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Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. unterlassener Zwischenverdienst. B枚swilligkeit. Arbeitnehmer眉berlassung
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Orientierungssatz
Befindet sich der Arbeitgeber nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den 脺bergang des Arbeitsverh盲ltnisses im Rahmen eines Betriebs眉bergangs im Annahmeverzug, muss sich der Arbeitnehmer nach 搂 615 Satz 2 BGB b枚swillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen, wenn er das Angebot des Arbeitgebers, bei dem Erwerber im Wege der befristeten Arbeitnehmer眉berlassung die bisherige T盲tigkeit zu im 脺brigen unver盲nderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen, nicht annimmt.
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Normenkette
BGB 搂搂听193, 293 ff., 搂听615 S盲tze听1-2; BUrlG 搂搂听1, 11 Abs. 1 S. 1; EFZG 搂听3 Abs. 1, 搂听4 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
1. Die Revision der Kl盲gerin und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.听August 2020 -听2听Sa 331/20听- werden zur眉ckgewiesen mit der Ma脽gabe, dass Zinsen aus 2.566,27听Euro erst seit dem 3.听September 2019 und Zinsen aus 240,91听Euro erst seit dem 3.听Dezember 2019 zu zahlen sind.
2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl盲gerin 91听% und die Beklagte 9听% zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten 眉ber Verg眉tung wegen Annahmeverzugs, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt sowie weiteres tarifliches Urlaubsgeld und restliche tarifliche Jahresleistung.
Rz. 2
Die Kl盲gerin ist seit 2008 bei der Beklagten, einem Unternehmen des E-Konzerns, als kaufm盲nnische Arbeitnehmerin f眉r den Bereich Financial Services听-听Accounts Receivable besch盲ftigt und hat zuletzt -听einschlie脽lich einer Leistungszulage听- 4.835,00听Euro brutto monatlich verdient. Auf das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifvertr盲ge f眉r die chemische Industrie in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
Rz. 3
Die Kl盲gerin war seit dem 1.听Oktober 2018 einem sog. Methacrylat-Verbund zugeordnet, den die Beklagte wegen der beabsichtigten Ausgliederung und Ver盲u脽erung bestimmter Gesch盲ftsgebiete nach Ma脽gabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.听September 2018 gebildet hatte. Anfang M盲rz 2019 verkaufte die Beklagte den Methacrylat-Verbund an einen Investor, wobei der abschlie脽ende Vollzug des Kaufvertrags (sog. Closing) mit Ablauf des 31.听Juli 2019 erfolgen sollte.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 17.听Mai 2019 unterrichtete die Beklagte die Kl盲gerin 眉ber den anstehenden Betriebsteil眉bergang und einen damit einhergehenden 脺bergang ihres Arbeitsverh盲ltnisses nach 搂听613a BGB. Die Kl盲gerin widersprach dem 脺bergang ihres Arbeitsverh盲ltnisses. Daraufhin wies sie die Beklagte mit Schreiben vom 15.听Juli 2019 darauf hin, mit der Erwerberin des Methacrylat-Verbunds sei vereinbart, dass im Falle eines Widerspruchs gegen den Betriebs眉bergang die bei der Erwerberin entstehende Vakanz f眉r einen Zeitraum von zw枚lf Monaten im Wege der Arbeitnehmer眉berlassung kompensiert werden soll. Sie bot daher der Kl盲gerin an, vom 1.听August 2019 bis zum 31.听Juli 2020 zu ansonsten unver盲nderten Bedingungen mit ihrer bisherigen T盲tigkeit als Leiharbeitnehmerin bei der Erwerberin zu arbeiten. Das lehnte die Kl盲gerin ab. Mit Schreiben vom 29.听Juli 2019 informierte die Beklagte die Kl盲gerin dar眉ber, sie wegen des Teilbetriebs眉bergangs ab dem 1.听August 2019 nicht mehr besch盲ftigen und keinen Zugang zu den Betriebsst盲tten erm枚glichen zu k枚nnen. Weil sie das Angebot einer zumutbaren und gleichwertigen Besch盲ftigung abgelehnt habe, werde die Kl盲gerin ab dem 1.听August 2019 keine Gehaltszahlungen mehr erhalten. Sollte sich ihre Einsch盲tzung 盲ndern, m枚ge sie sich kurzfristig mit der Beklagten in Verbindung setzen.
