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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der erst nachtr盲glich vom Berliner Gutachterausschuss ver枚ffentlichten Liegenschaftszinss盲tze bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuf眉hrenden Anlassbewertung f眉r die Erbschaftsteuer
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Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuf眉hrenden Anlassbewertung f眉r die Erbschaftsteuer sind die vom Gutachterausschuss f眉r Grundst眉ckswerte in Berlin ver枚ffentlichten Liegenschaftszinss盲tze grunds盲tzlich als 鈥瀏eeignete鈥 Liegenschaftszinss盲tze i. S. d. 搂 188 Abs. 2 S. 2 BewG anzuwenden. 鈥濭eeignet鈥 in 搂 188 Abs. 2 S. 2 BewG bedeutet lediglich, ob das zu bewertende Objekt unter die Grundst眉cksart f盲llt, f眉r die vom Gutachterausschuss Liegenschaftszinss盲tze ermittelt wurden, und ob der Bewertungsstichtag zeitlich von den Liegenschaftszinss盲tzen des Gutachterausschuss erfasst wird, nicht aber, ob der Gutachterausschuss eine bestimmte Restnutzungsdauer und bestimmte Bewirtschaftungskosten seinen Ermittlungen zugrunde gelegt hat.
2. Es sind auch dann die f眉r den Todeszeitpunkt des Erblassers ma脽geblichen Liegenschaftss盲tze des Gutachterausschusses heranzuziehen, wenn sie erst nachtr盲glich, nach dem Feststellungszeitpunkt beschlossen und ver枚ffentlicht worden sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Feststellungsbescheid durch Einspruch bzw. Klage angefochten worden ist und zum sp盲teren Zeitpunkt der Ver枚ffentlichung der Liegenschaftss盲tze verfahrensrechtlich noch 鈥瀘ffen鈥 ist (im Streitfall: Anwendung der erst nach dem Feststellungszeitpunkt M盲rz 2014 vom Berliner Gutachterausschuss ver枚ffentlichten Liegenschaftszinss盲tze 2015).
3. Der Gutachterausschuss hat bei der Ermittlung der Liegenschaftszinss盲tze steuerliche Vorschriften des Bewertungsgesetzes (hier streitig: 搂 185 Abs. 3 BewG zur Ermittlung der Restnutzungsdauer) nicht zu befolgen.
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Normenkette
BewG 搂听188 Abs.听1, 2 S.听2 Nr. 1, S.听1, 搂听185 Abs. 3, 搂听177; BauGB 搂 193 Abs. 5 S盲tze听1, 2 Nr. 1
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl盲ger.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuf眉hrenden Anlassbewertung f眉r die Erbschaftsteuer (Bewertungsstichtag: 08.03.2014) um die Anwendbarkeit der vom Gutachterausschuss f眉r Grundst眉ckswerte in Berlin (nachfolgend: Gutachterausschuss 鈥 GA 鈥) ver枚ffentlichten Liegenschaftszinss盲tze (搂 188 Abs. 2 Satz 2 BewG: 鈥瀏eeignete鈥 Liegenschaftszinss盲tze), ggf. ist weiter die zeitliche Anwendbarkeit (Liegenschaftszinss盲tze 2012 oder 2015) zu pr眉fen.
I.
Die Kl盲ger sind die Miterben nach dem am 08.03.2014 verstorbenen E.. Zum Nachlass geh枚rt das Mietshaus in Berlin, F.-stra脽e Ecke G.-stra脽e, mit folgenden Eigenschaften:
Grundfl盲che 3.097 m虏, Wohnfl盲che 1.686 m虏, Baujahr 1973, sozialer Wohnungsbau, 3陆 Geschosse, 23 Wohneinheiten, keine Gewerbeeinheiten, Nettokaltmiete monatlich 9.020 EUR, daraus resultierend 5,35 EUR/m虏; Bodenrichtwert 220 EUR/m虏; Wohnlage sowohl nach Mietspiegel 2013 als auch nach Mietspiegel 2015: mittel.
II.
Mit Grundbesitzwertfeststellungsbescheid vom 16.01.2015 (FG-A Bl. 18), in dem alle drei Miterben namentlich benannt sind, errechnete das beklagte Finanzamt 鈥 FA 鈥 f眉r das Mietwohngrundst眉ck im Ertragswertverfahren ausgehend von einem Liegenschaftszinssatz von 5,00 % einen Grundbesitzwert von 1.446.354 EUR. Mit Einspruch vom 26.01.2015 begehrten die Kl盲ger den Ansatz eines Liegenschaftszinssatzes von 6,10 % unter Verweis auf die Ver枚ffentlichungen des GA, nach Zur眉ckweisung des Einspruchs als unbegr眉ndet mit Einspruchsentscheidung vom 01.04.2015 (FG-A Bl. 20) begehren sie mit ihrer Klage vom 27.04.2015 noch den Ansatz eines Liegenschaftszinssatzes von 5,90 %, woraus sich ein Grundbesitzwert von 1.268.999 EUR erg盲be (FG-A Bl. 23). Die 眉brigen Parameter der Berechnung sind unstreitig.
III.1.
Der GA ver枚ffentlicht Liegenschaftszinss盲tze f眉r Mietwohnh盲user und Mietwohngesch盲ftsh盲user in Berlin mit einem gewerblichen Mietanteil bis 70 % und mindestens vier Mieteinheiten nach Beschlussfassung im Amtsblatt von Berlin. Die letzten Ver枚ffentlichungen von Liegenschaftszinss盲tzen sind folgende:
- Ver枚ffentlichung vom 22.11.1996, Ableitung aus dem Kaufpreismaterial der Jahre 1993 bis 1995 (ABl. 1996 S. 4098, FG-A Bl. 54)
- Beschluss vom 08.03.2000, Ver枚ffentlichung vom 21.03.2000 (nur f眉r Altbauten, Baujahre bis 1948), Kaufpreismaterial 1996 bis 1999 (ABl. 2000 S. 1064)
- Ver枚ffentlichung vom 25.01.2002 (nur f眉r Neubauten, Baujahre nach 1948), Kaufpreismaterial der Jahre 1996 bis Januar 2002 (ABl. 2002 S. 313, berichtigt S. 1192)
- Beschluss vom 03.11.2005, Ver枚ffentlichung vom 25.11.2005, Kaufpreismaterial der Jahre 2000 bis M盲rz 2005 (ABl. 2005 S. 4391)
- Beschluss vom 31.05.2007, Ver枚ffentlichung vom 06.07.2007 (nur f眉r Altbauten, Baujahre vor 1919), Kaufpreismaterial der Jahre 2005 bis Dezember 2006 (ABl. 2007 S. 1752)
- Beschluss vom 25.04.2012, Ver枚ffentlichung vom 25.05.2012, Kaufpreismaterial der Jahre 20...