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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrig: ausschlie脽lich von M盲nnern erhobene bayerische Feuerschutzabgabe und baden-w眉rttembergische Feuerwehrabgabe
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschr盲nkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran ankn眉pfenden Abgabepflicht auf M盲nner verst枚脽t gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG.
2. Die Grunds盲tze 眉ber die finanzverfassungsrechtliche Zul盲ssigkeit parafiskalischer Sonderabgaben (BVerfGE 55, 274, 298 ff; BVerfGE 82, 159, 179 ff) gelten auch f眉r landesrechtliche Sonderabgaben. Die baden-w眉rttembergischen und bayerischen Vorschriften 眉ber die Erhebung einer auf m盲nnliche Gemeindeeinwohner beschr盲nkten Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe sind mit diesen Grunds盲tzen nicht vereinbar (Abweichung von BVerfGE 13, 167).
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Normenkette
GG Art.听2 Abs. 1, Art.听3 Abs.听1, 2 S. 2, Abs.听3, Art.听12 Abs. 2, Art.听105 Abs.听2, 2a; BayKAG Art. 4 Abs. 1; BayFwG Art. 23 Abs.听1, 2 Nr. 1; FwG BW 搂听37 Abs.听1, 2 S. 1, 搂听11 Abs.听1 S. 1, Abs.听2; BVerfGG 搂听82 Abs. 1, 搂听78 S. 1
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Verfahrensgang
VGH Baden-W眉rttemberg (Beschluss vom 21.02.1994; Aktenzeichen 5 S 2703/93) |
VG Regensburg (Beschluss vom 16.02.1994; Aktenzeichen RN 11 K 92.2216) |
VG Regensburg (Beschluss vom 16.02.1994; Aktenzeichen RN 11 K 92.2201) |
VG Regensburg (Beschluss vom 16.02.1994; Aktenzeichen 11 K 92.2232) |
BVerwG (Beschluss vom 17.01.1994; Aktenzeichen 8 B 235/93) |
VGH Baden-W眉rttemberg (Urteil vom 29.09.1993; Aktenzeichen 2 S 2500/92) |
VG Stuttgart (Entscheidung vom 17.09.1993; Aktenzeichen 16 K 1730/93) |
VG Bayreuth (Beschluss vom 09.09.1993; Aktenzeichen B 2 K 92.322) |
VG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 23.07.1992; Aktenzeichen 5 K 1248/91) |
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Tenor
1. Artikel 4 Absatz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 23. Dezember 1981 (GVBl. S. 526) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3 sowie mit Artikel 105 Absatz 2 und 2a des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. 搂 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 搂 11 Absatz 1 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-W眉rttemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3 sowie mit Artikel 105 Absatz 2 und 2a des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
3. Der Beschlu脽 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1994 鈥 BVerwG 8 B 235.93 鈥, das Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-W眉rttemberg vom 29. September 1993 鈥 2 S 2500/92 鈥, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 1992 鈥 5 K 1248/91 鈥, der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 24. Juni 1991 鈥 304-130.49 鈥 und der Feuerwehrabgabebescheid der Gemeinde Merzhaussen 鈥 Verwaltungsverband Hexental 鈥 vom 8. M盲rz 1991 鈥 Buchungszeichen 5.0120.100897.1 鈥 verletzen den Beschwerdef眉hrer zu B. I. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung 眉ber die Kosten zur眉ckverwiesen.
4. Der Beschlu脽 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W眉rttemberg vom 21. Februar 1994 鈥 2 S 2703/93 鈥 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 1993 鈥 16 K 1730/93 鈥 verletzen den Beschwerdef眉hrer zu B. II. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung 眉ber die Kosten zur眉ckverwiesen.
5. Das Land Baden-W眉rttemberg hat die notwendigen Auslagen dem Beschwerdef眉hrer zu B. II. voll und dem Beschwerdef眉hrer zu B. I. zu 4/5 zu erstatten. Die Bundesrepublik Deutschland tr盲gt 1/5 der notwendigen Auslagen des Beschwerdef眉hrers zu B. I.
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Tatbestand
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die in Baden-W眉rttemberg und Bayern ausschlie脽lich von M盲nnern erhobene Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe.
I.
In den Bundesl盲ndern sind Berufsfeuerwehren und Freiwillige Feuerwehren eingerichtet. Au脽erdem sehen die meisten Bundesl盲nder eine auf m盲nnliche Gemeindeeinwohner beschr盲nkte Feuerwehrdienstpflicht vor. In den L盲ndern Rheinland-Pfalz (搂 12 Abs. 1 und 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes), Niedersachsen (搂 14 Abs. 3 bis 5 des Nieders盲chsischen Brandschutzgesetzes) und Th眉ringen (搂 13 Abs. 2 des Th眉ringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes) erstreckt sich die Feuerwehrdienstpflicht auch auf Frauen. Zum Feuerwehrdienst wird jedoch in der Praxis niemand verpflichtet, weil die Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren stets eine ausreichende Zahl von Mitgliedern hatten. In den L盲ndern Baden-W眉rttemberg, Bayern, Sachsen und Th眉ringen besteht daneben die Besonderheit, da脽 aufgrund landesgesetzlicher Erm盲chtigungsgrundlage und kommunalen Satzungsrechts eine Feuerwehrabgabe (so die Bezeichnung in Baden-W眉rttemberg und Sachsen) oder Feuerschutzabgabe (so die Bezeichnung in Bayern und Th眉ringen) erhoben wird. Die Abgabe kn眉pft an das Bestehen der Dienstpflicht an und wird von denjenigen Pflichtigen eingefordert, die nicht in Feuerwehren oder bestimmten anderen gemeinn眉tzigen Einrichtungen dienen. Da die Feuerwehrdienstpflicht in drei der vier genannten Bundesl盲nder (Baden-W眉rttemberg, Bayern und Sachsen) sich nur auf M盲nner bezieht, wird dort auch die Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe nur von M盲nnern erhoben.
II.
Die einfachrechtliche Gesetzeslage stellt sich im einzelnen wie folgt dar:
1. Baden-W眉rttemberg:
Gesetzliche Grundlage f眉r die Feuerwehrdienstpflicht und die Erhebung der Feuerwehrabgabe ist das Feuerwehrgesetz (FwG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), zuletzt ge盲ndert durch Art. 13 des Gesetzes vom 19. November 1991 (GBl. S. 681):
搂 11
Feuerwehrdienstpflicht
(1) Feuerwehrdienstpflichtig sind alle m盲nnlichen Gemeindeeinwohner zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 50. Lebensjahr, sofern sie nicht nachweisen, da脽 sie den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind. 鈥
(2) Die Gemeinden k枚nnen die Gemeindefeuerwehr durch Heranziehung von feuerwehrdienstpflichtigen Gemeindeeinwohnern erg盲nzen.
(3) und (4) 鈥
搂 37
Feuerwehrabgabe
(1) Die Gemeinden k枚nnen auf Grund einer Satzung eine Feuerwehrabgabe erheben. Das Aufkommen darf nur f眉r Zwecke der Feuerwehr verwendet werden.
(2) Abgabepflichtig sind alle Personen, die nach 搂 11 Abs. 1 feuerwehrdienstpflichtig sind und bei Beginn des Haushaltsjahres in der Gemeinde wohnen. 鈥
(3) Von der Abgabepflicht sind nur ausgenommen Personen, 1. bis 7. 鈥
(4) und (5) 鈥
2. Bayern:
Rechtsgrundlage f眉r die Feuerwehrdienstpflicht in Bayern ist das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl. S. 526):
Art. 13
Dienstverpflichtung; Pflichtfeuerwehr
(1) Erreicht eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindestst盲rke und k枚nnen deswegen die Aufgaben gem盲脽 Art. 4 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde nicht erf眉llt werden, ist sie durch Heranziehung von Dienstpflichtigen (Art. 23) entsprechend zu verst盲rken.
(2) bis (4) 鈥
Art. 23
Feuerwehrdienstpflicht
(1) Zum Feuerwehrdienst ist jeder m盲nnliche Gemeindeeinwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichtet.
(2) Nicht feuerwehrdienstpflichtig ist,
1. bis 3. 鈥
Die Vorschrift f眉r die Erhebung der Feuerschutzabgabe ist im Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) enthalten:
Art. 4
Feuerschutzabgabe
(1) Die Gemeinden, in denen eine Freiwillige Feuerwehr oder eine Pflichtfeuerwehr besteht, k枚nnen von den m盲nnlichen Einwohnern zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 60. Lebensjahr eine j盲hrliche Feuerschutzabgabe erheben.
(2) Zur Abgabe kann nicht herangezogen werden, 鈥
Im Folgenden wird, soweit sich die Ausf眉hrungen auf beide Bundesl盲nder beziehen, nur noch die baden-w眉rttembergische Bezeichnung 鈥濬euerwehrabgabe鈥 verwandt.
III.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in zwei Senatsentscheidungen mit der Verfassungsm盲脽igkeit der baden-w眉rttembergischen Regelung befa脽t.
