Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 8.8.2024, 10 K 864/21 AO
Verfahren beim BFH: I R 20/24
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über den Antrag auf Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres vom .......... Wirtschaftsjahrumstellung: Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Zustimmung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
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Dem Antrag der Steuerpflichtigen auf Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG abweichend vom Kalenderjahr vom 1.xx. bis 31.xx., beginnend mit dem Zeitraum vom 1.xx.xxxx bis 31.xx.xxxx ist zuzustimmen, da das Ermessen des Finanzamts auf Null reduziert ist.
Die Steuerpflichtige, die Organgesellschaft ihrer alleinigen Anteilseignerin als Organträgerin ist, stellte mit Schreiben vom xx.xx.xxxx den Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres, weil zum xx.xx.xxxx ein Anteilserwerb bei der Organträgerin geplant war, der bei der Organträgerin gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zum Untergang der körperschaftsteuerlichen Verluste des Organträgers geführt hätten. Um noch in dem durch die Umstellung des Wirtschaftsjahres entstehenden Rumpfgeschäftsjahr vom 1.1.xxxx bis xx.xx.xxxx an die Organträgerin abgeführte Gewinne der Steuerpflichtigen mit deren Verlusten ausgleichen zu können, wurde die Wirtschaftsjahrumstellung angestoßen.
Zwar hat das Finanzamt nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG im Wege einer Ermessensentscheidung über die erforderliche Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres zu entscheiden. Durch die Ablehnung der Zustimmung mit Bescheid vom xx.xx.xxxx hat das Finanzamt jedoch das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Denn zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Zustimmung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG grundsätzlich zu erteilen ist, wenn beachtliche, einleuchtende oder ernsthafte Gründe wirtschaftlicher Art angeführt werden (z.B. BFH, Urteil v. 9.1.1974, I R 141/72, BStBl 1974 II S. 238). Liegen allein steuerliche Gründe der Umstellung des Wirtschaftsjahres zugrunde, geht der BFH davon aus, dass die Zustimmung ermessensfehlerfrei verweigert werden kann (z B. BFH, Urteil v. 24.4.1980, IV R 149/76, BStBl 1981 II S. 50).
Zwar beruht hier die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf steuerlichen Gründen. Die mit der Umstellung des Wirtschaftsjahres bezweckte steuerliche Rechtsfolge entspricht aber dem Sinn und Zweck des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Mit dem schädlichen Beteiligungserwerb gehen noch nicht genutzte Verluste unter. Bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb kann aber der bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn noch mit einem bestehenden und bislang noch nicht genutzten Verlustvortrag verrechnet werden (BFH, Urteil v. 30.11.2011, I R 14/11, BStBl 2012 II S. 360). Nichts anderes darf für den Fall des Bestehens einer Organschaft gelten. Da die Einkommenszurechnung der Organgesellschaft an die Organträgerin aber erst zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfolgt, lässt sich dieses Ergebnis bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb bei der Organträgerin und bislang kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft nur durch die Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erreichen.
Um also die berechtigte Nutzung von Verlustvorträgen bei der Organträgerin durch Gewinne der Organgesellschaft bis zum schädlichen Beteiligungserwerb sicherzustellen, ist dem Antrag auf Wirtschaftsjahrumstellung zuzustimmen. Das Ermessen des Finanzamts ist hierzu auf Null reduziert.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 8.8.2024, 10 K 864/21 AO.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres vom xx.xx.xxxx zugestimmt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 20/24 ԳäԲ.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen