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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Beteiligungsquote i.S. des 搂 3c Abs. 2 Satz 2 EStG
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Leitsatz (redaktionell)
Die f眉r die Anwendung des Teilabzugsverbots bei Abschreibungen von Darlehen an Tochter-Kapitalgesellschaften ma脽gebliche Beteiligungsquote (搂 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) ist nicht auf die darlehensgew盲hrende Personengesellschaft sondern auf die dahinterstehenden nat眉rlichen Personen zu beziehen.
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Normenkette
EStG 搂 3 Nr. 40; KStG 搂 8b Abs. 3; EStG 搂 3c
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die H枚he der in den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb enthaltenen laufenden Eink眉nfte, die unter 搂 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen, in dem Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) 2015 (Streitjahr) und dabei 眉ber die Anwendung von 搂 3c Abs. 2 Satz 2 EStG auf eine Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung.
Die Kl盲gerin besitzt die Rechtsform einer SE & Co. KG. Kommanditistinnen der Kl盲gerin waren im Streitjahr die T SE & Co. KG und die M GmbH & Co. KG mit einer kapitalm盲脽igen Beteiligung der T SE & Co. KG i.H.v. 90% und einer kapitalm盲脽igen Beteiligung der M GmbH & Co. KG i.H.v. 10%. Komplement盲rin der Kl盲gerin war die S Verwaltungs SE mit einer kapitalm盲脽igen Beteiligung i.H.v. 0%. An der T SE & Co. KG waren im Streitjahr Herr L T, Herr N T, Herr H T und Herr O T als Kommanditisten zu jeweils 25% verm枚gensm盲脽ig beteiligt; an der M GmbH & Co. KG waren im Streitjahr Frau K M und Frau P M als Kommanditisten zu jeweils 50% verm枚gensm盲脽ig beteiligt.
Die Kl盲gerin war im Streitjahr gewerblich t盲tig, erzielte Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren steuerlichen Gewinn durch einen Betriebsverm枚gensvergleich nach 搂搂 4, 5 EStG. Sie hielt im Streitjahr in ihrem Betriebsverm枚gen verschiedene 100%ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, u.a. der in Frankreich ans盲ssigen SG SAS und der im Inland ans盲ssigen V GmbH. Die Kl盲gerin gew盲hrte der SG SAS und der V GmbH Darlehen.
Im Streitjahr nahm die Kl盲gerin hinsichtlich der Darlehen Teilwertabschreibungen vor; hinsichtlich der SG SAS i.H.v. 3.411.000鈧 und hinsichtlich der V GmbH i.H.v. 1.894.585,51鈧, mithin insgesamt 5.305.585,51鈧.
In der Feststellungserkl盲rung 2015 vom 17.02.2017 machte die Kl盲gerin u.a. die vorgenannten Teilwertabschreibungen geltend, wandte insoweit das Teileink眉nfteverfahren nach 搂 3c Abs. 2 Satz 2 EStG an und erkl盲rte u.a. in den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb enthaltene laufende Eink眉nfte, die unter 搂 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen, i.H.v. -12.954.143,25鈧.
Mit Feststellungsbescheid 2015 vom 22.02.2018 stellte der Beklagte erkl盲rungsgem盲脽 die in den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb enthaltenen laufenden Eink眉nfte, die unter 搂 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen, i.H.v. -12.954.143,25鈧 fest; der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung nach 搂 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Gegen diesen Bescheid legte die Kl盲gerin am 16.03.2018 Einspruch ein und begehrte, die in den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb enthaltenen laufenden Eink眉nfte, die unter 搂 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen, um den Betrag der Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderungen i.H.v. insgesamt 5.305.585,51鈧 (SG SAS i.H.v. 3.411.000鈧 und V GmbH i.H.v. 1.894.585,51鈧) zu mindern, d.h. nunmehr i.H.v. -7.648.557,74鈧 festzustellen. Zur Begr眉ndung f眉hrte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des 搂 3c Abs. 2 Satz 2 EStG l盲gen nicht vor. Diese Norm sei nur anwendbar, wenn das Darlehen von einem Steuerpflichtigen gew盲hrt werde, der zu mehr als 25% unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der K枚rperschaft, der das Darlehen gew盲hrt worden sei, beteiligt sei. Das mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligungserfordernis in 搂 3c Abs. 2 Satz 2 EStG kn眉pfe an den Steuerpflichtigen und nicht an den Darlehensgeber an. F眉r die Frage, ob eine sch盲dliche Beteiligung i.S.d. 搂 3c Abs. 2 Satz 2 EStG vor liege, sei folglich nicht auf die Personengesellschaft, d.h. die Kl盲gerin, abzustellen, sondern auf die mittelbar beteiligten nat眉rlichen Personen. 搂 3c Abs. 2 Satz 2 EStG sei folglich nur anwendbar, soweit die nat眉rlichen Personen, die mittelbar an der Kl盲gerin beteiligt seien, durchgerechnet zu mehr als einem Viertel an den betroffenen Konzerngesellschaften (Darlehensnehmer) beteiligt seien. Da keiner der mittelbar 眉ber die Kl盲gerin beteiligten Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen zu mehr als 25% an den darlehensnehmenden K枚rperschaften beteiligt sei, komme eine Anwendung des 搂 3c Abs. 2 Satz 1, 2 EStG nicht in Betracht.
Am 07.03.2018 盲nderte der Beklagte aus hier nicht streitigen Gr眉nden, gest眉tzt auf 搂 164 Abs. 2 AO und insoweit dem Antrag der Kl盲gerin vom 12.02.2018 folgend, den Feststellungsbescheid 2015; die in den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb enthaltenen laufenden Eink眉nfte, die unter 搂 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen, blieben unver盲ndert.
Am 23.09.2019 盲nderte der Beklagte aus hier nicht streitigen Gr眉nden, gest眉tzt auf 搂 164 Abs. 2 AO und insoweit dem Antrag der Kl盲gerin vom 27.02.2019 folge...