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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtversorgungsobergrenze. vorzeitiges Ausscheiden
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Leitsatz (redaktionell)
Eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze ist bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern grunds盲tzlich bereits bei der Berechnung der ma脽geblichen fiktiven Vollrente nach 搂 2 Abs. 1 BetrAVG zu ber眉cksichtigen und nicht erst auf die zeitratierlich gek眉rzte Betriebsrente anzuwenden.
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Normenkette
BetrAVG 搂听2 Abs. 1, 搂搂听6, 16 Abs.听1-2, 搂听17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung 搂 2 Abs. 1; ZPO 搂听308 Abs. 1, 搂听319 Abs. 1, 搂听322 Abs. 1; BGB 搂听187 Abs. 1, 搂搂听193, 286 Abs.听1-2, 搂听288 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Kl盲gers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts D眉sseldorf vom 11. September 2013 鈥 12 Sa 510/13 鈥 unter Zur眉ckweisung der Revision im 脺brigen teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Kl盲gers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Januar 2013 鈥 2 Ca 4850/09 鈥 unter Zur眉ckweisung der Berufung im 脺brigen teilweise abge盲ndert.
Das Berufungsurteil wird berichtigt und im Ausspruch zur Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Kl盲gers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Januar 2013 鈥 2 Ca 4850/09 鈥 teilweise abge盲ndert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kl盲ger r眉ckst盲ndiges Ruhegeld f眉r Juli 2007 bis September 2007 iHv. monatlich 7,76 Euro und f眉r Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. monatlich 2,78 Euro, mithin insgesamt 56,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz aus jeweils 7,76 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007 und 2. Oktober 2007 sowie aus jeweils 2,78 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. M盲rz 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung des Kl盲gers wird zur眉ckgewiesen.
Der Kl盲ger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten 眉ber die H枚he des Ausgangsruhegelds des Kl盲gers sowie Anpassungen seines Ruhegelds aufgrund vertraglicher Anpassungsregelungen.
Der im September 1944 geborene Kl盲ger war vom 13. April 1966 bis zum 9. September 1999 bei der R E AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2. ist, besch盲ftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen 鈥濺ichtlinien f眉r die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft E鈥 vom 9. Februar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt:
鈥濸谤盲补尘产别濒
Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien f眉r die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen besch盲ftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die k眉nftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
- Abbau der 脺berversorgung,
- Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen,
- Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung f眉r den Fall, da脽 die Renten aus der Sozialversicherung sinken.
搂 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung
(1) Die Mitarbeiter der R Aktiengesellschaft, E, deren Arbeitsverh盲ltnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erhalten nach Ma脽gabe der folgenden Bestimmungen lebensl盲ngliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung.
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搂 2 Voraussetzungen f眉r die Ruhegeldgew盲hrung
(1) Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung von Ruhegeld sind:
1. das Bestehen eines mindestens zehnj盲hrigen ununterbrochenen Arbeitsverh盲ltnisses mit dem Unternehmen und
2. die Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses wegen
a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder
b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder
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Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unber眉cksichtigt.
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搂 4 H枚he des Ruhegeldes
(1) Das Ruhegeld betr盲gt nach zehnj盲hriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach 搂 5 ruhegeldf盲higen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gem盲脽 搂 2 Abs. 1, letzter Satz).
(2) F眉r jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach 搂 5 ruhegeldf盲higen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der H枚he des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverh盲ltnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnj盲hrigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.
(3) Der H枚chstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldf盲higen Diensteinkommens gem盲脽 搂 5 nicht 眉bersteigen.
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(5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Ma脽gabe des 搂 6 angerechnet.
搂 5 Berechnung des ruhegeldf盲higen Diensteinkommens
(1) F眉r die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenverg眉tung einschlie脽lich etwaiger pers枚nlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschl盲ge und noch bestehender 脺berstundenpauschalen zugrundegelegt.
(2) F眉r alle nicht tariflich erfa脽ten Mitarbeiter ist f眉r die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte au脽ertarifliche Verg眉tung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand ma脽gebend.
(3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erw盲hnten Verg眉tungsbestandteile sind nicht ruhegeldf盲hig.
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(5) Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird f眉r Pensionsf盲lle ab 1992 h枚chstens um die Inflationsrate angepa脽t, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerh枚hung unterhalb der Erh枚hungen der Nettoverg眉tungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. 脺bersteigt die Inflationsrate die Erh枚hung der Nettoverg眉tungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erh枚hung der Nettoverg眉tungen. Sollte die Erh枚hung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erh枚hung der Nettoverg眉tungen die Erh枚hung der Sozialversicherungsrenten.
(6) Die Inflationsrate wird nach der Ver盲nderung des durch das Statistische Bundesamt j盲hrlich ermittelten Preisindexes f眉r die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettoverg眉tung wird auf der Grundlage der Verg眉tungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Verg眉tungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Ber眉cksichtigung der Steuerklasse III/0 abz眉glich s盲mtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeitr盲ge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.
(7) Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenen versorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne da脽 die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.
(8) Stichtag f眉r die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.
(9) 搂 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unber眉hrt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Abs盲tzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu ber眉cksichtigen.
搂 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus T盲tigkeit
(1) Es ist davon auszugehen, da脽 der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bez眉glich seines Einkommens im Sinne des 搂 5 gestanden hat.
