听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Aufgabe der Surrogatstheorie
听
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ist auch f眉r den Fall der Arbeitsf盲higkeit des aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausscheidenden Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch. Er unterf盲llt deshalb nicht dem Fristenregime des BUrlG (vollst盲ndige Aufgabe der Surrogatstheorie).
听
Orientierungssatz
1.听Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs bei lang andauernder Arbeitsunf盲higkeit des Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch ist, der sich nicht mehr von sonstigen Entgeltanspr眉chen aus dem Arbeitsverh盲ltnis unterscheidet und deshalb nicht mehr dem Fristenregime des BUrlG unterf盲llt (partielle Aufgabe der Surrogatstheorie).
2.听Der Senat gibt die Surrogatstheorie auch f眉r den Fall der Arbeitsf盲higkeit des aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausscheidenden Arbeitnehmers und damit insgesamt auf.
3.听Der Urlaub ist deshalb grunds盲tzlich auch dann abzugelten, wenn der w盲hrend des Urlaubsjahres ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend macht. Ein Verfall gem盲脽 搂听7 Abs.听3 Satz听1 BUrlG tritt nicht ein.
听
Normenkette
GG Art.听12, 20 Abs. 3; BUrlG 搂听3 Abs. 1, 搂搂听4-5, 7 Abs.听3-4, 搂听13 Abs. 1; BGB 搂听286 Abs. 2 Nr. 3, 搂听288 Abs. 1, 搂搂听305, 307 Abs.听1-2, 搂听310 Abs. 3
听
Verfahrensgang
LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.03.2010; Aktenzeichen 14 Sa 2333/09) |
ArbG Berlin (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen 44 Ca 2253/09) |
听
Tenor
1.听Auf die Revision des Kl盲gers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.听M盲rz 2010 鈥撎14 Sa 2333/09听鈥 aufgehoben.
2.听Auf die Berufung des Kl盲gers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3.听Juni 2009 鈥撎44 Ca 2253/09听鈥 abge盲ndert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl盲ger 3.692,32听Euro brutto abz眉glich 1.188,64听Euro netto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 16.听Januar 2009 zu zahlen.
3.听Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kl盲ger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen!
听
Tatbestand
Rz. 1
听Die Parteien streiten 眉ber einen Anspruch auf Abgeltung von 16听Urlaubstagen aus dem Jahr听2008.
Rz. 2
听Der Kl盲ger war seit dem 15.听Januar 2008 beim Beklagten als 鈥淥peration-Manager鈥 mit einer w枚chentlichen Arbeitszeit von 40听Stunden bei einer F眉nftagewoche zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.000,00听Euro besch盲ftigt. Gem盲脽 搂听6 Abs.听1 des Arbeitsvertrags der Parteien betrug der Urlaubsanspruch 鈥27听Arbeitstage/Werktage鈥. Dabei sollte im Kalenderjahr des Beginns und des Endes des Arbeitsverh盲ltnisses f眉r jeden Monat, in dem das Arbeitsverh盲ltnis mindestens 15 Kalendertage bestand, 1/12 des Jahresurlaubs gew盲hrt werden.
Rz. 3
听In der Zeit vom 28.听Mai bis zum 30.听Juni 2008 war der Kl盲ger arbeitsunf盲hig erkrankt.
Rz. 4
听Die Parteien f眉hrten vor dem Arbeitsgericht einen K眉ndigungsrechtsstreit wegen der vom Beklagten ausgesprochenen K眉ndigungen vom 27.听Mai 2008 zum 30.听Juni 2008 und vom 17.听Juni 2008 zum 15.听Juli 2008. Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 27.听November 2008 rechtskr盲ftig fest, dass das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien durch die K眉ndigung des Beklagten vom 17.听Juni 2008 erst zum 31.听Juli 2008 geendet hat.
Rz. 5
听Urlaub war dem Kl盲ger nicht gew盲hrt worden. Er verlangte deshalb mit Schreiben vom 6.听Januar 2009 vom Beklagten die Abgeltung von 16听Urlaubstagen aus dem Jahr听2008. Das lehnte dieser durch Schreiben seines Prozessbevollm盲chtigten vom 15.听Januar 2009 ab.