Rz. 5
Vom 30.听Juli bis zum 9.听August 2019 war die Kl盲gerin arbeitsunf盲hig krank, anschlie脽end nahm sie vom 12. bis zum 16.听August 2019 einen von der Beklagten gew盲hrten Urlaub. Am 19.听August 2019 erschien sie im Betrieb der Beklagten, wurde jedoch von der f眉r sie zust盲ndigen HR-Managerin nach Hause geschickt. F眉r die Zeit ab August 2019 stellte die Beklagte wie angek眉ndigt die Gehaltszahlung ein, von der tariflichen Jahresleistung zahlte sie anteilig 7/12, tarifliches Urlaubsgeld gew盲hrte sie f眉r 20听Urlaubstage.
Rz. 6
Die Beklagte k眉ndigte das Arbeitsverh盲ltnis mit Schreiben vom 29.听August 2019 zum 31.听Januar 2020. In dem von der Kl盲gerin angestrengten K眉ndigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 21.听Januar 2020 einen gerichtlichen Teilvergleich, in welchem sich die Beklagte ua. dazu verpflichtete, die Kl盲gerin 鈥瀦u unver盲nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen ab dem 1.听Februar 2020 als Senior Referent Cost Accounting鈥 zu besch盲ftigen.
Rz. 7
Im Wege mehrfacher Klageerweiterungen im K眉ndigungsschutzprozess hat die Kl盲gerin Verg眉tung f眉r den Zeitraum August 2019 bis Januar 2020 verlangt. Sie hat gemeint, nicht b枚swillig Zwischenverdienst unterlassen zu haben. Die angebotene T盲tigkeit als Leiharbeitnehmerin sei ihr nicht zumutbar gewesen. Neben der Verg眉tung wegen Annahmeverzugs st眉nden ihr Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall f眉r den Zeitraum ihrer Erkrankung und Urlaubsentgelt f眉r den von der Beklagten gew盲hrten Urlaub im August 2019 zu. Ferner k枚nne sie das tarifliche Urlaubsgeld und die tarifliche Jahresleistung jeweils in voller H枚he beanspruchen.
Rz. 8
Die Kl盲gerin hat sinngem盲脽 beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kl盲gerin 31.323,86听Euro brutto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen. |
Rz. 9
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Kl盲gerin habe b枚swillig anderweitigen Zwischenverdienst unterlassen. Mangels Arbeitswilligkeit k枚nne sie auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Urlaubsentgelt beanspruchen.
Rz. 10
Das Arbeitsgericht hat die Klage -听soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist听- abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kl盲gerin dieser Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt und ein weiteres Zw枚lftel der tariflichen Jahresleistung -听insgesamt 2.807,18听Euro brutto nebst Zinsen听- zugesprochen und im 脺brigen die Berufung zur眉ckgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision h盲lt die Kl盲gerin an ihren weitergehenden Antr盲gen fest, w盲hrend die Beklagte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 11
Die Revisionen beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist nur in dem vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Umfang begr眉ndet. Lediglich der Beginn der Verzinsungspflicht ist wegen 搂听193 BGB zu korrigieren.
Rz. 12
I. Die Kl盲gerin hat keinen Anspruch auf Verg眉tung wegen Annahmeverzugs nach 搂听615 Satz听1 iVm. 搂听611a Abs.听2 BGB, weil sie sich nach 搂听615 Satz听2 BGB den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was zu erwerben sie b枚swillig unterlassen hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt.
Rz. 13
1. Die Beklagte hat die Kl盲gerin ab dem 1.听August 2019 nicht mehr besch盲ftigt und befand sich daher im Streitzeitraum im Annahmeverzug (搂搂听293听ff. BGB). Ein Angebot der Arbeitsleistung war entbehrlich. Aufgrund des Schreibens vom 29.听Juli 2019 war offenkundig, dass die Beklagte die geschuldete Leistung nicht (mehr) annehmen wollte und wegen des Teilbetriebs眉bergangs -听jedenfalls in der bisherigen Weise听- auch gar nicht annehmen konnte (zur Entbehrlichkeit des Angebots sh. etwa BAG 18.听September 2019 -听5听AZR 240/18听- Rn.听19 mwN, BAGE听168, 25). Das hat der sp盲tere Verlauf best盲tigt. Als die Kl盲gerin nach Krankheit und Urlaub im Betrieb erschien, wurde sie nach Hause geschickt. Insoweit streiten die Parteien auch nur dar眉ber, ob die Kl盲gerin im Annahmeverzugszeitraum b枚swillig anderweitigen Verdienst unterlassen hat.