(2) Das Ruhegeld wird um die H盲lfte derjenigen Betr盲ge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze 眉ber Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschlie脽lich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters 鈥 ohne Arbeitgeberbeteiligung 鈥 beruhen.
(3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbst盲ndigen oder nichtselbst盲ndigen T盲tigkeit, so d眉rfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgem盲脽er Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht h枚her sein als die Bez眉ge im Sinne des 搂 5 unter Ber眉cksichtigung der H枚chstgrenzen nach 搂 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Eink眉nfte aus selbst盲ndiger und nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit auf die betriebliche Rente sind Eink眉nfte ausgenommen, die gem盲脽 搂 1248 RVO bzw. 搂 25 AVG nicht zu ber眉cksichtigen sind.
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(5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempf盲ngers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gem盲脽 Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgef眉hrten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten H枚chstgrenzen nicht 眉berschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende K眉rzung.
H枚chstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 %
bei 11 Dienstjahren = 63,6 %
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bei 35 Dienstjahren = 78,0 %
der Begrenzungsgrundlage gem盲脽 Abs. 8.
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(8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldf盲higen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von 搂 5.
(9) 脛ndert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeitr盲ge gegen眉ber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozents盲tze entsprechend zu 盲ndern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Verg眉tungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen.
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搂 18 F盲lligkeit und Ende des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes
(1) Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld werden nachtr盲glich am Ende eines jeden Monats gezahlt.
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Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Aufl枚sung von Arbeitsverh盲ltnissen vom 3. Februar 1999 鈥 sog. 55er-Regelung 鈥 (im Folgenden BV 1999). Nr. 7c der BV 1999 lautet auszugsweise:
鈥濪as betriebliche Ruhegeld wird gem盲脽 搂 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine K眉rzung in dem Verh盲ltnis der Dauer der Betriebszugeh枚rigkeit bei Eintritt in die 55er-Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugeh枚rigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur H盲lfte bei der Ermittlung der tats盲chlich erbrachten Betriebszugeh枚rigkeit (m) ber眉cksichtigt. 鈥︹赌
Der Kl盲ger, der auf der Grundlage der BV 1999 aus dem Arbeitsverh盲ltnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. Oktober 2004 ein Ruhegeld. Dieses belief sich zun盲chst auf 941,75 Euro. Sein Ruhegeld wurde in der Folgezeit j盲hrlich jeweils zum 1. Juli nach 搂 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 angepasst.
Zum 1. April 2006 trat der Verg眉tungstarifvertrag f眉r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe R vom 27. M盲rz 2006 (im Folgenden VTV 2006) in Kraft. Gem盲脽 dessen 搂 1 Nr. 1 wurde der Verg眉tungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 einschlie脽lich aller Anlagen 眉ber den 31. M盲rz 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2006 verl盲ngert. Nach 搂 2 Nr. 1 VTV 2006 wurden die bisherigen Verg眉tungstabellen f眉r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Tarifgruppe R zum 1. Juli 2006 au脽er Kraft gesetzt und durch die harmonisierte Verg眉tungstabelle der Tarifgruppe R ersetzt. Die bisherige Verg眉tungsgruppe 9 Stufe 16 des fr眉heren Verg眉tungstarifvertrags entsprach nach den 脺berleitungsvorschriften nunmehr der Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4. Gleichzeitig wurde gem盲脽 搂 2 Nr. 2 VTV 2006 ab dem 1. Juli 2007 die Eckverg眉tung (Gruppe B1/Basis) der harmonisierten Verg眉tungstabelle der Tarifgruppe R um 3,1 % angehoben und kaufm盲nnisch auf volle Euro gerundet; alle 眉brigen Tabellenverg眉tungen wurden entsprechend der Tabellensystematik daraus entwickelt und ebenfalls auf volle Euro gerundet. 搂 3 VTV 2006 enthielt dar眉ber hinaus ua. folgende Bestimmung:
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鈥灺 3 Pauschalabgeltung |
1. |
Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des verl盲ngerten bzw. dieses Tarifvertrages fallen und deren Arbeitsverh盲ltnis vom 01.04. bis 31.12.2006 nicht ruhte, erhalten eine Pauschalabgeltung in H枚he von 3.600 EUR. |
鈥 |
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3. |
Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausscheiden oder ein Arbeitsverh盲ltnis aufnehmen, erhalten den Betrag nach Nr. 1 anteilig. 鈥 |
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6. |
Die Pauschalabgeltung ist nicht ruhegeld-/versorgungsf盲hig. |
7. |
Die Pauschalabgeltung wird mit der Verg眉tungsabrechnung f眉r den Monat Juli 2006 ausgezahlt. |
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Bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses erfolgt die anteilige Zahlung mit der letzten Verg眉tungsabrechnung.鈥 |
Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 3. verbundenen Unternehmen inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen f眉r das Ruhegeld neu gefasst wurden. Auch f眉r den Kl盲ger sah eine solche Betriebsvereinbarung eine 脛nderung des 搂 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahrs nur noch um 1 % anzupassen waren. Dementsprechend wurde das Ruhegeld des Kl盲gers zun盲chst nur noch um 1 % j盲hrlich erh枚ht. Nachdem die Gerichte f眉r Arbeitssachen darauf erkannten, dass die 脛nderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 鈥 3 AZR 282/09 鈥 BAGE 138, 197), nahm die R S GmbH mit Schreiben vom 29. Juli 2010 eine Nachberechnung des Ruhegelds nach 搂 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG f眉r die Monate ab Oktober 2004 vor und zahlte noch im Juli 2010 den Differenzbetrag f眉r die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010 nach.
