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Leitsatz (amtlich)
1. Die Haftung nach 搂 112 AO greift auch dann ein, wenn dem Steuergl盲ubiger die hinterzogenen Betr盲ge auch bei steuerehrlichem Verhalten nicht zugeflossen w盲ren.
2. Die Haftung f眉r verk眉rzte Umsatzsteuervorauszahlungen entf盲llt, soweit die geschuldete Umsatzsteuer wegen 脛nderung der Bemessungsgrundlage oder Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts zu berichtigen ist. 搂 17 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973 steht dem nicht entgegen.
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Normenkette
AO 搂听392 Abs.听1, 3, 搂听125; UStG 1973 搂听10 Abs. 1 S. 2, 搂听17 Abs.听1-2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat den Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) f眉r r眉ckst盲ndige Umsatzsteuer Mai 1975 der X-Kommanditgesellschaft (KG), 眉ber deren Verm枚gen am ... November 1975 das Konkursverfahren er枚ffnet worden war, in H枚he eines Teilbetrages von 44 139,95 DM in Anspruch genommen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Kl盲ger, der in dieser Gesellschaft als Buchhalter t盲tig war, wurde am 17. Dezember 1973 die kaufm盲nnische Leitung 眉bertragen und zugleich Einzelprokura erteilt. Im Juni 1975 眉bernahm der Kl盲ger einen Kommanditanteil in H枚he von 2 000 DM f眉r einen aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Kommanditisten.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen hinsichtlich des Jahres 1975 wurden von der KG noch f眉r die Monate Januar bis Mai 1975 abgegeben. Sie trugen die Unterschrift des Kl盲gers.
F眉r die Monate Juni bis Oktober 1975 setzte das FA die Vorauszahlungen fest.
Die Voranmeldung der KG f眉r den Monat Mai 1975, die beim FA am 1. August 1975 einging, enthielt folgende Angaben:
Steuerpflichtige Ums盲tze 207 195,00 DM,
Umsatzsteuer (11%) 22 791,45 DM,
Vorsteuerbetr盲ge 16 433,93 DM
Vorauszahlungssoll 6 357,52 DM.
Im Anschlu脽 an eine Umsatzsteuer Sonderpr眉fung, die Ende November/Anfang Dezember 1975 stattfand und die Pr眉fung der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zur Konkurser枚ffnung zum Gegenstand hatte, reichte der Konkursverwalter f眉r die Monate April und Mai 1975 ge盲nderte und f眉r die Monate Juni bis November 1975 erstmalige Umsatzsteuer Voranmeldungen der KG ein.
Seine Voranmeldung f眉r den Monat Mai 1975 enthielt folgende Angaben:
Steuerpflichtige Ums盲tze 756 800,00 DM,
Umsatzsteuer (11 %) 83 248,00 DM
Vorsteuerbetr盲ge 31 294,05 DM
Vorauszahlungssoll 51 954,00 DM.
Mit Bescheid vom 2. M盲rz 1976 nahm das FA den Kl盲ger unter Berufung auf 搂 105 Abs. 1 und 搂 113 der Reichsabgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner f眉r r眉ckst盲ndige Steuern der KG, hierunter auch geschuldete Umsatzsteuer f眉r die Jahre 1973 bis 1975, sowie Zuschl盲ge, Erzwingungsgelder und Kosten in H枚he von 556 061,61 DM in Anspruch.
Auf seinen Einspruch beschr盲nkte das FA mit dem Bescheid vom 6. September 1976 die Haftung auf 59 000 DM r眉ckst盲ndige Umsatzsteuer f眉r Mai 1975 mit folgender Begr眉ndung: Der Kl盲ger habe angeordnet, da脽 in der Umsatzsteuer- Voranmeldung der KG f眉r Mai 1975 an Stelle der von der Buchhalterin B ermittelten steuerpflichtigen Ums盲tze in H枚he von 743 559,47 DM nur solche in H枚he von 207 195 DM erkl盲rt wurden. Hierdurch sei eine Steuerverk眉rzung in H枚he von 59 000 DM eingetreten (搂 112 AO). Hinsichtlich der 眉brigen R眉ckst盲nde erscheine ein vorwerfbares Verhalten des Kl盲gers nicht nachweisbar.
