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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsm盲脽igkeit der Feuerwehrabgabe Baden-W眉rttemberg
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Leitsatz (amtlich)
Die Feuerwehrabgabe nach baden-w眉rttembergischen Recht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Leitsatz (redaktionell)
- Die Feuerwehrabgabe ist eine 鈥淎usgleichsabgabe鈥 eigener Art, die sich der herk枚mmlichen Einteilung in Steuern, Geb眉hren, Beitr盲ge (搂听1 AO ) nicht ohne weiteres einf眉gt.
- Die Begr眉ndung einer Feuerwehrdienstpflicht f眉r die gesundheitlich tauglichen M盲nner zwischen 18 und 50听Jahren ist durch Art.听12 Abs.听2 Satz听1 GG gedeckt.
- Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber war gerade von dem Bestreben geleitet, die Dienstpflichtigen gleichm盲脽ig zu belasten, indem er denen, die zur Dienstleistung nicht herangezogen werden, die Zahlung einer Ausgleichsabgabe auferlegte.
- Art.听105 Abs.听2 GG steht der Regelung nicht entgegen. Die Feuerwehrabgabe geh枚rt nach ihrem Grundgedanken, ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung nicht zu den Steuern, die durch diese Verfassungsbestimmung der Gesetzgebung der L盲nder entzogen werden.
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Normenkette
GG Art.听3 Abs. 1, Art.听12 Abs. 2 S. 1, Art.听105 Abs. 2; FeuerwG BW 搂 38 Abs. 2 S. 1; AO 搂 1
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Verfahrensgang
VG Sigmaringen (Vorlegungsbeschluss vom 06.02.1961; Aktenzeichen III 349/60) |
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Tatbestand
I.
1.听Mit Beschlu脽 vom 20.听Mai 1959 (BVerfGE 9, 291) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, da脽 搂听38 Abs.听2 Satz听1 des Feuerwehrgesetzes f眉r Baden-W眉rttemberg vom 6.听Februar 1956 (GesBl. S.听19) wegen Versto脽es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ( Art.听3 Abs.听1 GG ) nichtig ist.
Auf Grund einer Vorlage der Landesregierung hat der Landtag das Gesetz zur 脛nderung des Feuerwehrgesetzes vom 9.听Februar 1960 (GesBl. S.听12) beschlossen, das am 16.听Februar 1960 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt die Feuerwehrdienstpflicht (搂搂听11 bis 14) neu und gestaltet im Zusammenhang damit den bisherigen 鈥淔euerwehrbeitrag鈥 zu einer 鈥淔euerwehrabgabe鈥 um.
搂听38 lautet jetzt:
Feuerwehrabgabe
(1)听Die Gemeinden k枚nnen auf Grund einer Satzung eine Feuerwehrabgabe erheben. Das Aufkommen darf nur f眉r Zwecke der Feuerwehr verwendet werden.
(2)听Abgabepflichtig sind alle Personen, die nach 搂听12 Abs.听1 feuerwehrdienstpflichtig sind und bei Beginn des Rechnungsjahrs in der Gemeinde wohnen. 搂听12 Abs.听1 Satz听2 gilt sinngem盲脽.
(3)听Von der Abgabepflicht sind nur ausgenommen Personen,
a)听die einer Gemeindefeuerwehr, einer anerkannten Werkfeuerwehr, einer Feuerwehr der bundeseigenen Verwaltungen oder der ausl盲ndischen Streitkr盲fte angeh枚ren oder mindestens 25听Jahre aktiv angeh枚rt haben,
b)听die in den vom Innenministerium anerkannten Organisationen, die bei Ungl眉cksf盲llen oder sonstigen 枚ffentlichen Notst盲nden freiwillig Hilfe leisten, ehrenamtlich als Helfer t盲tig sind oder mindestens 25听Jahre t盲tig waren,
c)听deren Dienstzeit nach Buchst.听a) und b) insgesamt 25听Jahre betr盲gt,
d)听die als feuerwehrtechnische Beamte im Sinne des 搂听23, als Leiter der allgemeinen Polizeibeh枚rden, als Beamte des Polizeivollzugsdienstes, als Soldaten der Bundeswehr oder als Angeh枚rige des Bundesgrenzschutzes Dienst tun,
e)听die Leiter von Forst盲mtern und die Forstbetriebsbediensteten, denen ein Betriebsdienstbezirk 眉bertragen ist.
(4)听Die Feuerwehrabgabe kann auf 5 bis 100听DM im Jahr festgesetzt werden. Bei der Veranlagung k枚nnen die pers枚nlichen und wirtschaftlichen Verh盲ltnisse der Abgabepflichtigen ber眉cksichtigt werden. Die Feuerwehrabgabe wird bei Beginn des Rechnungsjahres f盲llig. Das N盲here ist durch Satzung zu regeln.
