听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr bei Nutzung von Verlusten im Rahmen einer Organschaft vor einem Anteilseignerwechsel i.S.v. 搂 8c KStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 20/24)
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs kann auch dann in Betracht kommen, wenn sie allein aus steuerlichen Gr眉nden erfolgt und der Steuerpflichtige durch die Umstellung steuerliche Folgen erreicht, die nach Sinn und Zweck einer bestimmten steuerrechtlichen Vorschrift gerade f眉r die in Rede stehende Sachverhaltskonstellation vorgesehen sind, damit aber keine missbr盲uchlichen Zwecke verfolgt werden.
2. Werden durch die Umstellung des Wirtschaftsjahres gesetzliche vorgesehene oder erw眉nschte steuerliche Folgen erreicht und liegen auch keine anderweitigen gegen eine Umstellung sprechende Gr眉nde vor, ist das Ermessen der Finanzbeh枚rde im Rahmen ihrer Entscheidung 眉ber die Erteilung der Zustimmung auf Null reduziert.
3. Eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach 搂 7 Abs. 4 Satz听3 KStG, um dadurch einem Organtr盲ger zu erm枚glichen, bis zum sch盲dlichen Beteiligungserwerb nach 搂 8c Abs. 1 Satz 1 KStG noch nicht genutzte Verluste mit Gewinnen der Organgesellschaft auszugleichen, ist kein von Gesetzes wegen nicht vorgesehener Steuervorteil, sondern entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck von 搂 8c Abs. 1 KStG.
听
Normenkette
KStG 搂 8c Abs. 1; AO 搂 5; FGO 搂 102; KStG 搂 7 Abs. 4 S. 3
听
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl盲gerin einen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten (im Folgenden Finanzamt 鈥揊A鈥) zur Umstellung ihres Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum vom 1.5. bis 30.4. des Folgejahrs gem盲脽 搂 7 Abs. 4 Satz 3 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) hat.
Die Kl盲gerin ist eine Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung (GmbH) mit dem Ort der Gesch盲ftsleitung in A, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter der Registernummer HRB xxx. Sie ist Teil der C-Unternehmensgruppe. Laut Handelsregisterauszug ist Unternehmensgegenstand der Kl盲gerin, 鈥炩︹. Alleinige Anteilseignerin der Kl盲gerin ist seit dem 鈥11.2013 die C Holding GmbH (CD). Unter dem Datum vom 鈥12.2014 schlossen die CD als herrschendes Unternehmen und die Kl盲gerin einen Beherrschungs- und Gewinnabf眉hrungsvertrag ab. Zwischen der CD und der Kl盲gerin bestand im hier ma脽geblichen Zeitraum eine ertragsteuerliche Organschaft. Daneben ist die CD ebenfalls zu 100 % an der CEF GmbH (CEF) beteiligt. Zwischen der CD und der CEF besteht seit dem 鈥12.2015 ein Beherrschungs- und Gewinnabf眉hrungsvertrag. Auch zwischen der CD und der CEF bestand im hier ma脽geblichen Zeitraum eine ertragsteuerliche Organschaft. Die Kl盲gerin ist ihrerseits wiederum alleinige Gesellschafterin der CG1 GmbH (CG1 GmbH) sowie der CG2 GmbH (CG2 GmbH). Daneben bestehen 29 G KGs. An jeder dieser 29 G KGs ist die CG1 GmbH jeweils als Komplement盲rin und die CG2 GmbH als Kommanditistin beteiligt. Alleinige Anteilseignerin der CD und Obergesellschaft der gesamten C-Unternehmensgruppe ist die H GmbH.
[鈥 (Zwecks Neutralisierung wurde das hier eingestellte Schaubild entfernt.)
Abb.: Beteiligungsverh盲ltnisse
Die Kl盲gerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsverm枚gensvergleich gem盲脽 搂 8 Abs. 1 Satz 1 KStG (bzw. f眉r die Gewerbesteuer 搂 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 鈥揋ewStG鈥) i.V.m. 搂搂 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Gesch盲ftsjahr der Kl盲gerin entsprach zun盲chst dem Kalenderjahr. Mit Gesellschafterbeschluss vom 鈥4.2020 wurde das Gesch盲ftsjahr der Kl盲gerin auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum vom 1.5. des Jahres bis zum 30.4. des Folgejahres umgestellt. Der Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 30.4.2020 bildete dadurch ein Rumpfgesch盲ftsjahr. Auf die notarielle Urkunde des beurkundenden Notars J mit dem Amtssitz in K vom 4.2020 (UR-Nr. 鈥/2020) wird Bezug genommen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs wurde am 鈥4.2020 ins Handelsregister eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 鈥9.2020 wurde das Gesch盲ftsjahr der Kl盲gerin sodann wieder auf das Kalenderjahr umgestellt. Dadurch bildete der Zeitraum vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 wiederum ein Rumpfgesch盲ftsjahr. Auf die notarielle Urkunde des beurkundenden Notars J mit dem Amtssitz in K vom 23.9.2020 (UR-Nr. 鈥/2020) wird Bezug genommen. Die erneute Umstellung des Gesch盲ftsjahrs der Kl盲gerin wurde am 鈥10.2020 ins Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 4.2020, beim FA eingegangen am 4.2020, beantragte die Kl盲gerin beim FA die Zustimmung zur 脛nderung ihres Wirtschaftsjahrs auf den 30.4. gem盲脽 搂 7 Abs. 4 Satz 3 KStG. Zur Begr眉ndung f眉hrte die Kl盲gerin aus, die Umstellung erfolge vor dem Hintergrund, dass die L GmbH am 鈥2.2020 einen Vertrag 眉ber den Erwerb s盲mtlicher Anteile an der H GmbH, der Muttergesellschaft der CD abgeschlossen habe. Der Vollzug des Vertrags erfolge voraussichtlich Mitte Mai 2020. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres erfolge zur korrekten Abgrenzung der zu erwartenden Gewinne der Kl盲ger...