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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustvortrag der Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, Beschr盲nkung auf Verluste durch inl盲ndische T盲tigkeit m枚glich, Ankn眉pfung an Buchf眉hrung nach Inlandsvorschriften unzul盲ssig
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Leitsatz (amtlich)
Es verst枚脽t nicht gegen Artikel 52 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus fr眉heren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, davon abh盲ngig macht, da脽 die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Eink眉nften stehen, die der Steuerpflichtige in diesem Staat erzielt hat, sofern Steuerinl盲nder nicht besser behandelt werden. Es verst枚脽t hingegen gegen Artikel 52 EG-Vertrag, wenn Voraussetzung des Verlustvortrags ist, da脽 der Steuerpflichtige w盲hrend des Gesch盲ftsjahres, in dessen Verlauf die Verluste entstanden sind, in diesem Staat entsprechend dem einschl盲gigen nationalen Recht B眉cher 眉ber seine dortigen T盲tigkeiten gef眉hrt und aufbewahrt hat. Der Mitgliedstaat kann jedoch verlangen, da脽 der Steuerausl盲nder klar und eindeutig belegt, da脽 die von ihm geltend gemachten Verluste nach dem im fraglichen Gesch盲ftsjahr einschl盲gigen inl盲ndischen Recht 眉ber die Berechnung der Eink眉nfte und der Verluste den dem Steuerausl盲nder in diesem Mitgliedstaat tats盲chlich entstandenen Verlusten der H枚he nach entsprechen.
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Normenkette
EWGVtr Art. 52
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Beteiligte
Futura Participations SA und Singer |
Administration des contributions |
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Verfahrensgang
Conseil d' Etat Luxemburg (Luxemburg) |
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Tatbestand
Artikel 52 EWG-Vertrag - Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften - Besteuerung der Eink眉nfte einer Zweigniederlassung - Aufteilung der Eink眉nfte
Rechtssache C-250/95
Futura Participations SA und Singer
gegen
Administration des contributions
Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'Etat - Grossherzogtum Luxemburg
Urteil
1 Der luxemburgische Conseil d'脡tat hat mit Urteil vom 12. Juli 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 1995, gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 52 EWG-Vertrag (nunmehr EG-Vertrag) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage der Futura Participations SA (Kl盲gerin zu 1), Paris, und ihrer luxemburgischen Zweigniederlassung Singer (Kl盲gerin zu 2) gegen die Steuerverwaltung wegen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage f眉r die von der Kl盲gerin zu 2 im Kalenderjahr 1986 zu zahlende Einkommensteuer.
3 Das Abkommen zwischen Frankreich und dem Gro脽herzogtum Luxemburg vom 1. April 1958 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und 眉ber gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen (Doppelbesteuerungsabkommen) sieht in Artikel 4 Absatz 2 vor, da脽 die beiden Vertragsstaaten, wenn ein Unternehmen in beiden eine Betriebst盲tte hat, jeweils nur die Eink眉nfte besteuern, die aus der T盲tigkeit der festen Niederlassungen auf ihrem Gebiet stammen. Im Sinne dieses Doppelbesteuerungsabkommens ist eine Zweigniederlassung eine Betriebst盲tte (Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b).
4 Die Artikel 159 und 160 des luxemburgischen Gesetzes vom 4. Dezember 1967 眉ber die Einkommensteuer (Einkommensteuergesetz) unterwerfen alle Organismen mit kollektivem Charakter (K枚rperschaften, Personenvereinigungen und bestimmte Verm枚gensmassen) der K枚rperschaftsteuer.
5 Bei in Luxemburg ans盲ssigen Organismen mit kollektivem Charakter (Steuerinl盲ndern) unterliegen grunds盲tzlich s盲mtliche Eink眉nfte unabh盲ngig von dem Ort, an dem sie erzielt werden, der K枚rperschaftsteuer (Artikel 159 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes). Hat ein Steuerinl盲nder Eink眉nfte au脽erhalb Luxemburgs, gibt es zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmte Befreiungen. So sind die im Ausland erzielten Eink眉nfte von der luxemburgischen Steuer befreit, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen einschl盲gig ist (Artikel 134 des Einkommensteuergesetzes). Ist das nicht der Fall, hat der Steuerinl盲nder auf s盲mtliche im Ausland erzielten Eink眉nfte die luxemburgische Steuer zu entrichten, die um die im Ausland auf die fraglichen Eink眉nfte bereits gezahlten Steuern gemindert wird (Artikel 134 bis des Einkommensteuergesetzes).
6 Im 眉brigen kann der Steuerinl盲nder nach Artikel 109 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag seiner Eink眉nfte Verlustvortr盲ge aus fr眉heren Jahren abziehen, sofern er w盲hrend des Gesch盲ftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, ordnungsm盲脽ige B眉cher gef眉hrt hat (Artikel 114 Absatz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes).
7 Organismen mit kollektivem Charakter, die nicht in Luxemburg ans盲ssig sind (Steuerausl盲nder), sind mit ihren inl盲ndischen Eink眉nften, also mit Eink眉nften k枚rperschaftsteuerpflichtig, die unmittelbar oder mittelbar durch ihre Betriebst盲tte in Luxemburg erzielt wurden (Artikel 160 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes).
8 Steuerausl盲nder sind nicht verpflichtet, 眉ber ihre T盲tigkeit in Luxemburg eigene B眉cher zu f眉hren. F眉hren sie solche B眉cher nicht, so k枚nnen sie ihr in Luxemburg steuerbares Einkommen durch proratarische Aufteilung ihr...