In der ersten Entscheidung (BVerfGE 9, 291) hat es die damalige Vorl盲ufervorschrift 眉ber den sogenannten 鈥濬euerwehrbeitrag鈥 (搂 38 Abs. 2 FwG BW 1956) f眉r nichtig erkl盲rt. Dabei hat es beanstandet, da脽 nach der damaligen Ausgestaltung dieser Abgabe deren Rechtsnatur (Beitrag, Steuer oder Ersatzgeld) unklar gewesen sei. Bei jeder m枚glichen Betrachtung sei jedenfalls die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Auf die Differenzierung nach dem Geschlecht ist das Gericht damals nicht eingegangen.
In der zweiten Entscheidung (BVerfGE 13, 167), die zu dem novellierten 搂 38 Abs. 2 FwG BW 1960 erging, wurde diese Vorschrift f眉r mit dem Grundgesetz vereinbar erkl盲rt. Auch in dieser Entscheidung hat das Gericht nicht Art. 3 Abs. 2 und 3 GG als Pr眉fungsma脽stab herangezogen, sondern lediglich Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 GG. Zu Art. 12 Abs. 2 GG hat es ausgef眉hrt, da脽 die Dienstleistungspflicht auch dann noch 鈥瀉llgemein鈥 und 鈥瀎眉r alle gleich鈥 im Sinne dieser Bestimmung sei, wenn sie auf M盲nner bestimmter Jahrg盲nge beschr盲nkt werde. Art. 12 Abs. 2 GG verbiete nicht, da脽 die Gruppe derjenigen, die f眉r eine Dienstleistung gerade dieser Art vern眉nftigerweise in Betracht komme, im Ganzen belastet werde.
In der Folgezeit sind weitere Verfassungsbeschwerden zur Feuerwehrabgabe nicht mehr zur Entscheidung angenommen worden.
2. Mit Urteil vom 18. Juli 1994 (VBlBW 1994, 402 m. Anm. Olbrich S. 405) hat der Europ盲ische Gerichtshof f眉r Menschenrechte entschieden, da脽 die Erhebung der baden-w眉rttembergischen Feuerwehrabgabe Art. 14 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchstabe d der Europ盲ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Die genannten Artikel enthalten ein 鈥 dem Grundgesetz entsprechendes 鈥 allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) und ein Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 EMRK). Der Gerichtshof f眉hrt aus (Nr. 28 des Urteils), da脽 unabh盲ngig von der Frage, ob heutzutage eine Rechtfertigung f眉r die unterschiedliche Behandlung von M盲nnern und Frauen bei der Feuerwehrdienstpflicht bestehe, f眉r den ihm unterbreiteten Fall entscheidend sei, da脽 die Pflicht zum Feuerwehrdienst ausschlie脽lich eine solche von Recht und Theorie sei. Angesichts der Tatsache, da脽 weiterhin eine ausreichende Zahl Freiwilliger zur Verf眉gung stehe, werde in der Praxis keine m盲nnliche Person zum Feuerwehrdienst herangezogen. Der finanzielle Beitrag habe 鈥 nicht rechtlich, sondern tats盲chlich 鈥 seinen Ausgleichscharakter verloren und sei die einzige wirkliche Pflicht geworden. Bei der Auferlegung einer solchen finanziellen Last k枚nne eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes kaum gerechtfertigt werden (vgl. EGMR, VBlBW 1994, 402 鈮403鈮).
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B.
Die Kl盲ger der Ausgangsverfahren wurden von ihren (damaligen) Wohnortgemeinden mit Abgabenbescheiden, gest眉tzt jeweils auf eine entsprechende Ortssatzung, zur Zahlung einer Feuerwehrabgabe in einer H枚he zwischen 35 DM und 80 DM f眉r das betreffende Kalenderjahr herangezogen. Nach Zur眉ckweisung ihres hiergegen jeweils gerichteten Widerspruchs erhoben sie Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten. Alle Kl盲ger machten unter anderem geltend, die Erhebung der Feuerwehrabgabe ausschlie脽lich von M盲nnern versto脽e gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG.
I.
Die Aussetzungs- und Vorlagebeschl眉sse nach Art. 100 Abs. 1 GG betreffen die bayerischen Vorschriften.
1. Im Verfahren 1 BvL 18/93 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth Beweis erhoben durch Vernehmung einer Oberl枚schmeisterin als sachverst盲ndiger Zeugin sowie eines Arbeitsmediziners als Sachverst盲ndigen. Im Aussetzungs- und Vorlagebeschlu脽 vertritt das Gericht die Auffassung, da脽 Art. 4 Abs. 1 BayKAG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 BayFwG nicht mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar sei. Diese Verfassungsnorm schlie脽e zwar Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverh盲ltnisses zwischen M盲nnern und Frauen differenzierten; daneben sei der Gesetzgeber auch durchaus zu einer Ungleichbehandlung befugt, wenn er einen sozialstaatlich motivierten, typisierenden Ausgleich von Nachteilen anordne, die ihrerseits auch auf biologische Unterschiede zur眉ckgingen. Bei der Feuerwehrabgabe werde das zu ordnende Lebensverh盲ltnis jedoch von den erw盲hnten objektiven biologischen oder funktionalen Unterschieden zwischen den Geschlechtern nicht so entscheidend gepr盲gt, da脽 die vergleichbaren Elemente vollkommen zur眉cktr盲ten. Dazu legt das Gericht unter ausf眉hrlicher W眉rdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dar, da脽 Frauen aktuell und potentiell feuerwehrdienstf盲hig seien. Die sachverst盲ndige Zeugin sei keineswegs ein Ausnahmefall. Entscheidend sei, da脽 m枚gliche Kr盲fteunterschiede zwischen M盲nnern und Frauen durch das bei jedem Feuerwehreinsatz gebotene Zusammenarbeiten ausgeglichen w眉rden. Bei welchem Feuerwehrmitglied solche Kr盲ftedefizite auftreten k枚nnten, sei ohne Belang. Von daher st眉nden auch etwaige gesundheitliche Gefahren durch das Heben schwerer Gegenst盲nde oder bei Momentbelastungen der grunds盲tzlichen Feuerwehrdiensttauglichkeit von Frauen nicht entgegen. Ob diese im Einzelfall gegeben sei, m眉sse 鈥 wie auch bei M盲nnern 鈥 die vor der Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst stattfindende 盲rztliche Tauglichkeitsuntersuchung ergeben. Im 眉brigen sei nicht einzusehen, da脽 Frauen im Polizeivollzugsdienst von Bund und L盲ndern t盲tig seien, der die gleiche k枚rperliche Leistungsf盲higkeit voraussetze, nicht jedoch zum Feuerwehrdienst herangezogen w眉rden.
2. In den Vorlagen zu 1 BvL 5/94, 6/94, 7/94 vertritt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg die Auffassung, da脽 die zur Pr眉fung gestellten Vorschriften gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstie脽en (vgl. BayVBl. 1994, 316 = NVwZ 1994, 820). Die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Feuerwehrabgabe befa脽ten sich mit dieser Frage nicht. Nach dem Geschlecht differenzierende Regelungen seien nur zul盲ssig, soweit sie zur L枚sung von Problemen zwingend erforderlich seien, die ihrer Natur nach nur entweder bei M盲nnern oder bei Frauen auftreten k枚nnten. In Betracht komme hier allein der Gesichtspunkt, da脽 Frauen aufgrund ihrer k枚rperlichen Konstitution f眉r den Feuerwehrdienst untauglich seien. Das lasse sich nicht pauschal bejahen. Insoweit werde auf die in anderen Bundesl盲ndern auch f眉r Frauen geltende Feuerwehrdienstpflicht sowie auf eine Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Innern verwiesen, wonach es in Bayern (Stand 1. Januar 1993) unter 346.429 Feuerwehrdienstleistenden 9.038 Frauen gebe. Selbst wenn Frauen statistisch gesehen etwas h盲ufiger als M盲nner f眉r bestimmte T盲tigkeiten in der Feuerwehr nicht geeignet w盲ren, k枚nnte dies keine pauschale Differenzierung rechtfertigen. Gerade im Bereich der technischen Hilfeleistungen, deren Verh盲ltnis zu den Brandeins盲tzen in Bayern bei 4,5:1 liege (Stand 1992), sei nicht anzunehmen, da脽 Frauen wesentlich h盲ufiger als M盲nner konstitutionsbedingt nicht zur Dienstleistung geeignet seien. Im 眉brigen k枚nne etwaigen Eignungsm盲ngeln durch vom Geschlecht unabh盲ngige Ausnahmeregelungen begegnet werden. Aus Art. 12 Abs. 2 GG ergebe sich nichts Gegenteiliges: Diese Vorschrift gebiete keine Ungleichbehandlung von M盲nnern und Frauen, sondern habe freiheitssch眉tzende Funktion. Erst recht komme ihr nicht die Wirkung zu, herk枚mmliche, nicht mit Art. 3 Abs. 3 GG zu vereinbarende Differenzierungen zwischen M盲nnern und Frauen f眉r immer fortzuschreiben.
II.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die baden-w眉rttembergische Regelung.
