听(1) 1Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (搂搂 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18) [Bis 30.06.2016: (搂搂 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18)]. 2In den F盲llen des 搂 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach 搂 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Verm枚gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Abs盲tzen 3 bis 9 abzugsf盲higen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach 搂 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. 3Die vom Erblasser herr眉hrenden Steuererstattungsanspr眉che sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu ber眉cksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. [Bis 28.12.2020: Steuererstattungsanspr眉che des Erblassers sind zu ber眉cksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind (搂 37 Abs. 2 der Abgabenordnung).] 4Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personenvereinigung [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft], die nicht unter 搂 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes f盲llt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsg眉ter; die dabei 眉bergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. 5Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Verm枚gensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. 6Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. 7In den F盲llen des 搂 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Verm枚gensanfalls das Verm枚gen der Stiftung oder des Vereins.
听(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst 眉bernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.
听(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh盲ltnisse gelten als nicht erloschen.
听(4) Die Anwartschaft eines Nacherben geh枚rt nicht zu seinem Nachla脽.
听(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Abs盲tzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachla脽verbindlichkeiten abzugsf盲hig
听 1. |
die vom Erblasser herr眉hrenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb geh枚renden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit ber眉cksichtigt worden sind; |
听 2. |
Verbindlichkeiten aus Verm盲chtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzanspr眉chen; |
听 3. |
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten f眉r ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten f眉r die 眉bliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert f眉r eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. 2F眉r diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15听000 Euro [Von 2002 bis 2024: 10听300 Euro] ohne Nachweis abgezogen. 3Kosten f眉r die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsf盲hig. |
听(6) 1Nicht abzugsf盲hig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verm枚gensgegenst盲nden stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. 2Beschr盲nkt sich die Besteuerung auf einzelne Verm枚gensgegenst盲nde (搂 2 Absatz 1 Nummer 3, 搂 19 Absatz 2), so sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsf盲hig. 3Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Verm枚gensgegenst盲nden des Erwerbs stehen, sind in F盲llen der beschr盲nkten Steuerpflicht anteilig abzugsf盲hig. 4Der abzugsf盲hige Anteil bemisst sich nach dem Verh盲ltnis des Werts des der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegenden Verm枚gens nach Abzug der mit diesem Verm枚gen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert des erworbenen Verm枚gens nach Abzug aller mit diesem Verm枚gen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. 5Dies gilt auch f眉r Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3 Satz 1. 6Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 bleibt unber眉hrt.
Vom 29.12.2020 bis 31.12.2024:
(6) 1Nicht abzugsf盲hig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verm枚gensgegenst盲nden stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. 2Beschr盲nkt sich die Besteuerung auf einzelne Verm枚gensgegenst盲nde (搂 2 Abs. 1 Nr. 3, 搂 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsf盲hig. 3Schulden und Lasten sind nicht abzugsf盲hig, soweit die Verm枚gensgegenst盲nde, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang st...