ö: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze

ö: Erhöhung der des Grundbedarfs
Das Gesetz erhöht den monatlichen Grundbedarf von 452 Euro auf 475 Euro. Studierende, die nicht mehr bei den Eltern oder in deren Eigentum wohnen, sollen 380 Euro statt bisher 360 Euro pro Monat für die Miete erhalten. Auch die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angepasst.
Hinweis: Die Erhöhung des ö-Bedarfssatzes hat ab dem 1.10.2024 auch Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung der Studenten. Mehr dazu erfahren Sie in dieser News. |
澱äٲٱ
Zu den im Gesetz enthaltenen Neuerungen gehört zudem die Einführung eines so genannten 澱äٲٱs, also die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen für ein weiteres Semester gefördert zu werden. Ebenso soll die Frist für einen Wechsel der Studienrichtung verlängert werden.
Studienstarthilfe für finanzschwache Studierende
Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien erhalten mit einer Studienstarthilfe von 1.000 Euro einen weiteren Anreiz zur Aufnahme eines Studiums. Außerdem passt das Gesetz den Freibetrag für eigenes Einkommen so an, dass Studierende und Auszubildende ohne Anrechnung auf ihre Förderung bis zum Umfang eines Minijobs nebenbei arbeiten können.
Mehr Effizienz bei der Verwaltung
Schließlich enthält das Gesetz Maßnahmen zum Bürokratieabbau und für schnellere Bearbeitungszeiten. Es ändert das Vorausleistungsverfahren, Anrechnungsregelungen für Geschwistereinkommen und vereinfacht Anpassungen von Formblättern der ö-Anträge.
Stärkere Einbindung der Länder
In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bei zukünftigen Änderungen des Gesetzes die Länder ausreichend einzubinden und zu informieren, da diese zur Umsetzung des Gesetzes verpflichtet seien und ein enger Austausch über die Umsetzungsmöglichkeiten und des realen Aufwands der Verwaltung unerlässlich sei.
Inkrafttreten
Die Änderungen am Bundesausbildungsförderungsgesetz treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Änderungen am Dritten Buch Sozialgesetzbuch am 1.8.2024.
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