1. Verfahren 1 BvR 403/94:
a) Klage und Berufung des Beschwerdef眉hrers blieben erfolglos. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof verwiesen auf die st盲ndige Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer auf M盲nner beschr盲nkten Feuerwehrdienst- und -abgabepflicht. Die Entscheidungen befassen sich ferner mit der Besonderheit, da脽 die Wohnortgemeinde des Beschwerdef眉hrers mit einer Nachbarstadt eine 枚ffentlichrechtliche Vereinbarung abgeschlossen und dieser gegen Zahlung einer Jahrespauschale die Erf眉llung der gesetzlichen Pflichtaufgaben nach 搂 2 Abs. 1, 搂 3 Abs. 1 und 2 FwG BW 眉bertragen hat. Nach Ansicht der Gerichte entf盲llt dadurch weder die Feuerwehrdienstpflicht des Beschwerdef眉hrers noch die Befugnis der Wohnortgemeinde zur Erhebung der Feuerwehrabgabe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur眉ck (BayVBl. 1994, 315): Die verfassungsrechtliche Zul盲ssigkeit der ger眉gten Ungleichbehandlung von M盲nnern und Frauen sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts gekl盲rt. Aus Art. 14 und Art. 4 EMRK ergebe sich nichts Gegenteiliges.
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde r眉gt der Beschwerdef眉hrer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie von Art. 14 und Art. 4 EMRK.
An der Feststellung der Verfassungswidrigkeit sei das Bundesverfassungsgericht nicht durch seine Entscheidung aus dem Jahr 1961 gehindert. Diese habe lediglich die 脺berpr眉fung der Vorschrift 眉ber die Erhebung der Feuerwehrabgabe zum Gegenstand gehabt, nicht jedoch die zwischen den Geschlechtern differenzierende Regelung 眉ber die Feuerwehrdienstpflicht. Au脽erdem sei damals lediglich Art. 3 Abs. 1 GG als Pr眉fungsma脽stab herangezogen worden.
Die Ungleichbehandlung von M盲nnern und Frauen k枚nne nicht mit Blick auf Art. 12 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden. Auch solche Dienstpflichten, die 鈥瀐erk枚mmlich鈥 im Sinne von Art. 12 Abs. 2 GG seien, m眉脽ten sich an der verfassungsimmanenten Schranke des Art. 3 Abs. 2 GG messen lassen. Art. 12 Abs. 2 GG regele nicht, 鈥瀡on wem鈥 herk枚mmlicherweise ein Dienst verlangt werden k枚nne, sondern lediglich, 鈥瀘b鈥 eine Dienstpflicht auch heute noch weiter Geltung beanspruchen k枚nne. Die angegriffenen Entscheidungen verstie脽en au脽erdem gegen das Willk眉rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), weil in der Wohnortgemeinde des Beschwerdef眉hrers seit Abschlu脽 der 枚ffentlichrechtlichen Vereinbarung mit der Nachbarstadt keine Einwohner mehr zum Feuerwehrdienst herangezogen worden seien; bei dieser Sachlage sei die Feuerwehrabgabe kein 鈥濫rsatzgeld鈥 f眉r nicht abgeleisteten Feuerwehrdienst, sondern in Wirklichkeit eine unzul盲ssigerweise auf 搂 37 FwG BW gest眉tzte allgemeine Abgabe zur Beschaffung der Finanzmittel f眉r die der Nachbarstadt zu zahlenden Jahrespauschalen.
2. Verfahren 1 BvR 569/94:
a) Das Verwaltungsgericht sah die dem Beschwerdef眉hrer auferlegte Feuerwehrabgabe unter Hinweis auf die st盲ndige Rechtsprechung als mit h枚herrangigem Recht in Einklang stehend an. Art. 3 Abs. 2 GG gebiete nicht, M盲nnern eine traditionell bestehende Dienstpflicht nur deshalb abzunehmen, weil sie Frauen nicht obliege und ihnen nach Art. 12 Abs. 2 GG auch nicht auferlegt werden k枚nne. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung zur眉ck, weil der Rechtssache mit Blick auf die h枚chstrichterliche Rechtsprechung keine grunds盲tzliche Bedeutung zukomme.
b) Zur Begr眉ndung seiner Verfassungsbeschwerde tr盲gt der Beschwerdef眉hrer vor: Die angegriffenen Entscheidungen verstie脽en gegen Art. 3 und Art. 12 Abs. 2 GG. Bei Anwendung der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Nachtarbeitsverbot f眉r Arbeiterinnen aufgestellten Grunds盲tze sei die an das Geschlecht ankn眉pfende Erhebung der Feuerwehrabgabe nur von M盲nnern verfassungswidrig. Das L枚schen eines Feuers und die damit verbundenen Gefahren seien f眉r M盲nner wie f眉r Frauen gleich gro脽. Au脽erdem bew盲ltige die Feuerwehr heutzutage ihre Aufgaben durch weitgehend technisiertes und arbeitsteiliges Vorgehen; hierzu sei 鈥 von wenigen Ausnahmen abgesehen 鈥 nicht mehr der Einsatz einer solchen k枚rperlichen Kraft notwendig, die die Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht zwingend erforderlich mache.
III.
1. Das Innenministerium Baden-W眉rttemberg weist die im Urteil des Europ盲ischen Gerichtshofs f眉r Menschenrechte vertretene Auffassung zur眉ck, die Feuerwehrdienstpflicht sei 鈥瀝eine Theorie鈥 und nicht ernsthaft gewollt. Die Feuerwehrabgabe stehe in einem so engen Zusammenhang mit der Feuerwehrdienstpflicht, da脽 eine Abkopplung von derselben ausscheide; eine andere Ausgestaltung sei aus finanzverfassungs- und abgabenrechtlichen Gr眉nden nicht m枚glich. An der bisherigen Rechtsprechung und Staatspraxis sollte festgehalten werden. Die geschlechtsbezogene Differenzierung bei der Feuerwehrdienstpflicht sei mit Blick auf die 鈥 im Durchschnitt 鈥 schw盲chere k枚rperliche Konstitution von Frauen weiterhin sachlich gerechtfertigt. Bei Feuerwehreins盲tzen tr盲ten au脽ergew枚hnliche k枚rperliche Belastungen auf, f眉r die Frauen vom Knochenger眉st und von der Muskelmasse sowie vom Atemvolumen her im Durchschnitt ung眉nstiger ausgestattet seien als M盲nner. Zu ber眉cksichtigen sei ferner das Risiko chemischer oder infekti枚ser Belastungen f眉r Frauen im Zeitraum zwischen dem Beginn einer Schwangerschaft und ihrer Feststellung. Erg盲nzend verweist das Ministerium auf zwei Gutachten des Instituts f眉r Arbeits- und Sozialmedizin der Universit盲t Mainz sowie des Ordinariats f眉r Arbeitsmedizin der Universit盲t Hamburg, die diese Einsch盲tzung best盲tigten. Hinzu komme, da脽 die Einsatzgebiete der Feuerwehr heute so vielf盲ltig seien, da脽 nicht alle Gefahren absch盲tzbar seien und pl枚tzlich akute Maximalbelastungen auftreten k枚nnten. Bei den wenigen Feuerwehreins盲tzen mit Beteiligung von Frauen seien allerdings keine Probleme bekannt geworden. Die physisch-konstitutionellen Nachteile der Frauen k枚nnten nicht 鈥 oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten 鈥 durch eine entsprechende Aufgabenverteilung beim Einsatz aufgefangen werden. Wegen des ehrenamtlichen Charakters des Feuerwehrdienstes lasse sich nicht vorhersagen, wer einem Alarm Folge leisten k枚nne; daher m眉sse grunds盲tzlich jeder Feuerwehrangeh枚rige in jeder Situation und in jeder Funktion einsetzbar sein. Ein Schutz einzelner Mitglieder vor speziellen Belastungen sei in der Praxis kaum umsetzbar. Art. 12 Abs. 2 GG stehe einer Ausdehnung der Feuerwehrdienstpflicht auf Frauen nicht entgegen; aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift werde deutlich, da脽 die 鈥濰erk枚mmlichkeit鈥 einer Dienstpflicht sich in erster Linie auf die Art des Dienstes und allenfalls in zweiter Linie auf den Kreis der Pflichtigen beziehe. Zwangsweise Verpflichtungen zum Feuerwehrdienst habe es bislang nicht gegeben, weil die Zahl der Freiwilligen stets ausgereicht habe.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern und der Bayerische Senat sehen im Anschlu脽 an die bisherige Rechtsprechung in der Beschr盲nkung der Feuerschutzabgabepflicht auf M盲nner keinen Versto脽 gegen den Gleichheitssatz. Daran sei auch nach der Modifizierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG durch BVerfGE 85, 191 festzuhalten. Anders als beim Nachtarbeitsverbot schlie脽e die Beschr盲nkung der Feuerwehrdienstpflicht auf M盲nner die Frauen nicht von der M枚glichkeit aus, im Feuerwehrbereich t盲tig zu sein. Die derzeit aufgrund freiwilliger Meldung und nach bestandener gesundheitlicher Eignungspr眉fung in Bayern in Freiwilligen Feuerwehren t盲tigen Frauen bew盲ltigten grunds盲tzlich die gleichen Aufgaben wie ihre m盲nnlichen Kollegen; praktische Probleme seien nicht bekannt geworden. Gleichwohl erscheine eine geschlechtsspezifische Differenzierung aus arbeitsmedizinischen Gr眉nden weiterhin sachlich gerechtfertigt. Insbesondere w盲hrend einer Schwangerschaft sei die Frau ebenso wie das ungeborene Leben vor Belastungen und sch盲dlichen Einwirkungen zu sch眉tzen, vor allem in den als besonders neuralgisch anzusehenden ersten Wochen einer Schwangerschaft, wenn diese der Frau oft noch nicht bekannt sei und sie nicht auf die ver盲nderte Situation reagieren k枚nne. Art. 12 Abs. 2 GG stehe einer Ausdehnung der Feuerwehrdienstpflicht auf Frauen nicht entgegen.
