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Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsanspruch - Befristung
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Leitsatz (redaktionell)
Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist auf das Urlaubsjahr und bei Vorliegen der Merkmale nach 搂 7 Abs 3 Satz 2 BUrlG auf den 脺bertragungszeitraum befristet (Best盲tigung der Senatsrechtsprechung).
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Normenkette
BUrlG 搂 1; IAO脺bk Art. 1; BUrlG 搂 7 Abs. 3; IAO脺bk 132 Art. 1; IAO脺bk Art. 9 Abs. 1; IAO脺bk 132 Art. 9 Abs. 1
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Verfahrensgang
LAG D眉sseldorf (Entscheidung vom 20.09.1989; Aktenzeichen 12 Sa 945/89) |
ArbG D眉sseldorf (Entscheidung vom 14.06.1989; Aktenzeichen 4 Ca 1743/89) |
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Tatbestand
Der Kl盲ger ist bei der Beklagten an zwei Tagen der Woche als Kraftfahrer besch盲ftigt. Im Kalenderjahr 1988 hatte er einen Urlaubsanspruch von 19 Tagen. Im Februar 1989 hat die Beklagte abgelehnt, dem Kl盲ger diesen Urlaub zu gew盲hren mit dem Hinweis, da脽 der Urlaubsanspruch bereits mit dem 31. Dezember 1988 erloschen sei.
Der Kl盲ger hat mit seiner am 17. April 1989 zugestellten Klage zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 19 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahre 1988 zu gew盲hren, hilfsweise festzustellen, da脽 ihm aus dem Urlaubsjahr 1988 19 Tage Erholungsurlaub zustehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kl盲ger bittet, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision der Beklagten ist begr眉ndet. Dem Kl盲ger steht der von ihm geltend gemachte Urlaub aus dem Jahre 1988 nicht mehr zu. Dieser Urlaubsanspruch ist am 31. Dezember 1988 erloschen.
I. Der Kl盲ger hatte im Urlaubsjahr 1988 einen Urlaubsanspruch von 19 Urlaubstagen. Dieser Anspruch ist nach 搂 1, 搂 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Jahres 1988 erloschen, weil der Kl盲ger, ohne da脽 etwa Leistungs- oder Annahmehindernisse i.S. von 搂 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bestanden haben, seinen Urlaubsanspruch nicht bis zum Jahresende 1988 verwirklicht hat. Auch ein Schadenersatzanspruch des Kl盲gers kommt nicht in Betracht, weil keine Tatsachen festgestellt sind, denen zu entnehmen ist, da脽 die Beklagte sich etwa geweigert h盲tte, den Urlaubsanspruch des Kl盲gers im Kalenderjahr 1988 zu erf眉llen.
II.1. Das Landesarbeitsgericht (Urteil ver枚ffentlicht in LAGE 搂 7 BUrlG 脺bertragung Nr. 2) hat angenommen, da脽 der Urlaubsanspruch des Kl盲gers nicht am 31. Dezember 1988 erloschen sei, sondern dar眉ber hinaus fortbestanden habe. Da die Beklagte diesen Urlaub weder im Kalenderjahr 1988 noch im 脺bertragungszeitraum gew盲hrt habe, sei sie - weil in Verzug geraten - weiterhin zur Gew盲hrung des Erholungsurlaubs aus dem Jahre 1988 verpflichtet.
2. Diese Auffassung steht mit der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht im Einklang.
Das Bundesarbeitsgericht geht seit dem Urteil des Sechsten Senats vom 13. Mai 1982 (BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu 搂 7 BUrlG 脺bertragung) uneingeschr盲nkt davon aus, da脽 der Urlaubsanspruch nur im Kalenderjahr und ggf. bei Vorliegen der besonderen in 搂 7 Abs. 3 BUrlG genannten Merkmale dar眉ber hinaus noch im 脺bertragungszeitraum besteht. Der Urlaubsanspruch erlischt daher entweder mit dem Jahresende oder dem Ende des 脺bergangszeitraums am 31. M盲rz des folgenden Kalenderjahres. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in 搂 1 und 搂 7 Abs. 3 BUrlG: Danach hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (搂 1 BUrlG). Nach 搂 7 Abs. 3 BUrlG mu脽 der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gew盲hrt und genommen werden. Der Urlaubsanspruch besteht im Urlaubsjahr, nicht f眉r das Urlaubsjahr. Er ist auf das Kalenderjahr und ggf. auf den 脺bertragungszeitraum befristet. Diese zuvor auch vom F眉nften Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26. Juni 1969 (- 5 AZR 393/68 - AP Nr. 1 zu 搂 7 BUrlG Urlaubsjahr) zugrunde gelegte Auffassung ist in der Folge vom Sechsten Senat in st盲ndiger Rechtsprechung vertreten und gegen die Kritik des Schrifttums, die zum Teil vom Landesarbeitsgericht wiederholt wird, verteidigt worden (vgl. z.B. Urteile vom 7. November 1985 BAGE 50, 124 = AP Nr. 16 zu 搂 3 BUrlG Rechtsmi脽brauch und BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu 搂 7 BUrlG 脺bertragung). Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung (vgl. BAGE 53, 304 = AP Nr. 25 zu 搂 13 BUrlG; zuletzt Urteil vom 25. Januar 1990 - 8 AZR 12/89 -, zur Ver枚ffentlichung vorgesehen).