Mit der Klage begehrt der Kl盲ger von den Beklagten die Zahlung r眉ckst盲ndigen Ruhegelds f眉r die Monate Januar 2006 bis einschlie脽lich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschlie脽lich 14. Januar 2013.
Der Kl盲ger hat 鈥 soweit f眉r die Revision noch von Bedeutung 鈥 die Ansicht vertreten, ihm st眉nde ein h枚heres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhegelds zum 1. Oktober 2004 sei unzutreffend. Die in 搂 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach 搂 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7c BV 1999 ma脽geblichen fiktiven Vollrente zu ber眉cksichtigen. Vielmehr sei zun盲chst eine Quotierung des nach 搂 4 RL 02/89 ermittelten Ruhegelds wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gek眉rzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. 搂 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.085,16 Euro.
Dar眉ber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, sein Ruhegeld nach 搂 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate iHv. 2,04 % anzupassen. Der Anstieg der Nettoverg眉tungen der aktiven R-Mitarbeiter sei in allen Jahren seit Beginn seines Ruhegeldbezugs und damit auch zum 1. Juli 2006 h枚her gewesen als die Inflationsrate. Bei der Berechnung des Nettolohnanstiegs m眉sse auch die f眉r die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nach 搂 3 Nr. 1 VTV 2006 mit monatlich 400,00 Euro ber眉cksichtigt werden.
Der Kl盲ger hat, soweit f眉r die Revision noch von Interesse, zuletzt beantragt,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.887,54 Euro nebst Zinsen in H枚he von 2.369,03 Euro nebst weiteren Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz aus 7.887,54 Euro seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen,
- hilfsweise, f眉r den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.917,04 Euro nebst Zinsen in H枚he von 2.102,80 Euro nebst weiteren Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz aus 6.917,04 Euro seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Berechnung des Ausgangsruhegelds sei zutreffend. Die Gesamtversorgungsobergrenze in 搂 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach 搂 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7c BV 1999 ma脽geblichen fiktiven Vollrente zu ber眉cksichtigen. Eine Anpassung des Ruhegelds zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate komme nicht in Betracht. Die Nettoverg眉tungen der aktiven R-Mitarbeiter seien in diesem Anpassungspr眉fungszeitraum gesunken. Das Tabellenentgelt f眉r die Verg眉tungsgruppe 9 Stufe 16 VTV habe seit dem 1. April 2005 3.301,00 Euro brutto betragen und sei erst zum 1. Januar 2007 auf 3.404,33 Euro angestiegen. Die Zahlung der einmaligen Pauschalabgeltung nach 搂 3 Nr. 1 VTV 2006 sei nicht zu ber眉cksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl盲gers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abge盲ndert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl盲ger 229,26 Euro (r眉ckst盲ndiges Ruhegeld f眉r die Monate Juli bis September 2007 iHv. jeweils 17,52 Euro, f眉r die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 12,86 Euro sowie f眉r die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 iHv. jeweils 3,73 Euro) zu zahlen. Die weiter gehende Berufung des Kl盲gers hat das Landesarbeitsgericht zur眉ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl盲ger sein Klagebegehren weiter.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision des Kl盲gers ist nur in geringem Umfang begr眉ndet. Dem Kl盲ger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz aus jeweils 7,76 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007 und 2. Oktober 2007 sowie aus jeweils 2,78 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. M盲rz 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 zu. Im 脺brigen kann der Kl盲ger f眉r die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 鈥 眉ber die ihm vom Landesarbeitsgericht bereits zugesprochenen Betr盲ge hinaus 鈥 keine Zahlung r眉ckst盲ndigen Ruhegelds von den Beklagten und damit auch keine Zahlung weiter gehender Verzugszinsen verlangen.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufung des Kl盲gers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der begehrten Zinsen teilweise unzul盲ssig war.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist 鈥 soweit in der Revision noch von Bedeutung 鈥 die Zahlung r眉ckst盲ndigen Ruhegelds f眉r die Monate Januar 2006 bis einschlie脽lich Dezember 2009, das sich aufgrund eines h枚heren Ausgangsruhegelds des Kl盲gers und einer j盲hrlichen Anpassung seines Ruhegelds an den Inflationsausgleich zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn ergibt, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsanspr眉che ergebenden Zinsen. Verzugszinsen auf bereits von den Beklagten nachgezahltes Ruhegeld begehrt der Kl盲ger mit seiner Klage hingegen nicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Beklagten seien verpflichtet, ihm wegen versp盲teter Zahlung des nach 搂 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden Ruhegelds Verzugszinsen zu zahlen. Zwar l盲sst er sich die Nachzahlungen der Beklagten im Juli 2010 auf seine Gesamtforderung anrechnen; seinen Zinsantrag 盲ndert er insoweit jedoch nicht.
