§ 1 Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren
(1) Unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde dürfen andere Waren als Blindenwaren oder Zusatzwaren nicht vertrieben werden; Zusatzwaren dürfen nur zusammen mit Blindenwaren vertrieben werden.
(2) In offenen Verkaufsstellen und im Wege des Versands an den Letztverbraucher dürfen Zusatzwaren unter dem Hinweis nach Absatz1 nicht vertrieben werden.
(3) Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen Orten, von Haus zu Haus oder ohne vorherige Bestellung oder auf Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen neben Blindenwaren und Zusatzwaren, die unter dem Hinweis nach Absatz1 vertrieben werden, Waren anderer Art nicht vertrieben werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Blindenwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die in ihren wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt und ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt sind.
(2) Zusatzwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die zusammen mit Blindenwaren verwendet zu werden pflegen oder deren gleichzeitiger Vertrieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu fördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt sind.
(3) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das geschäftsmäßige Feilhalten von Waren sowie das geschäftsmäßige Aufsuchen und Entgegennehmen von Warenbestellungen.
(4) Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben, daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können.
§ 3 Kennzeichnungspflicht
(1) 1Blindenwaren dürfen unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde nur feilgehalten oder abgegeben werden, wenn sie von einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blindenwerkstätten
1. |
mit dem Zeichen für Blindenwaren nach dem Muster der Anlage, |
2. |
mit dem Namen oder der Firma der Blindenwerkstätte oder des Zusammenschlusses und |
3. |
für den Vertrieb an den Letztverbraucher mit dem Verkaufspreis |
gekennzeichnet sind. 2Die Angabe des Verkaufspreises ist nicht erforderlich, wenn die Blindenware auf Grund vorheriger Bestellung geliefert wird. 3Satz1 gilt nicht für die Lieferung an Großverbraucher, anerkannte Blindenwerkstätten und anerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten.
(2) Zusatzwaren, die unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertrieben werden, müssen in Auftragsscheinen, Rechnungen und Werbeschriften aller Art deutlich als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich gemacht werden.
§ 4 Zeichen für Blindenwaren
1Das Zeichen für Blindenwaren darf nur beim Vertrieb von Blindenwaren verwendet werden. 2Andere Zeichen, die auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde hinweisen, dürfen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Vertrieb von Waren nicht mehr verwendet werden.
§ 5 Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten
(1) Die zuständige Behörde kann
1. |
Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden, als Blindenwerkstätte und |
2. |
Vereinigungen solcher Betriebe, deren Zweck ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist, als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten |
anerkennen.
(2) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Blindenwerkstätte oder eine mit der Leitung der Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Vor der Anerkennung sowie vor Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung sollen die im Land bestehenden Vereinigungen der Blinden, die zuständige Handwerkskammer und die zuständige Hauptfürsorgestelle gehört werden. 2Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann einen Blindenwarenvertriebsausschuß errichten, der sich aus vier Mitgliedern aus dem Kreise der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks zusammensetzt. 3Die zuständige Behörde kann ein Gutachten dieses Ausschusses anfordern.
§ 6 Blindenwaren-Vertriebsausweis
(1) Wer in eigener Person auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus ohne vorherige Bestellung unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde Blindenwaren feilhalten oder Bestellungen auf Blindenwaren aufsuchen will, bedarf eines Blindenwaren-Vertriebsausweises.
(2) 1Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Antrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder eines anerkannten Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten zu erteilen. 2Er kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(3) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist z...