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Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg; Verweisungsverfahren
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Leitsatz (NV)
搂 17a Abs. 5 GVG ist nur anwendbar, wenn die Vorinstanz das Verfahren nach 搂 17a GVG beachtet hat (Anschluss an BGH und BVerwG).
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Normenkette
GG Art. 20 Abs. 4; GVG 搂 17a; FGO 搂 115 Abs. 2 Nrn.听1, 3
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Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 09.10.2013; Aktenzeichen 11 K 2031/12) |
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) erzielt als Rechtsanwalt Eink眉nfte aus selbst盲ndiger T盲tigkeit.
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Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hatte er begehrt, |
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seine drohende Inanspruchnahme aus einer rechtskr盲ftig titulierten Darlehensr眉ckzahlungsverpflichtung in H枚he von 鈥 鈧, die mit dem Erwerb einer听听 Teil eines Kapitalanlagebetrugssystems darstellenden听听 Fondsbeteiligung im Zusammenhang stand, als au脽ergew枚hnliche Belastung nach 搂 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber眉cksichtigen, |
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ihm keinen Verlustanteil aus der Beteiligung zuzurechnen, |
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f眉r seine zu Unrecht nicht in die 12. Klasse versetzte Tochter einen doppelten Kinderfreibetrag als au脽ergew枚hnliche Belastung zu ber眉cksichtigen, |
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Schulgeldzahlungen f眉r seinen Sohn f眉r den Besuch eines englischen College 眉ber die Grenzen des 搂 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG hinaus zu ber眉cksichtigen und |
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Zins- und Tilgungsleistungen f眉r die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge steuermindernd zu ber眉cksichtigen, |
die Einkommensteuerfestsetzungen entsprechend zu 盲ndern und die Einkommensteuervorauszahlungen zu stunden. Wenn er Steuern zahlen m眉sse, mit denen gerade die Banken gerettet werden sollten, die die Zerst枚rung des Aufbaus zus盲tzlicher Altersvorsorgema脽nahmen finanziert h盲tten, habe er das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Es sei die Rechtsprechung eines Feudalstaats, mit der Verurteilung zur R眉ckzahlung des Darlehens der nicht demokratisch legitimierten Banken- und Geldmacht zu dienen. |
Rz. 3
Den hierauf gest眉tzten Antrag des Kl盲gers, die Sache an das Verwaltungsgericht (VG) abzugeben, hat das FG mit Beschluss vom 24. September 2013 abgelehnt und mit Urteil vom 9. Oktober 2013 die Klage abgewiesen.
Rz. 4
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kl盲ger geltend, die unterlassene Verweisung des Rechtsstreits an das VG sei ein Verfahrensfehler i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da das FG die Frage, ob er ein Widerstandsrecht habe, nicht habe pr眉fen d眉rfen.
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Zudem habe es grunds盲tzliche Bedeutung, |
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ob die drohende Zwangsvollstreckung in der in Rede stehenden Gr枚脽enordnung aus Gr眉nden der Gleichbehandlung und zur Vermeidung der Existenzvernichtung entweder als au脽ergew枚hnliche Belastung oder als R眉ckstellung steuerlich ber眉cksichtigt werden m眉sse, |
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ob die zwangsl盲ufig h枚heren Aufwendungen f眉r ein College in England mit R眉cksicht auf Art. 6 GG sowie der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit in h枚herem Umfang als in 搂 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgesehen ber眉cksichtigt werden m眉ssen, |
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ob die Zins- und Tilgungsaufwendungen f眉r die Finanzierung der eigenen Wohnung angesichts der Finanzkrise und im Lichte des Art. 3 GG wie Lebensversicherungen als Altersvorsorge ber眉cksichtigt werden m眉ssen und |
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dass trotz Art. 2 und 12 GG das Verh盲ltnism盲脽igkeitsprinzip nicht beachtet und ein Stundungsantrag abgelehnt werde, obwohl die berufliche Existenzvernichtung drohe. Es komme immer wieder vor, dass Finanz盲mter blindlings vollstrecken oder Insolvenzen mit riesigen wirtschaftlichen Sch盲den einleiteten. |
Rz. 6
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) tritt der Beschwerde entgegen.
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Rz. 7
II. Die Beschwerde ist teils unzul盲ssig, teils unbegr眉ndet und daher insgesamt als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 8
1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor, so dass die Beschwerde insoweit unbegr眉ndet ist.
Rz. 9
a) Nach 搂 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat das Gericht auf die R眉ge, der Rechtsweg sei unzul盲ssig, hier眉ber vorab zu entscheiden. Dieser Beschluss ist nach Ma脽gabe von 搂 17a Abs. 4 GVG anfechtbar. Nach 搂 17a Abs. 5 GVG pr眉ft das Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache nicht (mehr), ob der beschrittene Rechtsweg zul盲ssig ist. 搂 17a Abs. 5 GVG ist nur dann nicht anwendbar, wenn die Vorinstanz das Verfahren nach 搂 17a GVG nicht beachtet hat (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. September 1992 I ZB 3/92, BGHZ 119, 246, und vom 25. Februar 1993 III ZR 9/92, BGHZ 121, 367; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1994听 7 B 198/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 956, m.w.N.; Z枚ller/ L眉ckemann, ZPO, 30. Aufl., 搂 17a GVG Rz 17, 18).
