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Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. L盲nge tariflicher Ausschlussfristen. Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des tariflichen Mehrurlaubs sowie des Zusatzurlaubs nach 搂听125 SGB听IX. zus盲tzliches Urlaubsgeld. Verfall wegen Nichteinhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist. europarechtliche Anforderungen an eine nationale tarifliche Ausschlussfrist den Urlaubsabgeltungsanspruch betreffend
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Leitsatz (amtlich)
Der vom Gerichtshof der Europ盲ischen Union aufgestellte Rechtssatz, dass die Dauer des 脺bertragungszeitraums, innerhalb dessen der Urlaubsanspruch bei durchg盲ngiger Arbeitsunf盲higkeit nicht verfallen kann, die Dauer des Bezugszeitraums deutlich 眉bersteigen muss, ist auf die Mindestl盲nge einer tariflichen Ausschlussfrist f眉r die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht 眉bertragbar. Solche Ausschlussfristen k枚nnen deutlich k眉rzer als ein Jahr sein.
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Orientierungssatz
1.听Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Dies gilt auch f眉r einen Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs gem盲脽 搂听125 SGB听IX.
2.听Der vom Gerichtshof der Europ盲ischen Union aufgestellte Rechtssatz, dass die Dauer des 脺bertragungszeitraums, innerhalb dessen der Urlaubsanspruch bei durchg盲ngiger Arbeitsunf盲higkeit nicht verfallen kann, die Dauer des Bezugszeitraums deutlich 眉bersteigen muss, ist auf die L盲nge einer tariflichen Ausschlussfrist f眉r die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht 眉bertragbar. Tarifliche Ausschlussfristen k枚nnen auch in Bezug auf Urlaubsabgeltungsanspr眉che deutlich k眉rzer als ein Jahr sein.
3.听Der Senat musste nicht entscheiden, ob die mit Urteil vom 24.听M盲rz 2009 (鈥撎9 AZR 983/07听鈥) vorgenommene europarechtskonforme Auslegung bzw. Fortbildung des Bundesurlaubsgesetzes aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union vom 22.听November 2011 (鈥撎鼵-214/10听鈥 [KHS]) zu modifizieren ist. Diese Fortbildung des Bundesurlaubsgesetzes k枚nnte auf das europarechtlich geforderte Mindestma脽 zu beschr盲nken sein, um ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsanspr眉chen 眉ber mehrere Jahre zu verhindern. Eine solche Weiterentwicklung der neuen Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsanspr眉chen k枚nnte allerdings die Grenze der richterlichen Rechtsanwendung und -fortbildung in unzul盲ssiger Weise 眉berschreiten.
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Normenkette
Vertrag 眉ber die Arbeitsweise der Europ盲ischen Union (AEUV) Art. 267; BUrlG 搂听7 Abs.听3-4, 搂听13 Abs. 1; SGB IX 搂 125
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21.听April 2010 鈥撎6 Sa 1944/09听鈥 teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zur眉ckgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 13.听November 2009 鈥撎1 Ca 431/09听鈥 abge盲ndert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21.听April 2010 鈥撎6 Sa 1944/09听鈥 wird zur眉ckgewiesen.
Der Kl盲ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand
Rz. 1
听Der Kl盲ger verlangt von der Beklagten die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs, des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs sowie die Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds.
Rz. 2
听Der mit einem Grad von mindestens 50 schwerbehinderte Kl盲ger war seit dem 1.听Juni 1978 bei der Beklagten, einer Reifenherstellerin, in einer F眉nf-Tage-Woche besch盲ftigt. Auf das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien fanden die Tarifvertr盲ge f眉r die Kautschukindustrie in Hessen kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. In 搂听16 des Manteltarifvertrags f眉r die Kautschukindustrie in den L盲ndern Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 17.听Dezember 2003 (im Folgenden: MTV) hei脽t es:
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1.听Alle Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis m眉ssen beiderseitig innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden, und zwar seitens des Arbeitnehmers bei der Betriebsleitung oder ihrem Beauftragten, seitens der Betriebsleitung beim Arbeitnehmer.
2.听Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind Anspr眉che sp盲testens zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses geltend zu machen. Werden Anspr眉che erst sp盲ter f盲llig, so berechnet sich die Frist von zwei Monaten vom Tag der F盲lligkeit an.
3.听Nach Ablauf dieser Fristen ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf eine Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umst盲nde eine unzul盲ssige Rechtsaus眉bung ist.鈥
Rz. 3
听Der f眉r mehrere Bundesl盲nder 鈥撎齯a. f眉r das Land Hessen听鈥 geltende Urlaubstarifvertrag f眉r die Betriebe der kautschuk- und kunststoffverarbeitenden Industrie vom 11.听Februar 2000 (im Folgenden: UrlaubsTV) sieht auszugsweise Folgendes vor:
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Urlaubsdauer
(1)听Die Urlaubsdauer betr盲gt 30 Tage.
(2)听Als Urlaubstage z盲hlen alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage sowie der gesetzlichen Feiertage.
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(3)听Der Zusatzurlaub f眉r Schwerbehinderte regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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II.听Zus盲tzliches Urlaubsgeld
(1)听F眉r alle Arbeitnehmer betr盲gt das zus盲tzliche Urlaubsgeld je tariflichen Urlaubstag 35,00听DM.
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Rz. 4
听Das Arbeitsentgelt des Kl盲gers betrug zuletzt je Arbeitstag 108,02听Euro brutto.