Rz. 6
听Der Kl盲ger hat die Ansicht vertreten, ein Urlaubsabgeltungsanspruch k枚nne nicht verfallen, wenn das Arbeitsverh盲ltnis gek眉ndigt werde und der K眉ndigungszeitpunkt bzw. das genaue Ende des Arbeitsverh盲ltnisses unklar sei. Zudem sei es rechtlich nicht 眉berzeugend, einem Arbeitnehmer, der im gesamten Kalenderjahr keine Arbeitsleistung erbracht habe, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bzw. auf Abgeltung zu erhalten und umgekehrt einem anderen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbracht habe, denselben Anspruch zu verwehren, nur weil er ihn nicht 鈥渞echtzeitig鈥 geltend gemacht habe.
Rz. 7
听Der Kl盲ger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kl盲ger 3.692,32听Euro brutto abz眉glich 1.188,64听Euro nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 16.听Januar 2009 zu zahlen.
Rz. 8
听Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, vorliegend bed眉rfe die nationale Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keiner Modifizierung, da die Umst盲nde, die zum Verfall des Urlaubsanspruchs f眉hrten, nur vom Willen und K枚nnen des Arbeitnehmers abhingen.
Rz. 9
听Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl盲gers zur眉ckgewiesen. Der Kl盲ger verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision sein Klageziel weiter.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 10
听A.听Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht insgesamt zur眉ckgewiesen. Der Kl盲ger hat Anspruch auf Abgeltung von 16听Urlaubstagen aus dem Jahr听2008 in H枚he von 3.692,32听Euro brutto abz眉glich des erhaltenen Arbeitslosengelds.
Rz. 11
听I.听Der Anspruch folgt aus 搂听7 Abs.听4 BUrlG. Danach hat der Arbeitgeber den Urlaub abzugelten, der dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses ganz oder teilweise nicht mehr gew盲hrt werden kann. Das sind vorliegend mindestens die geltend gemachten 16听Urlaubstage.
Rz. 12
听1.听Dem Kl盲ger stand nach 搂听6 des Arbeitsvertrags ein j盲hrlicher Urlaubsanspruch von 27听Arbeitstagen zu. Da das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien am 15.听Januar 2008 begann, hatte der Kl盲ger bei seiner Beendigung die Wartezeit von sechs Monaten gem盲脽 搂听4 BUrlG erf眉llt. Bei Ausscheiden nach erf眉llter Wartezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den ungek眉rzten Vollurlaub. Eine K眉rzung (Teilurlaub) sieht 搂听5 BUrlG f眉r diesen Fall nicht vor. Hiervon weicht 搂听6 des Arbeitsvertrags zwar zuungunsten des Kl盲gers ab, indem der Urlaubsanspruch nur in H枚he von 1/12 je Monat des bestehenden Arbeitsverh盲ltnisses entstehen soll. Diese Abweichung von 搂听5 ist nach 搂听13 Abs.听1 BUrlG einzelvertraglich zulasten des Arbeitnehmers nicht zul盲ssig und f眉r den gesetzlichen Mindesturlaub deshalb nicht wirksam. Dem Kl盲ger stand bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses damit mindestens der ungek眉rzte gesetzliche Vollurlaub zu. Das sind 20听Arbeitstage in der F眉nftagewoche. Hiervon macht er nur 16 Tage als Abgeltung geltend.
Rz. 13
听2.听Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Urlaubsanspruch nicht mit Ablauf des Jahres听2008 erloschen, weil der Kl盲ger im Urlaubsjahr 2008 keinen Urlaub beansprucht und die Abgeltung des Urlaubs erstmals mit Schreiben vom 6.听Januar 2009 und damit nach Ablauf des Urlaubsjahres verlangt hat.