2. Auf der Grundlage dieses Streitgegenstands war die Berufung des Kl盲gers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts daher insgesamt zul盲ssig. Das Arbeitsgericht hat 鈥 soweit in der Revision noch von Bedeutung 鈥 angenommen, dem Kl盲ger st眉nde f眉r die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009 kein Anspruch auf Nachzahlung von Ruhegeld zu. Daher k枚nne er auch die Zahlung von Verzugszinsen hierauf nicht verlangen. Hiergegen wendet sich der Kl盲ger mit seiner Berufung. Er macht unter Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n geltend, sein Ausgangsruhegeld sei fehlerhaft berechnet und auch zum 1. Juli 2006 h盲tte eine Anpassung nach 搂 5 Abs. 5 RL 02/89 iHv. 2,04 % erfolgen m眉ssen. Soweit das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen mangels Vorliegens einer Hauptforderung abgewiesen hat, bedurfte die Berufung keiner gesonderten Begr眉ndung. Zwar muss bei mehreren Streitgegenst盲nden f眉r jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegr眉ndung gegeben werden; fehlen Ausf眉hrungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzul盲ssig (vgl. etwa BAG 16. M盲rz 2004 鈥 9 AZR 323/03 鈥 zu A II 1 der Gr眉nde, BAGE 110, 45). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn 鈥 wie vorliegend 鈥 die Entscheidung 眉ber den einen Streitgegenstand von der Entscheidung 眉ber den anderen Streitgegenstand abh盲ngt (BAG 16. Oktober 2007 鈥 9 AZR 144/07 鈥 Rn. 28 mwN).
Soweit das Arbeitsgericht dar眉ber hinaus angenommen hat, dem Kl盲ger st眉nden auch keine Verzugszinsen wegen der erst im Juli 2010 erfolgten und damit versp盲teten Zahlung des nach 搂 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden Ruhegelds zu, da seinem Vortrag die H枚he der Zinsen nicht entnommen werden k枚nne, musste der Kl盲ger sich hiermit in seiner Berufung nicht auseinandersetzen. Das Arbeitsgericht hat insoweit unter Versto脽 gegen 搂 308 Abs. 1 ZPO 眉ber einen prozessualen Anspruch entschieden, der nicht streitgegenst盲ndlich war. F眉r das vorliegende Verfahren war es entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts daher unerheblich, dass sich die Berufung des Kl盲gers mit dieser Begr眉ndung des Arbeitsgerichts nicht befasst. Indem der Kl盲ger seinen Zinsanspruch unver盲ndert weiterverfolgt hat, ist das gegen 搂 308 Abs. 1 ZPO versto脽ende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Da der Senat unter diesem Gesichtspunkt keine Entscheidung getroffen hat, liegt auch kein rechtskr盲ftiges Urteil 眉ber m枚gliche aufgrund versp盲teter Leistung zu zahlende Zinsen vor.
II. Dennoch bleibt die Revision in der Sache im Wesentlichen erfolglos.
Die zul盲ssige Klage ist gr枚脽tenteils unbegr眉ndet. Dem Kl盲ger steht gegen die Beklagten 眉ber die ihm vom Landesarbeitsgericht bereits zugesprochenen Betr盲ge hinaus kein Anspruch auf Zahlung r眉ckst盲ndigen Ruhegelds f眉r die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 und damit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Verzugszinsen zu. Die Beklagten haben das Ausgangsruhegeld zutreffend berechnet. Der Kl盲ger kann kein h枚heres als das gezahlte Ausgangsruhegeld iHv. 941,75 Euro verlangen. Auch war das Ruhegeld des Kl盲gers zum 1. Juli 2006 nicht um 2,04 % anzupassen. Allerdings sind die Beklagten entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet, dem Kl盲ger auf die vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Forderung auf Zahlung r眉ckst盲ndigen Ruhegelds Verzugszinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz aus jeweils 7,76 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007 und 2. Oktober 2007 sowie aus jeweils 2,78 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. M盲rz 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 als Gesamtschuldner zu zahlen. Ein weiter gehender Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kl盲ger mangels Hauptforderung nicht zu.
1. Die Klage ist insgesamt zul盲ssig. Allerdings kommt dem 鈥濰ilfsantrag鈥 keine eigenst盲ndige Bedeutung zu; er ist prozessual unbeachtlich.
a) Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenm盲脽ig teilbaren Anspruchs enth盲lt regelm盲脽ig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner H枚he unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Aus 搂 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein 鈥濿eniger鈥 zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um 鈥濿eniger鈥, sondern um etwas 鈥濧nderes鈥 handelt. Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2010 鈥 1 AZR 853/08 鈥 Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13).
b) Danach umfasst der 鈥濰auptantrag鈥 auch die mit dem 鈥濰ilfsantrag鈥 verfolgten Betr盲ge. Mit dem 鈥濰auptantrag鈥 begehrt der Kl盲ger Nachzahlungsanspr眉che f眉r die Monate Januar 2006 bis einschlie脽lich Dezember 2009, die sich aus einem h枚heren Ausgangsruhegeld und einer Anpassung seines Ruhegelds an den Inflationsausgleich zum 1. Juli eines jeden Jahrs seit Beginn des Ruhegeldbezugs ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsanspr眉che ergebenden Zinsen. Gegenstand des 鈥濰ilfsantrags鈥 sind demgegen眉ber nur Anspr眉che auf Zahlung r眉ckst盲ndigen Ruhegelds f眉r die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009, die aus einer fehlerhaften Erstberechnung des Ruhegelds und seiner j盲hrlichen Anpassung an den Kaufkraftverlust zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn mit Ausnahme des Jahrs 2006 resultieren, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsanspr眉che ergebenden Zinsen. Der Kl盲ger geht somit im Rahmen der Begr眉ndung seines 鈥濰ilfsantrags鈥 vorsorglich davon aus, dass eine Erh枚hung seines Ruhegelds zum 1. Juli 2006 unterbleiben durfte. Damit ist das mit dem 鈥濰ilfsantrag鈥 verfolgte Begehren bereits vom 鈥濰auptantrag鈥 umfasst.