Auf die Klage erhob das Finanzgericht (FG) am 23. August 1977 Beweis 眉ber die Frage, ob der Kl盲ger eine unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r Mai 1975 veranla脽t hat, durch Vernehmung der Buchhalterin B, des Konkursverwalters K und des Betriebspr眉fers P.
W盲hrend des Klageverfahrens minderte das FA mit Bescheid vom 16. Februar 1978 die Haftungssumme auf 44 139,95 DM. Es ber眉cksichtigte hierbei zugunsten des Kl盲gers, da脽 der KG statt der urspr眉nglich erkl盲rten abziehbaren Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 16 433,93 DM solche in H枚he von 31 294,05 DM zustanden. Da die Haftung nunmehr in erster Linie auf Steuerhinterziehung gest眉tzt werde, sei im 眉brigen nicht von den tats盲chlichen, h枚heren steuerpflichtigen Ums盲tzen der KG entsprechend der Erkl盲rung des Konkursverwalters (756 800 DM), sondern von den dem Kl盲ger bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bekannten, durch die Buchhalterin B ermittelten Ums盲tze in H枚he von 743 559,47 DM auszugehen. Der Haftungsbetrag errechne sich demnach wie folgt:
11% von 743 559,47 DM = 81 791,45 DM,
abziehbare Vorsteuerbetr盲ge = 31 294,05 DM
zu zahlende Umsatzsteuer 50 497,40 DM,
abz眉glich Umsatzsteuer gem盲脽 Voranmeldung des Kl盲gers 6 357,45 DM
verk眉rzte Umsatzsteuer 44 139,95 DM.
Der Kl盲ger legte gegen den ge盲nderten Haftungsbescheid vom 16. Februar 1978 Einspruch ein. Beim FG stellte er den Antrag, das Ruhen des Verfahrens 眉ber den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 1976 anzuordnen, dem entsprach das FG.
Mit der gegen seine Heranziehung zur Haftung gerichteten erneuten Klage hat der Kl盲ger geltend gemacht:
Die Erfordernisse des 搂 112 AO seien nicht erf眉llt. Die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sei Aufgabe des Steuerbevollm盲chtigten S gewesen, dem auch die Erledigung der Buchf眉hrung der KG unter Mitwirkung der Y 眉bertragen worden sei. Wegen erheblicher zeitlicher Verz枚gerungen bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch den Steuerbevollm盲chtigten seien von der KG anhand der im Betrieb vorhandenen Unterlagen eigene Voranmeldungen erstellt und abgegeben worden. Nach Eingang der vom Steuerbevollm盲chtigten erstellten Voranmeldungen seien Abweichungen, die sich regelm盲脽ig ergeben h盲tten, dem FA gemeldet worden. Er habe die Buchalterin B nicht angewiesen, eine unrichtige Voranmeldung f眉r Mai 1975 zu erstellen. Die KG sei aufgrund umfangreicher Reklamationen von Bauherren wegen Wassersch盲den bei einer Baustelle in T in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Aus den ihm vom Konkursverwalter sp盲ter 眉berlassenen Unterlagen habe er festgestellt, da脽 die KG bei den aus Leistungen an dieser Baustelle bis Ende Mai 1975 erstellten Rechnungen Ausf盲lle in H枚he von 177 127,16 DM gehabt habe. Bei anderen Bauvorhaben seien Forderungen aus Rechnungen, die im Mai 1975 erteilt wurden, in H枚he von 51 792,61 DM ausgefallen. Die K眉rzung der Ums盲tze in der Voranmeldung f眉r Mai 1975 beruhe offensichtlich auf diesen Forderungsausf盲llen. Au脽erdem seien Rechnungen in H枚he von 128 102,98 DM in den Monaten Januar und April 1975 doppelt verbucht worden.
