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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sch盲tzung unbarer Altenteilsleistungen
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Leitsatz (NV)
Der Wert unbarer Altenteilsleistungen kann seit 2007 am Ma脽stab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung gesch盲tzt werden, soweit deren Anwendung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f眉hrt.
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Normenkette
EStG 2002 搂 10 Abs. 1 Nr. 1a; SvEV
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (Urteil vom 22.06.2017; Aktenzeichen 11 K 894/15) |
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen vom 22. Juni 2017听听11 K 894/15 wird als unzul盲ssig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) hat anl盲sslich der 脺bertragung des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Eltern diesen ein unentgeltliches Leibgeding in Form von Wohnrecht, der Mitbenutzung von Gegenst盲nden, Wart und Pflege, Kost und Verpflegung sowie der Gew盲hrung von Taschengeld einger盲umt.
Rz. 2
In den Streitjahren 2007 bis 2011 machten die Kl盲ger jeweils Altenteilsleistungen in H枚he von...听鈧 als dauernde Last f眉r die Eltern des Kl盲gers geltend. Erst nach der antragsgem盲脽en Veranlagung erfuhr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vom Ableben des Vaters des Kl盲gers. Das FA 盲nderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre und k眉rzte die zu ber眉cksichtigenden Barleistungen um ein Drittel. Die unbaren Altenteilsleistungen setzte das FA entsprechend der Sachbez眉ge der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21.听Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3385, BStBl I 2006, 782) allein f眉r die Mutter des Kl盲gers an. Im Einspruchsverfahren korrigierte das FA die Barleistungen entsprechend dem Antrag der Kl盲ger, behielt jedoch die Bewertung der unbaren Altenteilsleistungen bei.
Rz. 3
Die Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr眉ndet zur眉ck. Unbare Altenteilsleistungen seien mit dem tats盲chlichen Wert anzusetzen. Werde, wie vorliegend, kein Nachweis 眉ber die H枚he dieser Aufwendungen erbracht, seien sie zu sch盲tzen. Ausgehend von der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung seien dabei die Werte der fr眉heren Verordnung 眉ber den Wert der Sachbez眉ge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung --SachbezVO--), ab dem Veranlagungszeitraum 2007 die Werte der SvEV als geeigneter Sch盲tzungsma脽stab anzusehen. Diese f眉hrten hier nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.
Rz. 4
Die Kl盲ger begehren die Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts.
Rz. 5
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
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Rz. 6
II. Die Beschwerde wird als unzul盲ssig verworfen. Die Kl盲ger haben die geltend gemachten Revisionszulassungsgr眉nde nicht in der nach 搂听116 Abs.听3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.
Rz. 7
1. Der Beschwerdef眉hrer hat im Fall der Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des 搂听115 Abs.听2 Nr.听1 FGO zun盲chst eine bestimmte f眉r die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf眉r ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst盲nden des Einzelfalls abh盲ngt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegr眉ndung schl眉ssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f眉r bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall kl盲rbar ist. Dazu muss ausgef眉hrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24.听Juni 2014 X听B听216/13, BFH/NV 2014, 1888).
Rz. 8
a) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kl盲ger nicht gerecht.
Rz. 9
aa) Soweit die Kl盲ger (sinngem盲脽) die Frage aufwerfen, ob die Anwendung von Pauschalen, die auf statistischen Erhebungen beruhen und das Verbraucherverhalten in einem breiten Normalbereich abdecken, als Bewertungsma脽stab begr眉ndungslos als Abweichung von der Besonderheit des Einzelfalls herangezogen werden k枚nnen, fehlt es nicht nur an einer Auseinandersetzung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 23.听Mai 1989 X听R听34/86, BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; vom 21.听Juni 1989 X听R听13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18.听Dezember 1990 X听R听151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354) und dem sich hiervon abgrenzenden Urteil des Nieders盲chsischen FG (Urteil vom 31.听M盲rz 2010听听4听K听18/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1610). Auch einschl盲gige (Kommentar-)Literatur (vgl. etwa Schmidt/Heinecke, EStG, 37.听Aufl., 搂听10 Rz听146; S枚hn in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG 搂听10 Rz听D听316) wird mit keinem Wort erw盲hnt. Die Kl盲ger verweisen lediglich darauf, dass sie aus ihrer Sicht keine befriedigende und rechtssichere Kl盲rung b枚ten. Insoweit machen sie (ausdr眉cklich) darauf aufmerksam, dass die Urteile aus den Jahren 1989 und 1990 stammten und suggerieren, diese seien schon deshalb 眉berholt. Allerdings f眉hrt das Vorliegen 盲lterer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (f眉r sich) noch nicht dazu, dass (zwischenzeitlich wieder) eine grunds盲tzliche Bedeutung zur Kl盲rung der Rechtsfrage entstanden ist. Denn eine Rechtsfrage ist gekl盲rt, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung gekl盲rte Rechtsgrunds盲tze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute h枚chstrichterliche Pr眉fung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen. Dies gilt auch dann, wenn bei einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts in das neue Gesetz Tatbestandsmerkmale 眉bernommen werden, zu denen bereits eine feststehende h枚chstrichterliche Rechtsprechung besteht (BFH-Beschluss vom 4.听Mai 1999 IX听B听38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 1.). F眉r den Fall der Abl枚sung der SachbezVO durch die SvEV kann nichts anderes gelten.