Rz. 14
2. Nach 搂听615 Satz听2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was zu erwerben er b枚swillig unterl盲sst, wobei die Anrechnung bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs hindert und nicht nur zu einer Aufrechnungslage f眉hrt (st.听Rspr., zuletzt BAG 23.听Februar 2021 -听5听AZR 213/20听- Rn.听12 mwN).
Rz. 15
a) Ein Arbeitnehmer unterl盲sst b枚swillig iSd. 搂听615 Satz听2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er w盲hrend des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umst盲nde vors盲tzlich unt盲tig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (搂听242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (st. Rspr., zuletzt BAG 23.听Februar 2021 -听5听AZR 213/20听- Rn.听14 mwN). Ma脽gebend sind dabei die gesamten Umst盲nde des Einzelfalls. Die Unzumutbarkeit der anderweitigen Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben, so kann sie etwa ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Erforderlich f眉r die Beurteilung der B枚swilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umst盲nde des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabw盲gung der beiderseitigen Interessen. Dabei schlie脽t die Besch盲ftigungsm枚glichkeit bei dem Arbeitgeber, der sich mit der Annahme der geschuldeten Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet, eine Anrechnung nicht grunds盲tzlich aus (BAG 17.听November 2011 -听5听AZR 564/10听- Rn.听17 mwN, BAGE听140, 42). Dasselbe gilt beim Betriebs眉bergang f眉r eine Erwerbsm枚glichkeit beim neuen Betriebsinhaber, selbst wenn der Arbeitnehmer dem 脺bergang seines Arbeitsverh盲ltnisses wirksam widersprochen hat (vgl. BAG 19.听M盲rz 1998 -听8听AZR 139/97听- zu II听2听a der Gr眉nde, BAGE听88, 196; M眉KoBGB/Henssler 8.听Aufl. BGB 搂听615 Rn.听85; ErfK/Preis 21.听Aufl. BGB 搂听615 Rn.听100; Staudinger/Richardi/Fischinger [2019] BGB 搂听615 Rn.听178).
Rz. 16
b) Bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe 鈥瀂umutbarkeit鈥 und 鈥濨枚swilligkeit鈥 kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschr盲nkt daraufhin 眉berpr眉fbar ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze verletzt worden sind, bei der gebotenen Interessenabw盲gung nicht alle wesentlichen Umst盲nde ber眉cksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widerspr眉chlich ist (BAG 22.听M盲rz 2017 -听5听AZR 337/16听- Rn.听20; 7.听November 2002 -听2听AZR 650/00听- zu B听I听2听b听aa der Gr眉nde - jeweils mwN). Dieser eingeschr盲nkten Rechtskontrolle h盲lt die angefochtene Entscheidung stand. Das Landesarbeitsgericht geht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats von den zutreffenden Ma脽st盲ben aus und wendet sie rechtsfehlerfrei auf den Streitfall an.
Rz. 17
aa) Die von der Beklagten angebotene, auf zw枚lf Monate befristete anderweitigen Besch盲ftigung war als solche der Kl盲gerin an sich zumutbar. Es sollten sich weder die Art der T盲tigkeit, noch der Arbeitsort, noch die von der Kl盲gerin bezogene Verg眉tung 盲ndern. Sie h盲tte nicht vor眉bergehend in ein 鈥瀔lassisches鈥 Leiharbeitsverh盲ltnis wechseln m眉ssen, sondern lediglich ihre bisherige Arbeitsleistung zu den bisherigen Konditionen f眉r einen Dritten erbringen m眉ssen. Dabei w盲re sie zwar, soweit es die Erbringung der Arbeitsleistung betrifft, (auch) dessen Direktionsrecht unterworfen gewesen. Die Kl盲gerin hat aber keine Bedenken gegen die Person der Erwerberin geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten und unzumutbaren Nachteile mit dem 鈥瀏espaltenen Direktionsrecht鈥 f眉r die Kl盲gerin verbunden gewesen w盲ren. Soweit ihre Revision in diesem Zusammenhang 鈥瀡ertragsrechtliche Umst盲nde鈥 bem眉ht, verkennt sie, dass 搂听615 Satz听2 BGB nicht Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag regelt, sondern die nach anderen Ma脽st盲ben zu beurteilende Obliegenheit, aus R眉cksichtnahme gegen眉ber dem Arbeitgeber einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen.