Schlie脽lich sei seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner ermessensfehlerhaft. Auch bei Abgabe einer richtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r Mai 1975 h盲tte der Fiskus keine Zahlungen erhalten. Die letzte Zahlung f眉r r眉ckst盲ndige Steuern der KG sei am 8. August 1975 in H枚he von 20 070,28 DM geleistet worden. Wie sich aus dem urspr眉nglichen Haftungsbescheid des FA vom 2. M盲rz 1976 ergebe, h盲tten seinerzeit bei der KG R眉ckst盲nde an Lohnsteuer 1970 bis 1975 in H枚he von 99 208,15 DM und an Umsatzsteuer ab 1973 in H枚he, von 438 786,56 DM bestanden. Es erscheine unbillig, ihn als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, nachdem das FA so hohe und zeitlich so weit zur眉ckliegende Steuerr眉ckst盲nde habe entstehen lassen.
Das FG hat die Buchhalterin B in der m眉ndlichen Verhandlung vom 21. M盲rz 1979 zu ihrer Aussage in dem vorhergehenden Klageverfahren (dessen Ruhen es angeordnet hatte) vernommen.
Das FG hat in dem angefochtenen Urteil die Haftungssumme auf 42 920,75 DM herabgesetzt und die Klage im 眉brigen abgewiesen. Nach seiner 脺berzeugung hat der Kl盲ger bewu脽t und gewollt darauf hingewirkt, da脽 die steuerpflichtigen Ums盲tze der KG f眉r Mai 1975 zu niedrig erkl盲rt wurden und damit die Umsatzsteuer verk眉rzt wurde. Auf seine Anweisung seien dem FA in der Voranmeldung nicht die von der Zeugin auf Tippstreifen ermittelten Ums盲tze in H枚he von 743 559,47 DM, sondern nur Ums盲tze in H枚he von 207 195 DM erkl盲rt worden. Hierdurch habe sich eine um 59 000 DM niedrigere Vorauszahlung ergeben. Dieser Betrag mindere sich allerdings nicht nur um die vom FA im berichtigten Haftungsbescheid vom 16. Februar 1978 bereits ber眉cksichtigten zus盲tzlichen Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 14 860,12 DM, sondern auch um vom FA bisher nicht ber眉cksichtigte Umsatzsteuer aus Entgeltsminderungen anderer Art in H枚he von 1 219,13 DM. Durch den Kl盲ger sei demnach Umsatzsteuer f眉r Mai 1975 in H枚he von 42 920,75 DM verk眉rzt worden (59 000 DM % 16 079,25 DM). F眉r diesen Betrag hafte der Kl盲ger nach 搂搂 71, 370 der Abgabenordnung -AO 1977- (搂搂 112, 392 A0). Er sei als Prokurist mit Einzelprokura sowie Bankvollmacht f眉r die kaufm盲nnischen und steuerlichen Angelegenheiten der KG verantwortlich gewesen. In dieser Eigenschaft habe er die Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r Mai 1975, deren Unrichtigkeit von ihm herbeigef眉hrt worden sei, unterzeichnet.
Der Kl盲ger k枚nne sich nicht auf Forderungsausf盲lle berufen. Weder habe der Kl盲ger darlegen k枚nnen noch best眉nden Anhaltspunkte daf眉r, da脽 bis zum 1. August 1975, dem Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung, Umst盲nde gegeben waren, aus denen sich die vom Kl盲ger behauptete Uneinbringlichkeit von Forderungen der KG aus dem Baukomplex T oder aus Leistungen anderer Art h盲tten herleiten lassen. Der Kl盲ger k枚nne bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht von der Wertlosigkeit dieser Forderungen ausgegangen sein, weil er sich sonst dem Betriebspr眉fer gegen眉ber auf dessen Befragen in diesem Sinne ge盲u脽ert, nicht aber, wie geschehen, erkl盲rt h盲tte, er k枚nne sich den Differenzbetrag in den steuerpflichtigen Ums盲tzen nicht erkl盲ren.