Rz. 5
听Der Kl盲ger konnte wegen durchg盲ngig andauernder Arbeitsunf盲higkeit zwei Tage Urlaub des Jahres听2004 sowie den gesamten Urlaub des Jahres听2005 und auch nicht den f眉r die Monate Januar bis April 2006 entstandenen anteiligen Urlaub in Anspruch nehmen. Das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien endete am 30.听April 2006. Die Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers dauerte auch 眉ber die Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses an. Seit dem 1.听Mai 2006 bezieht der Kl盲ger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Rz. 6
听Mit Schreiben vom 15.听Juli 2009 forderte der Kl盲ger von der Beklagten vergeblich die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs iHv. zwei Arbeitstagen aus dem Jahr听2004, von 35 Arbeitstagen aus dem Jahr听2005 und von 12 Arbeitstagen aus dem Jahr听2006 sowie die Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds f眉r diese 49 Urlaubstage.
Rz. 7
听Der Kl盲ger hat die Ansicht vertreten, Art.听7 Abs.听2 der Richtlinie听2003/88/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 4.听November 2003 眉ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europ盲ischen Union (im Folgenden: EuGH) und das Bundesarbeitsgericht lasse es nicht zu, dass Urlaubsanspr眉che bei andauernder Arbeitsunf盲higkeit des Arbeitnehmers verfallen. Tarifliche Ausschlussfristen von nur zwei bzw. drei Monaten verstie脽en gegen die Vorgaben des EuGH.
Rz. 8
听Der Kl盲ger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.170,08听Euro brutto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 15.听Juli 2009 zu zahlen.
Rz. 9
听Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die neuere Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts stehe nicht mit Art.听7 der Arbeitszeitrichtlinie in Einklang. Die Klageforderung sei jedenfalls gem盲脽 搂听16 MTV verfallen, da der Kl盲ger die Klageanspr眉che nicht fristgem盲脽 geltend gemacht habe.
Rz. 10
听Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Abgeltung des gesetzlichen Teilurlaubs einschlie脽lich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs f眉r das Jahr听2006 iHv. 899,81听Euro brutto stattgegeben und sie im 脺brigen abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Kl盲gers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten teilweise abge盲ndert und diese nur zur Zahlung von 756,14听Euro brutto verurteilt, weil auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub f眉r das Jahr听2006 verfallen sei. Die Parteien verfolgen mit der vom Landesarbeitsgericht f眉r beide Parteien zugelassenen Revision ihre Antr盲ge auf Zahlung des vollen Klagebetrags bzw. auf vollst盲ndige Klageabweisung weiter.
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Rz. 11
听A.听Die Revision der Beklagten ist begr眉ndet. Die Revision des Kl盲gers war dagegen zur眉ckzuweisen. Die Klage ist insgesamt unbegr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Anspruch des Kl盲gers auf Abgeltung des anteiligen gesetzlichen Mindesturlaubs f眉r das Jahr听2006 unterfalle nicht der tariflichen Ausschlussfrist. Der Kl盲ger ist gem盲脽 搂听16 MTV von der Geltendmachung s盲mtlicher streitgegenst盲ndlicher Anspr眉che ausgeschlossen.
Rz. 12
听I.听Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, den anteiligen gesetzlichen Urlaubsanspruch des Kl盲gers von sieben Arbeitstagen f眉r das Jahr听2006 in H枚he von 756,14听Euro brutto abzugelten und die hierauf entfallenden Zinsen zu zahlen.
Rz. 13
听1.听Die ua. im Land Hessen geltenden Tarifvertr盲ge f眉r die Kautschukindustrie fanden auf das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien schon kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.
Rz. 14
听2.听Der Senat hat bereits entschieden, dass Anspr眉che auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs und des gesetzlichen Mindesturlaubs tariflichen Ausschlussfristen unterfallen k枚nnen. Der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach 搂搂听1, 3 Abs.听1, 搂听13 Abs.听1 Satz听1 BUrlG steht dem nicht entgegen (BAG 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听12听ff., NZA 2011, 1421).
Rz. 15
听Seine fr眉here Rechtsprechung, der zufolge tarifliche Ausschlussfristen nicht auf Urlaubsabgeltungsanspr眉che anzuwenden seien (vgl. zuletzt BAG 20.听Januar 2009 鈥撎9 AZR 650/07听鈥 Rn.听21; 20.听Mai 2008 鈥撎9 AZR 219/07听鈥 Rn.听48, BAGE 126, 352), hat der Senat im Hinblick auf Art.听7 Abs.听2 der Arbeitszeitrichtlinie und seiner Auslegung durch den EuGH f眉r die F盲lle fortdauernder Arbeitsunf盲higkeit des Arbeitnehmers ausdr眉cklich aufgegeben (BAG 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听14听ff., NZA 2011, 1421). Das ist eine notwendige Folgewirkung der Aufgabe der Surrogatstheorie (vgl. BAG 24.听M盲rz 2009 鈥撎9 AZR 983/07听鈥 Rn.听44听ff., BAGE 130, 119; fortgef眉hrt von BAG 4.听Mai 2010 鈥撎9 AZR 183/09听鈥 Rn.听17, BAGE 134, 196). Nach der reformierten Rechtsprechung ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch, der als solcher den Bedingungen unterf盲llt, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag f眉r die Geltendmachung von Geldanspr眉chen vorgeschrieben sind. Dazu geh枚ren tarifliche Ausschlussfristen.
Rz. 16
听3.听Der Kl盲ger ist gem盲脽 搂听16 Ziff.听3 Satz听1 MTV mit der Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs f眉r den anteiligen gesetzlichen Mindesturlaub f眉r das Jahr听2006 ausgeschlossen. Er machte den Anspruch nicht innerhalb der Fristen des 搂听16 Ziff.听1, Ziff.听2 MTV geltend. Die Obliegenheit, die tariflichen Ausschlussfristen einzuhalten, verk眉rzt entgegen der Auffassung des Kl盲gers seine Rechte nicht in unzul盲ssiger Weise.