(5)听Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Feuerwehrabgabe die f眉r Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften sinngem盲脽 anzuwenden.
Feuerwehrdienstpflichtig sind nach 搂听12 Abs.听1 alle m盲nnlichen Gemeindeeinwohner zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 50.听Lebensjahr, die den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind. Sie werden nach Bedarf zur Dienstleistung herangezogen. Nicht herangezogen werden sollen Feuerwehrdienstpflichtige, f眉r die der Dienst aus pers枚nlichen oder beruflichen Gr眉nden eine besondere H盲rte bedeutet oder die 鈥渦ngeeignet鈥 sind, weil sie die f眉r einen ehrenamtlichen Dienst vorauszusetzenden moralischen Eigenschaften nicht besitzen.
2.听Das Verwaltungsgericht Sigmaringen 鈥撎3.听Kammer听鈥 hat ein Verfahren, in dem ein 19j盲hriger Obersch眉ler sich gegen einen gemeindlichen Feuerwehrabgabebescheid wendet, ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar眉ber erbeten, ob 搂听38 Abs.听2 des Feuerwehrgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gericht verneint diese Frage; es ist der Meinung, noch immer bestehe 眉ber den Rechtscharakter der Feuerwehrabgabe keine Klarheit; sehe man sie als Ersatzabgabe f眉r nicht geleisteten Feuerwehrdienst an, so sei der Kreis der Abgabepflichtigen viel zu weit gezogen, in Wahrheit handle es sich um eine 鈥撎齯nzul盲ssige听鈥 Steuer.
Die Landesregierung hat die Ansicht vertreten, da脽 搂听38 Abs.听2 in seiner neuen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Sie ist dem Verfahren nicht beigetreten.
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II.
Die Vorlage ist zul盲ssig. Wie in dem fr眉heren Verfahren ist die Fragestellung dahin zu begrenzen, da脽 die Entscheidung 眉ber die G眉ltigkeit des 搂听38 Abs.听2 Satz听1 des Gesetzes erbeten wird. Das Gericht hat die Verfassungsvorschrift, mit der diese Gesetzesbestimmung unvereinbar sein soll, nicht ausdr眉cklich genannt (搂听80 Abs.听2 BVerfGG). Aus dem Zusammenhang der Begr眉ndung und den Hinweisen auf die fr眉here Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann aber entnommen werden, da脽 das Gericht Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.听3 Abs.听1 GG) annimmt.
III.
搂听38 Abs.听2 Satz听1 des Feuerwehrgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1.听Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts ist die rechtliche Natur der Feuerwehrabgabe im Gesetz nunmehr klargestellt, zumal wenn zu seiner Auslegung die Gesetzgebungsverhandlungen, vor allem die Begr眉ndung des Regierungsentwurfs (Landtag von Baden-W眉rttemberg, 2.听Wahlperiode 1956 bis 1960, Beil.听2965), herangezogen werden. Es handelt sich um eine 鈥淎usgleichsabgabe鈥 eigener Art, die sich der herk枚mmlichen Einteilung in Steuern, Geb眉hren, Beitr盲ge (搂听1 AO ) nicht ohne weiteres einf眉gt. Ihr Grundgedanke ist folgender: Das Gesetz bestimmt in 搂听12 Abs.听1, da脽 alle gesundheitlich tauglichen M盲nner vom 18. bis zum 50. Lebensjahr zum Dienst in der Feuerwehr verpflichtet sind. Da aber nicht alle Dienstpflichtigen tats盲chlich zur Dienstleistung ben枚tigt werden, sollen die Dienstpflichtigen, die 鈥撎齛us welchen Gr眉nden auch immer听鈥 nicht zum Dienst herangezogen werden, zum Ausgleich eine Geldleistung erbringen. Der Kreis der Feuerwehrdienstpflichtigen deckt sich also v枚llig mit dem der Abgabepflichtigen (搂听38 Abs.听2 Satz听1); innerhalb dieses einheitlichen Kreises bestehen zwei Gruppen, die die Feuerwehrdienstpflicht in zwei verschiedenen Formen erf眉llen: die einen durch tats盲chliche Dienstleistung in der Feuerwehr, die andern durch Zahlung einer Ausgleichsabgabe. Ob der einzelne Pflichtige zur einen oder zur anderen Gruppe geh枚rt, entscheidet allein die Gemeinde als Tr盲ger der Feuerwehr (vgl. 搂听11 Abs.听3, 搂听12 Abs.听2 bis 4, 搂搂听13, 14). Hierin liegt nach der Auffassung des Gesetzgebers ein Merkmal, das die 鈥淎usgleichsabgabe鈥 vom 鈥淓rsatzfeld鈥 unterscheidet, bei dem der Pflichtige nach seiner Wahl sich von einer ihm auferlegten Leistungspflicht durch Zahlung eines Geldbetrags 鈥渓oskaufen鈥 kann.