In finanzverfassungsrechtlicher Sicht sei die Feuerschutzabgabe eine Sonderabgabe eigener Art zur Kompensierung einer nicht geleisteten Feuerwehrdienstpflicht. Die Verpflichtung zum Feuerwehrdienst habe in Bayern tats盲chlich bislang keine Rolle gespielt. Trotzdem sei die Beibehaltung der Feuerwehrdienstpflicht erforderlich, etwa im Hinblick auf den denkbaren und vereinzelt auch angedrohten kollektiven Austritt s盲mtlicher Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr mit der Folge, da脽 von einem Tag auf den anderen der Brandschutz in einer Gemeinde nicht mehr gew盲hrleistet w盲re.
3. Nach Angaben des Chefs der Th眉ringer Staatskanzlei liegen dort keine Erkenntnisse daf眉r vor, da脽 Frauen generell f眉r den Feuerwehrdienst aus biologischen Gr眉nden ungeeignet oder nur eingeschr盲nkt tauglich seien. Aus der Praxis seien keine gravierenden Gr眉nde bekannt, die Frauen generell daran hindern k枚nnten, die Aufgaben der technischen Hilfeleistung, Brandbek盲mpfung und Notfallrettung wahrzunehmen. Eventuelle Kr盲fteunterschiede zwischen M盲nnern und Frauen k枚nnten im Einzelfall durch Einsatz technischer Hilfsmittel und durch arbeitsteiliges Zusammenwirken ausgeglichen werden. Besondere k枚rperlich-biologische Probleme von Frauen infolge solcher Eins盲tze h盲tten sich bislang nicht ergeben. Dabei sei eine in den vergangenen Jahren bereits zu verzeichnende Tendenz zu ber眉cksichtigen, da脽 sich die Feuerwehreins盲tze von reinen Brandbek盲mpfungsma脽nahmen zu allgemeinen Hilfeleistungseins盲tzen verlagerten.
4. Nach Ansicht des Deutschen Feuerwehrverbandes hat der Einsatz von Frauen im Feuerwehrdienst w盲hrend der letzten 20 Jahre gezeigt, da脽 eventuelle k枚rperlich-biologisch bedingte Unterschiede kein Hindernis f眉r diese T盲tigkeit seien. Sie seien 鈥 mit Ausnahme der Zeit der Schwangerschaft 鈥 durch Ma脽nahmen des Einsatzleiters jederzeit ausgleichbar. Dies gelte insbesondere im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren, da dort in der Regel ausreichende Feuerwehrkr盲fte zur Verf眉gung st眉nden und alle T盲tigkeiten gemeinsam ausge眉bt w眉rden.
5. Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland tr盲gt 鈥 in Abstimmung mit dem Deutschen St盲dtetag 鈥 die Stellungnahme des Deutschen Feuerwehrverbandes mit. Zu den im Gutachten der Universit盲t Hamburg ge盲u脽erten Bedenken, wonach Frauen im geb盲rf盲higen Alter unabh盲ngig von ihrer k枚rperlichen Konstitution nicht im Brandschutzdienst eingesetzt werden sollten, weist die Arbeitsgemeinschaft darauf hin, da脽 seither mehr als 100 Frauen bei deutschen Berufsfeuerwehren 鈥 auch in Hamburg 鈥 eingestellt worden seien. Da jeder Einstellung eine arbeitsmedizinische Untersuchung vorausgehe, k枚nne daraus geschlossen werden, da脽 die jeweils zust盲ndigen Arbeitsmediziner keine Bedenken gegen die Einstellung der betroffenen Frau gehabt h盲tten. Von allgemeinen Bedenken, wie sie in dem Hamburger Gutachten ge盲u脽ert w眉rden, k枚nne deshalb nicht gesprochen werden.
6. Der Deutsche Juristinnenbund h盲lt die bisherige Ausgestaltung der Feuerwehrabgabe aus mehreren Gr眉nden f眉r mit dem Grundgesetz nicht vereinbar:
Die Abgabepflicht sei weder als Beitrag noch als Sonderabgabe oder als (Zweck-)Steuer ausgestaltet und zu rechtfertigen. Als Sonderabgabe sei sie schon deshalb unzul盲ssig, weil kein Zusammenhang zwischen der mit der Abgabe verbundenen Belastung der Abgabepflichtigen und der Beg眉nstigung gerade dieser Gruppe erkennbar sei; die Erf眉llung der zu finanzierenden Aufgabe Feuerschutz komme vielmehr allen Gemeindemitgliedern zugute. Als Steuer w盲re die Feuerwehrabgabe unzul盲ssig, weil den L盲ndern hierf眉r die Finanzgesetzgebungskompetenz fehle. Von daher k枚nnte die Feuerwehrabgabe allenfalls als Ausgleichsabgabe eigener Art gerechtfertigt sein. Voraussetzung daf眉r sei jedoch eine enge Verkn眉pfung zwischen Dienstleistungspflicht und Abgabe. Dieser rechtfertigende Zusammenhang sei nur gegeben, wenn die tats盲chliche M枚glichkeit bestehe, da脽 Gemeindeeinwohner zur Ableistung der Feuerwehrdienstpflicht herangezogen w眉rden. Art. 3 Abs. 3 GG sei verletzt, weil Frauen nicht generell von der Dienstleistungs- und Abgabepflicht ausgenommen werden d眉rften; mit einer vorgeblich schw盲cheren Konstitution k枚nne dies nicht begr眉ndet werden. Die T盲tigkeit in der Feuerwehr sei zwar durch starke psychische (Zeitdruck, Stre脽situationen und Schichtdienst) und physische Belastungen (Tragen von schwerem Atemschutzger盲t) gepr盲gt. Frauen leisteten aber auch in typischen Frauenberufen (etwa im Haushalt) k枚rperliche Schwerstarbeit, ohne da脽 es hier Schutzvorschriften f眉r solche Frauen gebe, die eine k枚rperlich schw盲chere Konstitution h盲tten. Ausnahmen von der Dienstleistungs- (und der daran ankn眉pfenden Abgabe-) Pflicht seien nur f眉r Frauen w盲hrend der Schwangerschaft und Stillzeit angezeigt. Au脽er bei schwangeren und stillenden Frauen sei das Differenzierungsmerkmal Geschlecht jedoch grunds盲tzlich unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 GG. Weitere Einschr盲nkungen des abgabepflichtigen Personenkreises erg盲ben sich aus Art. 12 Abs. 2 GG: Danach sei es unzul盲ssig, einer erheblich gr枚脽eren Bev枚lkerungsgruppe eine Abgabepflicht f眉r nicht geleisteten Feuerwehrdienst aufzuerlegen, als 眉berhaupt f眉r die Dienstverpflichtung in Betracht komme.
7. Die Pr盲sidenten des Bundesverwaltungsgerichts, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben 眉ber die bisherige Rechtsprechung ihrer Gerichte zur Feuerwehrabgabe berichtet. Der Vorsitzende des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts weist darauf hin, da脽 das Bundesverwaltungsgericht jeweils an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden gewesen sei. Ob angesichts neuer tats盲chlicher Erkenntnisse, wie sie sich etwa aus der Beweisaufnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth erg盲ben, an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden k枚nne, erscheine zweifelhaft. Art. 12 Abs. 2 GG stehe einer gesetzlichen Erstreckung der Feuerwehrabgabe auf Frauen nicht entgegen. Finanzverfassungsrechtlich sei die Feuerwehrabgabe als zul盲ssige 鈥濧bgabe besonderer Art鈥 oder als 鈥濫rsatzabgabe f眉r nicht geleisteten Feuerwehrdienst鈥 anzusehen.
8. Die im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 403/94 beklagte Gemeinde teilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG die gegen die Feuerwehrabgabe angef眉hrten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die jetzige Regelung sei jedoch lediglich f眉r mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erkl盲ren; wegen der erheblichen Folgen f眉r die Allgemeinheit, insbesondere f眉r die Einsatzbereitschaft und Finanzierung der Feuerwehren, sei der bisherige Zustand f眉r eine 脺bergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hinzunehmen.
C.
I.
Die Vorlagebeschl眉sse sind zul盲ssig.
1. Die fr眉here Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167) steht der Zul盲ssigkeit der Vorlagebeschl眉sse nicht entgegen, weil sie zu einer anderen Vorschrift, n盲mlich zur baden-w眉rttembergischen Regelung, ergangen ist.
Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren entfaltet nur hinsichtlich der Feststellung, da脽 eine bestimmte Norm g眉ltig oder nichtig, mit h枚herrangigem Recht vereinbar oder nicht vereinbar ist, Rechtskraft und Bindungswirkung nach 搂 31 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 20, 56 鈮86 f.鈮; 84, 168 鈮178鈮). Den sp盲teren Beschl眉ssen von Vorpr眉fungsaussch眉ssen und Kammern, mit denen Verfassungsbeschwerden, die mittelbar gegen die bayerischen Vorschriften gerichtet waren, nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, kommt schon deshalb keine Bindungswirkung zu, weil sie keine Sachentscheidung enthalten.