Rz. 17
听a)听Der Anspruch gem盲脽 搂听7 Abs.听4 BUrlG auf Abgeltung des im Jahr des Ausscheidens entstandenen Teilurlaubs nach 搂听5 Abs.听1 Buchst.听c BUrlG f盲llt unter die Ausschlussfristen des 搂听16 MTV. Sie betreffen nach dem Tarifwortlaut alle Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis. Zu diesen geh枚rt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Formulieren Tarifvertragsparteien keine Einschr盲nkungen, so fallen unter den Begriff der 鈥淎nspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis鈥 alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Anspr眉che, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begr眉ndeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 22.听Januar 2008 鈥撎9 AZR 416/07听鈥 Rn.听19, AP TVG 搂听4 Ausschlussfristen Nr.听191听=听EzA TVG 搂听4 Ausschlussfristen Nr.听190).
Rz. 18
听搂听16 Ziff.听2 MTV verlangt, dass beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers 鈥淎nspr眉che鈥 sp盲testens zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses geltend zu machen sind. Eine Beschr盲nkung auf bestimmte Arten von Anspr眉chen sieht die Tarifnorm nicht vor. Zudem ist die Regelung im Zusammenhang mit der vorangehenden Ziffer听auszulegen. Nach 搂听16 Ziff.听1 MTV m眉ssen ausdr眉cklich 鈥渁lle鈥 Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis beiderseitig innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden. Es gibt keine Anhaltspunkte daf眉r, dass die Tarifvertragsparteien die Abgeltung von Urlaubsanspr眉chen trotz des allgemein und weit gefassten Wortlauts von den tariflichen Ausschlussfristen des 搂听16 MTV ausnehmen wollten, zumal der UrlaubsTV keine eigenst盲ndige Ausschlussfristenregelung f眉r diese Anspr眉che enth盲lt. Soweit die 盲ltere Rechtsprechung des Senats annahm, tarifliche Ausschlussfristen seien dahingehend auszulegen, dass Urlaubsabgeltungsanspr眉che im Zweifel von ihnen nicht erfasst werden, so wird daran nicht festgehalten. Die Rechtsprechung beruhte auf der Surrogatstheorie, der zufolge Urlaubsabgeltungsanspr眉che wie Urlaubsanspr眉che befristet f眉r einen bestimmten Zeitraum bestanden und deren Erf眉llung w盲hrend dieses Zeitraums stets verlangt werden konnte (vgl. BAG 24.听November 1992 鈥撎9 AZR 549/91听鈥 zu 3 der Gr眉nde, AP BUrlG 搂听1 Nr.听23听=听EzA TVG 搂听4 Ausschlussfristen Nr.听102). Diese Auslegungsregel kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung sind Urlaubsabgeltungsanspr眉che reine Geldanspr眉che. Jedenfalls bei Tarifvertr盲gen, die wie der MTV nach Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23.听November 1996 abgeschlossen wurden, ist grunds盲tzlich davon auszugehen, dass Ausschlussfristen, die alle Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis erfassen sollen, auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zeitlich begrenzen.
Rz. 19
听b)听Das Schreiben vom 15.听Juli 2009, mit dem der Kl盲ger die Anspr眉che erstmals geltend machte, wahrte nicht die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses gem盲脽 搂听16 Ziff.听2 MTV.
Rz. 20
听Das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien endete am 30.听April 2006. Ab dem 1.听Mai 2006 begann damit die Ausschlussfrist des 搂听16 Ziff.听2 MTV zu laufen. Der Fristbeginn wurde nicht gem盲脽 搂听16 Ziff.听2 Satz听2 MTV auf einen sp盲teren Zeitpunkt hinausgeschoben. Nach dieser Vorschrift berechnet sich die Frist von zwei Monaten vom Tag der F盲lligkeit an, wenn Anspr眉che erst sp盲ter nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses f盲llig werden. Auch wenn eine Arbeitsunf盲higkeit 眉ber den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht, entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch nach 搂听7 Abs.听4 BUrlG stets mit Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses und wird gem盲脽 搂听271 BGB auch sofort f盲llig (vgl. BAG 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听18 mwN, NZA 2011, 1421; 11.听Oktober 2010 鈥撎9 AZN 418/10听鈥 Rn.听20, AP ArbGG 1979 搂听72a Nr.听75听=听EzA ArbGG 1979 搂听72a Nr.听125). Der Kl盲ger machte seine Forderung gegen眉ber der Beklagten nicht binnen zwei Monaten ab dem Ende des Arbeitsverh盲ltnisses bis zum 30.听Juni 2006, sondern erstmals mit Schreiben vom 15.听Juli 2009 geltend.
Rz. 21
听c)听Die Beklagte kann sich auf die Ausschlussfrist berufen, ohne dass hierin aufgrund besonderer Umst盲nde eine unzul盲ssige Rechtsaus眉bung iSd. 搂听16 Ziff.听3 Satz听2 MTV l盲ge. Die Parteien haben keine Anhaltspunkte hierf眉r vorgetragen; im 脺brigen sind sie nicht ersichtlich. Der Kl盲ger beruft sich auch nicht darauf, es sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands schlechthin unm枚glich gewesen, seine Angelegenheiten zu besorgen. Deshalb wurde der Lauf der Ausschlussfrist auch nicht ausnahmsweise entsprechend 搂听206 BGB gehemmt (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Hemmung: BAG 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听34 mwN, NZA 2011, 1421; 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 475/10听鈥 Rn.听49听f., NZA 2012, 166).