Rz. 18
bb) Ohne revisible Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht eine Unzumutbarkeit der angebotenen anderweitigen Besch盲ftigung aus betriebsverfassungsrechtlichen Gr眉nden verneint. Das Arbeitsverh盲ltnis der Kl盲gerin mit der Beklagten sollte zum Zeitpunkt des Angebots vor眉bergehender anderweitiger Besch盲ftigung nicht beendet werden, sie h盲tte dem Betrieb der Beklagten weiterhin angeh枚rt. Auch ihre Revision zeigt nicht auf, welche konkreten und unzumutbaren 鈥瀊etriebsverfassungsrechtlichen Nachteile鈥 der Kl盲gerin bei der auf zw枚lf Monate befristeten Aus眉bung ihrer bisherigen T盲tigkeit bei der Erwerberin entstanden w盲ren.
Rz. 19
cc) Die Unzumutbarkeit der angebotenen T盲tigkeit w眉rde im Streitfall auch dann nicht anzunehmen sein, wenn der Beklagten -听entgegen ihrem Tatsachenvortrag听- die Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung gefehlt h盲tte.
Rz. 20
Die Kl盲gerin hat zwar das behauptete Vorliegen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung, die die Beklagte in Kopie zur Akte gereicht hat, im Prozess mit Nichtwissen bestritten. Sie hat sich aber weder zum ma脽geblichen Zeitpunkt des Angebots der Beklagten noch im Verlauf des Verfahrens darauf berufen, die angebotene anderweitige Besch盲ftigung sei ihr gerade wegen der fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung unzumutbar gewesen (zu einem solchen Erfordernis bei fehlender Mitbestimmung des Betriebsrats zur angebotenen anderweitigen Besch盲ftigung sh. BAG 23.听Februar 2021 -听5听AZR 213/20听- Rn.听16).
Rz. 21
Au脽erdem h盲tte sie keine Nachteile erleiden k枚nnen. Denn selbst wenn f眉r den vorgesehenen Zeitraum von zw枚lf Monaten entsprechend 搂听10 Abs.听1 A脺G ein befristetes Arbeitsverh盲ltnis mit der Entleiherin begr眉ndet worden w盲re, h盲tte dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags gef眉hrt und damit den Fortbestand ihres (Dauer-)Arbeitsverh盲ltnisses mit der Beklagten nicht ber眉hrt (vgl. dazu im Einzelnen Sch眉ren in Sch眉ren/Hamann A脺G 5.听Aufl. 搂听9 Rn.听47听ff. mwN). Zumindest h盲tte die Kl盲gerin -听hielte man dies f眉r erforderlich听- eine Festhaltenserkl盲rung abgeben k枚nnen, 搂听9 Abs.听1 Nr.听1 Halbsatz听2 A脺G.
Rz. 22
dd) Ob die Kl盲gerin, wie sie meint, schon ab August 2019 mit der im Prozessvergleich ab Februar 2020 vereinbarten T盲tigkeit h盲tte betraut werden k枚nnen, ist unbeachtlich. Denn 搂听615 Satz听2 BGB betrifft nicht den arbeitsvertraglichen Besch盲ftigungsanspruch, sondern die Obliegenheit, aus R眉cksichtnahme (搂听241 Abs.听2 BGB) vor眉bergehend eine nicht vertragsgerechte Arbeit zu verrichten und dadurch einen zumutbaren anderweitigen Verdienst zu erzielen (vgl. BAG 23.听Februar 2021 -听5听AZR 213/20听- Rn.听17).
Rz. 23
Im 脺brigen kann aus 搂听615 Satz听2 BGB nicht abgeleitet werden, der Arbeitnehmer d眉rfe auf jeden Fall ein zumutbares Angebot abwarten (so zum inhaltsgleichen 搂听11 Nr.听2 KSchG BAG 22.听M盲rz 2017 -听5听AZR 337/16听- Rn.听27). Von der Kl盲gerin h盲tte deshalb erwartet werden k枚nnen, dass sie das Angebot der Beklagten zumindest unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Besch盲ftigungsm枚glichkeit annimmt. Sie ist in dieser Hinsicht jedoch unt盲tig geblieben, hat sich nicht auf zum damaligen Zeitpunkt im Intranet der Beklagten ausgeschriebene Stellen beworben, sondern lediglich im sp盲teren K眉ndigungsschutzprozess ihre unver盲nderte Weiterbesch盲ftigung beantragt. Bewerbungen auf ausgeschriebene freie Stellen oder eine Besch盲ftigungsklage h盲tte sie aber auch bei Annahme des Angebots der Beklagten unter Vorbehalt in Angriff nehmen k枚nnen.
Rz. 24
ee) Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Unterlassen von Zwischenverdienst sei der Kl盲gerin vorwerfbar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie kannte die anderweitige Besch盲ftigungsm枚glichkeit und deren Konditionen und ist vors盲tzlich unt盲tig geblieben.
Rz. 25
II. Die Kl盲gerin hat f眉r die Zeit vom 1. bis zum 9.听August 2019 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten H枚he von 1.450,50听Euro brutto, 搂听3 Abs.听1 Satz听1, 搂听4 Abs.听1 EFZG.
Rz. 26
1. Dass die Kl盲gerin in diesem Zeitraum tats盲chlich arbeitsunf盲hig krank war, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Entgegen ihrer Auffassung scheitert der Anspruch nicht an dem Grundsatz der Monokausalit盲t. Danach besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung grunds盲tzlich nur, wenn die Arbeitsunf盲higkeit die alleinige Ursache f眉r den Ausfall der Arbeitsleistung ist, der erkrankte Arbeitnehmer also ohne die Arbeitsunf盲higkeit einen Verg眉tungsanspruch gehabt h盲tte (st.听Rspr., vgl. zuletzt BAG 23.听Februar 2021 -听5听AZR 304/20听- Rn.听23 mwN). Zwar h盲tte die Kl盲gerin, w盲re sie nicht infolge Krankheit arbeitsunf盲hig gewesen, wegen 搂听615 Satz听2 BGB keinen Anspruch auf Verg眉tung wegen Annahmeverzugs gehabt. Diese hypothetische Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunf盲hig krank, trifft ihn f眉r die Dauer der Arbeitsunf盲higkeit keine Obliegenheit zur anderweitigen Arbeit (BAG 24.听M盲rz 2004 -听5听AZR 355/03听- zu I 3 a der Gr眉nde; Schaub ArbR-HdB/Linck 18.听Aufl. 搂听98 Rn.听22; im Ergebnis ebenso M眉KoBGB/M眉ller-Gl枚ge 8. Aufl. EFZG 搂听3 Rn.听19; ErfK/Reinhard 21.听Aufl. EFZG 搂听3 Rn.听21) mit der Folge, dass in dieser Zeit ein b枚swilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs iSv. 搂听615 Satz听2 BGB grunds盲tzlich ausscheidet und 搂听3 Abs.听1, 搂听4 Abs.听1 EFZG dem Arbeitnehmer den arbeitsvertraglichen Verg眉tungsanspruch aufrechterhalten.
Rz. 27
2. Der Ausfall der Arbeit beruht auch nicht auf einem fehlenden Leistungswillen. Es bestehen keine Anhaltspunkte f眉r die Annahme, die Kl盲gerin w盲re -听die Arbeitsunf盲higkeit hinweggedacht听- nicht willens gewesen, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung bei der Beklagten zu erbringen. Dass ihr Arbeitsplatz bei der Beklagten nicht mehr vorhanden, sondern durch Betriebs眉bergang auf den Erwerber 眉bergegangen ist, und sie eine Besch盲ftigung bei diesem ablehnte, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 24.听M盲rz 2004 -听5听AZR 355/03听- zu听I听3听a der Gr眉nde).
