BMF: Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c

Die Finanzverwaltung erörtert in einem neu gefassten Schreiben Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG.

Sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Steuerpflichtige wurden erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten eingeführt  § 45b (Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer) und § 45c EStG (Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer) Diese beinhalten

  • ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige,
  • Daten zu unbescheinigter Kapitalertragsteuer,
  • Daten zu Abstandnahmen vom Steuerabzug und
  • aggregierte Daten zum Steuerabzug.

Kapitalerträge ab 2027

Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Das neue BMF-Schreiben erläutert Einzelfragen und ersetzt das BMF- Schreiben v. 6.11.2023 (BStBl 2023 I S. 1947).

BMF, Schreiben v. 22.4.2025, IV C 1 - S 2410/00024/008/047