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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitaleink眉nfte aus ausl盲ndischer Zweigniederlassung, Anrechung der ausl盲ndischen Steuer, keine Freistellung
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Leitsatz (amtlich)
Die Art. 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Eink眉nfte einer im Inland ans盲ssigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inl盲ndischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inl盲ndischen Besteuerung unterliegen.
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Normenkette
EGVtr Art.听43, 56
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Beteiligte
Columbus Container Services |
Columbus Container Services BVBA & Co |
Finanzamt Bielefeld-Innenstadt |
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Verfahrensgang
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Tatbestand
鈥濧rt. 43 EG und 56 EG 鈥 Einkommen- und Verm枚gensteuer 鈥 Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung 鈥 Doppelbesteuerungsabkommen 鈥 Methoden der Steuerbefreiung und der Steueranrechnung鈥
In der Rechtssache C-298/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht M眉nster (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 2005, in dem Verfahren
Columbus Container Services BVBA & Co.
gegen
Finanzamt Bielefeld-Innenstadt
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ile拧i膷 und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: B. F眉l枚p, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 28. September 2006,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Columbus Container Services BVBA & Co., vertreten durch die Rechtsanw盲lte A. Cordewener und J. Sch枚nfeld sowie durch Steuerberater T. R枚dder,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollm盲chtigte sowie durch W. Sch枚n, Professor der Rechtswissenschaften,
鈥 der belgischen Regierung, vertreten durch M. Wimmer als Bevollm盲chtigten,
鈥 der niederl盲ndischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, C. ten Dam und D. J. M. de Grave als Bevollm盲chtigte,
鈥 der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und J. P. Santos als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch C. White und V. Jackson als Bevollm盲chtigte im Beistand von P. Baker, QC, und T. Ward, Barrister,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. M枚lls als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. M盲rz 2007
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Columbus Container Services BVBA & Co. (im Folgenden: Columbus) gegen das Finanzamt Bielefeld-Innenstadt (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Besteuerung der von Columbus 1996 erzielten Gewinne.
Rechtlicher Rahmen
Deutsches Recht
3
Nach 搂 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (BGBl. 1990 I S. 1902, im Folgenden: EStG) sind nat眉rliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben, in diesem Staat unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig und unterliegen dem sogenannten Welteinkommensprinzip. Nach diesem Prinzip, das f眉r alle Einkommensarten einschlie脽lich der Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb (搂 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und aus Kapitalverm枚gen (搂 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) gilt, werden in Deutschland und im Ausland erzielte Eink眉nfte einheitlich berechnet und versteuert.
4
Nach 搂 1 EStG und 搂 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes (BGBl. 1991 I S. 637) sind Gesellschaften, die das deutsche Recht als Personengesellschaften qualifiziert, nicht als solche steuerpflichtig. Der von diesen Gesellschaften in Deutschland oder im Ausland erzielte Gewinn wird gem盲脽 dem Grundsatz der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaften den in Deutschland ans盲ssigen Gesellschaftern im Verh盲ltnis zu ihrer Beteiligung zugerechnet und bei ihnen besteuert (搂 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).
5
Die Gewinne einer Personengesellschaft werden deren Gesellschaftern auch dann zugerechnet, wenn die Gesellschaft als solche im Ausland, und zwar in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, der K枚rperschaftsteuer unterliegt.
6
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Eink眉nften, die in Deutschland ans盲ssige Personen im Ausland erzielen, hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen, zu denen das am 11. April 1967 in Br眉ssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K枚nigreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen einschlie脽lich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (BGBl. 1969...