2. Die Klage ist im Wesentlichen unbegr眉ndet.
a) Dem Kl盲ger stehen f眉r den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 keine weiter gehenden Anspr眉che auf Zahlung r眉ckst盲ndigen Ruhegelds f眉r die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 zu.
aa) Das Ausgangsruhegeld des Kl盲gers ist entgegen seiner Rechtsauffassung zutreffend berechnet. Zum 1. Oktober 2004 stand ihm nach den RL 02/89 lediglich ein Ruhegeld iHv. 941,75 Euro zu.
(1) Das Ausgangsruhegeld des Kl盲gers wurde wie folgt berechnet: Das ruhegeldf盲hige Einkommen des Kl盲gers belief sich bei seinem Ausscheiden auf 3.045,22 Euro. Nach 搂 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurden f眉r 42 anrechnungsf盲hige Dienstjahre (m枚gliche Dienstzeit vom 13. April 1966 bis zum 7. September 2009) 75 % des ruhegeldf盲higen Einkommens und damit 2.283,92 Euro zugrunde gelegt. Von diesem Betrag wurden nach 搂 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Sozialversicherungsrente iHv. 1.448,46 Euro, dh. 724,23 Euro in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 1.559,69 Euro. Anschlie脽end wurde ermittelt, ob das so errechnete Ruhegeld zusammen mit der Sozialversicherungsrente die sich nach 搂 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 ergebende Gesamtversorgungsobergrenze 眉bersteigt. Da sich das fiktive Monatseinkommen des Kl盲gers, bestehend aus dem Ruhegeld iHv. 1.559,69 Euro und der Sozialversicherungsrente iHv. 1.448,46 Euro, auf insgesamt 3.008,15 Euro belief und damit die in 搂 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 definierte Obergrenze von 2.573.21 Euro (78 % von 13/12 des ruhegeldf盲higen Einkommens iHv. 3.045.21 Euro) um 434,94 Euro 眉berstieg, wurde dieser Differenzbetrag vom errechneten Ruhegeld iHv. 1.559,69 Euro in Abzug gebracht. Das sich danach ergebende Ruhegeld iHv. 1.124,75 Euro wurde wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Kl盲gers nach Nr. 7c BV 1999 iVm. 搂 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem ermittelten Quotienten 0,8373 multipliziert und dementsprechend zeitratierlich gek眉rzt. Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 941,75 Euro.
(2) Diese Berechnung ist zutreffend. Nach Nr. 7c BV 1999 richtet sich die Berechnung des Ausgangsruhegelds des Kl盲gers grunds盲tzlich nach 搂 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zun盲chst die dem Kl盲ger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden h盲tte, unter Ber眉cksichtigung der Obergrenze in 搂 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die K眉rzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverh盲ltnis nach den Vorgaben der Nr. 7c BV 1999 vorzunehmen.
(a) Die Berechnung des Ruhegelds des vorzeitig 鈥 vor dem Eintritt des Versorgungsfalls 鈥 aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach 搂 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Kl盲gers richtet sich nach Nr. 7c BV 1999 iVm. 搂 2 Abs. 1 BetrAVG.
(aa) Der Kl盲ger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach 搂 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach 搂 6 BetrAVG in Anspruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen f眉r die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach 搂 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gew盲hrung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wartezeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses wegen der Vollendung des 65. Lebensjahrs, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungstr盲ger anerkannten Erwerbsunf盲higkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die RL 02/89 nur die Anspr眉che der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverh盲ltnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat. 搂 6 Abs. 1 RL 02/89 best盲tigt dies. Die Formulierung 鈥瀌urch die Versetzung in den Ruhestand鈥 l盲sst erkennen, dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbeitnehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betriebstreu war.
(bb) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV 1999 aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausgeschiedenen Kl盲gers bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in Nr. 7c BV 1999. Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach 搂 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu berechnen, wobei 鈥 anders als in 搂 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen 鈥 die K眉rzung des fiktiven Ruhegelds nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. 搂 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahrs die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahrs zur H盲lfte als tats盲chliche Betriebszugeh枚rigkeit zu ber眉cksichtigen ist.
(b) Nach den Vorgaben des 搂 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch mindestens in H枚he des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verh盲ltnis der Dauer der tats盲chlichen Betriebszugeh枚rigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze m枚glichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zun盲chst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden h盲tte. Demgem盲脽 sind zun盲chst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuf眉hren und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche K眉rzung nach 搂 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. M盲rz 2006 鈥 3 AZR 374/05 鈥 Rn. 20 ff., BAGE 117, 268). Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grunds盲tzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der ma脽geblichen fiktiven Vollversorgung zu ber眉cksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige, f眉r die H枚he des Altersruhegelds ma脽gebliche Regelung eine von 搂 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten (搂 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht.