Rz. 14
听a)听Die fr眉here Rechtsprechung hat angenommen, der Abgeltungsanspruch sei abgesehen von dem Tatbestandsmerkmal der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch. Er setze als Erf眉llungssurrogat des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Urlaub noch gew盲hrt werden k枚nne, wenn das Arbeitsverh盲ltnis noch best盲nde (erstmals BAG 6.听Juni 1968 鈥撎5 AZR 410/67听鈥 zu 4 der Gr眉nde, AP BUrlG 搂听3 Rechtsmissbrauch Nr.听5听=听EzA BUrlG 搂听1 Nr.听5: 鈥渧on denselben rechtlichen Faktoren abh盲ngig wie die des Freizeitanspruchs鈥; ferner 28.听Juni 1984 鈥撎6 AZR 521/81听鈥 zu 2 der Gr眉nde, BAGE 46, 224; 7.听M盲rz 1985 鈥撎6 AZR 334/82听鈥 zu 3听b der Gr眉nde, BAGE 48, 186; 7.听Dezember 1993 鈥撎9 AZR 683/92听鈥 zu I听4 der Gr眉nde, BAGE 75, 171; 17.听Januar 1995 鈥撎9 AZR 263/92听鈥 zu I听1 der Gr眉nde). Da der Urlaubsanspruch auf das Kalenderjahr befristet sei, m眉sse auch der ihn ersetzende Abgeltungsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht und erf眉llt werden. Anderenfalls gehe er ebenso wie der Urlaubsanspruch ersatzlos unter (zB BAG 17.听Januar 1995 鈥撎9 AZR 664/93听鈥 zu I听1c听aa der Gr眉nde, BAGE 79, 92). Danach w盲re der Abgeltungsanspruch des Kl盲gers am 31.听Dezember 2008 gem盲脽 搂听7 Abs.听3 Satz听1 BUrlG verfallen.
Rz. 15
听b)听Der Senat gibt seine Rechtsprechung zum Charakter des Abgeltungsanspruchs als Surrogat des Urlaubsanspruchs insgesamt auf. Der Abgeltungsanspruch ist ein Geldanspruch, dessen Erf眉llbarkeit nicht von der Arbeitsf盲higkeit des Arbeitnehmers abh盲ngt und der nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt. Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kl盲ger seinen Urlaub im Urlaubsjahr 2008 verlangte.
Rz. 16
听aa)听Anlass der Surrogatsrechtsprechung waren die Anspr眉che auf Urlaubsabgeltung von fortdauernd arbeitsunf盲hig erkrankten Arbeitnehmern. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wollte ausschlie脽en, dass arbeitsunf盲hig ausscheidende Arbeitnehmer bessergestellt werden als die im Arbeitsverh盲ltnis verbleibenden arbeitsunf盲higen Arbeitnehmer (BAG 17.听Januar 1995 鈥撎9 AZR 436/93听鈥 zu I听1b der Gr眉nde). Nach der mittlerweile 眉berholten Rechtsprechung w盲ren die Urlaubsanspr眉che der arbeitsunf盲higen im Arbeitsverh盲ltnis verbleibenden Arbeitnehmer zum 31.听M盲rz des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres gem盲脽 搂听7 Abs.听3 BUrlG verfallen. Demgegen眉ber h盲tte der Abgeltungsanspruch, w盲re er nicht Erf眉llungssurrogat des Urlaubsanspruchs, als reiner Geldanspruch trotz fortdauernder Arbeitsunf盲higkeit nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses erf眉llt werden m眉ssen. Weiterhin nahm die Rechtsprechung zur Begr眉ndung der Surrogatstheorie eine Zweckidentit盲t von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspr眉chen an. Der Arbeitnehmer erhalte trotz der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses als Urlaubsabgeltung das Arbeitsentgelt f眉r eine fiktive Arbeitszeit weiter, die der ihm als Urlaub zu gew盲hrenden Freizeit entspreche (BAG 7.听November 1985 鈥撎6 AZR 202/83听鈥 zu 3 der Gr眉nde, BAGE 50, 107). Er sollte nach 搂听7 Abs.听4 BUrlG so gestellt werden, als w眉rde die Arbeitspflicht durch Gew盲hrung des Urlaubs suspendiert werden k枚nnen. Nur deswegen habe er den Abgeltungsanspruch. Dieser bestehe demnach nur in der Bindung an die als fortbestehend zu behandelnde Arbeitspflicht (BAG 7.听M盲rz 1985 鈥撎6 AZR 334/82听鈥 zu 3听b der Gr眉nde, BAGE 48, 186). Er diene der gleichen Funktion wie der Urlaubsanspruch selbst (BAG 23.听Juni 1983 鈥撎6 AZR 180/80听鈥 zu 3 der Gr眉nde, BAGE 44, 75). Der Arbeitnehmer sollte trotz der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses finanziell in die Lage versetzt werden, Freizeit zur Erholung zu nehmen (BAG 23.听Juni 1983 鈥撎6 AZR 180/80听鈥 aaO).