Rz. 22
听d)听Die Ausschlussfristenregelung des 搂听16 MTV steht auch in Einklang mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie. Entgegen der Rechtsansicht des Kl盲gers gebietet Art.听7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht, dass eine Ausschlussfrist f眉r den Urlaubsabgeltungsanspruch die Dauer des Bezugszeitraums des Urlaubsanspruchs deutlich 眉bersteigt. Eine Vorlagepflicht nach Art.听267 Abs.听3 AEUV besteht nicht (zur Vorlageverpflichtung: vgl. BAG 23.听M盲rz 2010 鈥撎9 AZR 128/09听鈥 Rn.听20听ff., BAGE 134, 1, unter Bezugnahme auf BVerfG 25.听Februar 2010 鈥撎1 BvR 230/09听鈥 Rn.听15 mwN, AP GG Art.听101 Nr.听65听=听EzA KSchG 搂听17 Nr.听21). Dies gilt selbst dann, wenn man die Frage, wie die Abgeltung des Urlaubsanspruchs iSd. Art.听7 Abs.听2 der Arbeitszeitrichtlinie dogmatisch einzuordnen ist, als vom EuGH noch nicht ersch枚pfend beantwortet ansieht (vgl. zur Problematik des Surrogatsbegriffs: D眉well DB 2011, 2492听f.).
Rz. 23
听aa)听Nach Art.听267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung der Handlungen der Organe, mithin auch 眉ber die Auslegung von Richtlinien (vgl. ErfK/Wi脽mann 12.听Aufl. Art.听267 AEUV Rn.听10). Eine Vorlage kommt nur in Betracht, wenn die Frage des Unionsrechts nach Auffassung des vorlegenden Gerichts f眉r dessen Entscheidung erforderlich ist. Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung f眉r den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem EuGH ggf. vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. EuGH 18.听Dezember 2007 鈥撎鼵-341/05听鈥 [Laval] Rn.听45 mwN, Slg. 2007, I-11767).
Rz. 24
听bb)听Die Frage, ob die Abgeltung des Urlaubs iSd. Art.听7 Abs.听2 der Arbeitszeitrichtlinie ein Surrogat des Urlaubsanspruchs darstellt, und welche Rechtsfolgen mit dieser Einordnung verbunden w盲ren, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die beiden denkbaren dogmatischen Einordnungen des Urlaubsabgeltungsanspruchs f眉hren vorliegend zum selben Ergebnis.
Rz. 25
听(1)听Sieht man die Abgeltung des Urlaubsanspruchs im Rahmen des Art.听7 der Arbeitszeitrichtlinie entsprechend der neuen Rechtsprechung des Senats zu 搂听7 Abs.听4 BUrlG 鈥撎齤edenfalls f眉r die F盲lle der lang andauernden Krankheit des Arbeitnehmers听鈥 als reinen Geldanspruch an, so enth盲lt die Richtlinie keine Vorgaben hinsichtlich der M枚glichkeit, diesen Anspruch nach nationalem Recht einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen. Seinem blo脽en Wortlaut nach enth盲lt Art.听7 Abs.听2 der Arbeitszeitrichtlinie nicht einmal das Gebot der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses, sondern nur das Verbot der Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverh盲ltnis.
Rz. 26
听(a)听Nach der Auslegung des EuGH begr眉ndet Art.听7 Abs.听2 der Arbeitszeitrichtlinie allerdings einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine finanzielle Verg眉tung. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, f眉r den wegen der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses nicht mehr genommenen Urlaub in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen f眉r die Aus眉bung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen. Sie d眉rfen lediglich die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie听93/104/EG ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abh盲ngig machen (EuGH 20.听Januar 2009 鈥撎鼵-350/06 und C-520/06听鈥 [Schultz-Hoff] Rn.听46, 56, Slg. 2009, I-179). Fehlt es 鈥撎齱ie bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch听鈥 an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren 鈥撎齟inschlie脽lich der Verj盲hrungsregelungen听鈥 f眉r die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gew盲hrleisten sollen. Bei der Ausgestaltung m眉ssen die Grunds盲tze der Gleichwertigkeit und der Effektivit盲t gewahrt werden (vgl. EuGH 18.听September 2003 鈥撎鼵-125/01听鈥 [Pfl眉cke] Rn.听34 mwN, Slg. 2003, I-9375; vgl. zum Verfall von Urlaubsabgeltungsanspr眉chen: LAG D眉sseldorf 5.听Mai 2010 鈥撎7 Sa 1571/09听鈥 zu III听2 der Gr眉nde, NZA-RR 2010, 568). Die Festlegung angemessener Ausschlussfristen f眉r die Rechtsverfolgung wahrt diese Grunds盲tze. Die Aus眉bung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wird dadurch weder praktisch unm枚glich gemacht noch 眉berm盲脽ig erschwert (vgl. EuGH 24.听M盲rz 2009 鈥撎鼵-445/06听鈥 [Danske Slagterier] Rn.听48, Slg. 2009, I-2119). In Bezug auf die Erf眉llung von Arbeitsentgeltanspr眉chen hat der EuGH entschieden, dass insoweit die Verj盲hrungsfrist nicht so kurz sein darf, dass es den Betroffenen in der Praxis nicht gelingt, die Frist einzuhalten, und sie damit den Schutz verlieren, den ihnen die Richtlinie garantieren soll (EuGH 16.听Juli 2009 鈥撎鼵-69/08听鈥 [Visciano] Rn.听44, Slg. 2009, I-6741). Die Pr眉fung, ob die Ausschlussfrist den Grundsatz der Effektivit盲t wahrt, obliegt dem nationalen Gericht (vgl. EuGH 24.听M盲rz 2009 鈥撎鼵-445/06听鈥 [Danske Slagterier] Rn.听34, aaO).
