gerichtete Klage ist zul盲ssig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. 搂听253 Abs.听2 Nr.听2 ZPO. Die auf das Bruttoentgelt zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeitr盲ge sind bereits abgef眉hrt. Die Steuern sind also geflossen iSd. einkommensteuerrechtlichen Zuflussprinzips (搂听11 Abs.听1 Satz听1 EStG). Die Steuermerkmale des Kl盲gers bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuern. Sie k枚nnen sich nach dem Schluss der m眉ndlichen Verhandlung nicht mehr 盲ndern (zu der abweichend von diesem Ausnahmefall regelm盲脽ig zu erhebenden Bruttoentgeltklage BAG Gro脽er Senat 7.听M盲rz 2001 鈥撎鼼S 1/00听鈥 zu III听1 der Gr眉nde, BAGE 97, 150).
Rz. 10
听II.听Die noch rechtsh盲ngige Klage ist begr眉ndet. Der Kl盲ger hat nach 搂听611 Abs.听1 BGB iVm. 搂听2 Nr.听1 des Arbeitsvertrags Anspruch auf Verg眉tung von 319,83听Euro netto f眉r M盲rz 2006 nebst Verzugszinsen seit 13.听Mai 2006. Sein Anspruch ist nicht durch Anrechnung des Sachbezugswerts erloschen. Die Anrechnung verletzt 搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO und damit ein Verbotsgesetz iSv. 搂听134 1.听Alt. BGB. Das Arbeitseinkommen des Kl盲gers ist unpf盲ndbar. Er konnte die Naturalverg眉tung 鈥撎齞ie 脺berlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung听鈥 daher nicht anstelle der Erf眉llung seines auf eine Geldleistung gerichteten Entgeltanspruchs nach 搂听364 Abs.听1 BGB annehmen. Erf眉llungswirkung trat nicht ein.
Rz. 11
听1.听Die Anrechnung des sog. geldwerten Vorteils der Privatnutzung des Dienstwagens verst枚脽t gegen 搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO.
Rz. 12
听a)听Nach 搂听107 Abs.听1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Von dem normierten Tauschverbot 鈥淲are statt Lohn鈥 (vgl. BVerfG 24.听Februar 1992 鈥撎1 BvR 980/88听鈥 zu 1a der Gr眉nde, AP GewO 搂听115 Nr.听5听=听EzA GewO 搂听115 Nr.听6) darf nur unter den Voraussetzungen des 搂听107 Abs.听2 Satz听1 GewO abgewichen werden. Sachbez眉ge k枚nnen als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverh盲ltnisses entspricht. Sachbezug in diesem Sinn ist jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung f眉r die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt. Sachleistung und Arbeitsleistung m眉ssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverh盲ltnis stehen (Senat 17.听Februar 2009 鈥撎9 AZR 676/07听鈥 Rn.听14 mwN).
Rz. 13
听b)听Diese Voraussetzungen sind hier erf眉llt.
Rz. 14
听aa)听Die Parteien vereinbarten in 搂听12 Satz听2 des Arbeitsvertrags, dass der Kl盲ger ein sog. Firmenfahrzeug erhalten sollte, das nach den gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften 眉ber das Monatsgehalt verrechnet werden sollte. Sie gingen 眉bereinstimmend davon aus, dass der Kl盲ger den Dienstwagen auch privat nutzen durfte.
Rz. 15
听bb)听Die Parteien erweiterten mit der vereinbarten 脺berlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung die Hauptleistungspflicht der Beklagten. Die 脺berlassung des Wagens zu privaten Zwecken war eine zus盲tzliche Gegenleistung f眉r die geschuldete Arbeitsleistung. Dem Kl盲ger blieben entsprechende Aufwendungen erspart. Die 脺berlassung zur Privatnutzung lag objektiv betrachtet in seinem Interesse. Die Erf眉llung des Anspruchs auf private Nutzung war deshalb ein Sachbezug iSv. 搂听107 Abs.听2 Satz听1 und 5 GewO (vgl. BT-Drucks.听14/8796 S.听24; zu der n枚tigen generalisierenden Bewertung der Interessenlage Bauer/Opolony BB 2002, 1590, 1593; Boemke in Boemke GewO 搂听107 Rn.听18; Wank in Tettinger/Wank GewO 7.听Aufl. 搂听107 Rn.听5). Die 脺berlassung ist als geldwerter Vorteil steuerpflichtiger Teil der nach 搂听611 Abs.听1 letzter Halbs. BGB geschuldeten Arbeitsverg眉tung (vgl. nur Senat 19.听Dezember 2006 鈥撎9 AZR 294/06听鈥 Rn.听15, AP BGB 搂听611 Sachbez眉ge Nr.听21听=听EzA BGB 2002 搂听307 Nr.听17; BAG 5.听September 2002 鈥撎8 AZR 702/01听鈥 zu II听3 der Gr眉nde, AP BGB 搂听280 nF Nr.听1听=听EzA BGB 搂听615 Nr.听109).