2. Das Urteil des Europ盲ischen Gerichtshofs f眉r Menschenrechte vom 18. Juli 1994 hat nicht zur Folge, da脽 die Vorlagen unzul盲ssig (geworden) sind. Das gilt schon deshalb, weil nur die baden-w眉rttembergische Regelung Gegenstand der Entscheidung war. Die tragenden Gr眉nde sind zwar weitgehend auf die bayerischen Vorschriften 眉bertragbar. Der Gerichtshof hat seine Entscheidung aber ma脽geblich auf die Feststellung gest眉tzt, da脽 noch nie jemand zwangsweise zum Feuerwehrdienst herangezogen worden sei und die Belastung der m盲nnlichen Gemeindeeinwohner sich deshalb in einer blo脽en Abgabepflicht ersch枚pfe. Er hat damit auf tats盲chliche Umst盲nde abgestellt, die f眉r Baden-W眉rttemberg im Verfahren ermittelt worden waren. Danach l盲脽t sich das Urteil nicht ohne weiteres auf inhaltsgleiche Vorschriften eines anderen Bundeslandes 眉bertragen. Es kann daher offenbleiben, ob die aus Art. 53 EMRK folgende Beachtenspflicht zur Folge haben k枚nnte, da脽 die Gerichte eine vom Gerichtshof f眉r konventionswidrig erachtete gesetzliche Vorschrift nicht mehr anzuwenden haben.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind ebenfalls zul盲ssig. Die Beschwerdef眉hrer haben den Rechtsweg ersch枚pft. Da脽 das Bundesverfassungsgericht 搂 38 Abs. 2 Satz 1 FwG BW 1960, der inhaltlich mit dem nunmehr angegriffenen 搂 37 Abs. 2 Satz 1 FwG BW 1987 identisch ist, f眉r mit dem Grundgesetz vereinbar erkl盲rt hat, ber眉hrt die Zul盲ssigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht. Denn die Beschwerdef眉hrer greifen ihnen nachteilige gerichtliche Entscheidungen an, die eine selbst盲ndige Beschwer enthalten (vgl. auch BVerfGE 78, 320 鈮328鈮).
D.
Die Vorschriften des baden-w眉rttembergischen und bayerischen Landesrechts 眉ber die Erhebung einer auf M盲nner beschr盲nkten Feuerwehrabgabe (搂搂 37 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 FwG BW; Art. 4 Abs. 1 BayKAG, 23 Abs. 1 BayFwG) sind verfassungswidrig. Sie versto脽en gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG (I.) und stellen eine finanzverfassungsrechtlich unzul盲ssige Sonderabgabe dar (II.).
I.
Die mit den Vorlagebeschl眉ssen zur Pr眉fung gestellten und mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften versto脽en gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht ankn眉pfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur L枚sung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei M盲nnern oder bei Frauen auftreten k枚nnen, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfGE 85, 191 鈮207鈮). Art. 3 Abs. 2 GG enth盲lt daneben keine weitergehenden oder speziellen Anforderungen. Sein 眉ber das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichender Regelungsgehalt besteht darin, da脽 er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das ist inzwischen durch die Anf眉gung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdr眉cklich klargestellt worden. Fehlt es an zwingenden Gr眉nden f眉r eine Ungleichbehandlung, l盲脽t sich diese nur noch im Wege einer Abw盲gung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfGE 85, 191 鈮209鈮). Insoweit kommt vor allem das erw盲hnte Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch beg眉nstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 74, 163 鈮180鈮; 85, 191 鈮207鈮).
2. Die Feuerwehrdienstpflicht, an die die Abgabepflicht ankn眉pft, ist mit Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbar. Sie geh枚rt ebenso wie die gemeindlichen Hand- und Spanndienste und die Pflicht zur Deichhilfe zu den nach Art. 12 Abs. 2 GG zul盲ssigen 枚ffentlichen Dienstleistungspflichten (vgl. BVerfGE 13, 167 鈮170鈮; 22, 380 鈮383鈮). Es sind indes keine Gr眉nde festzustellen, die eine Beschr盲nkung der Feuerwehrdienstpflicht auf M盲nner zwingend erforderlich machen, um Probleme zu l枚sen, die ihrer Natur nach nur entweder bei M盲nnern oder bei Frauen auftreten.
a) F眉r die herk枚mmliche Annahme, da脽 Frauen wegen ihrer k枚rperlichen Konstitution vom Feuerwehrdienst ausgenommen werden d眉rfen, liegen aus heutiger Sicht keine zureichenden Gr眉nde vor. Diese ergeben sich namentlich nicht aus den arbeitsmedizinischen Gutachten, auf die sich insbesondere das Innenministerium Baden-W眉rttemberg bezieht. Zwar m枚gen bestimmte mit dem Feuerwehrdienst verbundene gesundheitliche Gef盲hrdungen bei Frauen aufgrund ihrer k枚rperlichen Konstitution im allgemeinen h枚her zu veranschlagen sein als bei M盲nnern. Insoweit wird insbesondere darauf verwiesen, da脽 bei Feuerwehreins盲tzen k枚rperliche Belastungen auftreten, etwa durch Rauch, Hitze, Gewicht der pers枚nlichen Ausr眉stung sowie Hebe- und Traget盲tigkeiten, denen Frauen wegen ihres schw盲cheren Knochenger眉stes sowie ihrer geringeren Muskelmasse und niedrigeren kardiopulmonalen Leistungsf盲higkeit im allgemeinen weniger gewachsen seien. Diese geschlechtsbezogenen Besonderheiten fordern jedoch nicht den generellen Ausschlu脽 der Frauen von der Dienstpflicht. Ihnen kann vielmehr durch eine auf die individuelle Konstitution abstellende Tauglichkeitsuntersuchung Rechnung getragen werden, wie sie die beiden Landesgesetze f眉r M盲nner vorsehen (搂 11 Abs. 1 Satz 1 FwG BW, Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG).
Zudem kommt nach den 眉bereinstimmenden Ausf眉hrungen der beiden um Stellungnahme gebetenen Feuerwehrfachverb盲nde dem Aspekt der k枚rperlichen Kraftentfaltung aufgrund der zunehmenden Technisierung und Auff盲cherung des Aufgabenkreises der Feuerwehr (mit einem geringeren Anteil der Brandbek盲mpfung und 眉berwiegendem Einsatz bei Ungl眉cksf盲llen und technischen Hilfeleistungen) keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Eventuelle k枚rperliche Defizite, namentlich bei punktuellen oder pl枚tzlich auftretenden Maximalbelastungen, werden danach in der Praxis im allgemeinen durch das Zusammenwirken in der Gruppe ausgeglichen. Gef盲hrdungen w盲hrend der Schwangerschaft und nach der Entbindung kann durch eine entsprechende Ausnahme- oder Befreiungsregelung hinreichend Rechnung getragen werden.
b) Gegen die Annahme, da脽 Frauen f眉r den Feuerwehrdienst wegen ihrer andersartigen Konstitution generell ungeeignet seien, spricht auch, da脽 Frauen in allen Bundesl盲ndern 鈥 auch in Baden-W眉rttemberg und Bayern 鈥 in gr枚脽erem Umfang aufgrund freiwilliger Meldung im Feuerwehrdienst eingesetzt werden. Nach den vom Deutschen Feuerwehrverband vorgelegten statistischen Angaben (Feuerwehrjahrbuch 1993/94 S. 320) waren zum Stichtag 31. Dezember 1992 von insgesamt 1.133.620 aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland 45.505 weiblich (4,0 vom Hundert). Im Vergleich der einzelnen Bundesl盲nder verzeichnet Bayern mit 9.038 Frauen von insgesamt 346.429 Mitgliedern den nach absoluten Zahlen gr枚脽ten weiblichen Anteil (2,6 vom Hundert); in Baden-W眉rttemberg sind von 113.795 aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren 962 weiblich (0,8 vom Hundert). In den neuen Bundesl盲ndern ist der Frauenanteil sowohl in absoluten Zahlen (zwischen 2.830 und 6.556) als auch prozentual besonders hoch: in Brandenburg 10,3 vom Hundert, Mecklenburg-Vorpommern 9,2 vom Hundert, Sachsen 11,1 vom Hundert, Sachsen-Anhalt 14 vom Hundert, Th眉ringen 9,3 vom Hundert. Da脽 der Frauenanteil insgesamt nach wie vor gering ist, d眉rfte mit den 眉berkommenen gesellschaftlichen Anschauungen zusammenh盲ngen. Nach den 眉bereinstimmenden Stellungnahmen der Feuerwehrfachverb盲nde, aber auch nach denen anderer 脛u脽erungsberechtigter ist es in der Praxis beim Einsatz gemischter oder reiner Frauenfeuerwehrgruppen zu keinen irgendwie gearteten Problemen gekommen.