Rz. 28
3. Die H枚he der der Kl盲gerin vom Landesarbeitsgericht zugesprochen Entgeltfortzahlung ist nicht zu beanstanden. Das Gesetz regelt -听anders als im Ausbildungsverh盲ltnis, 搂听18 Abs.听1 Satz听2 BBiG听- nicht, wie die H枚he des Verg眉tungsanspruchs zu errechnen ist, wenn das vertragliche Entgelt nach Monaten bemessen, aber ein Kalendermonat lediglich anteilig zu verg眉ten ist. In diesem Falle ist f眉r eine pauschalierende Betrachtungsweise die Grundlage von 30听Tagen monatlich statthaft (BAG 16.听Mai 2012 -听5听AZR 251/11听- Rn.听22听-听24, BAGE听141, 340; 19.听Februar 2014 -听5听AZR 700/12听- Rn.听48). Insoweit hat die Revision der Beklagten auch keine Angriffe erhoben.
Rz. 29
III. Die Kl盲gerin hat Anspruch auf Urlaubsentgelt f眉r den ihr nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Zeitraum vom 12. bis zum 16.听August 2019 von der Beklagten erteilten Urlaub, 搂听1 BUrlG iVm. 搂听611a Abs.听2 BGB.
Rz. 30
1. Dem Anspruch auf Urlaubsentgelt steht, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, 搂听615 Satz听2 BGB nicht entgegen. W盲hrend des Urlaubs scheidet nicht nur eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes aus (BAG 23.听Februar 2021 -听5听AZR 314/20听- Rn.听25; 17.听Oktober 2012 -听10听AZR 809/11听- Rn.听36, BAGE听143, 203; 25.听Februar 1988 -听8听AZR 596/85听- zu听I听3 der Gr眉nde, BAGE听57, 366), es besteht auch keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, im Urlaub anderweitigen Verdienst zu erzielen. Einer solchen st眉nde das Verbot der Erwerbst盲tigkeit w盲hrend des Urlaubs nach 搂听8 BUrlG entgegen. Au脽erdem ist ausschlie脽lich das anzurechnen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft h盲tte erwerben k枚nnen, den er dem Arbeitgeber zur Verf眉gung zu stellen verpflichtet war (BAG 22.听M盲rz 2017 -听5听AZR 337/16听- Rn.听33 mwN). W盲hrend eines genehmigten Urlaubs ist der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verf眉gung zu stellen.
Rz. 31
2. Die H枚he des Urlaubsentgelts hat das Landesarbeitsgericht gem盲脽 搂听11 Abs.听1 Satz听1 BUrlG mit 1.115,77听Euro brutto zutreffend berechnet. Insoweit hat die Revision der Beklagten auch keine Angriffe erhoben.
Rz. 32
IV. Die Kl盲gerin hat nur -听wie vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilt听- Anspruch auf ein weiteres Zw枚lftel der tariflichen Jahresleistung.
Rz. 33
1. Nach 搂听5 Tarifvertrag 眉ber Einmalzahlungen und Altersvorsorge idF vom 20.听September 2018 (TVEA), der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien anwendbar ist, betr盲gt die volle Jahresleistung 95听% eines monatlichen Tarifentgelts. In den dem Eintrittsjahr nachfolgenden Kalenderjahren besteht ein Anspruch in H枚he von einem Zw枚lftel der Jahresleistung f眉r jeden Kalendermonat, in dem der Berechtigte f眉r mindestens zw枚lf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsverg眉tung oder Entgeltfortzahlung hat, 搂听5 Nr.听3 TVEA. Danach steht der Kl盲gerin ein weiteres Zw枚lftel der tariflichen Jahresleistung zu, denn sie hat im August 2019 f眉r mindestens zw枚lf Arbeitstage Anspruch auf (Urlaubs-)Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Dagegen kann sie die volle tarifliche Jahresleistung nicht beanspruchen, weil sie in den Monaten September bis Dezember 2019 wegen 搂听615 Satz听2 BGB nicht f眉r mindestens zw枚lf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat.