3. Die Angriffe des Landesarbeitsgerichts geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu 盲ndern.
a) Zu Unrecht meint das Landesarbeitsgericht, aus 搂 7 Abs. 3 BUrlG lasse sich nicht rechtfertigen, da脽 der Urlaubsanspruch zeitlich befristet sei. Damit 眉bergeht es, da脽 die Befristung des Urlaubsanspruchs bereits 搂 1 BUrlG zu entnehmen ist. Das bedeutet, da脽 der Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsjahres entsteht und mit ihm endet. Der Urlaubsanspruch ist jeweils zeitlich auf das Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, beschr盲nkt, also befristet. In 脺bereinstimmung damit ist in 搂 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG klargestellt, da脽 der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gew盲hrt und genommen werden mu脽. Damit steht zugleich fest, da脽 der Urlaubsanspruch nur im Kalenderjahr besteht, eine Erf眉llung des Anspruchs damit au脽erhalb des Kalenderjahres ausgeschlossen ist. Nur bei Vorliegen weiterer in 搂 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG genannter Merkmale ist der Urlaub auf weitere drei Monate befristet. Er unterliegt dann besonderen Erf眉llungsvoraussetzungen.
Ist der Urlaubsanspruch befristet, bedarf es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keiner Regelung 眉ber die Nichterf眉llung des Urlaubsanspruchs im BUrlG, weil mit dem Fristende zugleich der Anspruch entf盲llt.
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht das 脺bereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 眉ber den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahr 1970, BGBl. II 1975, 746) der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entgegen: Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach 搂 1 und 搂 7 Abs. 3 BUrlG widerspricht nicht Art. 9 Abs. 1 des 脺bereinkommens Nr. 132.
Diese Bestimmung lautet in deutscher 脺bersetzung:
"Der in Artikel 8 Absatz 2 dieses 脺bereinkommens
er-w盲hnte ununterbrochene Teil des bezahlten Jah-
resurlaubs" (mindestens zwei ununterbrochene Ar-
beitswochen von mindestens drei Arbeitswochen,
Art. 3 Abs. 3 des 脺bereinkommens Nr. 132) "ist
sp盲testens ein Jahr und der 眉brige Teil des be-
zahlten Jahresurlaubs sp盲testens achtzehn Monate
nach Ablauf des Jahres, f眉r das der Urlaubsan-
spruch erworben wurde, zu gew盲hren und zu neh-
men."
Der vom Landesarbeitsgericht hieraus gezogene Schlu脽, Art. 9 Abs. 1 des 脺bereinkommens Nr. 132 erlaube keine innerstaatlichen abweichenden Regelungen, die zu einem vorzeitigen Anspruchsverlust des Arbeitnehmers f眉hren, geht fehl. Damit 眉bersieht das Landesarbeitsgericht, da脽 Art. 9 Abs. 1 des 脺bereinkommens Nr. 132 nicht etwa Mindestfristen f眉r den Bestand des Urlaubsanspruchs enth盲lt, sondern einen Zeitrahmen, innerhalb dessen der Urlaubsanspruch l盲ngstens verwirklicht sein mu脽. In diesem Rahmen halten sich 搂 1 und 搂 7 Abs. 3 BUrlG. Der Gesetzgeber hat damit von der ihm nach Art. 1 des 脺bereinkommens Nr. 132 眉bertragenen Befugnis, die Bestimmungen des 脺bereinkommens durchzuf眉hren, Gebrauch gemacht. Das Unterschreiten der nach dem 脺bereinkommen zul盲ssigen zeitlichen Obergrenze f眉r den Bestand des Anspruchs kann keinen Rechtsversto脽 gegen Art. 9 Abs. 1 des 脺bereinkommens Nr. 132 begr眉nden. Im 眉brigen enth盲lt auch Art. 9 Abs. 1 des 脺bereinkommens Nr. 132 eine Befristung des Urlaubsanspruchs, weil der Urlaub sp盲testens mit Ablauf der dort genannten Fristen zu gew盲hren und zu nehmen ist, also danach erlischt.
c) Unzutreffend ist weiter die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weise "dem Urlaub wegen seiner befristeten Erf眉llbarkeit den Rechtscharakter einer absoluten Fixschuld zu". Vielmehr sei die "Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgew盲hrung eine relative Fixschuld". Dem Arbeitnehmer sei n盲mlich daran gelegen, den Urlaub lieber versp盲tet als 眉berhaupt nicht zu erhalten. Ebensowenig rechtfertige die Interessenlage des Arbeitgebers das ersatzlose Erl枚schen seiner Verpflichtung zur Urlaubsgew盲hrung.