Rz. 27
听(b)听Es spricht eine Vermutung daf眉r, dass die zweimonatige Verfallfrist des 搂听16 Ziff.听2 MTV angemessen ist. Als tarifliche Regelung unterliegt sie nach deutschem Recht keiner Angemessenheitskontrolle (vgl. BAG 22.听September 1999 鈥撎10 AZR 839/98听鈥 zu II听3b听cc der Gr眉nde, AP TVG 搂听1 Tarifvertr盲ge: Bau Nr.听226听=听EzA TVG 搂听4 Ausschlussfristen Nr.听132; 6.听September 1995 鈥撎5 AZR 174/94听鈥 zu III听1 der Gr眉nde, BAGE 81, 5). Unabh盲ngig davon erscheint eine Frist von zwei Monaten ab Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses nicht so kurz, dass es Arbeitnehmern, deren Arbeitsverh盲ltnis endet, nicht gelingen kann, die Frist zur Geltendmachung ihrer Urlaubsabgeltungsanspr眉che zu wahren. Dabei ist zu beachten, dass der ausscheidende Arbeitnehmer grunds盲tzlich dazu in der Lage ist, seine Anspr眉che anhand des Bundesurlaubsgesetzes und der einschl盲gigen tariflichen Vorschriften selbst zu berechnen; er ist nicht auf zus盲tzliche Ausk眉nfte, deren Einholung zus盲tzliche Zeit beanspruchen w眉rde, angewiesen. Durch einen Verfall der Urlaubsabgeltungsanspr眉che droht 鈥撎齛nders als beim Verfall des Verg眉tungsanspruchs听鈥 nicht, dass der f眉r das Vertragsverh盲ltnis wesentliche Leistungsaustausch verfehlt wird.
Rz. 28
听Selbst wenn man den Anwendungsbereich des Grundsatzes der Gleichwertigkeit so ausdehnend verstehen m眉sste, dass es europarechtlich geboten w盲re, die zu Formularvertr盲gen entwickelten Grunds盲tze (vgl. BAG 28.听September 2005 鈥撎5 AZR 52/05听鈥 zu II听5 der Gr眉nde, BAGE 116, 66) auch f眉r die Angemessenheitspr眉fung der tariflichen Regelung des 搂听16 Ziff.听2 MTV heranzuziehen und die Zweimonatsfrist deshalb als unangemessen kurz erschiene, w盲ren die Anspr眉che des Kl盲gers jedenfalls aufgrund der angemessenen dreimonatigen Frist nach 搂听16 Ziff.听1 MTV verfallen.
Rz. 29
听(2)听W盲re der Abgeltungsanspruch nach der Arbeitszeitrichtlinie als Surrogat im Sinne der fr眉heren Rechtsprechung des Senats zu verstehen, so bedeutete dies, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch kein einfacher Geldanspruch w盲re, sondern f眉r ihn dieselben rechtlichen Regelungen g枚lten wie f眉r den Urlaubsanspruch selbst. Die Frage, ob der europarechtlich garantierte Mindesturlaub verfallen kann, ist 鈥撎齭oweit vorliegend von Relevanz听鈥 durch die Rechtsprechung des EuGH gekl盲rt: Nach Art.听7 Abs.听1 der Arbeitszeitrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Ma脽nahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Ma脽gabe der Bedingungen f眉r die Inanspruchnahme und die Gew盲hrung erh盲lt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Der EuGH hat dazu festgestellt, dass Art.听7 Abs.听1 der Arbeitszeitrichtlinie grunds盲tzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die f眉r die Aus眉bung des mit dieser Richtlinie ausdr眉cklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalit盲ten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines 脺bertragungszeitraums umfassen. Dieser grunds盲tzlichen Feststellung hat der EuGH die Voraussetzung hinzugef眉gt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tats盲chlich die M枚glichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszu眉ben (EuGH 22.听November 2011 鈥撎鼵-214/10听鈥 [KHS] Rn.听26, NZA 2011, 1333; 20.听Januar 2009 鈥撎鼵-350/06 und C-520/06听鈥 [Schultz-Hoff] Rn.听43, Slg. 2009, I-179).
Rz. 30
听Bezogen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch bedeutet die Anwendung dieser Grunds盲tze, dass die Richtlinie einer nationalen tariflichen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass der Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses und der damit einhergehenden F盲lligkeit des Anspruchs geltend gemacht werden muss. Es handelt sich um Bedingungen f眉r die Inanspruchnahme und die Gew盲hrung, die sich nach dem einzelstaatlichen und nicht nach dem europ盲ischen Recht richten. Auch die weitere Voraussetzung, an die der EuGH die Zul盲ssigkeit von Ausschlussfristen kn眉pft, ist erf眉llt. Der Arbeitnehmer hat vor Ablauf der tariflichen Verfallfrist tats盲chlich die M枚glichkeit, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszu眉ben. Diesen wesentlichen Unterschied zwischen dem europarechtlich garantierten Urlaubsanspruch w盲hrend des bestehenden Arbeitsverh盲ltnisses und dem europarechtlich garantierten Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses verkennt der Kl盲ger. Auch der arbeitsunf盲hig erkrankte Arbeitnehmer ist grunds盲tzlich dazu in der Lage, den auf Zahlung von Geld gerichteten Anspruch geltend zu machen und seine Erf眉llung entgegenzunehmen (vgl. BAG 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听29, NZA 2011, 1421). Dass die Arbeitsunf盲higkeit f眉r sich genommen einer Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und der Entgegennahme von Geld nicht entgegensteht, h盲lt der Senat f眉r offenkundig. Er geht davon aus, dass f眉r die Gerichte der 眉brigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht.
Rz. 31
听Deshalb ist die Vorgabe des EuGH, dass der 脺bertragungszeitraum deutlich l盲nger sein m眉sse als der Bezugszeitraum (EuGH 22.听November 2011 鈥撎鼵-214/10听鈥 [KHS] Rn.听38, NZA 2011, 1333), nicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch des dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers 眉bertragbar. Die Vorgabe gilt nur f眉r den Urlaubsanspruch selbst, den der dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverh盲ltnis tats盲chlich nicht in Anspruch nehmen kann. Die L盲nge einer tariflichen Frist, nach der der Urlaubsabgeltungsanspruch dem Verfall unterliegt, kann daher deutlich k眉rzer als zw枚lf Monate sein.
