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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbst盲tigkeit w盲hrend des Urlaubs
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Leitsatz (amtlich)
1. Handelt ein Arbeitnehmer der Pflicht nach 搂 8 BUrlG zuwider, w盲hrend des gesetzlichen Mindesturlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbst盲tigkeit zu leisten, begr眉ndet dies weder ein Recht des Arbeitgebers, die Urlaubsverg眉tung zu k眉rzen, noch entf盲llt damit der Anspruch auf Urlaubsverg眉tung (Aufgabe von BAG 19.7.1973, 5 AZR 73/73 = BAGE 25, 260ff = AP Nr 1 zu 搂 8 BUrlG).
2. Durch tarifvertragliche Regelung kann ein Anspruch des Arbeitgebers auf R眉ckgew盲hr von Urlaubsentgelt nur im Umfang des 眉ber den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zu gew盲hrenden Urlaubs begr眉ndet werden.
3. Die zeitliche Lage des Urlaubs hat grunds盲tzlich f眉r das Bestehen eines solchen R眉ckzahlungsanspruchs keine Bedeutung.
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Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 22.08.1985; Aktenzeichen 9 (7) Sa 1028/84) |
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 28.08.1984; Aktenzeichen 5 Ca 221/84 L) |
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Tatbestand
Der Beklagte war seit 1. Mai 1969 bei dem Kl盲ger als Hausmeister besch盲ftigt. Auf das Arbeitsverh盲ltnis war kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
搂 47 Abs. 8 BAT i.d.F. des 51. 脛nderungstarifvertrages vom 20. Juni 1983 lautet:
鈥濧ngestellte, die ohne Erlaubnis w盲hrend des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsverg眉tung f眉r die Tage der Erwerbst盲tigkeit.鈥
Die Parteien haben das Arbeitsverh盲ltnis zum 30. Juni 1983 einvernehmlich beendet. Der Kl盲ger hat dem Beklagten Resturlaub von 15 Arbeitstagen aus dem Jahre 1983 vom 9. Juni bis 30. Juni 1983 gew盲hrt 鈥 einen Urlaubstag hatte der Kl盲ger bereits vorher erhalten 鈥 und ihm f眉r diese Zeit eine Verg眉tung von 1.212,59 DM netto gezahlt.
Ohne Kenntnis des Kl盲gers arbeitete der Beklagte w盲hrend der gesamten Urlaubszeit bei einem neuen Arbeitgeber zu einem Bruttogehalt von 1.760,鈥 DM.
Nachdem der Kl盲ger am 3. November 1983 den Beklagten ohne Erfolg zur R眉ckzahlung der Urlaubsverg眉tung aufgefordert hatte, hat er mit der am 6. April 1984 zugestellten Klage Zahlung dieses Betrags sowie weiterer irrt眉mlich gezahlter 153,06 DM begehrt.
Der Kl盲ger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.365,65 DM nebst 8,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 718,94 DM nebst Zinsen (565,88 DM R眉ckzahlung von Urlaubsverg眉tung sowie weiterer vom Beklagten anerkannter 153,06 DM) verurteilt und im 眉brigen die Klage abgewiesen.
Mit seiner insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kl盲ger seinen Anspruch auf R眉ckzahlung der Urlaubsverg眉tung weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Abweisung des Anspruchs auf R眉ckzahlung der Urlaubsverg眉tung.
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I.
Die Revision des Kl盲gers ist nur in H枚he von 80,83 DM begr眉ndet. Dem Kl盲ger steht ein R眉ckzahlungsanspruch gegen den Beklagten wegen der Urlaubsverg眉tung f眉r insgesamt acht Urlaubstage zu, nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, f眉r sieben Urlaubstage. Im 眉brigen ist die Klage unbegr眉ndet.
1. Nach 搂 47 Abs. 8 BAT verlieren Angestellte, die ohne Erlaubnis w盲hrend des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsverg眉tung f眉r die Tage der Erwerbst盲tigkeit.