F眉r die Annahme, da脽 das Bundesarbeitsgericht die Verpflichtung zur Urlaubsgew盲hrung als Fixschuld behandele, fehlt jeder Anhaltspunkt. Das Landesarbeitsgericht verkennt mit seiner Auffassung der Pflicht zur Urlaubsgew盲hrung als relativer Fixschuld grundlegende rechtliche Zusammenh盲nge und verwechselt Haupt- und Nebenpflichten im Arbeitsverh盲ltnis miteinander. Die Pflicht zur Urlaubsgew盲hrung ist eine Nebenpflicht im Arbeitsverh盲ltnis, Fixschuld kann aber nur eine Hauptpflicht in einem Arbeitsverh盲ltnis sein. Schon aus diesem Grunde sind die Folgerungen des Landesarbeitsgerichts gegenstandslos.
Auch die Darlegungen des Landesarbeitsgerichts zur Leistungszeit f眉r den Urlaubsanspruch sind nicht zutreffend. F眉r den Urlaubsanspruch ist 搂 271 Abs. 1 BGB ma脽gebend. Das bedeutet, da脽 nach dem Bundesurlaubsgesetz der Urlaubsanspruch mit Beginn der Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr f盲llig ist und daher seine Erf眉llung jederzeit mit den sich aus 搂 7 Abs. 1 und 搂 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ergebenden Einschr盲nkungen vom Arbeitnehmer gefordert werden kann. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch am Ende des Kalenderjahres, es sei denn, es liegen die 脺bertragungsgr眉nde nach 搂 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vor.
Soweit das Landesarbeitsgericht schlie脽lich auf die Interessen der Arbeitsvertragsparteien an einer wenn auch versp盲teten Erf眉llung des Urlaubsanspruchs hinweist, 眉bersieht es, da脽 solche Interessen nur dann rechtlich bedeutsam sein k枚nnen, wenn der Anspruch noch besteht. Das trifft aber jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall auf die Zeit nach Ablauf des 31. Dezember 1988 nicht zu.
4. Gibt es damit keine Veranlassung anzunehmen, da脽 der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht befristet ist, h盲tte es jedenfalls einer Handlung des Kl盲gers im Urlaubsjahr bedurft, um die Beklagte zur Erf眉llung seines Urlaubsanspruchs zu veranlassen. An einem solchen Leistungsverlangen des Kl盲gers fehlt es. Daher ist mit Ablauf des Jahres 1988 der mit der Klage begehrte Urlaubsanspruch erloschen. Eine 脺bertragung auf das folgende Kalenderjahr scheidet aus, weil f眉r das Vorliegen der in 搂 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG genannten Voraussetzungen Tatsachen weder vorgetragen noch vom Landesarbeitsgericht Feststellungen dazu getroffen worden sind, so da脽 es auf die Darlegungen des Landesarbeitsgerichts zum Fortbestand des Anspruchs des Kl盲gers im Jahre 1989 nicht ankommen kann. Sie sind ebenso gegenstandslos wie die Erw盲gungen des Landesarbeitsgerichts zu einem Schadenersatzanspruch des Kl盲gers.
5. Einer Entscheidung 眉ber den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag des Kl盲gers bedarf es nicht, weil dieser Antrag den gleichen Streitgegenstand betrifft wie der Leistungsantrag.
Dr. Leinemann Dr. Peifer Dr. Olderog
Dr. Meyer Br眉ckmann
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Fundstellen
亿兆体育-Index 441677 |
BAGE 66, 288-292 (LT1) |
BAGE, 288 |
BB 1991, 764 |
BB 1991, 764-765 (LT1) |
EBE/BAG 1991, 50-51 (LT1) |
AuB 1991, 186 (KT) |
Stbg 1992, 143-143 (K) |
ARST 1991, 95-96 (LT1) |
NZA 1991, 423-424 (LT1) |
RdA 1991, 126 |
ZTR 1991, 300-301 (LT1) |
AP 搂 7 BUrlG 脺bertragung (LT1), Nr 18 |
EzA 搂 7 BUrlG, Nr 79 (LT1) |
MDR 1991, 776 (LT1) |
SuP 1991, 372-373 (ST) |