Rz. 32
听4.听Der Kl盲ger kann im Hinblick auf die Vers盲umung der tariflichen Ausschlussfrist auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dargestellte langj盲hrige Rechtsprechung des Senats zur Unabdingbarkeit (搂听13 Abs.听1 BUrlG) des Abgeltungsanspruchs hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs aus 搂听7 Abs.听4 BUrlG 眉berhaupt geeignet war, ein schutzw眉rdiges Vertrauen der Arbeitnehmer in deren Fortbestand zu begr眉nden. Der Senat braucht auch nicht dar眉ber zu befinden, ob f眉r Arbeitnehmer ebenso wie f眉r Arbeitgeber mit Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23.听November 1996 bereits kein sch眉tzenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung mehr bestehen konnte. Der Kl盲ger hat das Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts D眉sseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2.听August 2006 (鈥撎12 Sa 486/06听鈥 LAGE BUrlG 搂听7 Nr.听43) nicht zum Anlass genommen, t盲tig zu werden. Sp盲testens ab diesem Zeitpunkt konnten auch Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, dass die Senatsrechtsprechung zu den Grunds盲tzen der Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Fall lang andauernder Arbeitsunf盲higkeit unver盲ndert fortgef眉hrt w眉rde (BAG 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听31, NZA 2011, 1421). Der Vertrauensverlust betrifft nicht lediglich den einzelnen Aspekt des Erl枚schens von Urlaubsabgeltungsanspr眉chen bei lang andauernder Arbeitsunf盲higkeit, sondern umfasst auch die Rechtsprechungsgrunds盲tze zum Nichteingreifen von tariflichen Ausschlussfristen. Gegen die Gew盲hrung von Vertrauensschutz zugunsten des Kl盲gers spricht zudem, dass ihm durch die Rechtsprechungs盲nderung nichts genommen wird, was ihm bei Fortbestehen der bisherigen Rechtsprechung zugestanden h盲tte (BAG 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听32, aaO). Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung h盲tte dem Kl盲ger kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zugestanden. Dieser w盲re wegen der andauernden Arbeitsunf盲higkeit nach Ablauf des 脺bertragungszeitraums zum 31.听M盲rz 2007 erloschen.
Rz. 33
听II.听Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl盲gers gegen das teilweise klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zur眉ckgewiesen.
Rz. 34
听1.听Dem Kl盲ger steht kein Anspruch auf Abgeltung etwaiger, bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses noch bestehender gesetzlicher Mindesturlaubsanspr眉che f眉r die Jahre听2004 und 2005听zu. Die Revision des Kl盲gers r眉gt zwar zutreffend, dass das Landesarbeitsgericht der Beklagten insoweit zu Unrecht Vertrauensschutz zugebilligt hat. Das Berufungsurteil ist jedoch aus anderen Gr眉nden im Ergebnis zutreffend (搂听561听ZPO). Etwaig entstandenen Anspr眉chen auf Urlaubsabgeltung steht jedenfalls 搂听16 Ziff.听3 Satz听1 MTV entgegen.
Rz. 35
听a)听Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte genie脽e hinsichtlich der Anspr眉che auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs Vertrauensschutz, ist rechtsfehlerhaft.
Rz. 36
听M枚gliches Vertrauen privater Arbeitgeber auf den Fortbestand der fr眉heren st盲ndigen Rechtsprechung zum Verfall des Urlaubsanspruchs gem盲脽 搂听7 Abs.听3 BUrlG auch bei fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunf盲higkeit ist seit dem 24.听November 1996 nicht l盲nger schutzw眉rdig und nicht erst 鈥撎齱ie das Landesarbeitsgericht angenommen hat听鈥 seit dem Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts D眉sseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2.听August 2006 (鈥撎12 Sa 486/06听鈥 LAGE BUrlG 搂听7 Nr.听43). Die Grundlage des Vertrauens auf die Fortdauer der fr眉heren Senatsrechtsprechung, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)anspr眉chen bei Arbeitsunf盲higkeit bis zum Ende des 脺bertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist f眉r die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23.听November 1996 zerst枚rt. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23.听M盲rz 2010 (鈥撎9 AZR 128/09听鈥 Rn.听96听ff., BAGE 134, 1) festgestellt und eingehend begr眉ndet.