Rz. 16
听c)听搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO bestimmt, dass der Wert der vereinbarten Sachbez眉ge oder die Anrechnung der 眉berlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die H枚he des pf盲ndbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht 眉bersteigen darf. Zus盲tzlich zum Arbeitsentgelt gew盲hrte Sachbez眉ge werden von der Regelung nach der Gesetzesbegr眉ndung nicht erfasst (BT-Drucks.听14/8796 S.听25). Das bedeutet nach dem im Wortlaut des 搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO ausgedr眉ckten Zweck der Vorschrift jedoch nicht, dass die Pf盲ndungsgrenzen des 搂听850c Abs.听1 ZPO nicht zu ber眉cksichtigen sind. Dem Arbeitnehmer muss der unpf盲ndbare Teil seines Arbeitsentgelts verbleiben. 鈥淏esch盲ftigte鈥 sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie Gegenst盲nde, die sie als 鈥淣aturallohn鈥 erhalten haben, erst verkaufen m眉ssen, bevor ihnen Geld zur Verf眉gung steht (BT-Drucks.听14/8796 S.听25).
Rz. 17
听d)听Die Anrechnung der Beklagten verletzt 搂听850c Abs.听1 iVm. 搂听850e Nr.听3 ZPO. Insoweit kann offenbleiben, ob es sich bei der in 搂听12 Satz听2 des Arbeitsvertrags getroffenen Regelung um eine deklaratorische Best盲tigung der gesetzlichen Aufrechnungsvorschriften der 搂搂听387听ff. und 搂听394 Satz听1 BGB, eine Verrechnungsvereinbarung oder einen Aufrechnungsvertrag handelt, auf den ebenfalls 搂听394 Satz听1 BGB anzuwenden w盲re (zu der Unterscheidung Senat 17.听Februar 2009 鈥撎9 AZR 676/07听鈥 Rn.听21 bis 23). 搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO verbietet die Unterschreitung der Freibetr盲ge, die sich aus den Pf盲ndungsgrenzen ergeben.
Rz. 18
听e)听Der pf盲ndbare Teil von Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, bestimmt sich laut 搂听850 Abs.听1 ZPO nach Ma脽gabe der 搂搂听850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangeh枚rigen weist 搂听850c Abs.听1 ZPO einen unpf盲ndbaren Grundbetrag aus, der nach den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt ist. Das pf盲ndbare Nettoentgelt errechnet sich nach 搂听850e ZPO.
Rz. 19
听aa)听Die Pf盲ndungsgrenze f眉r einen Verg眉tungsanspruch, der nach dem Arbeitsvertrag monatlich f盲llig wird, bestimmt sich auch dann nach dem monatlichen Nettoeinkommen, wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Monat nicht die ganze Zeit gearbeitet hat. Entscheidend ist der regelm盲脽ige monatliche Auszahlungszeitraum. Die Pf盲ndungsgrenzen f眉r Arbeitsentgelt, das w枚chentlich oder t盲glich geschuldet wird, sind nicht ma脽geblich (ebenso ArbG Frankfurt am Main 7.听Mai 1998 鈥撎2 Ca 1991/98听鈥 juris Rn.听13听f., NJW-RR 1999, 723; ArbG M眉nster 10.听Juli 1990 鈥撎2 Ca 992/90听鈥 DB 1990, 2332; Z枚ller/St枚ber ZPO 27.听Aufl. 搂听850c Rn.听3 mwN zu der Kontroverse). Es kommt deswegen nicht darauf an, dass der Kl盲ger nur w盲hrend eines Teils des Monats M盲rz 2006 鈥撎齰om 15. bis 31.听M盲rz 2006听鈥 f眉r die Beklagte t盲tig war.
Rz. 20
听(1)听F眉r eine Bestimmung der Pf盲ndungsgrenze anhand des Monatsentgelts bei Vereinbarung eines Monatsgehalts spricht zun盲chst der Wortlaut des 搂听850c Abs.听1 Satz听1 ZPO. Danach ist Arbeitseinkommen 鈥渦npf盲ndbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, f眉r den es gezahlt wird, nicht mehr als 鈥 betr盲gt鈥.
Rz. 21
听(2)听Der Normzweck st眉tzt dieses Auslegungsergebnis. Die Pf盲ndungsgrenzen sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums 眉ber ein bestimmtes Mindesteinkommen verf眉gt. Er soll auf dieses unpf盲ndbare Mindesteinkommen im Hinblick auf andere Verpflichtungen 鈥撎齴B Mietzins- und Darlehensverbindlichkeiten听鈥 vertrauen d眉rfen.