3. Die Ungleichbehandlung wird nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht legitimiert (vgl. BVerfGE 74, 163 鈮180鈮; 85, 191 鈮207鈮).
a) Art. 12 Abs. 2 GG scheidet als Legitimationsgrund aus. Einer Ausweitung der Feuerwehrdienstpflicht auch auf Frauen kann nicht entgegengehalten werden, da脽 es eine Dienstpflicht dieses Inhalts in der Vergangenheit nicht gegeben habe, eine solche somit nicht herk枚mmlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 GG sei.
Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (vgl. J枚R N.F. 1, 1951, S. 135 鈮137 f.鈮) ergibt sich, da脽 der Verfassungsgeber Dienstverpflichtungen, wie sie in der NS-Zeit bestanden (etwa zum Arbeitsdienst), ausschlie脽en wollte. Das sollte mit der Einf眉hrung des Wortes 鈥瀐erk枚mmlich鈥 erreicht werden. Danach wollte der Verfassungsgeber mit diesem Begriff die Art der Dienstleistungspflicht, nicht jedoch den von ihr betroffenen Personenkreis festschreiben. Art und Charakter einer Dienstpflicht werden aber nicht dadurch ver盲ndert, da脽 auch Frauen von ihr betroffen werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift mu脽 die 枚ffentliche Dienstleistungspflicht nicht nur herk枚mmlich, sondern auch allgemein und f眉r alle gleich sein. Da Art. 12 Abs. 2 GG 鈥 anders als Art. 12 a Abs. 1 GG im Hinblick auf die Wehrpflicht 鈥 eine Ungleichbehandlung von M盲nnern und Frauen oder die Beschr盲nkung bestimmter Dienstpflichten auf M盲nner nicht vorsieht, scheidet er als lex specialis zu Art. 3 Abs. 3 GG aus. Die gegenteilige Auffassung w眉rde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen: Wollte man den Begriff 鈥瀐erk枚mmlich鈥 nicht nur auf die Art der Dienstpflicht, sondern auch auf den Kreis der Pflichtigen beziehen, w盲re der einfache Gesetzgeber auf Dauer an die historischen Vorbilder solcher Dienstleistungspflichten gebunden; dies w眉rde gerade auch hinsichtlich des Personenkreises zu starren und unver盲nderlichen Dienstpflichten f眉hren.
b) Die festgestellte Ungleichbehandlung ist auch nicht durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Die zur Pr眉fung stehenden Vorschriften des baden-w眉rttembergischen und bayerischen Landesrechts bieten keinen Anhaltspunkt daf眉r, da脽 mit der Beschr盲nkung der Feuerwehrdienst- und -abgabepflicht auf M盲nner faktische, typischerweise Frauen treffende Nachteile (in anderen Lebensbereichen) durch eine Frauen beg眉nstigende Regelung ausgeglichen werden sollten. Die Feuerwehrdienstpflicht ist nicht deshalb auf M盲nner beschr盲nkt worden, um frauenspezifische Nachteile zu kompensieren, sondern weil Frauen nach 眉berkommener Vorstellung f眉r diesen Dienst als weniger geeignet galten. Die Beschr盲nkung der Feuerwehrdienstpflicht auf M盲nner ist auch den Zielen des inzwischen erg盲nzten Art. 3 Abs. 2 GG, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und 眉berkommene Rollenverteilungen zu 眉berwinden (vgl. BVerfGE 85, 191 鈮207鈮), nicht f枚rderlich, sondern verfestigt im Gegenteil die 眉berkommene Rollenverteilung. Den auch heute noch typischerweise Frauen treffenden Mehrfachbelastungen durch Hausarbeit, Kinderbetreuung und Beruf kann bei einer vom Gesetzgeber angeordneten grunds盲tzlichen Indienstnahme f眉r den Feuerwehrdienst sachgerechter und spezifischer durch Freistellungsregelungen Rechnung getragen werden, die (geschlechtsunabh盲ngig) an solche Mehrfachbelastungen ankn眉pfen.
II.
Die zur Pr眉fung stehenden Vorschriften 眉ber die Abgabepflicht gen眉gen nicht den Grunds盲tzen 眉ber die finanzverfassungsrechtliche Zul盲ssigkeit von Sonderabgaben und verletzen damit Art. 2 Abs. 1 GG, weil sie nicht zur verfassungsm盲脽igen Ordnung (Art. 105 Abs. 2 und 2a GG) geh枚ren (vgl. BVerfG, NJW 1995, S. 381); zugleich versto脽en sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Die deutsche Rechtsordnung kennt als 鈥瀔lassische鈥 Abgabenarten Steuern, Geb眉hren und Beitr盲ge. Daneben hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen auch parafiskalische (au脽ersteuerliche) Sonderabgaben f眉r mit dem Grundgesetz vereinbar erkl盲rt. Diese m眉ssen allerdings die seltene Ausnahme bleiben. Die Finanzverfassung geht grunds盲tzlich davon aus, da脽 Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 鈮278鈮; 82, 159 鈮178鈮). Parafiskalische Sonderabgaben treten zwangsl盲ufig in Konkurrenz zur Steuer, weil sie einerseits wie diese 鈥瀡oraussetzungslos鈥 sind, also ohne R眉cksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der 枚ffentlichen Hand auferlegt werden, andererseits aber Angeh枚rige einer bestimmten Gruppe 鈥 in Abkehr vom Grundsatz der Steuergleichheit 鈥 besonders belasten. Dar眉ber hinaus sind sie geeignet, die bundesstaatliche Finanzverfassung mit ihrer detaillierten Aufteilung der Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenzen zwischen Bund, L盲ndern und Gemeinden zu st枚ren und auszuh枚hlen, das Budgetrecht des Parlaments zu gef盲hrden und die grundrechtlich gesch眉tzte Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen in Frage zu stellen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in st盲ndiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zul盲ssigkeitsvoraussetzungen gekn眉pft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 鈮298 ff.鈮 鈥 Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 鈮274 ff.鈮 鈥 Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 鈮179 ff.鈮 鈥 Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. 鈥 Kohlepfennig). Daneben hat es in besonders liegenden F盲llen bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben eigener Art oder sonstige atypische Abgaben f眉r verfassungsrechtlich zul盲ssig gehalten (vgl. BVerfGE 57, 139 鈮166 f.鈮 鈥 Schwerbehindertenabgabe; 75, 108 鈮147鈮 鈥 K眉nstlersozialversicherung; 78, 249 鈮266 f.鈮 鈥 Fehlbelegungsabgabe nach dem AFWoG; 81, 156 鈮186 ff.鈮 鈥 Erstattungsbetrag nach 搂 128 AFG).
2. Die nach den streitigen Vorschriften des baden-w眉rttembergischen und bayerischen Landesrechts erhobene Feuerwehrabgabe ist weder Steuer noch Geb眉hr oder Beitrag.
Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe kann weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsm盲脽ige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; ma脽geblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 55, 274 鈮305鈮; 67, 256 鈮276鈮).
Abgesehen davon, da脽 der baden-w眉rttembergische Gesetzgeber eine Ausgestaltung als Steuer ausdr眉cklich abgelehnt hat (vgl. LT BW, 2. Wahlperiode 1956-1960, Beil. 2965, S. 5067 ff. 鈮5069鈮), ist die Feuerwehrabgabe nach ihrem Grundgedanken, ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung auch materiell keine Steuer; dem steht ihre Ankn眉pfung an eine 枚ffentliche Dienstleistungspflicht, mit der sie untrennbar zusammenh盲ngt, die ihr zugedachte Belastungswirkung (Ausgleich des 鈥濴astengef盲lles鈥) und ihre Erhebung ohne R眉cksicht auf die allgemeine steuerliche Leistungsf盲higkeit entgegen (vgl. BVerfGE 13, 167 鈮171 f.鈮).
Als Steuer w盲re die Feuerwehrabgabe im 眉brigen aus mehreren Gr眉nden verfassungswidrig. Auf die ausschlie脽liche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG k枚nnen sich die L盲nder nicht st眉tzen, da die Feuerwehrabgabe nach ihrer Zielrichtung nicht unter die 枚rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne dieser Vorschrift f盲llt (vgl. BVerfGE 65, 325 鈮345 ff.鈮; BVerwG, DVBl. 1995, 58 鈮59鈮). Au脽erdem w盲re die Feuerwehrabgabe, wollte man sie als Steuer begreifen, wegen der alters- und geschlechtsbezogenen Beschr盲nkung des Kreises der Abgabepflichtigen offensichtlich verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 9, 291 鈮301鈮; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 鈮24鈮).
Da脽 die Feuerwehrabgabe keine Geb眉hr und kein Beitrag ist, liegt ebenfalls auf der Hand: Eine Geb眉hr wird f眉r die tats盲chliche, ein Beitrag f眉r die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben. Bei der Feuerwehrabgabe fehlt es an diesem Merkmal der staatlichen Gegenleistung. Sie wird nicht f眉r die (tats盲chliche oder potentielle) Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr erhoben (ebenso bereits BVerfGE 9, 291 鈮297 f.鈮; BVerwG, KStZ 1959, 148 鈮149鈮; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 鈮24鈮).