Rz. 37
听b)听Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob auch nach der neuen Rechtsprechung des Senats insbesondere der Anspruch auf Urlaub f眉r das Jahr听2004 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses am 30.听April 2006 noch Bestand hatte oder bereits verfallen war. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 22.听November 2011 (鈥撎鼵-214/10听鈥 [KHS] Rn.听28, 44, NZA 2011, 1333) die Rechtsgrunds盲tze, die er in der Rechtssache Schultz-Hoff aufgestellt hat, 鈥渘uanciert鈥. Er geht nunmehr davon aus, Art.听7 Abs.听1 der Arbeitszeitrichtlinie stehe einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, die die M枚glichkeit eines langfristig arbeitsunf盲higen Arbeitnehmers, Anspr眉che auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschr盲nken, dass sie einen 脺bertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Vor diesem Hintergrund k枚nnte der Senat gehalten sein, seine mit Urteil vom 24.听M盲rz 2009 (鈥撎9 AZR 983/07听鈥 BAGE 130, 119) vorgenommene europarechtskonforme Auslegung bzw. Fortbildung des BUrlG auf das europarechtlich geforderte Mindestma脽 zu beschr盲nken. Indem 搂听7 Abs.听3 BUrlG einen sehr kurzen 脺bertragungszeitraum normiert, gew盲hrleistet das Gesetz eine enge zeitliche Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr (vgl. BAG 18.听Oktober 2011 鈥撎9 AZR 303/10听鈥 Rn.听19, NZA 2012, 143). Der darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers k枚nnte es gebieten, dass der Urlaubsanspruch bei Arbeitnehmern, die mehrere Bezugszeitr盲ume in Folge arbeitsunf盲hig erkrankt sind, nach der k眉rzesten Frist, die europarechtlich zul盲ssig ist, verf盲llt. Bei einer solchen Begrenzung der europarechtskonformen Auslegung bzw. Rechtsfortbildung w盲re zu pr眉fen, ob der Rechtsprechung des EuGH bereits mit ausreichender Klarheit zu entnehmen ist, von welcher exakten Dauer der 脺bertragungszeitraum nach der Arbeitszeitrichtlinie mindestens sein muss. Eine solche sofortige Weiterentwicklung der neuen Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsanspr眉chen im genannten Sinn k枚nnte allerdings die Grenze der richterlichen Rechtsanwendung und -fortbildung in unzul盲ssiger Weise 眉berschreiten. Es ist fraglich, ob die Festlegung der konkreten L盲nge des 脺bertragungszeitraums den Gerichten f眉r Arbeitssachen zukommt oder ob es nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung Aufgabe des Gesetzgebers ist, den entsprechenden 脺bertragungszeitraum festzulegen (vgl. zu den Grenzen vertretbarer Auslegung und zul盲ssiger richterlicher Rechtsfortbildung: j眉ngst BVerfG 25.听Januar 2011 鈥撎1 BvR 918/10听鈥 Rn.听50听ff., BVerfGE 128, 193; dazu H枚pfner NZA 2011, 893, 896 mwN). Zu bedenken sind ferner die Folgen aus der nunmehr vom EuGH ausdr眉cklich betonten Verankerung des Urlaubsanspruchs im Prim盲rrecht der Union (vgl. dazu Stiebert/P枚tters EuZW 2011, 960, 961听f.).
Rz. 38
听c)听Im Streitfall steht der Geltendmachung dieser Anspr眉che jedenfalls 搂听16 Ziff.听3 Satz听1 MTV entgegen. Soweit am 30.听April 2006 mit Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses gem盲脽 搂听7 Abs.听4 BUrlG Anspr眉che auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs aus den Vorjahren entstanden waren, wahrte der Kl盲ger die tarifliche Ausschlussfrist nicht. Denn die erstmalige Geltendmachung erfolgte mit Schreiben vom 15.听Juli 2009 (vgl. oben unter听A听I).
Rz. 39
听2.听Dem Kl盲ger steht auch kein Anspruch auf Abgeltung etwaiger, bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses noch bestehender Anspr眉che auf Schwerbehindertenzusatzurlaub zu. Die Revision des Kl盲gers r眉gt zwar zutreffend, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Urlaubsanspruch nach 搂听125 SGB听IX sei trotz der langj盲hrigen Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers nach 搂听7 Abs.听3 Satz听3 BUrlG sp盲testens am 31.听M盲rz des jeweiligen Folgejahres verfallen. Das Berufungsurteil ist jedoch aus anderen Gr眉nden im Ergebnis zutreffend (搂听561听ZPO). Etwaig entstandenen Anspr眉chen auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs steht 搂听16 Ziff.听3 Satz听1 MTV entgegen.
Rz. 40
听a)听Auf den Zusatzurlaub nach 搂听125 SGB听IX sind die Vorschriften 眉ber die Entstehung, 脺bertragung, K眉rzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden. Auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub ist daher nach der neueren Senatsrechtsprechung abzugelten, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des 脺bertragungszeitraums arbeitsunf盲hig ist (BAG 23.听M盲rz 2010 鈥撎9 AZR 128/09听鈥 Rn.听69, 71, BAGE 134, 1). Der Zusatzurlaubsanspruch nach 搂听125 Abs.听1 Satz听1 SGB听IX teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs, es sei denn tarifliche oder einzelvertragliche Bestimmungen sehen f眉r den Arbeitnehmer g眉nstigere Regelungen vor. Der Arbeitgebern zu gew盲hrende Vertrauensschutz geht nicht weiter als bei dem Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG (vgl. BAG 23.听M盲rz 2010 鈥撎9 AZR 128/09听鈥 Rn.听72听ff., aaO).
Rz. 41
听b)听Soweit am 30.听April 2006 mit Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses gem盲脽 搂听7 Abs.听4 BUrlG Anspr眉che auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Vorjahren entstanden waren, sind sie verfallen. Aus der Anwendbarkeit der Vorschriften 眉ber die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs folgt notwendig, dass es sich auch bei dem Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs nach 搂听125 SGB听IX um einen einfachen Geldanspruch handelt, auf den tarifliche Ausschlussfristen Anwendung finden. Die erstmalige Geltendmachung mit dem Schreiben vom 15.听Juli 2009 hat die Ausschlussfristen des anwendbaren 搂听16 MTV nicht gewahrt (vgl. oben unter A听I).
Rz. 42
听3.听Entgegen der Rechtsansicht der Revision des Kl盲gers hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kl盲ger die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses h盲tte geltend machen m眉ssen. 搂听16 MTV erfasst aufgrund seiner weiten Formulierung auch Anspr眉che auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs. Der tarifliche Mehrurlaub und dessen Abgeltung unterfallen weder dem tariflich unabdingbaren Schutz der 搂搂听1, 3 Abs.听1, 搂听13 Abs.听1 Satz听1 BUrlG noch Art.听7 der Arbeitszeitrichtlinie. Einem tariflich angeordneten Verfall des 眉bergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (BAG 9.听August 2011 鈥撎9 AZR 365/10听鈥 Rn.听13 mwN, NZA 2011, 1421). Die Tarifvertragsparteien k枚nnen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspr眉che, die den von Art.听7 Abs.听1 der Arbeitszeitrichtlinie gew盲hrleisteten und von 搂搂听1, 3 Abs.听1 BUrlG begr眉ndeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen 眉bersteigen, frei regeln (BAG 23.听M盲rz 2010 鈥撎9 AZR 128/09听鈥 Rn.听19, BAGE 134, 1).
