听(1) 1Der Begriff des Entgelts in 搂 10 Abs. 1 UStG gilt sowohl f眉r die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (搂 16 Abs. 1 UStG) als auch f眉r die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (搂 20 UStG). 2Zwischen den beiden Besteuerungsarten besteht insoweit kein Unterschied, als auch bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten grunds盲tzlich nur das zu versteuern ist, was f眉r die Lieferung oder sonstige Leistung tats盲chlich vereinnahmt wird (vgl. BFH-Urteile vom 02.04.1981 鈥 V R 39/79, BStBl II S. 627, und vom 10.11.1983 鈥 V R 91/80, BStBl II 1984 S. 120). 3Wegen der 脛nderung der Bemessungsgrundlage vgl. Abschnitte 17.1 und 17.2.
听(2) 1Das Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht. 2Eine Ausnahme besteht f眉r unentgeltliche oder verbilligte Leistungen durch Unternehmer an ihr Personal, von Vereinigungen an ihre Mitglieder und von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen; vgl. Abschnitte 1.8, 10.6 und10.7. 3Liefert eine Kapitalgesellschaft einer Tochtergesellschaft einen Gegenstand zu einem 眉berh枚hten Preis, bildet dieser grunds盲tzlich selbst dann das Entgelt im Sinne des 搂 10 Abs. 1 UStG, wenn ein Teil der Gegenleistung ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnaussch眉ttung zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 25.11.1987 鈥 X R 12/87, BStBl II 1988 S. 210).
听(3) 1Der Umfang des Entgelts beschr盲nkt sich nicht auf die b眉rgerlich-rechtlich bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung f眉r eine Leistung, sondern erstreckt sich auf alles, was der Leistungsempf盲nger tats盲chlich f眉r die an ihn bewirkte Leistung aufwendet. 2Dazu geh枚ren auch Nebenkosten des Leistenden, die er vom Leistungsempf盲nger einfordert (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2000 鈥 V R 16/99, BStBl II S. 360). 3Verlangt der Leistende f眉r die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarte, dass der Leistungsempf盲nger ihm oder einem anderen Unternehmer hierf眉r einen Betrag entrichtet und wird der von diesem Empf盲nger zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst, ist dieser Betrag Bestandteil der Bemessungsgrundlage f眉r seine Leistung (vgl. Artikel 42 MwStVO). 4Vereinbaren die Beteiligten rechtsirrt眉mlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der urspr眉nglich vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.1997 鈥 V R 28/95, BStBl II S. 716). 5Neben dem vereinbarten Preis einer Leistung k枚nnen auch zus盲tzliche Aufwendungen des Leistungsempf盲ngers Leistungsentgelt sein, wenn der Leistungsempf盲nger sie zugunsten des Leistenden f眉r die Leistung erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1995 鈥 XI R 16/95, BStBl II 1996 S. 208). 6Wenn der Leistungsempf盲nger die Leistung irrt眉mlich doppelt bezahlt oder versehentlich zu viel zahlt, ist der Gesamtbetrag Entgelt im Sinne des 搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2007 鈥 V R 11/05, BStBl II S. 966). 7Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempf盲nger gewillt ist, die vom Leistenden zu erbringende oder erbrachte Leistung anzunehmen, und ob er auf sie Wert legt oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1988 鈥 V R 112/86, BStBl II S. 473). 8Vertragsstrafen, die wegen Nichterf眉llung oder wegen nicht geh枚riger Erf眉llung geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter (vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 3). 9Auch Verzugszinsen, F盲lligkeitszinsen, Prozesszinsen und Nutzungszinsen sind nicht Teil des Entgelts, sondern Schadensersatz (vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 6). 10Wegen der Behandlung der Teilzahlungszuschl盲ge vgl. Abschnitt 3.11. 11Das erh枚hte Bef枚rderungsentgelt, das Personenbef枚rderungsunternehmer von sog. Schwarzfahrern erheben, ist regelm盲脽ig kein Entgelt f眉r die Bef枚rderungsleistung oder eine andere steuerbare Leistung des Bef枚rderungsunternehmers (BFH-Urteil vom 25.11.1986 鈥 V R 109/78, BStBl II 1987 S. 228). 12Als Entgelt f眉r die Lieferung sind auch die dem Abnehmer vom Lieferer berechneten Bef枚rderungskosten anzusehen. 13Bei einer unfreien Versendung im Sinne des 搂 40 UStDV geh枚ren jedoch die Kosten f眉r die Bef枚rderung oder deren Besorgung nicht zum Entgelt f眉r die vom Absender ausgef眉hrte Lieferung. 14Bei Versendungen per Nachnahme ist als Entgelt f眉r die gelieferte Ware der vom Empf盲nger entrichtete Nachnahmebetrag 鈥 ohne Umsatzsteuer 鈥 anzusehen, der auch die Zahlkarten- oder 脺berweisungsgeb眉hr einschlie脽t (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1973 鈥 V R 57/72, BStBl II 1974 S. 191). 15Beim Pfandleihgesch盲ft sind die notwendigen Kosten der Verwertung, die der Pfandleiher einbehalten darf, nicht Entgelt innerhalb eines Leistungsaustauschs (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1970 鈥 V R 32/70, BStBl II S. 645). 16Zahlungen im Rahmen einer sog. Erl枚spoolung, die nicht leistungsbezogen sind, fehlt der Entgeltcharakter (BFH-Urteil vom 28.02.1974 鈥 V R 55/72, BStBl II S. 345). 17Auch die 脺bernahme von Schulden kann Entgelt sein (vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 2).
听(4) 1Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird nur mit der Bemessungsgrundlage versteuert, die sich auf Grund der von ihm vere...