听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Konkurrenz der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften nach 搂 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und 搂 4 Nr. 1 Buchst. b UStG
听
Leitsatz (redaktionell)
Liegen f眉r die Lieferung durch einen in 搂 4 Nr. 19 Buchst. b UStG genannten Unternehmer (Inhaber einer Blindenwerkst盲tte) auch die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (搂 4 Nr. 1 Buchst. b, 搂 6a UStG) vor (hier: innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren nach 脰sterreich), geht die Steuerbefreiung des 搂 4 Nr. 1 Buchst. b UStG vor, die den Vorsteuerabzug gem. 搂 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht ausschlie脽t (insofern entgegen Abschn. 4.19.2 Abs. 3 UStAE, Abschn. 6a.1 Abs. 2a UStAE und Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE).
听
Normenkette
MwStSystRL Anh X Teil B Nr. 5; MwStSystRL Art. 371; UStG 搂听15 Abs.听1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Abs.听2 S. 1 Nr. 1, Abs.听3 Nr. 1 Buchst. a, 搂听4 Nr.听1 Buchst. b, Nr.听19 Buchst. b, 搂搂听6a, 9 Abs. 1
听
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) nach einer durchgef眉hrten Betriebspr眉fung f眉r die Streitjahre 2014 bis 2017 dem Kl盲ger als Inhaber einer anerkannten Blindenwerkst盲tte den anteiligen Vorsteuerabzug i.听H.听v. insgesamt 47.299,23听鈧 zu Recht versagt hat, indem es davon ausgegangen ist, dass bei Vorliegen einer Lieferung durch einen in 搂听4 Nr.听19 Buchst.听b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten Unternehmer (Inhaber einer Blindenwerkst盲tte) und bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die Steuerbefreiung nach 搂听4 Nr.听19 Buchst.听b UStG vorgehe, die den Vorsteuerabzug nach 搂听15 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 UStG 补耻蝉蝉肠丑濒颈别脽迟.
Der Kl盲ger betreibt in鈥ine anerkannte Blindenwerkst盲tte i.听S. des 搂听5 Abs.听1 Nr.听1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes in der bis zum 13.听September 2007 geltenden Fassung (BliwaG)鈥ur Herstellung und zum Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren (insbesondere als Weberei/N盲herei). Das Unternehmen des Kl盲gers ist gleichzeitig Konzernspitze von mehreren Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung (GmbH) und gemeinn眉tzigen GmbH (gGmbH) im Inland und im Gemeinschaftsgebiet, an denen 眉berwiegend eine Beteiligung des Kl盲gers zu 100听% besteht, u.听a. an der X-GmbH mit Sitz in 脰sterreich. Diese 枚sterreichische X-GmbH des Kl盲gers ist keine gemeinn眉tzige GmbH.
Der Kl盲ger lieferte in den Streitjahren 2014 bis 2017 Blindenwaren u.听a. an die 枚sterreichische X-GmbH zur Veredelung und zum Weiterverkauf unter Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Mit seinen Umsatzsteuer-Jahreserkl盲rungen f眉r 2014 bis 2017, die jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gleichstanden, erkl盲rte der Kl盲ger diese Lieferungen als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Der Kl盲ger erkl盲rte dabei sowohl steuerpflichtige Ums盲tze zum allgemeinen Steuersatz (...) als auch steuerfreie Ums盲tze nach 搂听4 Nr.听19 Buchst.听b UStG (...). Die Vorsteuerbetr盲ge teilte der Kl盲ger im Sch盲tzungswege gem盲脽 der Quote der steuerfreien Ums盲tze ohne Vorsteuerabzug zum Gesamtumsatz auf. Die Ums盲tze aus den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, die zum weit 眉berwiegenden Teil auf die 枚sterreichische X-GmbH entfielen, ordnete der Kl盲ger f眉r Zwecke der Vorsteueraufteilung den Ums盲tzen zu, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlie脽en. Von den insgesamt angefallenen Vorsteuerbetr盲gen vor Umbuchung (...) erkl盲rte der Kl盲ger abziehbare Vorsteuerbetr盲ge aus Rechnungen von anderen Unternehmern i.听H.听v.鈥︹偓 f眉r 2014,鈥︹偓 f眉r 2015,鈥︹偓 f眉r 2016 und鈥︹偓 f眉r 2017.
Aufgrund einer Pr眉fungsanordnung vom鈥眉hrte das Finanzamt f眉r Gro脽betriebspr眉fung鈥(FA-GBp) f眉r das FA in 2019 und 2020 bei dem Kl盲ger eine steuerliche Au脽enpr眉fung durch, die sich u.听a. auf die Umsatzsteuer 2014 bis 2017 erstreckte.
Die Pr眉ferin des FA-GBp vertrat in ihrem Betriebspr眉fungsbericht vom鈥ie Auffassung, dass bei der Berechnung der nichtabziehbaren Vorsteuerbetr盲ge die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu ber眉cksichtigen seien als Ums盲tze, die den Vorsteuerabzug ausschlie脽en, da die Steuerbefreiung nach 搂听4 Nr.听19 Buchst.听b UStG der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen nach 搂听4 Nr.听1 Buchst.听b UStG i.听V.听m. 搂听6a UStG vorgehe. Die Pr眉ferin verwies insofern auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11.听April 2011 IV D 3-S 7130/07/10008 (BStBl I 2011, 459) sowie auf Abschn. 4.19.2 Abs.听3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Die zus盲tzlich nichtabziehbaren Vorsteuern berechnete die Pr眉ferin insofern mit 7.681,28听鈧 f眉r 2014, 24.099,82听鈧 f眉r 2015, 12.755,57听鈧 f眉r 2016 und 2.762,56听鈧 f眉r 2017 (Tz.鈥es Betriebspr眉fungsberichts in Verbindung mit Anlage鈥um Bericht). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebspr眉fungsbericht vom鈥ebst Anlagen verwiesen (...).
Das FA 眉bernahm die von der Pr眉ferin des FA-GBp getroffenen Feststellungen und erlie脽 ge盲nderte Bescheide f眉r 2014 bis 2017 眉ber Umsatzsteuer jeweils unter dem 14. Juli 2020 nach 搂听164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend den Berechnun...