Diese Bestimmung enth盲lt einen Ausschlu脽tatbestand f眉r den Urlaubsentgeltanspruch von Angestellten, die ohne Zustimmung des Arbeitgebers w盲hrend ihres Urlaubs gegen Entgelt arbeiten. Zugleich ist durch diese Vorschrift ein vertraglicher R眉ckzahlungsanspruch geregelt.
Soweit das Landesarbeitsgericht der Auffassung ist, da脽 auf diesen auch von ihm angenommenen R眉ckzahlungsanspruch die Bestimmungen 眉ber die ungerechtfertigte Bereicherung nach 搂搂 812 ff. BGB anzuwenden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus 搂 47 Abs. 8 BAT ist nicht zu entnehmen, da脽 der Anspruch nur unter den besonderen Voraussetzungen der 搂搂 812 ff. BGB entstehen oder gar etwa den Einschr盲nkungen z.B. nach 搂 818 Abs. 3 BGB unterliegen soll. Vielmehr mu脽 nach der Tarifregelung davon ausgegangen werden, da脽 bei Erf眉llung der in 搂 47 Abs. 8 BAT genannten Voraussetzungen sich der Anspruch unmittelbar aus dieser Bestimmung ergibt.
Der Beklagte hat w盲hrend seines Urlaubs ohne Wissen des Kl盲gers eine neue T盲tigkeit aufgrund eines mit einem anderen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrags aufgenommen. Er war w盲hrend seines gesamten Urlaubs vom 9. bis 30. Juni 1983 bei dem neuen Arbeitgeber zu einem Monatsgehalt von 1.760,鈥 DM (brutto) besch盲ftigt. Damit hat er ohne Erlaubnis gegen Entgelt gearbeitet. Die Voraussetzungen f眉r den Anspruch nach 搂 47 Abs. 8 BAT sind demnach erf眉llt.
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aber angenommen, da脽 dem Kl盲ger der Anspruch auf R眉ckzahlung des dem Beklagten gew盲hrten Urlaubsentgelts nur insoweit zusteht, als der Beklagte Urlaub 眉ber den gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz hinaus erhalten hat.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgef眉hrt, 搂 47 Abs. 8 BAT widerspreche insoweit 搂 13 BUrlG, als er dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden in der ersten H盲lfte eines Kalenderjahres den diesem im gesetzlichen Umfang nach 搂 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG zustehenden Urlaubsanspruch nehmen w眉rde.
b) Dem ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird durch die Tarifregelung nicht unmittelbar in den Anspruch auf Urlaubsgew盲hrung eingegriffen, der in der Befreiung von den nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitspflichten besteht (st盲ndige Rechtsprechung des BAG, vgl. seit BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu 搂 3 BUrlG Rechtsmi脽brauch zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1987 - 8 AZR 171/86 -, zur Ver枚ffentlichung bestimmt). Vielmehr wird der Wegfall des w盲hrend des Urlaubs weiterzuzahlenden Entgelts sowie die entsprechende R眉ckzahlung angeordnet, wenn der Arbeitnehmer w盲hrend des Urlaubs unerlaubt gegen Entgelt arbeitet.
c) Dennoch ist dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen, da脽 die Tarifregelung durch 搂 13 BUrlG im Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht gedeckt und daher insoweit unwirksam ist.
Durch 搂 1 BUrlG ist nicht nur bestimmt, da脽 der Arbeitnehmer von seinen Arbeitspflichten f眉r die Dauer des Urlaubs aufgrund des Urlaubsanspruchs freigestellt wird, sondern auch sichergestellt, da脽 der dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitslohn trotz Nichtleistung der Arbeit w盲hrend der Urlaubszeit weiterzuzahlen ist, der nach 搂 611 BGB bestehende Verg眉tungsanspruch f眉r die Dauer der Urlaubszeit also nicht entf盲llt (BAGE 45, 184, 188 = AP Nr. 14 zu 搂 3 BUrlG Rechtsmi脽brauch). Aus 搂 11 Abs. 1 BUrlG ist zu entnehmen, wie f眉r die Urlaubszeit insbesondere bei ungleichm盲脽igen Bez眉gen die Verg眉tung zu berechnen ist. Diese Berechnungsregel enth盲lt die gesetzliche Grenze f眉r die Auslegung des Begriffs 鈥瀊ezahlt鈥 i.S. von 搂 1 BUrlG. Daraus ist zu folgern, da脽 die Tarifvertragsparteien nicht befugt sind, f眉r den gesetzlichen Mindesturlaub von der nach 搂 1 BUrlG fortbestehenden Lohnzahlungspflicht abzuweichen. Daran 盲ndert nichts, da脽 搂 11 in 搂 13 BUrlG nicht genannt ist.