3. Die Feuerwehrabgabe erf眉llt auch nicht die Zul盲ssigkeitsvoraussetzungen einer Sonderabgabe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie eine Ausgleichsabgabe eigener Art oder eine sonstige Sonderabgabe im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. In beiden F盲llen w盲ren die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die auch f眉r die L盲nder gelten, nicht erf眉llt.
a) Die Grunds盲tze zur Zul盲ssigkeit von Sonderabgaben hat das Bundesverfassungsgericht bei der Pr眉fung bundesrechtlich geregelter Abgaben entwickelt. Die Erw盲gungen, deretwegen Sonderabgaben nur unter engen Voraussetzungen erhoben werden d眉rfen, treffen jedoch auch bei landesrechtlichen Abgaben zu. Ihr Sinn und Zweck liegt nicht allein in einer Begrenzung der Kompetenzen des Bundes bei der Erfindung neuer Abgaben. Die Rechtsprechung zur Zul盲ssigkeit von Sonderabgaben will die Finanzverfassung des Grundgesetzes vor Aush枚hlung bewahren. Diese teilt Bund und L盲ndern Kompetenzen zu, zieht mithin nicht nur dem Bund sondern auch den L盲ndern Grenzen. Sie mu脽 als eine f眉r Bund und L盲nder abschlie脽ende Regelung verstanden werden (vgl. BVerfGE 67, 256 鈮286鈮). Die Verteilung der Ertragshoheit und des Finanzaufkommens zwischen Bund, L盲ndern und Gemeinden k枚nnte einseitig zugunsten der L盲nder ver盲ndert werden, wenn einzelne L盲nder unter Umgehung ihrer eingeschr盲nkten Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 und 2a GG sich neue Abgabenquellen erschl枚ssen. Die grundrechtliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der Sonderabgaben-Rechtsprechung (Belastungsgleichheit der B眉rger) gilt auch f眉r Sonderabgaben der L盲nder; andernfalls st眉nde letzteren ein allgemeiner Zugriff auf das begrenzte Leistungsverm枚gen der B眉rger zu, der nicht den Schranken der Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 und 2a GG unterl盲ge (vgl. BVerfGE 67, 256 鈮285 f.鈮).
b) Nach der Beanstandung des fr眉heren Feuerwehrbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 9, 291) hat der baden- w眉rttembergische Gesetzgeber die Feuerwehrabgabe als Ausgleichsabgabe ausgestalten wollen. Das ergibt sich aus der amtlichen Begr眉ndung des Gesetzentwurfs (LT BW, 2. Wahlperiode 1956-1960, Beil. 2965, S. 5067 ff. 鈮5069鈮):
Der Ausgleichsabgabe liegt der Gedanke zugrunde, da脽 derjenige, der keinen Feuerwehrdienst leistet, als Ausgleich eine geldliche Leistung erbringen soll. Zur Bezahlung der Ausgleichsabgabe k枚nnen nur Personen verpflichtet werden, die nach ihrem k枚rperlichen und geistigen Gesundheitszustand Feuerwehrdienst leisten k枚nnten. Dagegen ist es unerheblich, ob ein Feuerwehrdienstpflichtiger auf Grund seiner Meldung nicht zur Feuerwehr genommen werden kann, weil schon gen眉gend Feuerwehrleute vorhanden sind鈥 Die Feuerwehrdienstpflicht wird also entweder durch pers枚nliche Dienstleistung oder durch Leistung der Ausgleichsabgabe erf眉llt.
Die Feuerwehrleute opfern Zeit und Geld, um sich einem Dienst f眉r die Allgemeinheit zu widmen. Es erscheint daher auch billig, wenn die nicht zum Feuerwehrdienst Herangezogenen als Ausgleich eine Geldleistung entrichten, aus der die sachliche Ausstattung der Feuerwehr bestritten werden kann.
Die Ausgleichsabgabe stellt eine Abgabe besonderer Art dar鈥 Gegen eine Ausgleichsabgabe d眉rften kaum verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Dem Gleichheitssatz tr盲gt die Ausgleichsabgabe sogar in besonderem Ma脽e Rechnung, denn sie f眉hrt eine m枚glichst gleichm盲脽ige Belastung aller Feuerwehrdienstpflichtigen 鈥 teils durch pers枚nlichen Dienst, teils durch Geldleistung 鈥 herbei.
鈥
Dieselben oder 盲hnliche 脺berlegungen finden sich auch in den Debattenbeitr盲gen im Landtag Baden-W眉rttemberg anl盲脽lich der Ersten und Zweiten Beratung des 脛nderungsgesetzes (vgl. Protokoll der 89. Sitzung vom 26. November 1959, S. 4829 ff., und der 92. Sitzung vom 20. Januar 1960, S. 5035 ff.).
Hinsichtlich der bayerischen Abgabe gilt nichts anderes; hierzu hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof ausgef眉hrt (BayVerfGHE 32, 18 鈮23 ff.鈮):
Die Feuerschutzabgabe l盲脽t sich in das abgabenrechtliche System der Steuern, Beitr盲ge und Geb眉hren nur schwer einordnen. Ihr liegt folgende Konzeption zugrunde: Die Abgabenpflicht ist gekn眉pft an die Feuerwehrdienstpflicht. Sie verwirklicht den Gedanken, da脽 die im feuerwehrdienstpflichtigen Alter stehenden m盲nnlichen Gemeindeeinwohner f眉r die Nichtleistung von Feuerwehrdienst 鈥 ohne R眉cksicht auf Verm枚gen und Einkommen und ohne R眉cksicht auf ihr konkretes Interesse am Feuerschutz 鈥 einen feststehenden Betrag leisten als pauschalen Ausgleich f眉r nicht geleisteten Feuerwehrdienst. Zweck der Abgabe ist die gleichm盲脽ige Verteilung einer 枚ffentlichen Last鈥 Als 鈥濫rsatzgeld鈥 kann die Abgabe insofern bezeichnet werden, als sie einen Ausgleich f眉r nicht geleisteten Feuerwehrdienst darstellt, die Feuerwehrdienstpflicht aber grunds盲tzlich nicht zum Erl枚schen bringt. Von der Konzeption des Gesetzes her gesehen 鈥 Belastung aller Dienstpflichtigen, nur in verschiedenen Formen 鈥 ist es auch nicht zu beanstanden, da脽 auch diejenigen zur Feuerschutzabgabe herangezogen werden k枚nnen, die an sich zum Dienst bereit w盲ren, aber mangels eines Bed眉rfnisses nicht herangezogen werden (vgl. BVerfGE 13, 167 鈮171鈮)鈥
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in engen Grenzen Ausgleichsabgaben eigener Art f眉r verfassungsrechtlich zul盲ssig gehalten. Die Voraussetzungen f眉r eine solche Abgabe liegen hier jedoch nicht vor. Diese werden dadurch gekennzeichnet, da脽 ihr Zweck nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe ist, sondern der Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer prim盲r zu erf眉llenden 枚ffentlichrechtlichen Pflicht ergibt. Sie wird denjenigen auferlegt, die diese Pflicht 鈥 aus welchen Gr眉nden auch immer 鈥 nicht erf眉llen und soll damit auch zur Erf眉llung der Pflicht anhalten (vgl. BVerfGE 57, 139 鈮167 f.鈮; 67, 256 鈮277鈮). Diese Merkmale erf眉llt die Feuerwehrabgabe nicht.
Dazu bedarf es nicht der abschlie脽enden Kl盲rung, ob mit ihr ein Finanzierungszweck verfolgt wird. Daf眉r spricht, da脽 schon in der Gesetzesbegr眉ndung die Bereitstellung von Finanzmitteln f眉r das Feuerwesen als ein wichtiger Zweck der Abgabe genannt wurde (vgl. LT BW, 2. Wahlperiode, 1956-1960, Beil. 2965, S. 5068). Auch in den Debattenbeitr盲gen w盲hrend der Beratungen (vgl. Protokoll der 89. Sitzung vom 26. November 1959, S. 4829 ff., und der 92. Sitzung vom 20. Januar 1960, S. 5035 ff.) ist einhellig betont worden, da脽 die Feuerwehrabgabe (zumindest auch) dazu diene, den Kommunen die erforderlichen Finanzmittel zur Erf眉llung ihrer Feuerwehraufgaben bereitzustellen. In j眉ngster Zeit ist die Finanzierungsfunktion der Feuerwehrabgabe in einer Antwort des baden-w眉rttembergischen Innenministeriums vom 20. September 1993 (LT-Drs. 11/2574) auf eine kleine Anfrage im Landtag best盲tigt worden. Da脽 die Feuerwehrabgabe (auch) Finanzierungsfunktion hat, ergibt sich schlie脽lich aus den verschiedenen 脺berlegungen, die in der Landespolitik Baden-W眉rttembergs im Gefolge des Urteils des Europ盲ischen Gerichtshofs f眉r Menschenrechte vom 18. Juli 1994 angestellt wurden (vgl. LT BW, 11. Wahlperiode, Protokoll der 52. Sitzung am 9. November 1994, S. 4200 ff.).
