Bei Unterhaltszahlung: Negative Einkünfte mindern Zuschüsse aus ö nicht

Studieren ist teuer. Da bleibt es kaum aus, dass viele Studierende sich etwas hinzuverdienen. Das gilt auch dann, wenn sie Ausbildungshilfen wie ö erhalten. Umso besser ist es, wenn die Eltern zusätzlich mit finanzieller Unterstützung unter die Arme greifen können. Verständlich ist es da aber, wenn diese ihre Zahlungen steuerlich geltend machen wollen. Dass dabei jedoch Grenzen zu beachten sind, musste ein Elternpaar erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 8.6.2022, VI R 45/20) entschieden hat.
Berücksichtigung von negativen Einkünften der Studentin
Während ihres Studiums wohnte die Tochter am Studienort in einer Wohnung, die ihren Eltern gehörte. Zusätzlich zu ö-Zahlungen i. H. v. 4.020 EUR verdiente sich die Studentin im Jahr 2017 Arbeitslohn i. H. v. 1.830 EUR hinzu. In ihrer eigenen ٱܱäܲԲ machte sie jedoch Werbungskosten i. H. v. 2.180 EUR geltend, sodass sich schließlich 350 EUR als negative Einkünfte ergaben.
Gleichzeitig machten die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Unterhaltsleistungen von 9.920 EUR geltend. Diese setzten sich aus dem Höchstbetrag von 8.820 EUR für Sachleistungen, wie die Überlassung der Wohnung und Unterstützung bei Lebensmitteln, Kleidung und Hausrat sowie 1.100 EUR für die Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, zusammen. Dabei berücksichtigten sie die von ihrer Tochter erhaltenen Zahlungen aus der Ausbildungshilfe nicht steuermindernd und begründeten dies mit den höheren entstandenen Kosten.
Das zuständige Finanzamt erkannte die angesetzten Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht an. Stattdessen zog der Sachbearbeiter von den erhaltenen ö-Leistungen eine Pauschale von 180 EUR ab und verrechnete den verbleibenden Betrag mit den Unterhaltsleistungen. Als abzugsfähig verblieb demnach ein Betrag von 6.079 EUR. Gegen die Entscheidung klagten die Eltern vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Dort erreichten sie, dass die negativen Einkünfte der Tochter mit dem ö verrechnet wurden, was den steuerlich abziehbaren Unterhalt entsprechend erhöhte.
Keine Verrechnung mit Ausbildungszuschüssen
Anders bewertete der Bundesfinanzhof den Fall. Demnach mindern die negativen Einkünfte i. H. v. 350 EUR nicht die auf die Unterhaltsleistungen anzurechnenden Zuschüsse aus dem ö. Während grundsätzlich auch in Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen die Summe der Einkünfte zu ermitteln und Verluste gegenzurechnen sind, gilt dies nicht für Ausbildungszuschüsse. Denn das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Einkünften und Bezügen auf der einen Seite und Ausbildungsbeihilfen auf der anderen Seite.
Im Gegensatz zu Einkünften und Bezügen sind Zuschüsse zur Ausbildung voll anzurechnen. Auf diese Weise wird eine doppelte staatliche Förderung vermieden. Diese würde sich ergeben, wenn der Staat Hilfen leistet und gleichzeitig diese als steuerliche Entlastung anerkennen würde. Eine ähnliche Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof bereits 2011 getroffen und gab damit bereits eine Art Leitlinie für den aktuellen Fall vor. Im damaligen Urteil ging es um die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrags. Auch dabei hatten die Richter eine Saldierung mit negativen Einkünften und Bezügen ausgeschlossen.
Praxis-Tipp: Wissenswertes rund um ö und Steuern im Studium
Der Bezug von ö ist steuerfrei, da es sich bei diesem Zuschuss um eine Unterstützung zur Finanzierung des Lebensunterhalts während der Ausbildung handelt und nicht um lohnähnliche Bezüge. Für Studentinnen und Studenten bedeutet dies, dass der erhaltene Betrag nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden muss. Ebenso wenig können sie allerdings auch die nach dem Studium fällige Rückzahlung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies ergibt sich daraus, dass nur Zinszahlungen auf Kredite sich entsprechend steuerlich auswirken. Der 50 %-ige Anteil, der vom ö zurückgezahlt werden muss, ist jedoch zinsfrei.
Inwiefern Kosten im Rahmen des Studiums steuerlich geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt. Während Studenten ihre Kosten im Zweitstudium vollständig ansetzen können und auch einen Verlustvortrag eintragen lassen können, sind die Ausgaben im Erststudium nur bis zu einer Höhe von 6.000 EUR als Sonderausgaben ansetzbar. Mögliche Verluste können nicht auf Folgejahre vorgetragen werden.
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