Rz. 34
2. Entgegen der Auffassung der Revision der Kl盲gerin ist die vom Landesarbeitsgericht berechnete H枚he der anteiligen Jahresleistung korrekt. Die volle Jahresleistung betr盲gt nach 搂听5 TVEA nicht 95听% des monatlichen Bruttoentgelts, sondern nach dem ausdr眉cklichen Tarifwortlaut 95听% 鈥瀍ines monatlichen Tarifentgelts鈥. Dieses betrug im Streitzeitraum in der Entgeltgruppe EG 10 4.611,00 Euro brutto. F眉r eine von der tariflichen Regelung abweichende g眉nstigere betriebliche 脺bung fehlt es an ausreichendem Sachvortrag der Kl盲gerin. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte f眉r ein Verhalten der Beklagten dargetan, das aus Sicht der Belegschaft die Annahme rechtfertigen w眉rde, die Beklagte wolle abweichend von der tariflichen Verpflichtung die tarifliche Jahresleistung auf Dauer g眉nstiger bemessen als tariflich vorgesehen (zu den Voraussetzungen einer betrieblichen 脺bung im Einzelnen sh. BAG 19.听Februar 2020 -听5听AZR 189/18听- Rn.听15 mwN).
Rz. 35
V. Die Kl盲gerin hat keinen Anspruch auf weiteres tarifliches Urlaubsgeld.
Rz. 36
1. Nach 搂听10 TVEA erhalten Arbeitnehmer neben dem Urlaubsentgelt f眉r jeden tariflichen Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 40,00听Euro, dessen Auszahlung gem盲脽 搂听11 TVEA in zeitlichem Zusammenhang mit tats盲chlich gew盲hrtem Urlaub stehen muss. Der Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld entsteht damit -听wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat听- nur f眉r tats盲chlich genommen Urlaub. Die Kl盲gerin hat jedoch nicht behauptet, im Urlaubsjahr 2019 mehr Urlaub als die 20听Tage, f眉r die die Beklagte unstreitig Urlaubsgeld gezahlt hat, genommen zu haben.
Rz. 37
2. Soweit die Revision der Kl盲gerin die Forderung nach restlichem Urlaubsgeld auf Schadensersatz st眉tzen will, fehlt es schon an jeglichem Sachvortrag zum Eintritt eines Schadens. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gr眉nden die Kl盲gerin trotz Fortbestand des Arbeitsverh盲ltnisses den restlichen Urlaub aus dem Jahr 2019 in der Folgezeit trotz der Mitwirkungsobliegenheiten der Beklagten (vgl. dazu etwa BAG 29.听September 2020 -听9听AZR 266/20听(A)听- Rn.听19 mwN) nicht (mehr) nehmen konnte.
Rz. 38
VI. F眉r die zugesprochenen Forderungen schuldet die Beklagte nach 搂听288 Abs.听1, 搂听286 Abs.听2 Nr.听1 BGB Verzugszinsen, die der Kl盲gerin gem盲脽 搂听187 Abs.听1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der F盲lligkeit zustehen (vgl. BAG 19.听Mai 2015 -听3听AZR 891/13听- Rn. 45 mwN). Das Entgelt ist gem盲脽 搂听4 Nr.听1 Bundesentgelttarifvertrag f眉r die chemische Industrie idF vom 20.听September 2018 zum Monatsende f盲llig, die tarifliche Jahresleistung nach 搂听6 Nr.听1 TVEA bis sp盲testens 30.听November des jeweiligen Kalenderjahres. Wegen 搂听193 BGB verschiebt sich der Beginn der Verzinsung entsprechend der in den Tenor aufgenommenen Ma脽gabe.
Rz. 39
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听97 Abs.听1 iVm. 搂听92 Abs.听1 ZPO.
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听听听听E. B眉rger听听听听 |
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14709672 |
BB 2021, 2099 |
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NJW 2021, 10 |
NJW 2021, 2910 |
NWB 2021, 3025 |
FA 2021, 310 |
JR 2021, 665 |
NZA 2021, 1324 |
ZTR 2021, 583 |
AP 2021 |
EzA-SD 2021, 7 |
EzA 2022 |
MDR 2021, 1540 |
ArbR 2021, 500 |
GWR 2021, 375 |
NJW-Spezial 2021, 594 |
RdW 2022, 274 |
AP-Newsletter 2021, 211 |