Der Kl盲ger habe auch die behaupteten Doppelbuchungen nicht nachweisen k枚nnen; da diese sich auf die Monate Januar und April 1975 bezogen haben sollen, h盲tten sie sich ohnehin nicht auf den Monat Mai 1975 auswirken k枚nnen.
Soweit der Kl盲ger vortrage, die behaupteten Doppelbuchungen und Forderungsausf盲lle h盲tten sich auf den Gesamtumsatz des Jahres 1975 ausgewirkt und damit zur Folge, da脽 eine Steuerverk眉rzung durch die Voranmeldung f眉r Mai 1975 nicht eingetreten sei, 眉bersehe er, da脽 die Verk眉rzung mit der Abgabe der unrichtigen Voranmeldung eingetreten sei und da脽 die Umsatzsteuernachforderungen f眉r die Zeit vom 1. Januar bis 5. November 1975 auf rund der Betriebspr眉fung ohne den Differenzbetrag f眉r Mai 1975 bereits 214 162 DM betragen und da脽 die Gesamtr眉ckst盲nde an Umsatzsteuer f眉r diesen Zeitraum 381 131,01 DM betr眉gen. Da die Haftung des Kl盲gers schon wegen Steuerhinterziehung begr眉ndet sei, k枚nne dahinstehen, inwieweit der Kl盲ger auch als Bevollm盲chtigter haften w眉rde.
Die Inanspruchnahme des Kl盲gers sei sachgerecht. Der Kl盲ger habe eine vors盲tzliche Steuerverk眉rzung begangen. Er k枚nne sich weder darauf berufen, da脽 die Buchhalterin B unter Umst盲nden Mitt盲terin sei, noch darauf da脽 das FA f眉r das Entstehen der Umsatzsteuer R眉ckst盲nde eine Mitverantwortung trage; der Befugnis des FA zur Beitreibung entspreche nicht zugleich eine Pflicht der Beitreibung gegen眉ber dem Steuerschuldner und insbesondere nicht gegen眉ber einer Person, die sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kl盲ger Revision eingelegt und beantragt, den Haftungsbescheid vom 16. Februar 1978, die diesen betreffende Einspruchsentscheidung und das Urteil des FG aufzuheben.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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I.
Die Revision des Kl盲gers ist im Ergebnis begr眉ndet. Zwar beruht das Urteil nicht auf den vom Kl盲ger ger眉gten M盲ngeln. Das angefochtene Urteil war aber aus anderen Gr眉nden aufzuheben und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs. 3 FGO).
Ohne Erfolg ist der Einwand des Kl盲gers, er hafte nicht, weil dem Steuergl盲ubiger durch die unrichtige Voranmeldung kein Schaden entstanden sei. Denn f眉r den Tatbestand der Steuerhinterziehung gen眉gt es bereits, da脽 die Steuer niedriger festgesetzt wird (搂 392 Abs. 3 AO). Das Gesetz verlangt demnach weder f眉r die Steuerhinterziehung (搂 392 Abs. 1 AO) noch f眉r die durch diese ausgel枚ste Haftung (搂 112 AO), da脽 die hinterzogenen Betr盲ge dem Steuergl盲ubiger bei steuerehrlichem Verhalten zugeflossen w盲ren. 搂 112 AO begr眉ndet weder eine Nebenstrafe noch eine Schadenersatzpflicht, sondern eine Gew盲hrleistung f眉r die hinterzogenen Betr盲ge.
Bei der Pr眉fung der Frage, in welcher H枚he der Kl盲ger zur Haftung f眉r hinterzogene Umsatzsteuer herangezogen werden kann, hat das FG nur darauf abgestellt, ob Forderungen der KG bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung f眉r den Monat Mai 1975 uneinbringlich gewesen waren. Das FG h盲tte aber 眉berdies pr眉fen m眉ssen, ob Entgelte aus im Mai 1975 ausgef眉hrten, in der Voranmeldung f眉r diesen Monat auf Weisung des Kl盲gers dem FA nicht gemeldeten Ums盲tzen sp盲ter gemindert worden bzw. ganz oder teilweise uneinbringlich geworden sind. Auf die R眉gen des Kl盲gers kommt es daher nicht an.