(c) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Kl盲gers zutreffend berechnet worden. Nr. 7c BV 1999 sieht f眉r die Ermittlung des dem Kl盲ger bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehenden 鈥 fiktiven 鈥 Ruhegelds keine von 搂 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweichende Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdr眉cklich auf 搂 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet f眉r den vor Vollendung seines 57,5. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverh盲ltnis ausgeschiedenen Kl盲ger lediglich an, dass die K眉rzung des zun盲chst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruhegelds 鈥 anders als in 搂 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen 鈥 nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. 搂 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und die Zeit von seinem Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahrs zur H盲lfte als tats盲chliche Betriebszugeh枚rigkeit zu ber眉cksichtigen ist.
(d) Entgegen der Auffassung des Kl盲gers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in 搂 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Pr盲ambel der RL 02/89 (auch) darauf abzielt, eine etwaige 脺berversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. M盲rz 2006 (鈥 3 AZR 374/05 鈥 Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in fr眉heren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine H枚chstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zun盲chst unabh盲ngig von der H枚chstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei 脺berschreiten der H枚chstgrenzen zu k眉rzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 鈥 3 AZR 341/88 鈥 zu I 2 b der Gr眉nde; 24. Juni 1986 鈥 3 AZR 630/84 鈥 zu II 2 b der Gr眉nde), ausdr眉cklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. M盲rz 2006 (鈥 3 AZR 374/05 鈥 aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach 搂 2 Abs. 1 BetrAVG zu ber眉cksichtigen ist, davon abh盲ngt, welcher Zweck mit der H枚chstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine 脺berversorgung verhindert werden soll, h盲lt der Senat hieran nicht weiter fest. F眉r die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begrenzungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung 鈥 anders als hier 鈥 dies ausdr眉cklich vorsieht.
(e) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Kl盲gers nach 搂 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7c BV 1999 richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in 搂 6 Abs. 3 RL 02/89 眉ber die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempf盲ngers aus selbst盲ndiger oder nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe f眉r die hier zur Entscheidung stehende Problematik gewonnen werden kann.
bb) Dem Kl盲ger stehen gegen die Beklagten auch keine weiteren, sich aus der Anwendung der vertraglichen Anpassungsregelung nach 搂 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 ergebenden Anspr眉che auf Zahlung eines h枚heren Ruhegelds f眉r die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu. Ausgehend von einem Ausgangsruhegeld des Kl盲gers iHv. 941,75 Euro sind seine Anspr眉che auf Zahlung eines nach 搂 5 Abs. 5 RL 02/89 anzupassenden Ruhegelds f眉r den streitbefangenen Zeitraum gr枚脽tenteils erf眉llt und, soweit sie nicht erf眉llt wurden, durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts bereits austituliert. Die Parteien gehen 鈥 mit Ausnahme des Anpassungsstichtags 1. Juli 2006 鈥 im Rahmen der Revision 眉bereinstimmend davon aus, dass das Ausgangsruhegeld des Kl盲gers seit Rentenbeginn j盲hrlich zum 1. Juli an die Inflationsrate anzupassen ist. Das Ruhegeld war zum 1. Juli 2006 nicht nach 搂 5 Abs. 5 RL 02/89 um 2,04 % zu erh枚hen. Nach 搂 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erh枚hung der Nettoverg眉tung, wenn die Inflationsrate die Erh枚hung der Nettoverg眉tung 眉bersteigt. Diese Voraussetzungen waren zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 gegeben. Die Nettoverg眉tung der R-Mitarbeiter ist in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 nicht angestiegen. Demgem盲脽 war das Ruhegeld des Kl盲gers zum 1. Juli 2006 nicht anzuheben.
(1) Da der Verg眉tungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 nach 搂 1 Nr. 1 VTV 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiter galt, belief sich das nach 搂 5 Abs. 6 RL 02/89 ma脽gebliche tarifliche Entgelt der Verg眉tungsgruppe 9 Stufe 16 sowohl im Juni 2005 als auch im Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Erst zum 1. Juli 2006 wurden nach 搂 2 Nr. 1 VTV 2006 die bisherigen Verg眉tungstabellen durch neue ersetzt. Soweit dadurch die Verg眉tung f眉r die nach den 脺berleitungsbestimmungen der fr眉heren Verg眉tungsgruppe 9 Stufe 16 entsprechende Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4 ab dem 1. Juli 2006 auf monatlich 3.374,00 Euro angestiegen ist, ist dies vorliegend unerheblich. Pr眉fungszeitraum f眉r die zum 1. Juli eines jeden Jahrs vorzunehmende Anpassung nach 搂 5 Abs. 5 RL 02/89 ist 鈥 anders als im Rahmen von 搂 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG (vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 鈥 3 AZR 464/11 鈥 Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116) 鈥 sowohl f眉r die Inflationsrate als auch f眉r die Nettoverg眉tung der aktiven R-Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag. Zum Stichtag muss die ma脽gebliche tats盲chliche Lage schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Daher ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehenden Monate abzustellen. Verg眉tungsver盲nderungen, die zum 1. Juli 2006 in Kraft treten, sind deshalb nicht bei der vertraglichen Anpassung zum 1. Juli 2006, sondern erst zum 1. Juli 2007 zu ber眉cksichtigen.
