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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Rentenverpflichtung bei gemischter Schenkung
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Leitsatz (redaktionell)
1) Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichtet, ist bei der Bestimmung des Verkehrswerts dieser Verpflichtung die durchschnittliche Lebenserwartung des Berechtigten aus der jeweils letzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht.
2) Ist nach dem Tod des erstberechtigten Schenkers die Rente an dessen Ehefrau weiterzuzahlen, ist diese aufschiebend bedingte Verpflichtung bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Rente zu ber眉cksichtigen. Die bewertungsrechtliche Sondervorschrift des 搂 6 BewG findet insofern keine Anwendung.
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Normenkette
ErbStG 搂听7 Abs. 1 Nr. 1, 搂听10 Abs.听1, 1 S. 1; BewG 搂听5 Abs. 2, 搂搂听6, 9, 12, 14; ErbStG 搂 7 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen einer gemischten Schenkung der Verkehrswert der als Gegenleistung geschuldeten Versorgungsrente anhand der aktuellen Sterbetafeln zu ermitteln und ob die durch den Tod des Erstberechtigten aufschiebend bedingte Rentenverpflichtung gegen眉ber seiner Ehefrau bereits zum Stichtag (16. Dezember 1998) zu ber眉cksichtigen ist.
Durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1998 眉bertrug der Vater der Kl盲gerin dieser und ihrem Bruder von seiner Kommanditbeteiligung an der 鈥 GmbH & Co. KG (KG) im Nennwert von 鈥,鈥 DM jeweils einen Teilgesch盲ftsanteil i.H. von nominal 鈥,鈥 DM. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Kl盲gerin und ihr Bruder gesamtschuldnerisch, an ihren am 21. M盲rz 1940 geborenen Vater bis zu dessen Ableben eine Versorgungsrente von monatlich 45.000,鈥 DM zu zahlen. F眉r den Fall seines Versterbens sah 搂 3 des Vertrages die Fortzahlung eines Teilbetrags i.H. von 70 v.H. der zum Zeitpunkt seines Todes geschuldeten Rente an seine am 7. Oktober 1949 geborene Ehefrau bis zu deren Ableben vor. Ein eigenes Forderungsrecht sollte die Ehefrau erst mit dem Tod ihres Mannes erlangen. Den derzeitigen Kapitalwert der an den Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamts gekoppelten Rente bezifferten die Parteien in 搂 3 des Vertrags unter Ber眉cksichtigung von 5,5 v.H. Zwischenzinsen f眉r den Vater der Kl盲gerin mit 5.932.980,鈥 DM nebst eines Zuschlags i. H. von 593.298,鈥 DM und f眉r die aufschiebend bedingte Rente ihrer Mutter mit 5.482.134,鈥 DM zuz眉glich eines Zuschlags von 548.313,鈥 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 (Urk.-Nr. 1391/98 des Notars Dr. Magis in D眉ren) Bezug genommen.
Nach Eingang der Schenkungsteuererkl盲rung, in der die Kl盲gerin den Jahreswert ihrer (anteiligen) Rentenverpflichtung mit 270.000,鈥 DM angegeben hatte, setzte der Beklagte unter dem 21. Februar 2000 Schenkungsteuer i.H. von 847.483,鈥 DM gegen die Kl盲gerin fest. Bei der Ermittlung des mit insgesamt 7.734.574,鈥 DM (7.172.200,鈥 DM zzgl. Vorschenkungen i.H. von 562.374,鈥 DM) angesetzten Erwerbswerts ber眉cksichtigte er den Verkehrswert der als Gegenleistung 眉bernommenen (anteiligen) Rentenverpflichtung entsprechend den Angaben im Notarvertrag mit 2.966.490,鈥 DM (5.932.298,鈥 DM 脳 陆). Der Bescheid erging gem盲脽 搂 165 Abs. 1 AO vorl盲ufig hinsichtlich der Zusammensetzung, des Umfangs und der wertbildenden Eigenschaften des Betriebsverm枚gens der KG.
Auf den Einspruch der Kl盲gerin, mit dem diese unter anderem die unzutreffende Ermittlung des Rentenbarwerts geltend gemacht hatte, erlie脽 der Beklagte am 19. Mai 2000 wegen hier nicht streitiger Punkte einen nach 搂 165 Abs. 2 Satz 2 AO ge盲nderten, weiterhin vorl盲ufigen und unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung (搂 164 Abs.1 AO) stehenden Teilabhilfebescheid 眉ber 698.713,鈥 DM (Erwerbswert zzgl. Vorschenkungen: 6.679.530,鈥 DM). In der Anlage zum Bescheid erl盲uterte er die Berechnung des Kapitalwerts der Versorgungsrente wie folgt:
Alter des Schenkers am 16.12.1998: |
58 Jahre |
Vervielf盲ltiger nach Anlage 9 zum BewG |
10,987 |
Jahreswert 45.000,鈥 DM 脳 12 Monate |
540.000,鈥 DM |
Kapitalwert = 540.000,鈥 DM 脳 10,987 |
5.932.980,鈥 DM |
davon jeweils 陆 |
2.966.490,鈥 DM. |
Erg盲nzend wies er darauf hin, dass das Forderungsrecht der Ehefrau, da sie die Rente nur im Falle ihres L盲ngerlebens erhalte, gem盲脽 搂 4 BewG aufschiebend bedingt und nach dem BFH-Urteil vom 31. Januar 1964 (BStBl. II 1964, 176) nicht zu ber眉cksichtigen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2001 erm盲脽igte der Beklagte die Schenkungsteuer 鈥 nunmehr ausgehend von einem Gesamterwerbswert i.H. von 6.429.585,鈥 DM 鈥 auf 675.723,鈥 DM. Im 脺brigen wies er den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Dabei hielt er an seiner Auffassung fest, dass der Kapitalwert der als Gegenleistung geschuldeten Rente des Schenkers trotz Vorliegens einer gemischten Schenkung nach den Vorschriften des ersten Teils des BewG zu ermitteln und dass die 鈥 lediglich aufschiebend bedingte 鈥 Rentenverpflichtung gegen眉ber der Ehefrau des Schenkers ...