Rz. 17
听bb)听Diese Argumente tragen nicht mehr.
Rz. 18
听(1)听Die Surrogatstheorie konnte f眉r Abgeltungsanspr眉che bei fortdauernder Arbeitsunf盲higkeit bis zum Ende des 脺bertragungszeitraums in der Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.听Januar 2009 (鈥撎鼵-350/06 und C-520/06听鈥 Slg. 2009, I-179) nicht aufrechterhalten werden (BAG 13.听Dezember 2011 鈥撎9 AZR 399/10听鈥 Rn.听15, EzA BUrlG 搂听7 Abgeltung Nr.听20). Damit ist aber zugleich auch ihr tragendes Fundament entfallen, krankheitsbedingt arbeitsunf盲hige und aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausscheidende Arbeitnehmer nicht besser zu stellen als im Arbeitsverh盲ltnis verbleibende arbeitsunf盲hige Arbeitnehmer. Dies wirkt sich auf den Abgeltungsanspruch insgesamt aus. Er ist nach 搂听7 Abs.听4 BUrlG in seiner Rechtsqualit盲t ein einheitlicher Anspruch. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen arbeitsunf盲higen und arbeitsf盲higen Arbeitnehmern. Das verbietet es, die Surrogatstheorie nur f眉r Abgeltungsanspr眉che fortdauernd arbeitsunf盲hig erkrankter Arbeitnehmer aufzugeben.
Rz. 19
听(2)听F眉r eine dennoch unterschiedliche Behandlung des rechtlichen Schicksals des Urlaubsabgeltungsanspruchs, je nachdem, ob der Arbeitnehmer arbeitsunf盲hig oder arbeitsf盲hig aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausscheidet, gibt es auch keinen sonstigen sachlichen Grund.
Rz. 20
听Mit der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses wird es in jedem Fall unm枚glich, den Urlaub in natura zu nehmen. Dies unterscheidet die Lage des ausgeschiedenen ma脽geblich von der des im Arbeitsverh盲ltnis verbleibenden Arbeitnehmers. Aus diesem Grund stellt die Zuerkennung eines nicht nach 搂听7 Abs.听3 BUrlG befristeten Urlaubsabgeltungsanspruchs auch keine ungerechtfertigte Besserstellung des ausscheidenden Arbeitnehmers gegen眉ber der Situation bei Verbleib im Arbeitsverh盲ltnis dar. Zwar kann im fortbestehenden Arbeitsverh盲ltnis grunds盲tzlich nur innerhalb des Fristenregimes des 搂听7 Abs.听3 BUrlG die Erf眉llung des Urlaubsanspruchs verlangt werden. Jedoch ist hier eine Freistellung grunds盲tzlich m枚glich. Dagegen ist eine solche nach der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses unm枚glich.
Rz. 21
听cc)听Der Surrogatscharakter des Abgeltungsanspruchs ist zudem im Gesetzeswortlaut nicht ausdr眉cklich angelegt und dem Gesetzeszusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen, die jede andere Auslegung ausschlie脽t (vgl. BAG 24.听M盲rz 2009 鈥撎9 AZR 983/07听鈥 Rn.听62, BAGE 130, 119). In 搂听7 Abs.听4 BUrlG selbst ist kein Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs verankert. Zudem macht der Wortlaut des 搂听7 Abs.听4 BUrlG die Abgeltung auch nicht von einer Geltendmachung, sondern allein von der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses abh盲ngig. Auch 搂听7 Abs.听3 BUrlG normiert seinem Wortlaut und Sinn nach allein die zeitliche Bindung und 脺bertragung des Urlaubs als Freizeitanspruch (so bereits die vormalige Rechtsprechung, vgl. BAG 21.听Juli 1978 鈥撎6 AZR 1/77听鈥 zu 4 der Gr眉nde, AP BUrlG 搂听13 Unabdingbarkeit Nr.听5听=听EzA BUrlG 搂听7 Nr.听20).