2.听Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
a)听Die Begr眉ndung einer Feuerwehrdienstpflicht f眉r die gesundheitlich tauglichen M盲nner zwischen 18 und 50 Jahren ist durch Art.听12 Abs.听2 Satz听1 GG gedeckt. Die Feuerwehrdienstpflicht geh枚rt, im gro脽en gesehen, in Deutschland zu den herk枚mmlichen Pflichten des B眉rgers. Selbstverst盲ndlich ist diese Dienstleistungspflicht auch dann noch 鈥渁llgemein鈥 und 鈥渇眉r alle gleich鈥, wenn sie auf M盲nner bestimmter Jahrg盲nge beschr盲nkt wird; die Verfassung will nur die Belastung Einzelner ausschlie脽en, nicht aber verbieten, da脽 die Gruppe derjenigen, die f眉r eine Dienstleistung gerade dieser Art vern眉nftigerweise in Betracht kommen, im ganzen belastet wird.
b)听Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber war gerade von dem Bestreben geleitet, die Dienstpflichtigen gleichm盲脽ig zu belasten, indem er denen, die zur Dienstleistung nicht herangezogen werden, die Zahlung einer Ausgleichsabgabe auferlegte. Er wird damit dem Gleichheitssatz und dem aus ihm folgenden Prinzip der m枚glichst gleichm盲脽igen Verteilung 枚ffentlicher Lasten auf alle Beteiligten jedenfalls besser gerecht, als wenn er sich mit der Dienstleistung eines Teils der Dienstpflichtigen begn眉gt und die 眉brigen von jeder Belastung freigelassen h盲tte. Von der Konzeption des Gesetzes aus 鈥撎齡leiche Belastung aller Dienstpflichtigen, nur in verschiedenen Formen听鈥 ist nicht zu beanstanden, da脽 auch diejenigen die Ausgleichsabgabe zu zahlen haben, die an sich zum Dienst bereit w盲ren, aber mangels eines Bed眉rfnisses nicht herangezogen werden; sie werden 鈥撎齞er Idee nach听鈥 weder mehr noch weniger, sondern nur in anderer Form belastet. Die Landesregierung ist mit Recht der Ansicht, da脽 eine Freistellung der nicht herangezogenen Dienstwilligen diese sowohl gegen眉ber den Dienstleistenden wie gegen眉ber den nicht herangezogenen Nichtdienstwilligen ungerechtfertigt beg眉nstigen w眉rde.
3.听Die Bedenken des vorlegenden Gerichts gegen die Feuerwehrabgabe greifen demgegen眉ber nicht durch.
a)听Art.听105 Abs.听2 GG steht der Regelung nicht entgegen. Die Feuerwehrabgabe geh枚rt nach ihrem Grundgedanken, ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung nicht zu den Steuern, die durch diese Verfassungsbestimmung der Gesetzgebung der L盲nder entzogen werden. Abgesehen davon, da脽 der Gesetzgeber die Gestaltung der Feuerwehrabgabe als Steuer ausdr眉cklich abgelehnt hat (s. bereits die Begr眉ndung des Regierungsentwurfs unter I听1, ferner die Ausf眉hrungen des Regierungsvertreters in der 89.听Sitzung des Landtags, Prot. S.听4830听f. und 5042), ist sie auch materiell keine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn. Sie steht im Rahmen einer 枚ffentlichen Dienstleistungspflicht und geh枚rt mit ihr untrennbar zusammen; sie bildet die eine Form, in der diese im Interesse der Gemeinschaft einer bestimmten Gruppe auferlegte Last getragen wird und setzt demgem盲脽 鈥撎齩hne R眉cksicht auf die allgemeine steuerliche Leistungsf盲higkeit des Pflichtigen听鈥 da ein, wo die Gemeinschaft die Dienstleistung selbst aus sachlich motiviertem Grund nicht in Anspruch nimmt. Gegen眉ber diesem gesetzgeberischen Motiv der gleichm盲脽igen Verteilung einer 枚ffentlichen Last erscheint die Beschaffung von Mitteln f眉r die gemeindlichen Feuerwehren nicht als der prim盲re Zweck der Abgabe.
