Vergütung von Pausenzeiten nach TV-Ärzte/VKA

Eine Assistenzärztin fordert die Vergütung für automatisch abgezogene Pausenzeiten als ÜٳܲԻ. Das BAG hat das Urteil des LAG aufgehoben und betont, dass die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt wurden. 

Die Klägerin war von September 2017 bis August 2019 als Assistenzärztin in der Neurochirurgie eines Klinikums beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden, verteilt auf 6 Stunden täglich.

Automatischer Pausenabzug

Gemäß § 14 TV Ärzte/VKA sind die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte zu dokumentieren. In der Klinik galt eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Diese sah vor, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden automatisch ein Pausenabzug von 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ein Pausenabzug von 45 Minuten erfolgt, wenn der Beschäftigte Beginn und Ende der Pausen nicht dokumentiert hat oder die eingetragene Pause die genannten Werte unterschreitet.

Von September 2008 bis August 2019 wurden der Ärztin automatisch Pausen von insgesamt 59 Stunden und 3 Minuten abgezogen. Sie macht jedoch geltend, dass sie aus dienstlichen Gründen keine Pausen nehmen konnte und verlangt daher deren Vergütung als ÜٳܲԻ mit dem tariflichen Zuschlag von 15 % pro Stunde.

BAG: Ärztin hat Mehrarbeit schlüssig dargelegt

Das BAG hat das Urteil des LAG aufgehoben, das die Klage der Ärztin auf Vergütung von automatisch abgezogenen Pausenzeiten als ÜٳܲԻ abgewiesen hatte. Das Berufungsgericht hatte eine detaillierte Darlegung der ÜٳܲԻ und deren Veranlassung von der Klägerin verlangt. Das BAG betonte jedoch, dass die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt worden seien. Es stellte fest, dass Arbeitnehmer ihrer Darlegungslast genügen, wenn sie schriftsätzlich vortragen, an welchen Tagen sie von wann bis wann Arbeit geleistet haben. Diesen Anforderungen sei die Klägerin nachgekommen, indem sie eine Aufstellung der von der Klinik für jeden Tag erfassten Arbeitszeiten vorgelegt habe, die auch eine Kennzeichnung der streitgegenständlichen automatisch abgezogenen Pausenzeiten enthielt.

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Klinik ist Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen

Die Klinik muss auf den Vortrag der Ärztin erwidern und vortragen, welche Arbeiten sie der Arbeitnehmerin zugewiesen hat und an welchen Tagen die Arbeitnehmerin von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin diese Anforderung nicht erfüllt habe; der automatische Abzug von Pausenzeiten reiche nicht aus, um zu beweisen, dass die Pausen auch tatsächlich gewährt bzw. in Anspruch genommen wurden.

§ 14 TV-Ärzte/VKA dient nur dem Arbeitsschutz

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf ÜٳܲԻvergütung ist, dass die ÜٳܲԻ vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig sind. Die Ärztin vertrat die Auffassung, dass die in § 14 TV-Ärzte/VKA vorgeschriebene Arbeitszeitdokumentation Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anordnung von ÜٳܲԻ habe. Das BAG entschied jedoch, dass § 14 TV-Ärzte/VKA lediglich dem Arbeitsschutz diene und eine Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Arbeitszeiterfassung darstelle. Die Tarifnorm habe nicht den Zweck, die Vergütung von ÜٳܲԻ zu regeln.

BAG verwies die Sache zurück ans LAG

Das LAG muss nun klären, ob die von der Ärztin geleistete Arbeit durch die Arbeitgeberin veranlasst war. Die Klägerin muss darlegen, dass die ÜٳܲԻ von ihren Vorgesetzten angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der Aufgaben erforderlich waren, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Situation der neurochirurgischen Abteilung des Klinikums und der sich wiederholenden Tätigkeiten wie Operationen.


Schlagworte zum Thema:  ÜٳܲԻ, Arbeitszeiterfassung, Pausen