(2) Entgegen der Rechtsansicht des Kl盲gers ist bei der Berechnung der Nettoverg眉tungsentwicklung nach 搂 5 Abs. 5 RL 02/89 zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 die nach 搂 3 Nr. 1 VTV 2006 f眉r die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nicht anteilig iHv. 400,00 Euro zu ber眉cksichtigen. Nach 搂 5 Abs. 6 RL 02/89 wird die Nettoverg眉tung auf der Grundlage der Verg眉tungsgruppe 9 Stufe 16 des jeweiligen Verg眉tungstarifvertrags ermittelt. Pauschale tarifliche Einmalzahlungen sind danach nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung von 搂 5 Abs. 6 RL 02/89 (zu den Auslegungsgrunds盲tzen vgl. BAG 9. Oktober 2012 鈥 3 AZR 539/10 鈥 Rn. 21).
(a) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht daf眉r, dass f眉r die Ermittlung der Nettolohnentwicklung der R-Mitarbeiter nur das Tabellenentgelt der in 搂 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Verg眉tungsgruppe und Stufe, nicht jedoch sonstige Einmalzahlungen ma脽geblich sein sollen. Anders als 搂 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG kn眉pft die Regelung nicht an den Anstieg der Nettol枚hne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, sondern benennt eine konkrete Verg眉tungsgruppe und -stufe, auf die zur Berechnung der Reallohnentwicklung nach 搂 5 Abs. 5 RL 02/89 abzustellen ist.
(b) Auch der Regelungszusammenhang unterst眉tzt dieses Verst盲ndnis. Nach 搂 6 Abs. 9 Satz 1 RL 02/89 sind die in Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 festgelegten Begrenzungsprozents盲tze entsprechend zu 盲ndern, wenn sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeitr盲ge gegen眉ber dem Stand am 1. Januar 1990 um mehr als vier Prozentpunkte ver盲ndert. Bei der Pr眉fung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach 搂 6 Abs. 9 Satz 2 RL 02/89 das monatliche Tarifgehalt der Verg眉tungsgruppe 9 Stufe 16 zugrunde zu legen. Nach den Vorstellungen der Betriebsparteien finden damit etwaige tarifliche Einmalzahlungen auch bei der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenzen an die Nettolohnentwicklung keine Ber眉cksichtigung.
(c) Sinn und Zweck von 搂 5 Abs. 6 RL 02/89 sprechen ebenfalls f眉r die vorliegende Auslegung. Mit der Regelung des 搂 5 Abs. 6 RL 02/89 wollten die Betriebsparteien offensichtlich eine in der Praxis einfach handhabbare Methode zur Berechnung der Nettolohnentwicklung der R-Mitarbeiter iSd. 搂 5 Abs. 5 RL 02/89 schaffen. Dem Interesse an einer einfach zu handhabenden Regelung entspricht es, nur auf das 鈥 leicht feststellbare 鈥 tabellenwirksame Entgelt abzustellen und nicht noch zus盲tzlich anderweitige Verg眉tungsbestandteile zu ber眉cksichtigen. Zudem soll mit der Regelung in 搂 5 Abs. 5 RL 02/89, wie die Ankn眉pfung an den Kaufkraftverlust zeigt, erkennbar auch nur eine Anpassung an die dauerhafte Nettolohnentwicklung nachgezeichnet werden. Einmalzahlungen wie die Pauschalabgeltung nach 搂 3 Nr. 1 VTV 2006 f眉hren indes nicht zu einem dauerhaften Anstieg der Nettoverg眉tung, sondern werden lediglich f眉r bestimmte Monate gew盲hrt. Dar眉ber hinaus fehlt es der Pauschalabgeltung nach 搂 3 Nr. 1 VTV 2006 auch an einem Bezug zu einer Verg眉tung nach der Verg眉tungsgruppe 9 Stufe 16. Die Abgeltung war jedem Arbeitnehmer zu gew盲hren, der im ma脽geblichen Zeitraum April 2006 bis Dezember 2006 besch盲ftigt wurde, unabh盲ngig von einer individuellen Verg眉tungsgruppe.
(d) Die Auslegung der RL 02/89 entspricht auch den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien des VTV 2006. Diese haben in 搂 3 Nr. 6 VTV 2006 ausdr眉cklich bestimmt, dass die Pauschalabgeltung nicht ruhegeld- und versorgungsf盲hig ist. Dadurch haben sie verdeutlicht, dass die Pauschalabgeltung bei der Berechnung des Ruhegelds und deshalb auch bei der Anpassung nicht ber眉cksichtigt werden soll.
(3) Nach 搂 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 眉berstieg damit die Inflationsrate die Erh枚hung der Nettoverg眉tungen der R-Mitarbeiter in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006. Die Bruttoverg眉tung nach der Verg眉tungsgruppe 9 Stufe 16 des Verg眉tungstarifvertrags hat sich im entsprechenden Zeitraum nicht erh枚ht. Das tarifliche Entgelt belief sich sowohl zum 30. Juni 2005 als auch zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Unter Zugrundelegung der in 搂 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Steuermerkmale ergibt sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeitr盲ge infolge der unver盲nderten Steuers盲tze und der in diesem Zeitraum insgesamt leicht angestiegenen Sozialversicherungsbeitr盲ge im Juni 2006 jedenfalls kein h枚herer Nettoverdienst als im Juni 2005.