Die weitergehende Pr眉fung ist erforderlich, weil der Kl盲ger nicht f眉r Umsatzsteuer haftbar gemacht werden kann, welche die KG selbst letztlich nicht schuldet. Die als Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens gedachte Vorschrift des 搂 17 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) steht dem nicht entgegen.
Der Umsatzsteuer unterliegen auch bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten nur Ums盲tze, die gegen Entgelt ausgef眉hrt worden sind (搂 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973). Es besteht somit im steuerlichen Ergebnis kein Unterschied zwischen der Besteuerung nach vereinbarten und der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Nichts anderes kann f眉r die Haftung f眉r fremde Umsatzsteuerschulden gelten.
Nach dem Vorbringen des Kl盲gers kommen die im Mai 1975 erteilten Rechnungen der KG in H枚he von 45 600,19 DM aus Bauleistungen in T und in H枚he von 47 728,84 DM aus anderen Bauleistungen f眉r diese Pr眉fung in Betracht. Die Haftung des Kl盲gers k枚nnte sich nach dem gegenw盲rtigen Erkenntnisstand um die Umsatzsteuer aus diesen Forderungen (Entgelten) in H枚he von h枚chstens 10 266,19 DM mindern.
Gleiches gilt nicht f眉r Forderungsausf盲lle, die sich auf in anderen Monaten des Jahres 1975 bewirkte Ums盲tze beziehen, weil der Haftungsbescheid nicht auf r眉ckst盲ndige Steuerschulden der KG aus solchen Monaten abhebt. Entsprechendes gilt ferner nicht f眉r die vorgetragenen Doppelbuchungen in den Monaten Januar und April 1975, da sich diese, selbst wenn sie erfolgt sind, nicht auf die Umsatzsteuerschuld der KG auswirken k枚nnen, welche sich aus der unrichtigen Voranmeldung f眉r Mai 1975 ergibt.
Auf eine Minderung der Steuerschuld der KG f眉r das Jahr 1975 durch solche Forderungsausf盲lle oder Doppelbuchungen k枚nnte sich der Kl盲ger mit Erfolg nur dann berufen, wenn diese Minderung dazu f眉hrte, da脽 die KG Umsatzsteuer f眉r das Jahr 1975 nicht mehr oder nur noch in einer H枚he schuldete, die den Betrag nicht erreicht, in dessen H枚he der Kl盲ger als Haftender ohne diese Minderung noch in Anspruch genommen werden kann; denn sein Einstehen als Haftungsschuldner setzt eine Schuld der KG voraus. Nach den Feststellungen des FG scheidet dieser Gesichtspunkt indessen aus, da die KG f眉r das Jahr 1975 noch Umsatzsteuer in H枚he von 381 131,01 DM schuldet, w盲hrend die Umsatzsteuerminderung aus weiteren Forderungsausf盲llen h枚chstens 14 914,98 DM (11 % der Entgelte in H枚he von 135 590,74 DM) und aus Doppelbuchungen h枚chstens 14 091,32 DM (11 % der Entgelte in H枚he von 128 102,98 DM), insgesamt also h枚chstens 29 006,30 DM betragen w眉rde.
Schlie脽lich greift auch der Einwand der Unbilligkeit nicht durch. Das FA verst枚脽t nicht gegen die Grunds盲tze billigen Ermessens, wenn es sich an den Kl盲ger h盲lt, der als f眉r die Steuerangelegenheiten der KG verantwortlicher Buchhalter und Prokurist die Steuerverk眉rzung vors盲tzlich veranla脽t hat.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 426003 |
BStBl II 1981, 627 |
BFHE 1981, 121 |