Unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG
Unbare Altenteilsleistungen sind als Sonderausgaben mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen (vgl. BFH Urteil vom 23.05.1989 - X R 34/86, BStBl 1989 II S. 784).
Es wird nicht beanstandet, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (vgl. BFH Beschluss vom 08.06.2018 - X B 112/17, BFH/NV S. 1086).
Übriger Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten)
Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) enthält die SvEV keine Festlegungen. Der Sachaufwand kann nach Ansicht des LfSt Bayern jedoch anhand der Werte der Sachbezugsverordnung 1994 unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus geschätzt werden. Hierzu enthält die Verfügung eine Tabelle für die VZ 2015 bis 2024. So ergeben sich etwa für die unbaren Altenteilsleistungen für den VZ 2024 folgende Werte:
Einzelperson
- Verpflegung: 3.756 EUR
- Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten: 841 EUR
- = Gesamt: 4.597 EUR
Altenteiler-Ehepaar bzw. Altenteiler-Partnerschaft
- Verpflegung: 7.512 EUR
- Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten: 1.682 EUR
- = Gesamt: 9.194 EUR
Die Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern v. 22.12.2022, S 2221.1.1-10/63 St32, wird gleichzeitig aufgehoben.
LfSt Bayern, Verfügung v. 22.12.2023, S 2221.1.1 - 10/67 St32
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8.7935
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