Rz. 22
听dd)听Zudem dient das Fristenregime des 搂听7 Abs.听3 BUrlG dem auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zweck, einen einigerma脽en regelm盲脽igen Rhythmus f眉r eine m枚gliche Freizeitnahme zur selbstbestimmten Erholung zu gew盲hrleisten. Die Regelung soll einer nicht gewollten Urlaubshortung entgegenwirken (Sch眉tz/Hauck Gesetzliches und tarifliches Urlaubsrecht Rn.听483). Diese Gesichtspunkte passen nicht zum Urlaubsabgeltungsanspruch und lassen sich nicht auf diesen 眉bertragen. Insbesondere besteht hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs von vornherein nicht die Gefahr der Hortung, da dieser Anspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses entsteht und nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses keine abzugeltenden Urlaubsanspr眉che mehr entstehen k枚nnen.
Rz. 23
听ee)听Die v枚llige Aufgabe der Surrogatstheorie hat zur Folge, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr stets einen auf eine finanzielle Verg眉tung iSd. Art.听7 Abs.听2 der Richtlinie听2003/88/EG des Europ盲isches Parlaments und des Rates vom 4.听November 2003 眉ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18.听November 2003 S.听9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gerichteten reinen Geldanspruch darstellt. Die damit insbesondere verbundene M枚glichkeit des Verfalls aufgrund Nichtwahrung tariflicher Ausschlussfristen (vgl. zu dieser Konsequenz bei andauernder Arbeitsunf盲higkeit bereits ausf眉hrlich: BAG 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听16听ff., EzA BUrlG 搂听7 Abgeltung Nr.听18) steht im Einklang mit Art.听7 der Arbeitszeitrichtlinie.
Rz. 24
听(1)听Die Vereinbarkeit der Anwendung von Ausschlussfristen auf den Abgeltungsanspruch mit Unionsrecht hat der Senat bereits f眉r die F盲lle der Urlaubsabgeltung eines andauernd arbeitsunf盲hig erkrankten Arbeitnehmers eingehend begr眉ndet (vgl. BAG 13.听Dezember 2011 鈥撎9 AZR 399/10听鈥 Rn.听22听ff., EzA BUrlG 搂听7 Abgeltung Nr.听20; 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听25听ff., EzA BUrlG 搂听7 Abgeltung Nr.听18). Diese Erw盲gungen gelten gleicherma脽en, wenn der Arbeitnehmer arbeitsf盲hig ist.
Rz. 25
听(2)听Die von der Arbeitszeitrichtlinie einger盲umte Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Aus眉bung des von Art.听7 Abs.听1 gew盲hrleisteten Urlaubsanspruchs gilt ebenso f眉r den aus Art.听7 Abs.听2 der Arbeitsrichtlinie folgenden Anspruch auf eine finanzielle Verg眉tung. Art.听7 Abs.听2 der Arbeitszeitrichtlinie soll lediglich verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unm枚glichkeit der Urlaubsnahme aufgrund der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses jeder Genuss des bezahlten Jahresurlaubs, sei es auch nur in finanzieller Form, verwehrt wird (vgl. EuGH 20.听Januar 2009 鈥撎鼵-350/06 und C-520/06听鈥 [Schultz-Hoff] Rn.听56, Slg. 2009, I-179). Diesem Zweck stehen nationale Regelungen 眉ber Aus眉bungsmodalit盲ten, selbst wenn sie bei Nichtbeachtung zum Verlust des Anspruchs f眉hren k枚nnen, solange nicht entgegen, wie der Arbeitnehmer tats盲chlich die M枚glichkeit beh盲lt, das ihm mit der Arbeitszeitrichtlinie verliehene Recht auf Urlaubsabgeltung auszu眉ben (vgl. EuGH 20.听Januar 2009 鈥撎鼵-350/06 und C-520/06听鈥 [Schultz-Hoff] Rn.听46, 56, 62, aaO). Es ist grunds盲tzlich nicht nur dem arbeitsunf盲higen Arbeitnehmer, sondern erst recht auch dem arbeitsf盲hig ausgeschiedenen Arbeitnehmer regelm盲脽ig unschwer tats盲chlich m枚glich, seinen Abgeltungsanspruch zur Wahrung von Ausschlussfristen geltend zu machen.