Rz. 10
b) Nach diesen Grunds盲tzen hat der Bundesfinanzhof (BFH) 眉ber die Zul盲ssigkeit des Rechtswegs nicht mehr zu befinden. Das FG hat dem Verfahren des 搂 17a Abs. 3, 4 GVG entsprechend durch unanfechtbaren Beschluss vorab 眉ber die Zul盲ssigkeit des Rechtswegs entschieden. Nach 搂 17a Abs. 5 GVG pr眉ft daher der BFH den Rechtsweg im Verfahren 眉ber die Nichtzulassung der Beschwerde oder die Revision gegen das Urteil in der Hauptsache nicht mehr.
Rz. 11
2. Einen Grund zur Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grunds盲tzliche Bedeutung) hat der Kl盲ger nicht in einer 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gen眉genden Weise dargelegt.
Rz. 12
a) Macht ein Beschwerdef眉hrer die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zun盲chst eine bestimmte f眉r die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf眉r ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst盲nden des Einzelfalls abh盲ngt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegr眉ndung schl眉ssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f眉r bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall kl盲rbar ist. Dazu muss ausgef眉hrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Zur Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei f眉r eine gr枚脽ere Zahl von F盲llen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich kl盲rungsbed眉rftig ist (Senatsbeschluss vom 11. M盲rz 2014 X B 45/13, BFH/NV 2014, 826, m.w.N.).
Rz. 13
b) An diesen Voraussetzungen fehlt es zu allen aufgeworfenen Fragen.
Rz. 14
aa) Im Hinblick auf die steuerliche Relevanz einer drohenden Zwangsvollstreckung h盲tte sich der Kl盲ger in einem ersten Schritt mit Reichweite und Grenzen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Rechtsprechung zu au脽ergew枚hnlichen Belastungen sowie R眉ckstellungen auseinandersetzen m眉ssen, um in einem n盲chsten Schritt unter Beachtung der hierf眉r geltenden Grunds盲tze zu er枚rtern, warum eine drohende Zwangsvollstreckung zwar nach aktueller Rechtslage unter beiden Aspekten steuerlich nicht ber眉cksichtigt werden kann, wohl aber aus verfassungsrechtlichen oder anderen Gr眉nden --und aus welchen-- ber眉cksichtigt werden m眉sste. An alledem fehlt es.
Rz. 15
Soweit der Kl盲ger zuletzt mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 vortr盲gt, er m枚chte nicht auch noch steuerlich daf眉r bestraft werden, dass er zivilrechtlich ein Opfer der europarechtswidrigen, verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des Bankensenats des BGH geworden sei, wiederholt er damit lediglich das Anliegen, seinen wirtschaftlichen Schaden aus der fehlgeschlagenen Fondsbeteiligung wie beantragt steuerlich ber眉cksichtigen zu lassen. Ein Zulassungsgrund ist hiermit nicht vorgetragen.
Rz. 16
bb) Hinsichtlich der Aufwendungen f眉r Ausbildung und Aufenthalt seines Sohnes in einem englischen College fehlen nicht nur Ausf眉hrungen dazu, warum diese Aufwendungen, wie der Kl盲ger formuliert, zwangsl盲ufig sein sollen, w盲hrend gleichzeitig der Staat im Inland umfassende M枚glichkeiten schulischer Ausbildung kostenfrei zur Verf眉gung stellt. Vor allem hat sich der Kl盲ger in keiner Weise mit der auch vom FG in seinem Urteil aufgef眉hrten Senatsrechtsprechung der letzten Jahre zu 搂 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG einschlie脽lich der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs auseinandergesetzt.
Rz. 17
cc) Hinsichtlich der Zins- und Tilgungsaufwendungen f眉r die eigengenutzte Immobilie fehlt eine Auseinandersetzung sowohl mit der Entwicklung, die die steuerliche Behandlung selbstgenutzten Wohneigentums genommen hat, als auch --wiederum-- mit der Senatsrechtsprechung insbesondere der letzten Jahre zur Neuregelung der steuerlichen Ber眉cksichtigung verschiedener Formen der Altersvorsorge einschlie脽lich ihrer verfassungsrechtlichen Aspekte.
Rz. 18
dd) Der Vortrag zum Stundungsantrag l盲sst nicht ansatzweise erkennen, welche Rechtsfrage grunds盲tzlicher Bedeutung der Kl盲ger gekl盲rt wissen m枚chte, zumal das FG eine drohende berufliche Existenzvernichtung nicht festgestellt hat.
Rz. 19
3. Soweit der Kl盲ger aus Art. 20 Abs. 4 GG den Anspruch ableitet, keine Steuern zahlen zu m眉ssen, mit denen die Bankenrettung finanziert werde, die ihrerseits den demokratischen und sozialen Bundesstaat untergrabe, hat er ausdr眉cklich vorgetragen, das FG d眉rfe hier眉ber nicht entscheiden. In diesem Vortrag liegt gleichzeitig die Erkl盲rung, hierin keinen materiell-rechtlichen Grund zur Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO geltend machen zu wollen.
Rz. 20
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 2 FGO.
Rz. 21
5. Von einer weiteren Begr眉ndung nimmt der Senat nach 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO Abstand.
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Fundstellen
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BFH/NV 2014, 1888 |