Indexmieten müssen klar und transparent sein

Nach einer Entscheidung des LG Berlin setzt die Wirksamkeit einer in einem Mietvertrag enthaltenen Klausel über die Vereinbarung einer Indexmiete voraus, dass die Klausel nicht an unauffälliger Stelle so platziert ist, dass sie leicht übersehen werden kann. Darüber hinaus muss die Klausel so klar und verständlich formuliert sein, dass der Mieter sie ohne weiteres versteht.
Klage der Mieter gegen Mieterhöhungsverlangen
Die Mieter einer Wohnung in Berlin hatten gegen die von einer Vermieterin geforderte Erhöhung der Miete vor Gericht geklagt. Das Erhöhungsverlangen fußte auf einer im Mietvertrag am Ende unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ enthaltenen Klausel mit folgender Formulierung: „Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557b BGB“. Weitere Angaben zu den Modalitäten einer Anpassung der Miete auf der Grundlage des amtlichen Preisindexes enthielt der Vertrag nicht.
Mieter waren von der Indexklausel überrascht
Die klagenden Mieter hielten die vereinbarte Indexmiete für unwirksam. Beim Abschluss des Vertrages sei ihnen die Klausel überhaupt nicht aufgefallen. § 3 des Mietvertrages enthalte die Bestimmungen zur Höhe des monatlichen Mietzinses. Von einer Indexvereinbarung sei dort keine Rede. Die im letzten Vertragsabschnitt unter „Sonstige Vereinbarungen“ enthaltene Klausel zur Indexmiete habe sie völlig überrascht und sei ihnen erst bei Erhalt des Schreibens der Vermieterin zur Mieterhöhung aufgefallen.
Platzierung der Indexklausel war zu versteckt
Sowohl das erstinstanzlich mit der Sache befasste AG als auch das im Berufungsverfahren zuständige LG zeigten Verständnis für die Einwendungen der Mieter. Die Klausel zur Indexmiete unter dem Unterpunkt „Sonstige Vereinbarungen“ sei an dieser Stelle für die Mieter überraschend. Bei der Indexmiete handle es sich um eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses. Eine solche Vereinbarung sei von einem durchschnittlich denkenden Vertragspartner in dem Abschnitt des Mietvertrages zu erwarten, der die Miethöhe regle. Die am Vertragsende mehr oder weniger versteckte Regelung über eine Indexmiete sei für die Mieter als Vertragspartner überraschend und verstoße daher gegen § 305c Abs. 1 BGB. Damit sei die Klausel unwirksam.
Indexklausel verstößt gegen Transparenzgebot
Das LG stützte seine Bewertung auf einen weiteren Gesichtspunkt. Die Formulierung der Indexklausel sei intransparent. Sie enthalte lediglich einen Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 557b BGB, ohne nachvollziehbar zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen die Höhe des Mietzinses anzupassen ist. Für den Vertragspartner sei nicht zu erkennen, wann, unter welchen Bedingungen und in welche Richtung eine Anpassung des Mietzinses erfolgen könne. Die Klausel verstoße damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei auch aus diesem Grunde nicht wirksam vereinbart.
(LG Berlin, Beschluss v. 13.1.2025, 63 S 138/24)
Hintergrund:
Die Vereinbarung einer Indexmiete hat sowohl für die Vermieterseite als auch für den Mieter in der Praxis Vor- und Nachteile. Vermieter müssen beachten, dass sie bei Vereinbarung eines Indexmietvertrages die Miethöhe nicht mehr gemäß § 558 BGB regelmäßig an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen können. Stattdessen können Sie die Miete an die allgemeinen Preissteigerungen des durch das Statistische Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes anpassen. Vorteil für den Vermieter: Die Mietpreisbremse gilt für die Indexmiete nicht.
Kombination von Anpassung an Vergleichsmiete und Preisindex ist unzulässig
Die beiden Optionen einer regelmäßigen Mieterhöhung durch Anpassung an die örtliche Vergleichsmiete bzw. durch Anpassung an den Preisindex können auch durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung nicht kombiniert werden, § 557b Abs. 2 Satz 3 BGB. Bei einer wirksamen Indexvereinbarung kann der Vermieter gegenüber dem Mieter die Anpassung der Miete an den Index einmal jährlich verlangen. Hierbei muss er die Berechnung des Erhöhungsbetrages dem Mieter in Textform für diesen verständlich und transparent mitteilen. Den erhöhten Mietzins muss der Mieter ab dem übernächsten Monat nach dem Zugang der Mitteilung zahlen.
Indexmiete kann sich nach oben und nach unten entwickeln
Zumindest theoretisch kann bei einem Rückgang der Lebenshaltungskosten der Index auch zu einer Senkung des Mietzinses führen. Diese Möglichkeit darf im Mietvertrag auch nicht ausgeschlossen werden. So hat das LG Berlin eine Indexregelung für unwirksam erklärt, die lediglich eine Anpassung zugunsten des Vermieters im Fall der Erhöhung des Preisindex vorsah, nicht aber die Möglichkeit einer Reduzierung des Mietzinses für den Fall einer negativen Entwicklung des Preisindex (LG Berlin, Beschluss v. 20.6.2024, 67 S 83/24).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.3952
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.347
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.199
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.054
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
923
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
898
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
808
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
737
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
735
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
7261
-
Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch Mietnachzahlung
22.04.2025
-
Wie oft müssen Mieter lüften, um Schimmel zu vermeiden?
17.04.2025
-
Notwegerecht umfasst Fahrt über Grundstück mit dem Pkw
16.04.2025
-
Kurze Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters
11.04.2025
-
Indexmieten müssen klar und transparent sein
07.04.2025
-
Dürfen Blumenkästen außen am Balkongeländer angebracht werden?
02.04.2025
-
Löcher bohren in Mietwohnung: Vertragsgemäße Nutzung?
20.03.2025
-
Kein Hausabriss nach Behördenfehler – BGH schließt sich weitem Verwendungsbegriff an
19.03.2025
-
Nichtige Vereinbarungen über Abwälzung von Maklerkosten
18.03.2025
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
05.03.20251