(4) Entgegen der Ansicht des Kl盲gers findet die Regelung des 搂 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 鈥 trotz ihres insoweit missverst盲ndlichen Wortlauts 鈥 auch Anwendung, wenn im ma脽geblichen Pr眉fungszeitraum keine Erh枚hung der Nettoverdienste stattgefunden hat. Die Bestimmung kn眉pft erkennbar an die vom Senat zu 搂 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelten Vorgaben an. Nach 搂 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu pr眉fen und hier眉ber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempf盲nger zu ber眉cksichtigen, die durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt werden. Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf (vgl. etwa BAG 18. M盲rz 2014 鈥 3 AZR 249/12 鈥 Rn. 17 f.). Sind daher im ma脽geblichen Anpassungspr眉fungszeitraum die Nettol枚hne vergleichbarer Arbeitnehmer nicht angestiegen, muss der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Nichts anderes regelt auch 搂 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89.
b) Die Beklagten haben dem Kl盲ger jedoch nach 搂 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 搂 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen auf die ihm vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Forderung auf Zahlung r眉ckst盲ndigen Ruhegelds zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die Berufung des Kl盲gers auch in Bezug auf die begehrten Verzugszinsen in vollem Umfang zul盲ssig. Der Kl盲ger kann daher von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz aus jeweils 7,76 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007 und 2. Oktober 2007 sowie aus jeweils 2,78 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. M盲rz 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 verlangen. Ein weiter gehender Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf noch r眉ckst盲ndiges Ruhegeld steht ihm mangels Hauptforderung nicht zu.
aa) Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl盲ger r眉ckst盲ndiges Ruhegeld f眉r die Monate Juli bis September 2007 iHv. jeweils 17,52 Euro, f眉r die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 12,86 Euro sowie f眉r die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 iHv. jeweils 3,73 Euro, mithin iHv. insgesamt 229,26 Euro brutto zu zahlen. Wie sich aus den Urteilsgr眉nden ergibt, ist die Urteilsformel des Landesarbeitsgerichts jedoch von einem offensichtlichen Rechenfehler beeinflusst. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von einem Ausgangsruhegeld des Kl盲gers iHv. 941,75 Euro ausgegangen und hat f眉r die jeweiligen Anpassungsstichtage zum 1. Juli eines jeden Jahrs auch die richtigen Prozents盲tze zugrunde gelegt. Bei der Anpassung des Ruhegelds zum 1. Juli 2007 ist ihm allerdings erkennbar ein Rechenfehler unterlaufen, da der errechnete Betrag nicht mit dem im Urteil angegebenen Prozentsatz von 1,81 % 眉bereinstimmt. Infolgedessen hat das Landesarbeitsgericht auch f眉r die folgenden Anpassungen ein zu hohes Ruhegeld und dementsprechend 眉berh枚hte monatliche Differenzbetr盲ge errechnet. Nach 搂 319 Abs. 1 ZPO ist sein Urteil daher durch den Senat als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass die Beklagten lediglich verurteilt wurden, an den Kl盲ger r眉ckst盲ndiges Ruhegeld f眉r die Monate Juli 2007 bis September 2007 iHv. monatlich 7,76 Euro und f眉r die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. monatlich 2,78 Euro, mithin insgesamt 56,64 Euro brutto zu zahlen (vgl. zur Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht BAG 12. Mai 1964 鈥 3 AZR 412/63 鈥 zu II der Gr眉nde; 24. M盲rz 2009 鈥 9 AZR 733/07 鈥 Rn. 28 mwN, BAGE 130, 101).
bb) Aufgrund der insoweit rechtskr盲ftigen (搂 322 Abs. 1 ZPO) gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung r眉ckst盲ndigen Ruhegelds schulden diese die sich daraus ergebenden Verzugszinsen nach 搂 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 搂 288 BGB ebenfalls als Gesamtschuldner (vgl. f眉r den Fall einer entsprechenden Pr盲judizialit盲t aufgrund eines Vorprozesses BAG 25. April 2007 鈥 10 AZR 586/06 鈥 Rn. 16 mwN). Dem Kl盲ger stehen nach 搂 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der F盲lligkeit zu (vgl. BAG 8. Oktober 2008 鈥 5 AZR 715/07 鈥 Rn. 27 mwN). Nach 搂 18 Abs. 1 RL 02/89 ist das Ruhegeld nachtr盲glich am Ende eines jeden Monats, mithin am Monatsletzten zu zahlen; soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag f盲llt, verschiebt sich der Zeitpunkt der F盲lligkeit nach 搂 193 BGB auf den n盲chsten Werktag (BAG 19. November 2014 鈥 5 AZR 121/13 鈥 Rn. 32 mwN). Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch f眉r die Anpassungen nach 搂 5 Abs. 5 RL 02/89. Da die Regelungen in 搂 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 keine Anpassung nach billigem Ermessen vorsehen, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erh枚hung der Nettoverg眉tungen der aktiven Besch盲ftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten vorsehen, werden die Anspr眉che auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente 鈥 anders als nach 搂 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG 鈥 nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin f盲llig (BAG 28. Juni 2011 鈥 3 AZR 282/09 鈥 Rn. 50, BAGE 138, 197).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 97 Abs. 1, 搂 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Unterschriften
Zwanziger, Spinner, Ahrendt, S. Hopfner, Schepers
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Fundstellen