Rz. 43
听4.听Die Revision des Kl盲gers r眉gt ebenso ohne Erfolg, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, seinen Anspr眉chen auf Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld iSd. UrlaubsTV stehe ebenfalls 搂听16 Ziff.听3 Satz听1 MTV entgegen.
Rz. 44
听a)听Es kann offenbleiben, ob der Kl盲ger nach 搂听4 Abschn.听II UrlaubsTV f眉r die gesetzlichen Zusatzurlaubstage nach 搂听125 SGB听IX ein zus盲tzliches Urlaubsgeld zu verlangen berechtigt war. Bedenken hiergegen bestehen insoweit, als der Wortlaut des 搂听4 Abschn.听II Ziff.听1 UrlaubsTV allein auf tarifliche Urlaubstage abstellt und 搂听3 Ziff.听3 UrlaubsTV zudem bestimmt, dass sich der Zusatzurlaub f眉r Schwerbehinderte nach den gesetzlichen Bestimmungen 鈥渞egelt鈥, die kein zus盲tzliches Urlaubsgeld vorsehen (vgl. zum zus盲tzlichen Urlaubsgeld f眉r 鈥済enommenen鈥 tariflichen Urlaub nach 搂听13 Rahmentarifvertrag Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland vom 14.听September 1993: BAG 17.听November 1998 鈥撎9 AZR 507/97听鈥 zu I听2b der Gr眉nde, AP TVG 搂听1 Tarifvertr盲ge: Betonsteingewerbe Nr.听6听=听EzA TVG 搂听4 Betonsteingewerbe Nr.听1).
Rz. 45
听b)听搂听16 MTV ist auch auf das tarifliche Urlaubsgeld anzuwenden. Schon nach der fr眉heren Rechtsprechung unterlag der Anspruch auf (zus盲tzliches) Urlaubsgeld 鈥撎齟benso wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt听鈥 als Zahlungsanspruch aus dem Arbeitsverh盲ltnis den tariflichen Ausschlussfristen und konnte verfallen, wenn der Arbeitnehmer die Anspr眉che nicht fristgerecht geltend machte (vgl. BAG 22.听Januar 2002 鈥撎9 AZR 601/00听鈥 zu A听II听4听c der Gr眉nde, BAGE 100, 189; 11.听April 2000 鈥撎9 AZR 225/99听鈥 zu I听3 der Gr眉nde, AP TVG 搂听1 Tarifvertr盲ge: Luftfahrt Nr.听13听=听EzA TVG 搂听4 Luftfahrt Nr.听4; vgl. ferner AnwK-ArbR/D眉well 2.听Aufl. 搂听11 BUrlG Rn.听69; ErfK/Gallner 搂听11 BUrlG Rn.听35).
Rz. 46
听Unabh盲ngig davon, ob das zus盲tzliche Urlaubsgeld nach 搂听4 Abschn.听II UrlaubsTV eine von der Urlaubsnahme unabh盲ngige Gratifikation oder eine zum Urlaub akzessorische Sonderzahlung darstellt (vgl. zu dieser Differenzierung: BAG 12.听Oktober 2010 鈥撎9 AZR 531/09听鈥 Rn.听22听ff., AP TVG 搂听1 Tarifvertr盲ge: Dachdecker Nr.听9听=听EzA BUrlG 搂听7 Nr.听122; 19.听Mai 2009 鈥撎9 AZR 477/07听鈥 Rn.听15 mwN, DB 2009, 2051), steht der Anwendung tariflicher Ausschlussfristen weder der Unabdingbarkeitsschutz der 搂搂听1, 3 Abs.听1, 搂听13 Abs.听1 Satz听1 BUrlG noch derjenige des Art.听7 der Arbeitszeitrichtlinie entgegen. Das zus盲tzliche Urlaubsgeld stellt, auch soweit es zum gesetzlichen Mindesturlaub hinzutritt, eine reine Geldforderung dar. Es unterf盲llt von vornherein weder dem Unabdingbarkeitsschutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach 搂听13 BUrlG noch dem Schutz des Art.听7 der Arbeitszeitrichtlinie, da es sich um eine dar眉ber hinausgehende weder vom BUrlG noch von der Arbeitszeitrichtlinie garantierte zus盲tzliche Leistung handelt. Vor diesem Hintergrund sind die Tarifvertragsparteien frei, zus盲tzliches Urlaubsgeld tariflichen Ausschlussfristen zu unterwerfen.
Rz. 47
听B.听Der Kl盲ger hat gem盲脽 搂听97 Abs.听1听ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision und als unterlegene Partei gem盲脽 搂听91 Abs.听1听ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
听
Unterschriften
Krassh枚fer, Suckow, Klose, Mehnert, Neumann
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2947318 |
BAGE 2013, 133 |
BB 2012, 1087 |
DB 2012, 923 |
EBE/BAG 2012, 68 |
FA 2012, 188 |
NZA 2012, 514 |
ZAP 2012, 685 |
ZTR 2012, 302 |
AP 2012 |
EzA-SD 2012, 4 |
EzA 2012 |
PersR 2012, 234 |
枚AT 2012, 139 |
AUR 2012, 265 |
ArbRB 2012, 170 |
ArbR 2012, 223 |
GWR 2012, 234 |
NJW-Spezial 2012, 276 |
AP-Newsletter 2012, 109 |