Unabh盲ngig davon, ob dieser gewichtige Nebenzweck bereits der Qualifizierung als 鈥 zul盲ssige 鈥 Ausgleichsabgabe eigener Art entgegensteht, kann die Feuerwehrabgabe jedenfalls den Hauptzweck, der ihr nach der Gesetzeskonzeption zukommen soll 鈥 die Herstellung einer 鈥濭leichheit in der Last鈥 wegen Nichterf眉llung der Feuerwehrdienstpflicht 鈥, nicht erreichen; denn die auszugleichende Naturallast hat sich in der Rechtswirklichkeit seit Jahrzehnten f眉r niemanden mehr als reale Belastung aktualisiert.
aa) Auszugehen ist von dem tats盲chlichen Befund, da脽 in beiden betroffenen Bundesl盲ndern jedenfalls in den letzten Jahrzehnten kein B眉rger tats盲chlich durch Verpflichtungsbescheid zum Feuerwehrdienst herangezogen worden ist. Dies ist f眉r das Land Baden-W眉rttemberg bereits im Verfahren vor dem Europ盲ischen Gerichtshof f眉r Menschenrechte in der 枚ffentlichen Verhandlung vom 22. Februar 1994 vom Vertreter des Landes einger盲umt (vgl. den Stenographischen Sitzungsbericht in deutscher Sprache, S. 14) und auch in den vorliegenden Verfahren in der Stellungnahme des Innenministeriums best盲tigt worden. Nichts anderes ergibt sich f眉r den Freistaat Bayern aus der Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern.
bb) Dieser tats盲chliche Befund steht in Gegensatz zur gesetzlichen Konzeption und Legitimation der Feuerwehrabgabe. Ihr besonderer Legitimationsgrund, der es rechtfertigen soll, eine Gruppe von B眉rgern im Vergleich zu anderen besonders zu belasten, liegt gerade darin, da脽 sie das Pendant zur Feuerwehrdienstpflicht bildet und als finanzielle Sonderlast einen Ausgleich im Lastengef盲lle schaffen soll zwischen denjenigen, die ihrer Feuerwehrdienstpflicht nachkommen m眉ssen, und denjenigen, die von dieser Naturallast verschont bleiben.
Die Feuerwehrabgabe unterliegt allerdings nicht bereits deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die allgemeine Feuerwehrdienstpflicht aufgrund des Zuschnitts des Kreises der Dienstpflichtigen (alle M盲nner zwischen dem 18. und 50./60. Lebensjahr) 眉berdimensioniert sei und weit 眉ber den Bedarf hinausgehe. Dem Gesetzgeber kommt bei der Einf眉hrung von Dienstpflichten ein Einsch盲tzungs- und Gestaltungsspielraum zu; sein Handeln unterliegt 鈥 innerhalb der Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 GG 鈥 nur den Grenzen des Willk眉rverbots und des Grundsatzes der Verh盲ltnism盲脽igkeit (脺berma脽verbot). Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem Feuerschutz eine so 眉berragende Bedeutung beimi脽t, da脽 er an einer generellen Feuerwehrdienstpflicht festh盲lt, die die gesamten nach ihrem Alter und Gesundheitszustand hierf眉r tauglichen Gemeindeeinwohner erfa脽t. Auch wenn die Zahl der Freiwilligen bislang stets ausgereicht hat, um den Bedarf zu decken, darf der Gesetzgeber darauf Bedacht nehmen, da脽 sich dies auch 盲ndern kann. Insoweit verweist das Bayerische Staatsministerium des Innern auf das Beispiel, da脽 鈥 etwa wegen 枚rtlicher Unstimmigkeiten 鈥 so viele Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde den Dienst quittieren, da脽 der Brandschutz nicht mehr gew盲hrleistet ist; dies zeigt, da脽 eine Gemeinde sehr schnell in die (Not-)Lage geraten kann, vom Mittel der Verpflichtung zum Feuerwehrdienst Gebrauch zu machen. 脰rtliche Besonderheiten k枚nnen zu Schwankungen in der Bereitschaft zum freiwilligen Dienst in der Feuerwehr f眉hren, die 鈥 gerade weil es sich um kleine Organisationseinheiten auf der untersten Ebene des Staatsaufbaus handelt 鈥 regelm盲脽ig nicht durch anderweitige Kr盲fte (einer anderen Ebene oder aus anderen Gemeinden) aufgefangen werden k枚nnen. Von daher kann die Feuerwehrdienstpflicht nicht deshalb beanstandet werden, weil sie de facto nur 鈥瀉uf Vorrat鈥, als latente oder potentielle Dienstpflicht besteht (vgl. bereits BVerfGE 13, 167 鈮173鈮).
cc) Eine nur potentiell bestehende Dienstpflicht wirkt sich 鈥 auch f眉r diejenigen, die freiwillig Dienst leisten 鈥 nicht als 枚ffentliche Last aus und kann deshalb die Erhebung eines Ersatzgeldes nicht rechtfertigen. Den Zweck, eine Gleichheit in der Last herzustellen, kann die Feuerwehrabgabe nicht erf眉llen, weil das auszugleichende Lastengef盲lle tats盲chlich gar nicht besteht.
Die Feuerwehrmitglieder leisten nicht deswegen Dienst, weil sie hierzu konkret verpflichtet worden w盲ren, sondern aufgrund freiwilliger Meldung, aufgrund eigenen Willensentschlusses 鈥 sei es, weil sie eine gemeinschaftsdienliche Einstellung haben, sei es weil sie auf diese Weise ihre Befreiung von der Wehrpflicht anstreben (vgl. 搂 13a WPflG), sei es weil sie das Sozialleben in der Feuerwehr und deren Kameradschaftspflege sch盲tzen (vgl. 搂 18a FwG BW) 鈥, die Motive k枚nnen ganz unterschiedlicher Art sein. Die Dienstpflicht hat sich auch bei ihnen nicht als solche verwirklicht. Die Naturallast, Feuerwehrdienst leisten zu m眉ssen, tritt deshalb in der Rechtswirklichkeit nur in ihrem Surrogat, der Geldlast Feuerwehrabgabe, in Erscheinung.
c) Als Sonderabgabe im engeren Sinn w盲re die Feuerwehrabgabe ebenfalls verfassungswidrig. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Homogenit盲t der in Anspruch genommenen Gruppe und deren besonderen Sachn盲he f眉r das Feuerwehrwesen. Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe mu脽 durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein (vgl. BVerfGE 55, 274 鈮305 f.鈮; 82, 159 鈮180鈮). Die Gruppe der feuerwehrpflichtigen m盲nnlichen Gemeindeeinwohner hat keine besondere Sachn盲he (Finanzierungsverantwortlichkeit) zum Feuerwehrwesen. Es ist offensichtlich, da脽 nicht gerade die feuerwehrdienstpflichtigen M盲nner ein irgendwie geartetes besonderes Interesse am Brandschutz haben (so bereits BVerfGE 9, 291 鈮299鈮).
Wollte der Gesetzgeber, wie dies in Baden-W眉rttemberg ausweislich der nach dem Urteil des Europ盲ischen Gerichtshofs f眉r Menschenrechte gef眉hrten Debatte er枚rtert wird (vgl. LT BW, 11. Wahlperiode, Protokoll der 52. Sitzung vom 9. November 1994, S. 4200 鈮4202, 4207鈮), hier Korrekturen vornehmen und auch die Frauen in die Feuerwehrdienst- und -abgabepflicht einbeziehen, w眉rde dies an der Verfassungswidrigkeit der Feuerwehrabgabe nichts 盲ndern: Auch dann w盲re das Erfordernis der besonderen Sachn盲he und Finanzierungsverantwortlichkeit der so gebildeten Gruppe nicht erf眉llt. Das Interesse an einem wirksamen Feuerschutz ist kein Gruppen-, sondern ein Allgemeininteresse. Das Feuerwehrwesen ist eine 枚ffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen d眉rfen und die deshalb 鈥 soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. 搂 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden k枚nnen 鈥 nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 鈮306鈮; 82, 159 鈮180鈮). Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verst枚脽t dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 鈮301鈮).
III.
Die Verfassungswidrigkeit der zur Pr眉fung gestellten Vorschriften f眉hrt zu deren Nichtigerkl盲rung (搂搂 82 Abs. 1, 78 Satz 1 BVerfGG). Eine blo脽e Unvereinbarerkl盲rung, um dem Gesetzgeber eine korrigierende Neugestaltung der Materie zu erm枚glichen, scheidet nach der Art der festgestellten Verfassungsverst枚脽e aus. Der finanzielle Ausfall, der den Gemeinden durch diese Entscheidung entsteht, kann ein Absehen von der Nichtigerkl盲rung nicht rechtfertigen, zumal die Gemeinden in den meisten L盲ndern ohne Feuerwehrabgabe auskommen und die Gemeinden in den betroffenen L盲ndern sich bereits nach dem Urteil des Europ盲ischen Gerichtshofs f眉r Menschenrechte auf eine 脛nderung der Rechtslage einstellen mu脽ten.
Von den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Gerichtsentscheidungen unterliegen auch die jeweils letztinstanzlichen Beschl眉sse des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W眉rttemberg 眉ber die Beschwerden wegen der Nichtzulassung der Revision und der Berufung (搂搂 132 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO) trotz ihres prozessualen Ansatzes der Aufhebung, weil sie zur Begr眉ndung der Nichtzulassung der Sache nach die verfassungsrechtlichen R眉gen der Beschwerdef眉hrer zur眉ckweisen (vgl. BVerfGE 86, 28 鈮45鈮).
Die Entscheidung 眉ber die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdef眉hrer beruht auf 搂 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Fundstellen