Mit R眉cksicht auf die in 搂 1 BUrlG festgeschriebene Lohnfortzahlungspflicht sind damit tarifliche Regelungen, die von 搂 11 Abs. 1 BUrlG abweichen, nur zul盲ssig, wenn damit gew盲hrleistet ist, da脽 f眉r den gesetzlichen Mindesturlaub der Lohnanspruch des Arbeitnehmers in dem durch 搂 11 Abs. 1 BUrlG gegebenen Rahmen erhalten bleibt. Ob daneben au脽erdem das Lebensstandardprinzip als Grenze tariflicher Regelungsmacht zu ber眉cksichtigen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Tarifvertragsparteien sind jedenfalls nach 搂 13 BUrlG nicht befugt, durch tarifliche Regelungen den f眉r den Urlaubszeitraum nach dem Bundesurlaubsgesetz fortzuzahlenden Lohn einem Arbeitnehmer v枚llig zu versagen.
3. Eine solche Befugnis ist auch nicht etwa aus 搂 8 BUrlG herzuleiten. Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbst盲tigkeit leisten. Hierdurch ist dem Arbeitnehmer eine gesetzlich bedingte Pflicht aus seinem Arbeitsverh盲ltnis auferlegt, w盲hrend des Urlaubs jedenfalls urlaubszweckwidrige T盲tigkeiten gegen Entgelt zu unterlassen, gleichg眉ltig, ob sie in einem Arbeits- oder einem anderen Vertragsverh盲ltnis ausge眉bt werden (BAG Urteil vom 20. Oktober 1983 - 6 AZR 590/80 - AP Nr. 5 zu 搂 47 BAT).
贰苍迟丑盲濒迟 搂 8 BUrlG damit nur eine Regelung 眉ber eine vertragliche Pflicht des Arbeitnehmers, bestimmte Erwerbst盲tigkeiten w盲hrend des Urlaubs zu unterlassen, erledigen sich damit zugleich Erw盲gungen dar眉ber, ob das f眉r die Urlaubsdauer pflichtwidrig vereinbarte Rechtsverh盲ltnis nach 搂 134 BGB nichtig ist; 搂 8 BUrlG kann ein gesetzliches Verbot i.S. dieser Vorschrift nicht entnommen werden.
Auch wenn vorliegend davon ausgegangen werden mu脽, da脽 der Beklagte seiner Vertragspflicht, urlaubszweckwidrige Erwerbst盲tigkeiten im Urlaub zu unterlassen, zuwidergehandelt hat, kann daraus nicht entnommen werden, da脽 nach 搂 8 BUrlG ein Anspruch des Arbeitgebers besteht, das Urlaubsentgelt im Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs aus diesem Anla脽 zu k眉rzen, oder da脽 der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts in einem solchen Fall von selbst entf盲llt.
F眉r eine solche Auffassung enthalten weder der Wortlaut der Regelung noch ihr Zusammenhang mit den 眉brigen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes einen Anhaltspunkt. Auch der mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Zweck kann nur darin gesehen werden, den Arbeitnehmer dazu anzuhalten, die durch die Befreiung von der Arbeitspflicht erlangte Freizeit nicht zu anderweitiger Erwerbst盲tigkeit zu nutzen. Ein solches Ziel kann nicht mit einer R眉ckzahlungsverpflichtung oder dem Wegfall des Anspruchs auf das Urlaubsentgelt erreicht werden. In Betracht kommen vielmehr Anspr眉che des Arbeitgebers auf Schadenersatz, auf Unterlassung der Erwerbst盲tigkeit sowie die M枚glichkeit, gegebenenfalls wegen der Erwerbst盲tigkeit das Arbeitsverh盲ltnis durch K眉ndigung zu beenden. Ob solche Folgerungen hier m枚glich waren, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Die Pflichten des Arbeitgebers nach 搂搂 1, 3 BUrlG zur Urlaubsgew盲hrung und dementsprechend zur Fortzahlung der Verg眉tung w盲hrend des Urlaubs stehen nicht unter der Einschr盲nkung, da脽 der Arbeitnehmer w盲hrend des Urlaubs nicht erwerbst盲tig ist. Auch wenn der Arbeitnehmer entgegen seiner Pflicht nach 搂 8 BUrlG w盲hrend seines Urlaubs erwerbst盲tig wird, entf盲llt dadurch weder sein Urlaubsanspruch noch die Grundlage f眉r seinen Entgeltanspruch.