Rz. 10
bb) Soweit die Kl盲ger die grunds盲tzliche Bedeutung der Sache darin sehen, dass noch keine Rechtsprechung des BFH zur Sch盲tzung der unbaren Altenteilsleistungen anhand der SvEV vorliegt, verkennen sie die Reichweite dieses Revisionszulassungsgrundes. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu einer konkreten Fallgestaltung reicht nicht aus, um insoweit eine Revision zuzulassen (Senatsbeschluss vom 10.听November 2016 X听B听85/16, BFH/NV 2017, 261, Rz听10).
Rz. 11
cc) Im 脺brigen fehlt es auch an der Kl盲rungsbed眉rftigkeit. Denn der Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; in BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786 und in BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354 dargelegt, dass zum einen unbare Altenteilsleistungen mit ihrem tats盲chlichen Wert anzusetzen seien. Insoweit g盲lten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grunds盲tze. Zum anderen hat der Senat in diesen Urteilen klargestellt, dass f眉r den --hier vorliegenden-- Fall des fehlenden Einzelnachweises die H枚he der Aufwendungen zu sch盲tzen sei. Die SachbezVO sei insoweit in den damaligen Streitjahren ein geeigneter Sch盲tzungsma脽stab, wobei Ausnahmen mit R眉cksicht auf die Gleichm盲脽igkeit der Besteuerung nur zuzulassen seien, wenn die Anwendung der SachbezVO aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f眉hre. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die statistischen Erhebungen, auf denen die Werte der SachbezVO fu脽ten, ein in einem breiten Normalbereich liegendes Verbrauchsverhalten abdeckten. Insoweit seien einzelfallbezogene Er枚rterungen 眉ber hiervon abweichende Sachverhalte nicht zul盲ssig (Senatsurteile in BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784).
Rz. 12
Seit 2007 hat die SvEV die SachbezVO abgel枚st. Auch diese fu脽t auf statistischen Erhebungen, die das Verbrauchsverhalten in einem breiten Normalbereich abdecken, weshalb die SvEV grunds盲tzlich als Sch盲tzungsma脽stab f眉r unbare Altenteilsleistungen geeignet erscheint. Eine Unterscheidung in Bezug auf den Bedarf von Altenteilern und erwerbst盲tigen Personen ist nicht geboten.
Rz. 13
Allerdings setzt die SvEV in den Streitjahren voraus, dass sie derartige Werte als Sch盲tzungsma脽stab zur Verf眉gung stellt. Dies ist im Hinblick auf die unbaren Altenteilsleistungen der Fall. Stehen amtliche Werte aus der SvEV nicht zur Verf眉gung, sind die insoweit dem Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen nach den allgemeinen Grunds盲tzen zu sch盲tzen (搂听162 der Abgabenordnung i.V.m. 搂听96 Abs.听1 Satz听1 FGO).
Rz. 14
2. Zur Rechtsfortbildung ist die Revision nach 搂听115 Abs.听2 Nr.听2 Alternative听1 FGO zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leits盲tze zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzesl眉cken rechtssch枚pferisch auszuf眉llen oder wenn gegen eine bestehende h枚chstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat. F眉r diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie f眉r den der grunds盲tzlichen Bedeutung gem盲脽 搂听115 Abs.听2 Nr.听1 FGO, dass die Rechtsfortbildung 眉ber den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine kl盲rungsbed眉rftige und kl盲rbare Rechtsfrage betreffen muss (st盲ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13.听September 2016 X听B听146/15, BFH/NV 2016, 1747, unter II.1., m.w.N.). Auch insoweit fehlt es an der Darlegung.
Rz. 15
3. Das Vorbringen der Kl盲ger richtet sich letztlich allein gegen die Richtigkeit der Sch盲tzung des FG.
Rz. 16
a) Die R眉ge der falschen Rechtsanwendung und tats盲chlichen W眉rdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Sch盲tzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grunds盲tzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere f眉r Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuersch盲tzungen (Verst枚脽e gegen anerkannte Sch盲tzungsgrunds盲tze, Denkgesetze und Erfahrungss盲tze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21.听Januar 2009 X听B听125/08, BFH/NV 2009, 951).
Rz. 17
b) Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willk眉r kann allenfalls in F盲llen bejaht werden, in denen das Sch盲tzungsergebnis des FG wirtschaftlich unm枚glich und damit schlechthin unvertretbar ist. Ein Versto脽 gegen Denkgesetze f眉hrt bei Sch盲tzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willk眉rlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realit盲tsfremd darstellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 951). Ein solcher ist hier nicht erkennbar und substantiiert auch nicht geltend gemacht worden.
Rz. 18
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
Rz. 19
5. Von der Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr眉ndung sieht der Senat nach 搂听116 Abs.听5 Satz 2 FGO ab.
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Fundstellen
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BFH/NV 2018, 1086 |