Rz. 26
听3.听Der f眉r Arbeitgeber aus Art.听12, 20 Abs.听3 GG abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes steht dem Anspruch des Kl盲gers auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht entgegen.
Rz. 27
听a)听Es verst枚脽t als solches nicht gegen Art.听20 Abs.听3 GG, eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben. H枚chstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung. Die 眉ber den Einzelfall hinausreichende Wirkung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der 脺berzeugungskraft ihrer Gr眉nde sowie der Autorit盲t und den Kompetenzen des Gerichts. Ein Gericht kann deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen, auch wenn keine wesentlichen 脛nderungen der Verh盲ltnisse oder der allgemeinen Anschauungen eintreten. Es muss jedoch den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten und ihm erforderlichenfalls durch Billigkeitserw盲gungen Rechnung tragen. Eine 脛nderung der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung ist grunds盲tzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begr眉ndet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung h盲lt (vgl. f眉r die st. Rspr.: BVerfG 15.听Januar 2009 鈥撎2 BvR 2044/07听鈥 Rn.听85, BVerfGE 122, 248; BAG 23.听M盲rz 2010 鈥撎9 AZR 128/09听鈥 Rn.听100 mwN, BAGE 134, 1).
Rz. 28
听b)听Der vorliegend geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch entstand erst mit Ablauf des 31.听Juli 2008 und damit nach Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts D眉sseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2.听August 2006 (鈥撎12 Sa 486/06听鈥 LAGE BUrlG 搂听7 Nr.听43). Danach bestand kein sch眉tzenswertes Vertrauen mehr in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Surrogatstheorie. Ab diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte insgesamt nicht mehr erwarten, dass das Bundesarbeitsgericht seine st盲ndige Rechtsprechung fortf眉hrt, da jedenfalls mit diesem Vorlagebeschluss die Rechtsprechung zur Surrogatstheorie von Grund auf infrage gestellt wurde (vgl. BAG 24.听M盲rz 2009 鈥撎9 AZR 983/07听鈥 Rn.听76, BAGE 130, 119). Der Vertrauensverlust ist insoweit umfassend und betrifft nicht lediglich den einzelnen Aspekt des Erl枚schens von Urlaubsabgeltungsanspr眉chen bei lang andauernder Arbeitsunf盲higkeit. Sp盲testens ab diesem Zeitpunkt konnten Arbeitgeber nicht mehr davon ausgehen, dass die Senatsrechtsprechung zu den Grunds盲tzen der Surrogatstheorie und der hieraus gefolgerten Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs fortgef眉hrt w眉rde.
Rz. 29
听4.听Der Abgeltungsanspruch ist auch nicht nach 搂听12 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Gem盲脽 搂听12 des Arbeitsvertrags muss der Mitarbeiter Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis innerhalb eines Monats nach der letzten Verg眉tungsabrechnung geltend machen, andernfalls sind sie verwirkt. Vorliegend bedarf es keiner Aufkl盲rung, wann die letzte Verg眉tungsabrechnung erfolgte und ob das Schreiben des Kl盲gers vom 6.听Januar 2009 rechtzeitig oder versp盲tet war. Denn die Vertragsklausel ist als Allgemeine Gesch盲ftsbedingung wegen Versto脽es gegen 搂听307 Abs.听1 Satz听1 iVm. 搂听307 Abs.听2 Nr.听1 BGB unwirksam.