4. Damit kann der Entscheidung des F眉nften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 25, 260, 262 ff. = AP Nr. 1 zu 搂 8 BUrlG) nicht gefolgt werden. Der F眉nfte Senat hatte angenommen, da脽 die Verletzung des 搂 8 BUrlG den Anspruch des Arbeitnehmers auf Gew盲hrung von Urlaubsentgelt aufhebe bzw. einen Anspruch auf R眉ckzahlung gew盲hrten Urlaubsentgelts ausl枚se. Die Aus眉bung unzul盲ssiger Erwerbsarbeit mache eine urlaubsgerechte Gestaltung der Freizeit unm枚glich. Die Freizeit sei daher im Rechtssinne kein Urlaub mehr. Dies f眉hre angesichts der Einheit von Freizeit und Urlaubsentgelt dazu, da脽 f眉r den Anspruch auf Gew盲hrung von Urlaubsentgelt die Rechtsgrundlage entfallen sei. Gezahltes Urlaubsentgelt sei daher gem盲脽 搂 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zur眉ckzugew盲hren; der Anspruch auf nicht gezahltes Urlaubsentgelt entfalle.
a) Mit dieser Auffassung wird nicht ber眉cksichtigt, da脽 der Inhalt des Urlaubsanspruchs nicht eine 鈥瀠rlaubsgerechte Gestaltung der Freizeit鈥 umfa脽t. Inhalt des Urlaubsanspruchs ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer f眉r die Urlaubsdauer von den an sich geschuldeten Arbeitspflichten zu befreien. Die nach 搂 8 BUrlG dem Arbeitnehmer auferlegten Pflichten entstehen erst nach Erf眉llung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber, so da脽 hieraus nichts f眉r die Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs oder den weiterzugew盲hrenden Entgeltanspruch gefolgert werden kann.
b) Der vom F眉nften Senat (aaO) der Entscheidung zugrunde gelegten Auffassung, der Urlaubsanspruch sei ein Einheitsanspruch, der aus Freizeitgew盲hrung und Fortzahlung der Verg眉tung f眉r die Urlaubszeit bestehe, ist der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil vom 13. Mai 1982 (BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu 搂 7 BUrlG 脺bertragung) in st盲ndiger Rechtsprechung nicht mehr gefolgt. Der erkennende Senat hat sich dieser 脛nderung der Rechtsprechung angeschlossen (Urteil vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - AP Nr. 26 zu 搂 7 BUrlG Abgeltung). Damit ist ausgeschlossen, da脽 die Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers nach 搂 8 BUrlG zugleich eine Wirkung auf den Entgeltanspruch haben k枚nnte. Abgesehen davon ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt nach 搂 11 Abs. 2 BUrlG vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Hat dies der Arbeitgeber getan, ist die Verbindlichkeit erloschen. Ein Wegfall der Rechtsgrundlage f眉r den Anspruch auf Urlaubsentgelt kommt nicht in Betracht; ein Anspruch des Arbeitgebers nach 搂 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BGB scheidet daher schon aus diesem Grunde aus.
c) Ein Anspruch nach 搂 812 BGB mu脽 aber auch deshalb verneint werden, weil auch im 眉brigen die Voraussetzungen f眉r einen Anspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben sind. Der F眉nfte Senat (aaO) hatte angenommen, mit dem Urlaubsanspruch werde eine besondere Erfolgserwartung 鈥 n盲mlich die Erholung des Arbeitnehmers 鈥 verbunden. Es erscheine daher geboten, an den Wegfall dieser Erwartung die Rechtsfolgen aus 搂 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu kn眉pfen.
