Das neue Schreiben enthält zudem eine neue Nichtbeanstandungsregelung zum Ansatz eines Tageskurses (anstatt des Kurses im Anschaffungszeitpunkt). In der Systematik gleichgeblieben sind die Aussagen zur Besteuerung von Krypowerten. Die wichtigsten Aussagen des neuen Schreibens stellen wir Ihnen in diesem Top-Thema dar.
Neuer Oberbegriff "Kryptowerte"
Während das BMF die Besteuerungsgrundsätze zur Thematik in 2022 noch unter dem Oberbegriff "virtuelle Währungen und sonstige Token" zusammengefasst hat, wählt es nun den Oberbegriff "Kryptowerte"; hierunter fällt die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Das BMF weist darauf hin, dass Kryptowerte vielgestaltig aufgebaut sein können - entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt, also deren Funktion.
Die Token im Überblick
Zur Unterscheidung sind Kryptowerte in verschiedene Arten von Token zu unterteilen:
- Als Currency Token werden Kryptowerte bezeichnet, die als Tauschmittel eingesetzt werden, aber auch zu Spekulationszwecken gehalten werden. Da sie nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden, haben sie nicht den gesetzlichen Status einer Währung. Bekannteste Beispiele für Currency Token sind Bitcoin und Ether.
- In Abgrenzung hierzu existieren noch Utility Token, die bestimmte Nutzungsrechte, Stimmrechte oder Eintauschansprüche vermitteln, sowie Security Token, die ihrer Funktion nach mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind.
Diverse Definitionen
Unverändert geblieben sind die Beschreibungen des BMF zum Erwerb von Kryptowerten im Rahmen der Blockerstellung (Rz. 7 bis 12); das BMF erklärt in diesem Zusammenhang unverändert die Verfahren Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging). Ohne nennenswerte Änderungen blieben auch die Aussagen zu Blockchains (Rz. 6), Masternodes (Rz. 14 und 15), Wallets, Schlüssel und Transaktionen (Rz. 16 bis 22), sowie zum Inital Coin Offering (Rz. 25), Lending (Rz. 26), Hard Fork (Rz. 27) und Airdrop (Rz. 29).
Neu eingefügt wurden Aussagen zu dezentralen Finanzmärkten (Rz. 20a) und Transaktionsübersichten (Rz. 29a). Das BMF weist darauf hin, dass diese Übersichten bei zentralen Handelsplattformen und Wallet-Anbietern mitunter nur zeitlich beschränkt abgerufen werden können, sodass Nutzer auf einen rechtzeitigen Abruf achten müssen.
Das BMF weist zudem erstmalig darauf hin, dass viele privatwirtschaftliche Anbieter sogenannte Steuerreports anbieten, die in ihrer äußeren Form Steuerbescheinigungen von Kreditinstituten ähneln (Rz. 29b). Das BMF erklärt, dass die Vollständigkeit dieser Bescheinigungen aber wesentlich von den zugrunde gelegten Daten abhängt und die Ergebnisse vom Steuerpflichtigen manuell geändert werden können.