听(1) 1Vorsteuerbetr盲ge f眉r steuerfreie Ums盲tze sind nach 搂 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grunds盲tzlich vom Abzug ausgeschlossen. 2Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die Vorsteuerbetr盲ge, die den in 搂 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b UStG bezeichneten steuerfreien Ums盲tzen zuzurechnen sind, es sei denn, diese Ums盲tze unterliegen auch der Steuerbefreiung f眉r Kleinunternehmer nach 搂 19 UStG (搂 15 Abs. 3 Satz 2 UStG). 3Ebenfalls nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind Steuerbetr盲ge, die f眉r bestimmte Leistungsbez眉ge von Unternehmern anfallen, die steuerfreie Ums盲tze mit Anlagegold ausf眉hren (vgl. 搂 25c Abs. 4 und 5 UStG). 4Zum Vorsteuerabzug bei einem Geb盲ude, das der Ausf眉hrung steuerfreier Ums盲tze, die den Vorsteuerabzug ausschlie脽en, und privaten Wohnzwecken dient, vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 7 Satz 3 Beispiel 2.
听(2) 1Unter Buchstabe a des 搂 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG fallen insbesondere die Ausfuhrlieferungen (搂 4 Nr. 1 Buchstabe a, 搂 6 UStG), die innergemeinschaftlichen Lieferungen (搂 4 Nr. 1 Buchstabe b, 搂 6a UStG), die Lohnveredelungen an Gegenst盲nden der Ausfuhr (搂 4 Nr. 1 Buchstabe a, 搂 7 UStG), die Ums盲tze f眉r die Seeschifffahrt und f眉r die Luftfahrt (搂 4 Nr. 2, 搂 8 UStG), die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (搂 4 Nr. 3 und 5 UStG), die Goldlieferungen an die Zentralbanken (搂 4 Nr. 4 UStG), bestimmte Ums盲tze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager (搂 4 Nr. 4a UStG), bestimmte Ums盲tze der Eisenbahnen des Bundes (搂 4 Nr. 6 UStG), bestimmte Ums盲tze an im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ans盲ssige NATO-Streitkr盲fte, st盲ndige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie zwischenstaatliche Einrichtungen (搂 4 Nr. 7 UStG), die steuerfreien Reiseleistungen (搂 25 Abs. 2 UStG) sowie die Ums盲tze, die nach den in 搂 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind. 2Wegen des Vorsteuerabzugs bei den nach 搂 25 Abs. 2 UStG steuerfreien sonstigen Leistungen vgl. Abschnitt 25.4.
听(3) 1Buchstabe b des 搂 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG betrifft die Ums盲tze, die nach 搂 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei sind. 2F眉r diese Finanz- und Versicherungsums盲tze tritt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug jedoch nur dann nicht ein, wenn sie sich unmittelbar auf Gegenst盲nde beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgef眉hrt werden. 3Die Voraussetzung "unmittelbar" bedeutet, dass die vorbezeichneten Ums盲tze in direktem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr stehen m眉ssen. 4Nicht ausreichend ist es, wenn diese Ums盲tze in Verbindung mit solchen betrieblichen Vorg盲ngen des Unternehmers stehen, die ihrerseits erst dazu dienen, die Ausfuhr zu bewirken.
Beispiel 1:
1Der Unternehmer l盲sst einen Gegenstand, den er in das Drittlandsgebiet ausf眉hrt, gegen Transportsch盲den versichern.
2Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist gegeben. 3Die nach 搂 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfreie Leistung des Versicherungsunternehmers schlie脽t daher den Vorsteuerabzug nicht aus.
Beispiel 2:
1Der Unternehmer nimmt einen Kredit zur Anschaffung einer Maschine in Anspruch, die er ausschlie脽lich zur Herstellung von Exportg眉tern einsetzt.
2Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist nicht gegeben. 3Das Kreditinstitut kann deshalb die Vorsteuerbetr盲ge, die der nach 搂 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreien Kreditgew盲hrung zuzurechnen sind, nicht abziehen.
5Eine Ausfuhr im Sinne des 搂 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG ist anzunehmen, wenn der Gegenstand endg眉ltig in das Drittlandsgebiet gelangt. 6Es braucht keine Ausfuhrlieferung nach 搂 6 UStG vorzuliegen. 7Au脽erdem kann der Gegenstand vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet werden. 8Die Ausflaggung eines Seeschiffes ist keine Ausfuhr, gleichg眉ltig in welcher Form sich dieser Vorgang vollzieht.
听(4) Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Krediten, die im Zusammenhang mit anderen Ums盲tzen einger盲umt werden, vgl. Abschnitt 3.11.
听(5) 1F盲llt ein Umsatz sowohl unter eine der in 搂 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG bezeichneten Befreiungsvorschriften als auch unter eine Befreiungsvorschrift, die den Vorsteuerabzug ausschlie脽t, z. B. die innergemeinschaftliche Lieferung von Blutkonserven zu therapeutischen Zwecken, geht die Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschlie脽t 鈥 im Beispiel 搂 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG 鈥 der in 搂 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG und Nr. 2 Buchstabe a UStG aufgef眉hrten Befreiungsvorschrift vor (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 鈥 V R 30/12, BStBl II 2014 S. 133). 2Daher kann f眉r diese Ums盲tze kein Vorsteuerabzug beansprucht werden. 3Abweichend davon geht eine Befreiung nach den in 搂 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) als selbst盲ndiger Befreiungstatbestand au脽erhalb des UStG den Befreiungstatbest盲nden des UStG mit der Folge vor, dass f眉r diese Ums盲tze ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nicht eintritt.
Kleinunternehmer und entsprech...