Soweit der F眉nfte Senat mit dieser Erw盲gung auf 搂 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB abgestellt hat, fehlt es auch f眉r diese Verkn眉pfung an einer zureichenden Grundlage. Der nach dieser Vorschrift 鈥瀗ach dem Inhalt des Rechtsgesch盲fts bezweckte Erfolg鈥 ist nur gegeben, wenn wenigstens eine tats盲chliche Willens眉bereinstimmung der Beteiligten 眉ber den verfolgten Zweck vorliegt (vgl. zuletzt z.B. BGH Urteil vom 23. September 1983 - V ZR 67/82 - NJW 1984, 233 m.w.N.). Dies trifft auf die nach Auffassung des F眉nften Senats 鈥瀖it dem Urlaubsanspruch verbundene besondere Erfolgserwartung鈥 ersichtlich nicht zu, weil hier眉ber zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer keine Einigkeit in irgendeiner Form besteht. Der 鈥濽rlaubszweck鈥 nach dem Bundesurlaubsgesetz ist durch die Gesetzgebung zum Bundesurlaubsgesetz bestimmt, jedenfalls aber nicht von den Parteien des Arbeitsverh盲ltnisses 眉bereinstimmend vorausgesetzt. Der F眉nfte Senat hat damit zwei miteinander nicht vergleichbare 鈥瀂wecke鈥 gleichgesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob es im 眉brigen mit R眉cksicht auf 搂 812 Abs. 1 Satz 1 BGB 眉berhaupt Anwendungsf盲lle f眉r 搂 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB geben kann, bedarf keiner Erw盲gung des Senats.
Scheidet ein R眉ckzahlungsanspruch f眉r den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach 搂 8 BUrlG daher aus, kann auch nicht davon ausgegangen werden, da脽 der gesetzliche Urlaubsanspruch und ebenso der w盲hrend des Urlaubs weiterbestehende Lohnanspruch nach 搂搂 1, 3 BUrlG etwa unter einem sich nach 搂 8 BUrlG ergebenden Vorbehalt st眉nden. Aus diesem Grund sind auch Tarifvertragsparteien nicht befugt, Regelungen zu treffen, mit denen in den w盲hrend des gesetzlichen Urlaubsanspruchs weiterbestehenden Entgeltanspruch eingegriffen wird. 搂 47 Abs. 8 BAT ist daher insoweit unwirksam, als der nach der Tarifvorschrift entstehende R眉ckzahlungsanspruch den gesetzlichen Urlaub betrifft.
Daran 盲ndert nichts, da脽 vorliegend der Tarifvertrag nicht kraft Tarifbindung, sondern aufgrund der Vereinbarung der Parteien auf das Arbeitsverh盲ltnis anzuwenden war, 搂 13 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BUrlG.
5. Im 眉brigen bestehen gegen die Tarifbestimmung keine rechtlichen Bedenken, soweit sie Urlaubsanspr眉che betrifft, die 眉ber den gesetzlichen Urlaub hinaus tariflich geregelt sind.
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach dargelegt (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Oktober 1987 - 8 AZR 171/86 -, zur Ver枚ffentlichung bestimmt), da脽 die Tarifvertragsparteien nicht gebunden sind, in diesem Rahmen Urlaubsanspr眉che an Bedingungen oder Vorbehalte zu kn眉pfen oder sie auch inhaltlich abweichend vom gesetzlichen Urlaubsanspruch auszugestalten. Die Tarifvertragsparteien sind damit nicht gehindert, f眉r einen tariflichen Urlaubsanspruch den Wegfall des Entgeltanspruchs vorzusehen, wenn wie hier der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers w盲hrend des Urlaubs erwerbst盲tig wird.
6. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte von dem ihm im Jahre 1983 zustehenden Urlaubsanspruch von 16 Tagen bereits einen Urlaubstag erhalten. Der Anteil des gesetzlichen Urlaubs betr盲gt insgesamt f眉r den Beklagten nach 搂搂 1, 3, 搂 5 Abs. 1 Buchst. c und 搂 5 Abs. 2 BUrlG acht Arbeitstage.
Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Berechnung, mit der es einen gesetzlichen Urlaubsanteil von neun Tagen angenommen hat, nicht ber眉cksichtigt, da脽 der Kl盲ger nur an f眉nf Tagen der Woche regelm盲脽ig gearbeitet hat, der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz aber nach Werktagen bemessen ist. Damit mu脽 der Anspruch in Arbeitstage umgerechnet werden (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1987 - 8 AZR 579/84 - AP Nr. 30 zu 搂 13 BUrlG). Diese Umrechnung ergibt einen Jahresanspruch von 15 Urlaubstagen und damit nur acht Urlaubstage bei Ausscheiden des Arbeitnehmers am 30. Juni.
Da der Beklagte w盲hrend der gesamten 15 verbleibenden Urlaubstage gearbeitet hat, kann der Kl盲ger mit R眉cksicht darauf, da脽 dem Beklagten schon vorher ein Urlaubstag gew盲hrt worden war, vom Beklagten f眉r insgesamt acht Urlaubstage R眉ckzahlung des Urlaubsentgelts verlangen, also das Entgelt f眉r einen Urlaubstag mehr, als das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Dem Kl盲ger steht daher eine Forderung von insgesamt 646,71 DM zu (1.212,59: 15 脳 8 = 646,71), also ein weiterer Betrag von 80,83 DM.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegr眉ndet.
An den Erw盲gungen zu I. 盲ndert sich entgegen der Auffassung des Beklagten nichts dadurch, da脽 der Urlaub des Beklagten am Ende des Arbeitsverh盲ltnisses vom Kl盲ger gew盲hrt worden ist.
Bis zum rechtlichen Ende am 30. Juni 1983 unterlag das Arbeitsverh盲ltnis den durch den Arbeitsvertrag und 搂 47 Abs. 8 BAT gestalteten Bindungen. Eine Ausnahme f眉r Urlaub, der zugleich mit dem Arbeitsverh盲ltnis endet, besteht nicht.
Ob der Beklagte im 眉brigen von dem Kl盲ger die Erteilung der Erlaubnis zu der von ihm ausge眉bten Erwerbst盲tigkeit h盲tte fordern k枚nnen oder der Kl盲ger auf einen Antrag des Beklagten, diese Erwerbst盲tigkeit auszu眉ben, seine Zustimmung hierzu nicht h盲tte verweigern d眉rfen, bedarf keiner Erw盲gung des Senats, weil der Beklagte hierf眉r weder Tatsachen vorgetragen, noch entsprechende R眉gen erhoben hat.
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Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Leinemann, Richter Schliemann ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Michels-Holl, Harnack, Hannig
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Fundstellen
亿兆体育-Index 60132 |
BAGE 57, 366-374 (LT1-3) |
BAGE, 366 |
BB 1988, 2246-2248 (LT1-3) |
DB 1988, 1554-1555 (LT1-3) |
NJW 1988, 2757 |
NJW 1988, 2757-2758 (LT1-3) |
SteuerBriefe 1988, 348-348 (S) |
AiB 1989, 130-131 (ST1-2) |
BetrR 1989, 121-121 (ST1-2) |
ARST 1988, 138-139 (LT1-3) |
JR 1989, 44 |
NZA 1988, 607-609 (LT1-3) |
RdA 1988, 255 |
ZIP 1988, 1074 |
ZIP 1988, 1074-1077 (LT) |
ZTR 1988, 386-388 (LT1-3) |
AP, (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 307 (LT1-3) |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 307 (LT1-3) |
D脰D 1988, 264-267 (LT1-3) |
EzA, (LT1-3) |
EzBAT, Urlaubsverg眉tung Nr 6 (LT1-3) |
MDR 1988, 889-890 (LT1-3) |
VR 1989, 69 (K) |
Belling / Luckey 2000, 88 |