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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Erwerb in Abbruchabsicht auch bei unentgeltlicher 脺bertragung eines Mitunternehmeranteils mit einem im Sonderbetriebsverm枚gen befindlichen Grundst眉ck. Anwendung und Gesetzeszweck von 搂 6 Abs. 3 EStG
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Leitsatz (redaktionell)
1. L盲sst der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Geb盲udes dieses nach dem Erwerb abrei脽en, so kann er eine AfaA nach 搂 7 Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit 搂 7 Abs. 1 Satz 7 EStG (fr眉her 搂 7 Abs. 1 Satz 4) vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, wenn er das Geb盲ude ohne Abbruchabsicht erworben hat. Hat er dagegen ein solches Geb盲ude in Abbruchabsicht angeschafft, so geh枚ren der (Buch-)Wert und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch des Geb盲udes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts (Anschluss an BFH, Beschluss v. 12.6.1978, GrS 1/77, BStBl 1978 II S. 620).
2. Diese vom BFH aufgestellten Rechtsgrunds盲tze des Erwerbs in Abbruchabsicht finden auch Anwendung, wenn ein ausscheidender Mitunternehmer, der ein Grundst眉ck im Sonderbetriebsverm枚gen h盲lt, dieses Grundst眉ck und seinen Gesellschaftsanteil auf den einzigen anderen Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft unentgeltlich 眉bertr盲gt, letzterer den Betrieb als Einzelunternehmen fortf眉hrt und das auf dem Grundst眉ck befindliche Geb盲ude gem盲脽 seiner schon beim unentgeltlichen Erwerb bestehenden Absicht abrei脽t, um darauf ein neues Geb盲ude f眉r den fortbestehenden Betrieb zu errichten. Die von dem nunmehrigen Einzelunternehmer begehrte Rechtsfolge des sofortigen Betriebsausgabenabzugs (anteilige Abbruchkosten und AfaA bez眉glich Restbuchwert) l盲sst sich insbesondere nicht aus der die Buchwertfortf眉hrung durch den unentgeltlichen Erwerber anordnenden Vorschrift des 搂 6 Abs. 3 EStG ableiten.
3. Unter 搂 6 Abs. 3 EStG fallen Verm枚gens眉berg盲nge durch Erbfall, Erbauseinandersetzung, vorweggenommene Erbfolge oder andere Schenkungen, und zwar insbesondere auch in Gestalt einer unentgeltlichen Anwachsung des Verm枚gens einer Mitunternehmerschaft bei deren letztem verbleibendem Gesellschafter. Der Unentgeltlichkeit im Sinne des 搂 6 Abs. 3 EStG steht nicht entgegen, wenn der Rechtsnachfolger zur betrieblichen Einheit geh枚rende Verbindlichkeiten 眉bernimmt oder wenn die Verm枚gens眉bertragung gegen Versorgungsleistungen erfolgt. 搂 6 Abs. 3 EStG normiert aber 眉ber die zwingende Buchwertfortf眉hrung hinaus keine Rechtsfolge, mit der sich eine 鈥濬u脽stapfentheorie鈥 im Sinne eines umfassenderen bzw. g盲nzlichen Eintretens des 眉bernehmenden Mitunternehmers in die fr眉here einkommensteuerliche Rechtsstellung des 眉bertragenden Mitunternehmers begr眉nden lie脽e.
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Normenkette
EStG 搂听6 Abs.听3 S盲tze听1-2, Abs.听5, 搂听5 Abs. 6, 搂听4 Abs. 4, 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 搂听6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 搂听7 Abs. 4 S盲tze听3, 7; HGB 搂 255 Abs. 2 S. 1
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Nachgehend
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kl盲ger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bzw. inwieweit die durch Richterrecht gepr盲gten Rechtsgrunds盲tze des Erwerbs in Abbruchabsicht Anwendung finden, wenn ein ausscheidender Mitunternehmer, der ein Grundst眉ck im Sonderbetriebsverm枚gen h盲lt, dieses Grundst眉ck und seinen Gesellschaftsanteil auf den einzigen anderen Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft unentgeltlich 眉bertr盲gt, letzterer den Betrieb als Einzelunternehmen fortf眉hrt und das auf dem Grundst眉ck befindliche Geb盲ude gem盲脽 seiner schon beim unentgeltlichen Erwerb bestehenden Absicht abrei脽t, um darauf ein neues Geb盲ude f眉r den fortbestehenden Betrieb zu errichten. Die Kl盲ger haben im Streitfall den Restbuchwert des Altgeb盲udes und die auf das Betriebsverm枚gen entfallenden Abbruchkosten als sofort abzugsf盲hige Betriebsausgaben behandelt, wohingegen das Finanzamt sie als Teil der Herstellungskosten des neu errichteten Geb盲udes ansieht.
Der Vater des Kl盲gers (A K) hatte das 鈥濭esch盲ft K鈥 urspr眉nglich als Einzelunternehmen betrieben (vgl. zur Historie Gerichtsakte Bl. 77 ff.). Im Jahr 2003 nahm er den Kl盲ger (Kl) als Mitgesellschafter der K OHG auf. Im Jahr 2011 (Streitjahr) wurde der Kl盲ger sodann im Wege vorweggenommener Erbfolge zum alleinigen Inhaber des von ihm als Einzelunternehmen fortgef眉hrten Gesch盲fts (vgl. Handelsregisterauszug, Gerichtsakte Bl. 107 ff.). In den Vorbemerkungen des notariellen 脺bergabevertrags vom 12. Januar 2011, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird (Betriebspr眉fungsakte Bl. 2 ff.), wurde unter anderem ausgef眉hrt:
鈥濧 K und Kl sind derzeit jeweils zur H盲lfte am Kapital und am Verm枚gen der Gesellschaft beteiligt.
A K ist au脽erdem der alleinige Eigent眉mer der Immobilie 鈥 stra脽e xx in X (Grundbuch von X Flurst.Nr. [鈥).
Kl ist Alleineigent眉mer des angrenzenden Anwesens 鈥 stra脽e yy in X (Grundbuch von X Flurst.Nr. [鈥).
Es ist b...