Rz. 30
听a)听Schon nach dem 盲u脽eren Erscheinungsbild handelt es sich beim vom Beklagten verwendeten schriftlichen Arbeitsvertrag um ein Vertragsmuster f眉r eine Vielzahl von F盲llen und damit um Allgemeine Gesch盲ftsbedingungen iSd. 搂听305 Abs.听1 BGB. Der Vertrag ist allgemein gefasst und enth盲lt nur wenige auf das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers bezogene Daten, die an den hierf眉r vorgesehenen auszuf眉llenden L眉cken eingef眉gt wurden. Auch die Regelung zur Verwirkung von Anspr眉chen in 搂听12 des schriftlichen Arbeitsvertrags selbst belegt ihren generellen Charakter, in dem es dort ausdr眉cklich hei脽t: 鈥淒er/die Mitarbeiter/in鈥. Im 脺brigen gilt die Vertragsklausel auch nach 搂听310 Abs.听3 Nr.听1 BGB als vom Beklagten gestellt, da ein Arbeitsvertrag einen Verbrauchervertrag iSd. 搂搂听13, 310 Abs.听3 BGB darstellt (vgl. BAG 25.听Mai 2005 鈥撎5 AZR 572/04听鈥 zu V听1 der Gr眉nde, BAGE 115, 19; BT-Drucks. 14/7052 S.听190). Selbst bei unterstellter einmaliger Verwendung des vorliegenden Vertragsmusters findet nach 搂听310 Abs.听3 Nr.听2 BGB eine Inhaltskontrolle nach 搂听307 BGB statt.
Rz. 31
听b)听Die Verfallklausel h盲lt einer Inhaltskontrolle nach 搂听307 BGB nicht stand. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die Geltendmachung aller Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten vorsieht, den Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (搂听307 Abs.听1 Satz听1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verj盲hrungsrechts nicht vereinbar (搂听307 Abs.听2 Nr.听1 BGB) und schr盲nkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef盲hrdet ist (st. Rspr. seit BAG 28.听September 2005 鈥撎5 AZR 52/05听鈥 Rn.听28听ff. mwN, BAGE 116, 66).
Rz. 32
听c)听Diese Grenze wird von der in 搂听12 des schriftlichen Arbeitsvertrags vorgesehenen Ausschlussfrist von einem Monat ab der letzten Verg眉tungsabrechnung bei der gebotenen generellen Betrachtung nicht gewahrt. Etwaige Besonderheiten einer bestimmten Branche oder bestimmter Arbeitsverh盲ltnisse stehen hingegen nicht in Rede.
Rz. 33
听II.听Dem Kl盲ger stehen die beanspruchten Verzugszinsen gem盲脽 搂听286 Abs.听2 Nr.听3, 搂听288 Abs.听1 BGB zu.
Rz. 34
听B.听Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听91 Abs.听1, 搂听269 Abs.听3 Satz听2听ZPO.
听
Unterschriften
Br眉hler, Klose, Krassh枚fer, Furche, Heilmann
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 3304160 |
BAGE 2013, 64 |
BB 2012, 1663 |
BB 2012, 2496 |
BB 2012, 3018 |
DB 2012, 2288 |
DB 2012, 7 |
DStR 2012, 13 |
DStR 2012, 1616 |
NWB 2012, 2369 |
EBE/BAG 2012, 156 |
EWiR 2012, 759 |
FA 2012, 256 |
FA 2012, 335 |
NZA 2012, 10 |
NZA 2012, 1087 |
StuB 2013, 396 |
ZIP 2012, 2227 |
ZTR 2012, 435 |
ZTR 2012, 648 |
AP 2013 |
ArztR 2013, 51 |
AuA 2012, 432 |
AuA 2013, 53 |
DZWir 2012, 494 |
EzA-SD 2012, 5 |
EzA-SD 2012, 7 |
EzA 2013 |
JA 2013, 66 |
JuS 2013, 848 |
MDR 2012, 12 |
MDR 2012, 1477 |
NJ 2012, 7 |
NJ 2012, 8 |
NZA-RR 2012, 6 |
NZA-RR 2012, 621 |
PersR 2012, 434 |
ZInsO 2012, 2212 |
ZMV 2012, 223 |
枚AT 2012, 253 |
AA 2013, 22 |
AUR 2012, 327 |
AUR 2012, 455 |
ArbRB 2012, 197 |
ArbRB 2012, 295 |
ArbR 2012, 314 |
GWR 2012, 447 |
GmbHR 2012, 192 |
NJW-Spezial 2012, 660 |
NWB direkt 2012, 775 |
StBW 2012, 613 |
AP-Newsletter 2012, 232 |
LL 2012, 872 |
Personalmagazin 2012, 58 |
SPA 2012, 3 |
SPA 2012, 7 |
ZWH 2012, 6 |