b)听Das Verwaltungsgericht meint 鈥撎齯nd es beruft sich dabei auf die fr眉here Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts听鈥, es geh枚re zum Wesen eines 鈥淓rsatzgeldes鈥, da脽 es 鈥渁n die Stelle einer eigentlich und in erster Linie geschuldeten pers枚nlichen Dienstleistung鈥 trete; da eine allgemeine pers枚nliche Dienstleistungspflicht hier rechtlich gar nicht gewollt sei, d眉rfe die Abgabe h枚chstens von denen erhoben werden, die einem Heranziehungsbescheid nicht Folge leisteten. Diese Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu eng. Dort ist nur ausgesprochen, da脽 der Feuerwehrbeitrag in der damals vorliegenden Form auch dann nicht haltbar sei, wenn er als 鈥淓rsatzgeld鈥 bezeichnet werde; denn es seien auch die beitragspflichtig, die in einer Pflichtfeuerwehr nicht dienstpflichtig w盲ren, namentlich die dauernd Dienstunf盲higen (a.a.O. S.听299听f.). Wie die Landesregierung zutreffend annimmt, ist in der Entscheidung 眉ber die Zul盲ssigkeit eines als Ausgleichsabgabe gestalteten Feuerwehrbeitrags nichts Abschlie脽endes gesagt. Der Gesetzgeber mu脽te sich dar眉ber klar werden, ob und in welchem pr盲zisen Sinne er eine Ersatz- oder Ausgleichsabgabe schaffen wollte, denn nur dann konnte er eine Verletzung des Gleichheitssatzes vermeiden.
Im 眉brigen ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts unrichtig, die Feuerwehrdienstpflicht sei nicht als ernsthafte Verpflichtung gewollt. Das Gericht meint anscheinend, das Gesetz wolle den Gemeinden nur Geldmittel f眉r die Feuerwehr zuf眉hren, an der Erf眉llung der Feuerwehrdienstpflicht liege ihm nichts. Dies annehmen hie脽e, 眉ber den Wortlaut des Gesetzes hinweggehen und dem Gesetzgeber Motive unterstellen, f眉r die sich in den Gesetzgebungsverhandlungen kein Anhalt findet. Unzweifelhaft war es die Absicht des Gesetzgebers, den 18听鈥撎齜is 50j盲hrigen M盲nnern eine besondere Leistung zum Zwecke des Feuerschutzes aufzuerlegen, die in erster Linie durch aktiven Dienst in der Feuerwehr erbracht werden soll. Es mag sein, da脽 in vielen, namentlich den kleineren Gemeinden zur Zeit die freiwilligen Meldungen zur Bildung einer leistungsf盲higen Feuerwehr ausreichen, so da脽 es nicht erforderlich wird, Dienstpflichtige durch f枚rmlichen Verpflichtungsbescheid zum Dienst heranzuziehen. Daraus ist aber nicht zu schlie脽en, da脽 die Feuerwehrdienstpflicht 鈥渁lles andere als ernsthaft gewollt鈥 sei. H枚ren die freiwilligen Meldungen auf oder geht ihre Zahl zur眉ck 鈥撎齟ine Erscheinung, die, wie in den parlamentarischen Verhandlungen mehrfach betont wurde, in vielen kleinen Gemeinden zu beobachten ist听鈥, so m眉ssen die Heranziehungen entsprechend zunehmen. Es verschl盲gt demgegen眉ber nichts, da脽 鈥撎齤edenfalls augenblicklich听鈥 nur selten das gesamte 鈥淜r盲ftereservoir鈥 der Dienstpflichtigen f眉r den aktiven Feuerwehrdienst ausgesch枚pft wird; als potentielle 鈥撎齯nd insoweit durchaus ernstgemeinte听鈥 枚ffentliche Dienstleistungspflicht bleibt die Feuerwehrdienstpflicht immer bestehen.
Erscheint so die Feuerwehrabgabe im oben dargelegten Sinne nur als eine andere Form der Erbringung der besonderen 枚ffentlichen Last der Feuerwehrdienstpflicht, so kann von einem Versto脽 gegen Treu und Glauben, den das Gericht hierin sehen will, nicht die Rede sein, zumal die Abgabe ihrer H枚he nach im Verh盲ltnis zu den Leistungen der tats盲chlich in der Feuerwehr Diensttuenden verh盲ltnism盲脽ig gering ist.
c)听Die M枚glichkeit der Staffelung der Abgabe nach den pers枚nlichen und wirtschaftlichen Verh盲ltnissen der Pflichtigen (搂听38 Abs.听4) ist sachgerecht, weil der auszugleichende Vorteil vor allem in Zeitersparnis besteht und deren wirtschaftlicher Wert bei den einzelnen Pflichtigen je nach ihrer pers枚nlichen und wirtschaftlichen Lage sehr verschieden sein kann.
Wird die Abgabe lediglich nach Altersklassen, also nach 鈥減ers枚nlichen Verh盲ltnissen鈥, abgestuft (wie in der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Gemeindesatzung), so trifft sie zwar die Unbemittelten h盲rter als die Beg眉terten. Angesichts der geringen H枚he des Abgabesatzes kann dieses Bedenken aber zur眉ckgestellt werden.
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Fundstellen
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BVerfGE, 167 |