Rz. 22
听bb)听Das Entgelt des Kl盲gers f眉r M盲rz 2006 ist nach 搂听850c Abs.听1 ZPO auch unter Ber眉cksichtigung der Additionsvorschrift des 搂听850e Nr.听3 ZPO unpf盲ndbar (vgl. dazu Hessisches LAG 15.听Oktober 2008 鈥撎6 Sa 1025/07听鈥 juris Rn.听20, JurB眉ro 2009, 210; LAG Hamm 10.听April 1991 鈥撎2 (16) Sa 619/90听鈥 zu 2 der Gr眉nde, LAGE ZPO 搂听850e Nr.听2). Nach 搂听850e Nr.听3 Satz听1 ZPO sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erh盲lt.
Rz. 23
听(1)听Das Gesamteinkommen des Kl盲gers f眉r M盲rz 2006 眉berschritt den nach 搂听850c Abs.听1 ZPO unpf盲ndbaren Betrag nicht. Es betrug 1.390,67听Euro. Dieser Gesamtbetrag setzte sich nach 搂听850e Nr.听3 Satz听1 ZPO aus der in Geld geleisteten Nettoverg眉tung von 751,02听Euro und dem geldwerten Vorteil f眉r die Pkw-Nutzung von 639,65听Euro zusammen. Der Pf盲ndungsfreibetrag belief sich nach dem seit 1.听Juli 2005 geltenden Anhang zu 搂听850c ZPO (BGBl. I S.听493) auf monatlich 1.979,99听Euro netto, weil der Kl盲ger vier Unterhaltspflichten zu erf眉llen hat.
Rz. 24
听(2)听Die besondere Regelung f眉r die Pf盲ndung des in Geld zahlbaren Betrags bei Zusammentreffen von Geld- und Naturalleistungen nach 搂听850e Nr.听3 Satz听2 ZPO ist hier nicht anzuwenden. Sie setzt voraus, dass das Gesamteinkommen den unpf盲ndbaren Betrag 眉bersteigt (vgl. Z枚ller/St枚ber 搂听850e Rn.听26).
Rz. 25
听2.听Die Verrechnungsregelung in 搂听12 Satz听2 des Arbeitsvertrags ist nach 搂听134 1.听Alt. BGB nichtig. Sie verst枚脽t gegen das Verbotsgesetz des 搂听107 Abs.听2 Satz听5 GewO (zu der Rechtsfolge Boemke in Boemke GewO 搂听107 Rn.听23; Wank in Tettinger/Wank 搂听107 Rn.听18). Der Verg眉tungsanspruch des Kl盲gers ging daher in H枚he des noch rechtsh盲ngigen Betrags von 319,83听Euro netto nicht durch Annahme an Erf眉llungs statt nach 搂听364 Abs.听1 BGB unter (vgl. Palandt/Gr眉neberg BGB 68.听Aufl. 搂听364 Rn.听1; ErfK/Preis 9.听Aufl. 搂听107 GewO Rn.听7).
Rz. 26
听3.听Der Anspruch des Kl盲gers ist ab 13.听Mai 2006 unter dem Gesichtspunkt des Verzugs mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen (搂听286 Abs.听2 Nr.听1, 搂听288 BGB).
Rz. 27
听B.听Die Beklagte hat nach 搂听97 Abs.听1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Rz. 28
听C.听Der Senat hatte den Ausspruch des Landesarbeitsgerichts zur Hauptsache zu berichtigen, weil das Berufungsgericht die weitergehende Berufung der Beklagten in der Urteilsformel nicht ausdr眉cklich zur眉ckgewiesen hat. Die Auslassung ist ein erkennbares Versehen und damit eine offenbare Unrichtigkeit iSv. 搂听319 Abs.听1 ZPO. Das zeigt der Einleitungssatz der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 des angefochtenen Urteils. Danach hat die Berufung (der Beklagten) 眉berwiegend Erfolg. Der Senat ist als das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht f眉r die Berichtigung zust盲ndig (vgl. nur BGH 3.听Juli 1996 鈥撎齎III ZR 221/95听鈥 zu II听3b der Gr眉nde, BGHZ 133, 184; 9.听Februar 1989 鈥撎齎 ZB 25/88听鈥 zu III der Gr眉nde, BGHZ 106, 370).
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Unterschriften
D眉well, Krassh枚fer, Gallner, Preu脽, Benrath
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2183046 |
BAGE 2010, 101 |
DB 2009, 1828 |
EBE/BAG 2009, 107 |
FA 2009, 272 |
FA 2009, 280 |
NZA 2009, 861 |
AP, 0 |
DZWir 2009, 457 |
EzA-SD 2009, 11 |
EzA |
MDR 2009, 1133 |
ZInsO 2009, 1412 |
AUR 2009, 321 |
Insb眉rO 2012, 236 |
RdW 2009, 670 |
SJ 2009, 37 |
SPA 2009, 4 |